Widerrufsrecht nach der Notöffnung
Dass eine selbst gerufene Notöffnung in aller Regel unter die Ausnahme von Art. 40c Bst. a OR fällt, klärt der Eintrag zur zugefallenen Tür. Hier geht es um die Voraussetzungen dieser Ausnahme und um die Folgen: die Unterrichtung nach Art. 40d Abs. 1 OR, den Fristbeginn nach Art. 40e Abs. 2 OR und die Abrechnung nach Art. 40f OR.
Kurzfassung
- Die Ausnahme vom Widerrufsrecht steht in Art. 40c OR. Art. 40a Abs. 2 OR betrifft Finanzinstitute und Banken, Abs. 2bis die Versicherungsverträge.
- Das Bundesgericht verlangt in 4C.120/1999 ein «zeitlich vorgelagertes Aktivwerden des Kunden», das «genügend konkret den Wunsch nach persönlicher Beratung» ausdrückt, und lässt für den heute geltenden Wortlaut im selben Entscheid ausdrücklich offen, ob dasselbe gilt.
- Art. 40d Abs. 1 OR legt die Unterrichtung dem Anbieter auf. Das Obergericht Zürich hat 2016 einen Widerruf 32 Tage nach Vertragsschluss geschützt, weil die Frist mangels Unterrichtung nicht angelaufen war.
- Nach einem wirksamen Widerruf schuldet die Kundschaft nach Art. 40f Abs. 3 OR Auslagen und Verwendungen nach Art. 402 OR, für eine gebrauchte Sache nach Abs. 2 einen angemessenen Mietzins. Art. 40f Abs. 4 OR schliesst darüber hinaus jede weitere Entschädigung aus.
In der Schweiz
Die Widerrufsregeln des OR sind in vier Schritten gebaut, und die Notöffnung berührt jeden davon. Art. 40a Abs. 1 OR eröffnet den Geltungsbereich für Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen zum persönlichen oder familiären Gebrauch, sofern der Anbieter beruflich handelt und «die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt»; der Betrag steht seit dem 1. Juli 1991 unverändert, anpassen dürfte ihn nach Abs. 3 der Bundesrat. Art. 40b OR zählt die Anbahnungssituationen auf, in Bst. a Wohnräume und deren unmittelbare Umgebung, seit dem 1. Januar 2016 in Bst. d den Abschluss «am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation». Art. 40c OR nimmt zwei Lagen wieder heraus, darunter in Bst. a die ausdrücklich gewünschte Vertragsverhandlung. Erst danach folgen die im Alltag eines Notdienstes entscheidenden Bestimmungen: die Unterrichtungspflicht nach Art. 40d OR und der daran hängende Fristbeginn nach Art. 40e Abs. 2 OR. Der zitierte Stand ist der 1. Januar 2026; die beiden bereits beschlossenen Folgefassungen ändern an Art. 40a bis Art. 40f nichts.
Wo die Ausnahme im Gesetz steht
Art. 40c OR trägt die Überschrift «Ausnahmen» und lautet: «Der Kunde hat kein Widerrufsrecht, wenn er: a. die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat». Buchstabe b betrifft die Erklärung am Markt- oder Messestand. Die häufig als Ausnahmenorm angeführte Bestimmung Art. 40a Abs. 2 OR liegt daneben: Sie handelt von Rechtsgeschäften im Rahmen bestehender Finanzdienstleistungsverträge durch Finanzinstitute und Banken, und Abs. 2bis verweist die Versicherungsverträge ins VVG.
Der Massstab, den das Bundesgericht an den Wunsch gelegt hat
Der einschlägige Bundesgerichtsentscheid stammt aus der Sicherheitsbranche. In BGer 4C.120/1999 vom 25. April 2000 verkaufte ein Vertreter eine Funkalarmanlage beim Kunden zu Hause, nachdem dieser auf einer dem Werbeschreiben beigelegten Antwortkarte um den Besuch eines Spezialisten gebeten hatte. Das Widerrufsrecht bezwecke, so das Gericht, «den Schutz des Konsumenten vor nachteiligen Vertragsschlüssen infolge Überrumpelung oder anderer unredlicher Mittel»; wo das Überraschungsmoment fehle, entfalle das Schutzbedürfnis.
Der Massstab steht in Erwägung 2b/cc: «Voraussetzung dafür ist ein den Vertragsverhandlungen zeitlich vorgelagertes Aktivwerden des Kunden, das zudem inhaltlich genügend konkret den Wunsch nach persönlicher Beratung zum Ausdruck bringen muss». Als Prüffrage formulierte das Gericht, ausschlaggebend sei, «ob sich der Kunde unbeeinflusst und frei von zeitlichem oder psychischem Druck für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entscheiden konnte». Gemessen wird damit die Entscheidung, in Verhandlungen einzutreten. Als Gegenbeispiele nennt derselbe Entscheid die erschlichene Aufforderung über einen unauffälligen Vermerk auf einem Bestellcoupon und den Anruf, der vom Anbieter ausgeht: «Ebensowenig kann von einer Initiative des Kunden die Rede sein, wenn er vom Anbieter unaufgefordert angerufen wird und im Laufe des Telefongesprächs einem Vertreterbesuch zustimmt».
Beurteilt wurde die bis zum 1. Januar 1994 geltende Fassung, die ein blosses Anregen genügen liess; der Entscheid hält die heutige Regelung für die dem Kunden günstigere. Zu ihr sagt er ausdrücklich nichts: «Ob derselbe Schluss auch unter dem Gesichtswinkel des revidierten Art. 40c lit. a OR zu ziehen wäre, der den ausdrücklichen Wunsch des Kunden nach Vertragsverhandlungen fordert, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden.» Diese Selbstbeschränkung gehört zu jeder Berufung auf den Entscheid dazu.
Die Unterrichtung ist Sache des Anbieters
Art. 40d Abs. 1 OR nimmt den Betrieb in die Pflicht: «Der Anbieter muss den Kunden schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über das Widerrufsrecht sowie über Form und Frist des Widerrufs unterrichten und ihm seine Adresse bekannt geben.» Abs. 2 verlangt, dass die Angaben datiert sind und den Vertrag identifizieren lassen; nach Abs. 3 sind sie so zu übermitteln, dass der Kunde sie beim Antrag oder bei der Annahme kennt.
Daran hängt der Fristbeginn. Art. 40e Abs. 2 OR lautet: «Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Kunde: a. den Vertrag beantragt oder angenommen hat; und b. von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat.» Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Die Beweislast ist geteilt: Nach Abs. 3 trägt der Anbieter den Beweis für den Zeitpunkt der Kenntnisnahme, nach Abs. 1 Satz 2 der Kunde den Nachweis des fristgemässen Widerrufs. Abs. 4 lässt die Übergabe an die Post am letzten Tag genügen.
Wie das wirkt, zeigt ein veröffentlichter Entscheid. Das Obergericht des Kantons Zürich beurteilte in NP160023 vom 30. September 2016 einen Teppichkauf: «Anlass dieses Streits ist der Kauf eines Teppichs zum Preis von CHF 24'000 am 17. November 2014», widerrufen mit Schreiben vom 19. Dezember 2014, also 32 Tage später. Die Verkäuferin «räumt ein, dass sie die Klägerin darüber nicht orientierte, weil sie nie auf die Idee gekommen wäre, dass ein Haustürgeschäft vorliegen könnte»; ihre Auffassung, deshalb treffe sie keine Orientierungspflicht, gehe fehl. Und weiter: «Demnach wurde die Frist gemäss Art. 40e OR nicht ausgelöst und ist der Widerruf mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 […] rechtzeitig erfolgt.» Dieser Vertragsschluss liegt vor dem 1. Januar 2016, seit dem Art. 40d Abs. 1 und Art. 40e Abs. 1, 2 und 4 ihre hier zitierte Fassung tragen (AS 2015 4107). Der Fall betraf einen Teppich; die Zuordnung des Irrtums über die Anwendbarkeit gilt für jeden Anbieter.
Was nach einem wirksamen Widerruf zu zahlen ist
Art. 40f OR regelt die Rückabwicklung in vier Absätzen; für eine Notöffnung zählen drei davon. Abs. 1 verpflichtet beide Parteien zur Rückerstattung bereits empfangener Leistungen. Abs. 2 betrifft die Sache: «Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Mietzins.» Abs. 3 betrifft die Arbeit: «Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 402) ersetzen.» Abs. 4 zieht die Grenze: «Der Kunde schuldet dem Anbieter keine weitere Entschädigung.»
Ein Notdienst-Einsatz zerfällt damit in zwei Posten. Fahrt und verbautes Material laufen über Art. 402 OR, dessen Inhalt im Nachbareintrag zur Türöffnung ohne Auftrag ausgelegt ist. Der Zeitlohn für die Öffnung selbst ist keine Auslage und keine Verwendung; für ihn bleibt nach Abs. 4 kein Raum.
Was der Rechtsprechungsbestand hergibt
Durchsucht wurde entscheidsuche.ch, am 29. August 2026 ein Bestand von 794 794 Dokumenten über 53 Teilindexe. Das Wort «Schlüsseldienst» kommt in 65 Entscheiden vor, «Notöffnung» in 12. Die Verbindung von «Widerrufsrecht» und «Schlüsseldienst» ergibt null Treffer. Über das Schrifttum sagt diese Zahl nichts, es sei denn, eine Lehrmeinung wäre in einen dieser 65 Entscheide eingegangen; Schweizer Fachliteratur zu Art. 40c OR bei Notöffnungen ist für diesen Eintrag nicht geprüft worden.
Die Suche lief über die Schreibweise der Gerichte, «Art. 40c lit. a», und führte im selben Bestand auf zwei Entscheide, beide oben zitiert: BGer 4C.120/1999 und OG Zürich NP160023. Null Treffer ergeben dort die Schreibweise des Erlasses, «Art. 40c Bst. a», und die welschen und Tessiner Formen «art. 40c let. a», «art. 40c lett. a» und «art. 40c CO». Diese Nullen gelten für die abgefragten Schreibweisen: Eine Gegenprobe über den Sachbegriff «démarchage» führt im selben Bestand auf zwei Entscheide des Neuenburger Kantonsgerichts von 1995, CCC.1995.6886 und CCC.1995.6889, die die Bestimmung in der Form al. 1b zitieren. Ihre Volltexte liegen diesem Eintrag nicht zugrunde. In keinem der beiden oben zitierten Entscheide ist eine Notlage als solche als Überrumpelung gewertet worden.
Die deutsche Verfallsfrist von zwölf Monaten und vierzehn Tagen (§ 356 Abs. 4 Satz 2 BGB nimmt davon Verträge über Finanzdienstleistungen aus, und auch diese nur, wenn die Belehrung nach Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB unterblieben ist) hat in Art. 40e OR keine Entsprechung; die Bestimmung regelt den Beginn der Frist und lässt ihr Ende am Zeitpunkt der Unterrichtung hängen.
Anders als bei einer Verjährungsfrist hängt der Beginn der vierzehn Tage nach Art. 40e Abs. 2 OR an einer Handlung des Anbieters, nämlich der Unterrichtung nach Art. 40d OR.
Wann die Ausnahme greift
Ob der selbst gewählte Notruf diese Voraussetzung erfüllt, entscheidet der Eintrag zur zugefallenen Tür. BGer 4C.120/1999 steuert die Gegenlage bei: Beim unaufgeforderten Anruf des Anbieters fehlt die Initiative des Kunden nach diesem Entscheid auch dann, wenn er dem Besuch am Telefon zustimmt. Die Zuordnung hängt damit an der ersten Kontaktaufnahme; Uhrzeit und Rechnungshöhe bleiben dafür ohne Gewicht. Für den Betrieb ist die Unterrichtung nach Art. 40d Abs. 1 OR ohnehin die günstigere Reihenfolge, weil sie den Fristlauf erst in Gang setzt. Massgebend bleibt allein, was Art. 40c Bst. a OR verlangt: der ausdrücklich geäusserte Wunsch nach Vertragsverhandlungen.
Häufiger Irrtum
Ein Auftrag ist nach Art. 404 OR jederzeit widerrufbar, also läuft ein Widerruf nach der Notöffnung auf dasselbe hinaus.
Das OR kennt zwei Widerrufe mit verschiedenen Folgen. Art. 404 Abs. 1 OR beendet einen laufenden Auftrag für die Zukunft und lässt die Vergütung für das bereits Geleistete unberührt; diese Figur ist im Eintrag zu Kostenvoranschlag und Festpreis behandelt. Der Widerruf nach Art. 40a ff. OR löst den Vertrag dagegen auf und führt in die Rückabwicklung des Art. 40f OR: Auslagen und Verwendungen nach Art. 402 OR bleiben nach Abs. 3 geschuldet, für eine gebrauchte Sache nach Abs. 2 ein angemessener Mietzins, und Abs. 4 schliesst jede weitere Entschädigung aus. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Ausnahme von Art. 40c Bst. a OR nicht greift.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Für die Dienstleistung selbst gilt § 356 Abs. 5 BGB: Nach Nr. 3 erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag, «bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen», mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, aber nur, wenn die Zustimmung nach Nr. 2 Bst. a und b vorliegt, bei einem ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag «auf einem dauerhaften Datenträger». Fehlt diese Form, besteht das Widerrufsrecht fort, längstens bis zur Grenze aus § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB: «Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.» Auch der Wertersatz nach § 357a Abs. 2 BGB setzt dieselbe Form voraus; er bemisst sich am vereinbarten Gesamtpreis, bei unverhältnismässiger Höhe am Marktwert.
- Schweiz
- Das OR knüpft die Ausnahme des Art. 40c Bst. a an keine Form; der ausdrückliche Wunsch kann am Telefon geäussert werden. Nach einem wirksamen Widerruf gibt Art. 40f Abs. 3 OR dem Anbieter Auslagen und Verwendungen nach Art. 402 OR. Art. 40f Abs. 4 OR schliesst darüber hinaus jede weitere Entschädigung aus. Einen Wertersatz nach dem vereinbarten Gesamtpreis, wie ihn § 357a Abs. 2 BGB kennt, sieht das OR für die Dienstleistung nicht vor.
Quelle [4]
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Quellen
- [1]Bundesversammlung / Fedlex; abgerufen über den Fedlex-Filestore, Konsolidierungen 20260101, 20261001 und 20270701 des ELI cc/27/317_321_377: Obligationenrecht (SR 220), Art. 40a, Art. 40b, Art. 40c, Art. 40d, Art. 40e und Art. 40f, Stand 01.01.2026, alle drei Konsolidierungen im Volltext verglichen 29.08.2026
- [2]Bundeskanzlei / Fedlex; abgerufen über den SPARQL-Endpunkt fedlex.data.admin.ch, Abfrage nach allen Konsolidierungen des ELI cc/27/317_321_377: Beschlossene Folgefassungen des Obligationenrechts, anwendbar ab 01.10.2026 und ab 01.07.2027, Abfrage 29.08.2026
- [3]Bundesgericht, I. Zivilabteilung; abgerufen über entscheidsuche.ch, Dokument CH_BGer_004_4C-120-1999_2000-04-25: Urteil 4C.120/1999, Werkvertrag und Rücktritt, Erwägungen 2b/bb, 2b/cc und 2b/dd zu Art. 40c lit. a OR, Urteil vom 25.04.2000, Volltext geprüft 29.08.2026
- [4]Bundesamt für Justiz (Deutschland); abgerufen über gesetze-im-internet.de, Einzelnormseiten in ISO-8859-1: Bürgerliches Gesetzbuch, § 355 Abs. 2, § 356 Abs. 4 und Abs. 5, § 357a Abs. 2 sowie § 361 Abs. 3, Abruf 29.08.2026
- [5]Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer; abgerufen über entscheidsuche.ch, Dokument ZH_OG_001_NP160023_2016-09-30: Urteil NP160023-O/U, Forderung, Erwägungen II.5 bis II.8 zu Art. 40b, Art. 40e und Art. 40f Abs. 1 OR, Urteil vom 30.09.2016, Volltext geprüft 29.08.2026
- [6]entscheidsuche.ch; Abfrage über die Schnittstelle _searchV2.php, 53 Teilindexe: Volltextsuche im Bestand von 794 794 Entscheiden: «Art. 40c lit. a» 2 Treffer, «Art. 40c Bst. a» 0, «Schlüsseldienst» 65, «Notöffnung» 12, «Widerrufsrecht» und «Schlüsseldienst» zusammen 0, Abfrage 29.08.2026
Stand:
Ein nächtlicher Einsatz an einer zugefallenen Wohnungstür verschafft dem Betrieb, der dieses Lexikon herausgibt, genau den Vertrag, um dessen Widerruf es hier geht. Der Eintrag ist deshalb von der Pflichtseite her geschrieben: Art. 40d Abs. 1 OR im Indikativ, samt der Beweislast, die Art. 40e Abs. 3 OR dem Anbieter auferlegt. Eine Musterformulierung für ein Widerrufsschreiben steht hier nicht, und eine Anleitung zum Nachrechnen einer Frist ebenso wenig; beides würde aus einer Zuordnung ein Vorgehen machen.
Die Unterrichtung nach Art. 40d Abs. 1 OR gehört datiert auf die Auftragsbestätigung oder den Rapport. Sie kostet nichts und erspart beiden Seiten die spätere Frage, wann die vierzehn Tage angefangen haben.