Irreführende Standortangabe und das UWG
Eine Ortsangabe in Name, Domain oder Werbung eines Betriebs ist eine Angabe über den Anbieter selbst und fällt unter Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG. Unlauter wird sie bereits, wenn sie irreführt, ohne unrichtig zu sein. Massgebend ist der Gesamteindruck. Klagen kann nach Art. 10 Abs. 1 UWG auch die Kundin.
Kurzfassung
- Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG erfasst Angaben über sich, die eigene Firma, die eigene Geschäftsbezeichnung und die eigenen Geschäftsverhältnisse. Der Ort eines Betriebs gehört dazu.
- Der Tatbestand nennt unrichtige und irreführende Angaben nebeneinander. Eine für sich genommen zutreffende Einzelangabe kann deshalb genügen, wenn der Gesamteindruck täuscht.
- Die Schweizerische Lauterkeitskommission hat das im Jahr 2025 in fünf Entscheiden angewendet, in denen eine Website eine Anbieterin mit Sitz in der Schweiz erscheinen liess.
- Grundsatz Nr. B.2 Abs. 2 Ziff. 1 derselben Kommission zählt die Domain ausdrücklich zu den Angaben über den Anbieter, die wahr und klar sein müssen.
- Art. 936 OR macht das Handelsregister öffentlich und gebührenfrei im Internet zugänglich; dort steht, an welchem Ort ein Unternehmen und eine allfällige Zweigniederlassung eingetragen sind.
In der Schweiz
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241, geprüft im Stand 1. Januar 2025, dem am 29. August 2026 aktuellen) beginnt seinen materiellen Teil mit einer Generalklausel. Art. 2 UWG lautet: «Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.» Der anschliessende Art. 3 Abs. 1 leitet seine Aufzählung mit den Worten «Unlauter handelt insbesondere, wer:» ein; die Buchstaben a bis x sind damit Beispiele zur Generalklausel und begrenzen sie nicht. Daneben steht eine private Ordnung. Die Schweizerische Lauterkeitskommission führt nach Art. 1 Abs. 2 ihres Geschäftsreglements die Aufgaben der 1966 gegründeten Kommission gleichen Namens fort; nach Art. 3 Abs. 1 gehören ihr neben einem neutralen Präsidium je drei Fachleute aus kommerzieller Kommunikation und aus den Medien sowie drei Vertreter der schweizerischen Konsumentenschaft an. Die dritte Ebene ist das Register: Art. 936 Abs. 1 OR erklärt das Handelsregister für öffentlich, Abs. 2 macht die Einträge im Internet gebührenfrei zugänglich, und Abs. 3 verlangt darin eine Suche nach bestimmten Kriterien.
Der Ort gehört zu den Angaben über die eigene Person
Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG beschreibt, worüber jemand keine unrichtigen oder irreführenden Angaben machen darf: «Unlauter handelt insbesondere, wer: […] über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt».
Der Buchstabe trägt den Eintrag an zwei Stellen. Die erste ist die Wendung «über sich»: Wo ein Betrieb sitzt und von wo aus er anfährt, gehört zu ihm selbst und damit unter diesen Buchstaben. Die zweite ist das «oder» zwischen «unrichtige» und «irreführende». Beide Merkmale stehen alternativ, und der Tatbestand verlangt nur eines von ihnen. Eine echte Ortsvorwahl, ein echter Ortsname in der Domain, ein echtes Stadtbild: Jede dieser Angaben kann für sich zutreffen und im Zusammenspiel dennoch einen Eindruck erzeugen, der nicht zutrifft.
Getragen wird diese Zuordnung von Bst. b, dem Buchstaben über die Angaben zur eigenen Person und zu den eigenen Geschäftsverhältnissen, der die Äusserung über einen Mitbewerber nicht erfasst. Dafür steht Bst. a bereit, der eine Herabsetzung anderer verlangt. Bst. c betrifft unzutreffende Titel und Berufsbezeichnungen und damit die Qualifikation einer Person; das Material dazu führt der Eintrag zum Berufszugang im Schlüsseldienst. Bst. d verlangt Verwechslungen mit dem Geschäftsbetrieb «eines anderen» und setzt damit einen bestimmten anderen Betrieb voraus, Bst. h aggressive Verkaufsmethoden am Kunden und damit den Vorgang nach dem Klingeln.
Fünf Entscheide der Lauterkeitskommission zur Ortsangabe
Die Schweizerische Lauterkeitskommission hat 2025 fünf Beschwerden gegen Ortsangaben im Auftritt einer Anbieterin beurteilt: Nr. 210/24 der Ersten Kammer vom 19. März 2025, Nr. 159/25 und Nr. 160/25 derselben Kammer vom 10. September 2025 sowie Nr. 166/25 und Nr. 203/25 der Zweiten Kammer vom 19. November 2025. Ihr Tätigkeitsbericht 2025 fasst sie unter einer Rubrik zusammen und hält fest: «Die Lauterkeitskommission hiess die Beschwerden gut.» Zum falschen Eindruck trug nach diesem Bericht die Kombination eines Begriffes mit einer Ortsbezeichnung bei, «auch in der URL».
Nr. 166/25 betraf eine Website, die unter einem Namen mit dem Zusatz «Zürich» auftrat; nach der Beschwerde lagen Sitz und Logistik der Anbieterin in China. Erwägung 3 des veröffentlichten Auszugs lautet: «Insbesondere müssen Darstellungen, Aussagen und Angaben über den Anbieter, seine Geschäftsverhältnisse und auch seinen Sitz bzw. den Ort der operativen Tätigkeit wahr und klar sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, UWG und Grundsatz Nr. B.2 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 der Lauterkeitskommission).»
Nach Erwägung 4 trug zum falschen Eindruck insbesondere die Kombination des Namens mit der Angabe «Zürich» in der Anbieterbezeichnung bei. Den Ausschlag gab ein Satz, der wörtlich auch in Nr. 159/25 und in Nr. 203/25 steht: «Es liegen keinerlei Belege für eine Geschäftstätigkeit in der Schweiz bzw. in Zürich vor.» Die Kammer hiess die Beschwerde gut und empfahl, den Auftritt so auszugestalten, «dass sie sich, ihre Geschäftsverhältnisse sowie ihren Sitz bzw. den Ort ihrer operativen Tätigkeit klar und transparent darstellt».
Ohne Stellungnahme der Beschwerdegegnerin entschied die Kammer in Nr. 159/25, Nr. 166/25, Nr. 203/25 und Nr. 210/24 nach Art. 16 Abs. 4 des Geschäftsreglements aufgrund der Akten.
Am Ende steht eine Empfehlung. Dauert die beanstandete Massnahme an, so empfiehlt die Kammer nach Art. 16 Abs. 1 des Geschäftsreglements der beschwerdegegnerischen Partei den Verzicht darauf; Bussen oder Schadenersatz spricht sie keine. Die Reihe hört damit noch nicht auf. Wird einem rechtskräftigen Entscheid nicht Folge geleistet und setzt eine beschwerdeberechtigte Person die Kommission davon in Kenntnis, so kann nach Art. 19 Abs. 1 des Geschäftsreglements eine Kammer oder auf deren Antrag das Plenum «die Publikation des Entscheides unter voller Namensnennung» beschliessen; nach Abs. 2 sind Name und weitere Personendaten ein Jahr nach der Veröffentlichung zu löschen. Nach Abs. 4 steht der Kommission ausserdem das straf- und zivilrechtliche Klagerecht des UWG selbst zu.
Woran der Gesamteindruck gemessen wird
Der Gesamteindruck, auf den Erwägung 4 abstellt, steht als geschriebenes Kriterium in den Grundsätzen der Kommission. Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3 zählt acht Gesichtspunkte auf, die bei der Beurteilung einer Massnahme zu berücksichtigen sind; Ziff. 1 ist «das Verständnis der massgebenden Zielgruppe», Ziff. 2 «der Gesamteindruck», Ziff. 6 «der Vergleich zur dargestellten Wirklichkeit».
Grundsatz Nr. B.2 Abs. 2 Ziff. 1 zählt auf, was am Anbieter wahr und klar sein muss, und nennt die Domain dabei beim Namen: «über den Anbieter (z.B. bzgl. Firma/Name, Geschäftsbezeichnung, Kennzeichen, Domain, Geschäftsverhältnisse mit Dritten, Wohnsitz/Sitz bzw. Ort der operativen Tätigkeit etc.)». Eine Internetadresse gilt im schweizerischen Selbstregulierungsrecht damit als Aussage über den Anbieter. Die Erste Kammer hat das am 10. September 2025 in Nr. 159/25 angewendet: Zum falschen Eindruck trug dort die Ortsangabe in «der Anbieterbezeichnung und der URL» bei.
Die zweite Hälfte des Falles ist die Beweisfrage. Grundsatz Nr. A.5 lautet in einem Satz: «Werbende müssen die Richtigkeit ihrer Werbeaussagen beweisen können.» Er verweist auf Art. 13a UWG, dessen Abs. 1 lautet: «Der Richter kann vom Werbenden den Beweis für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer am Verfahren beteiligter Personen im Einzelfall angemessen erscheint.» Die Bestimmung ist eine Kann-Vorschrift mit Interessenabwägung; ihr Abs. 2 ist seit dem 1. Januar 2011 aufgehoben.
Was im Handelsregister über den Ort steht
Gegenüber einem Werbeeindruck steht eine Angabe, die niemand gestaltet. Art. 936 Abs. 1 OR lautet: «Das Handelsregister ist öffentlich. Die Öffentlichkeit umfasst die Einträge, die Anmeldungen und die Belege. Die AHV-Versichertennummer ist nicht öffentlich.» Abs. 2 fügt an: «Die Einträge, Statuten und Stiftungsurkunden werden im Internet gebührenfrei zugänglich gemacht.» Abs. 4 verlangt: «Änderungen im Handelsregister müssen chronologisch nachvollziehbar bleiben.» Damit lässt sich ohne Kosten und ohne Begründung nachvollziehen, ob ein Betrieb seinen Sitz kürzlich verlegt hat.
Zum Ort selbst sagen drei weitere Bestimmungen des Obligationenrechts etwas. Art. 931 Abs. 2 OR: «Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.» Art. 944 Abs. 1 OR erlaubt Zusätze zur Firma nur, «vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft»; Abs. 2 macht die Ortsbezeichnung im Firmennamen zum eigenen Gegenstand: «Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.» Art. 954a Abs. 1 OR verlangt sodann: «In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen muss die im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und unverändert angegeben werden.» Abs. 2 lässt daneben Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen und Enseignes zu.
Ob eine Website eine «Bekanntmachung» im Sinne von Art. 954a Abs. 1 OR ist, sagt der Wortlaut nicht. Die Lauterkeitskommission zieht die Firmengebrauchspflicht in ihrem Grundsatz Nr. B.10 auf den Auftritt: Nach Abs. 1 sind Unternehmen gehalten, «im Geschäftsverkehr (insbesondere in der Korrespondenz, auf Rechnungen, im Impressum, in Katalogen, auf Preislisten etc.) die im Handelsregister eingetragene Firma vollständig und unverändert zu benutzen», und Abs. 3 erklärt alle Angaben für unlauter, «die geeignet sind, die Zielgruppe über wesentliche, tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse des anbietenden Unternehmens, seiner Firma, seiner Geschäftsbezeichnung, seiner Herkunft, seines Sitzes bzw. des Wohnsitzes der Inhaberschaft irrezuführen oder zu täuschen». Der Grundsatz verweist dafür auf Art. 944 ff. OR und Art. 954a OR. Angewendet hat die Erste Kammer ihn am 10. September 2025 in Nr. 169/25 auf eine Website, auf der die Firma ohne Rechtsform stand. Die Eintragungspflicht selbst und ihre Umsatzschwelle nach Art. 931 Abs. 1 OR behandelt der Eintrag zur Gewerbebewilligung.
Die Herkunftsangabe des Markenschutzgesetzes
Ein zweiter Bundeserlass kennt den Ort einer Dienstleistung als eigenen Begriff. Nach Art. 47 Abs. 1 MSchG sind Herkunftsangaben «direkte oder indirekte Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen». Abs. 2 nimmt davon wieder aus, was die Verkehrskreise gar nicht so verstehen: «Geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1.»
Art. 49 Abs. 1 MSchG nennt zwei kumulative Voraussetzungen: «Die Herkunftsangabe einer Dienstleistung ist zutreffend, wenn: a. sie dem Geschäftssitz derjenigen Person entspricht, welche die Dienstleistung erbringt; und b. sich ein Ort der tatsächlichen Verwaltung dieser Person im gleichen Land befindet.» Bst. b spricht vom Land; nach Abs. 3 müssen zudem allfällige zusätzliche Anforderungen erfüllt sein. Für die Ebene darunter hat Art. 47 MSchG einen eigenen Absatz. Abs. 4 lautet: «Regionale oder lokale Herkunftsangaben für Dienstleistungen werden als zutreffend betrachtet, wenn diese Dienstleistungen die Herkunftskriterien für das betreffende Land als Ganzes erfüllen.» Erbringt ein Betrieb seine Dienstleistung in der Schweiz, so gilt eine regionale oder lokale Herkunftsangabe nach dieser Bestimmung damit als zutreffend. Art. 49a MSchG dehnt denselben Massstab auf die Werbung aus.
Für die Ortsangabe eines Schweizer Betriebs innerhalb der Schweiz gibt der markenrechtliche Ast damit nichts her; die Frage bleibt bei Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG. Bei Waren liegt es anders: Dort zieht die Lauterkeitskommission ihren Grundsatz Nr. B.11 heran, wonach es unlauter ist, «in der kommerziellen Kommunikation für Produkte Herkunftsangaben zu verwenden, die nicht im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften stehen»; in Nr. 159/25 hat sie ihn neben Art. 47 Abs. 1 und Art. 48c MSchG angeführt.
Der Buchstabe s und die Angaben über die eigene Identität
Im selben Absatz steht eine Bestimmung, die eine Angabe verlangt statt eine zu verbieten. Art. 3 Abs. 1 Bst. s UWG erfasst denjenigen, der «Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt: 1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen»; die Ziffern 2 bis 4 des Buchstabens betreffen den Bestellvorgang. Wie weit die «Kontaktadresse» reicht, ergibt der Gesetzestext allein nicht.
Einen Absatz weiter steht eine Ausnahme. Art. 3 Abs. 2 UWG lautet: «Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.» Der Tatbestand des Buchstabens knüpft am Anbieten im elektronischen Geschäftsverkehr an, die Ausnahme an der Sprachtelefonie und am Vertragsschluss. Wie sich beides zu einer Website verhält, die den Anruf vorbereitet, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen.
Die veröffentlichten Anwendungsfälle betreffen Websites. Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission hat in Nr. 169/25 einen Auftritt beurteilt, zu dem sie festhielt: «Die beanstandete Website ist darauf ausgerichtet, dass potentielle Kunden u.a. per Telefon, E-Mail oder über die Kontaktformulare bei den einzelnen Fahrzeugangeboten die Beschwerdegegnerin direkt oder indirekt kontaktieren.» Sie mass die Pflichtangaben an Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG und an Grundsatz Nr. C.2 Abs. 2 Ziff. 1 und hiess die Beschwerde gut, weil die Firma ohne Rechtsform angegeben war. Ebenfalls am 10. September 2025 hiess sie in Nr. 167/25 eine Beschwerde wegen eines unvollständigen Impressums nach derselben Bestimmung gut. Vor Gericht hat das Obergericht Zürich am 16. August 2022 im Verfahren UE210200 zu einem Betrieb, der seine Dienstleistungen über zwei Websites anpreist, festgehalten, dass er auf beiden «im Impressum ihre Firma und Adressanschrift sowie einen elektronischen Kontakt» angebe, mit dem Zusatz «vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG»; das Bundesgericht hat Ziff. 1 des Buchstabens am 1. Dezember 2020 im Verfahren 4A_235/2020 auf das Impressum einer Online-Plattform angewendet.
Was als Kontaktadresse genügt, sagt die Kommission in Grundsatz Nr. C.2 Abs. 2: «Jede Art von Fernabsatz ist unlauter, sofern nicht die folgenden Informationen gegeben werden»; Ziff. 1 nennt dort «Identität und Kontaktdaten der Anbieter (Name, Firma, Post- und E-Mailadresse, Deckadressen und Postfachnummern genügen nicht)». Die Ortsangabe selbst bleibt bei Bst. b, dessen Gegenstand die Angaben über den Anbieter sind.
Was zu dieser Frage veröffentlicht ist
Die Sammlung entscheidsuche.ch führte am 29. August 2026 insgesamt 794 794 veröffentlichte Entscheide von Bund und Kantonen in allen Amtssprachen. Darin erscheint die Phrase «Schlüsseldienst» in 65 Entscheiden. Zusammen mit «irreführend» erscheint sie in keinem, zusammen mit «unlauterer Wettbewerb» in keinem, und die Phrase «Art. 26a UWG» erscheint im gesamten Bestand in keinem einzigen. In der Schreibweise der Gerichte und in der zweiten Amtssprache gemessen, sieht die Lage anders aus: «Schlüsseldienst» zusammen mit «lit. b UWG» ergibt 3 Entscheide, «serrurier» zusammen mit «concurrence déloyale» 6. Zur Standortwerbung eines Schlüsseldiensts innerhalb der Schweiz liegt in dieser Sammlung gleichwohl kein veröffentlichter Entscheid vor.
Zwei Entscheide aus diesen beiden Abfragen berühren den Gegenstand dieses Eintrags von der Seite her. Das Handelsgericht Zürich hat am 20. Juli 2016 im Verfahren HG160068 unter der Überschrift «Verstösse gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG» festgehalten: «Eine Angabe im Sinne dieser Bestimmung muss eine nachprüfbare und damit auch dem Beweis zugängliche tatsächliche Aussage enthalten. Die Angabe muss die eigenen Verhältnisse des Werbenden betreffen, welche nach der Verkehrsauffassung für den Kaufentschluss der potentiellen Kunden wesentlich sind.» Das Bundesgericht hat am 20. September 2007 im Verfahren 4A_185/2007 über zwei Genfer Schlosserbetriebe entschieden und gibt darin einen früheren, rechtskräftigen Entscheid der Cour de justice wieder: Dem einen Betrieb wurde ein rotes und gelbes Wappen mit zwei Schlüsseln untersagt, weil er damit unrichtige Angaben über sein Unternehmen mache, «des indications inexactes sur son entreprise», und seine Tätigkeit amtlich erscheinen lasse.
Diese Sammlung führt Gerichtsentscheide. Verfahren der Lauterkeitskommission, Verwaltungsverfahren, Strafbefehle und Vergleiche erscheinen darin nicht, und über deren Zahl sagt der Befund nichts. Für die Frage, wie eine Ortsangabe zwischen zwei Schweizer Gemeinden zu beurteilen ist, bleibt es bei den Kriterien, solange die veröffentlichten Erwägungen dazu je einen Auftritt betreffen, der den Eindruck eines Sitzes in der Schweiz erweckte.
Wer sich wehren kann
Der Weg mit der niedrigsten Schwelle ist die Beschwerde bei der Lauterkeitskommission. Art. 8 Abs. 1 ihres Geschäftsreglements lautet: «Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, bei der Kommission Beschwerde gegen Massnahmen der kommerziellen Kommunikation zu führen.» Der Wortlaut verlangt keine eigene Betroffenheit. Nach Art. 17 Abs. 1 ist das Verfahren grundsätzlich kostenlos; richtet sich die Beschwerde gegen eine Konkurrentin der beschwerdeführenden Partei, fällt nach Abs. 3 vor der Anhandnahme eine Bearbeitungsgebühr von 500 Franken an.
Vor Gericht führt Art. 9 Abs. 1 UWG die Ansprüche auf: Verbot, Beseitigung und Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung, «wenn sich diese weiterhin störend auswirkt»; Abs. 3 öffnet Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe. Die Strafnorm dazu ist Art. 23 Abs. 1 UWG: Er erfasst den vorsätzlichen Verstoss gegen die Artikel 3 bis 6 und wird nur «auf Antrag» verfolgt, mit einem Höchstmass von drei Jahren Freiheitsstrafe. Den Bussenrahmen der Preisbekanntgabe behandelt der Eintrag zur Preisbekanntgabe. Die weiteren Stufen bis zum Widerruf eines Domain-Namens nach Art. 26a UWG stehen in der Übersicht am Schluss.
Dieser Eintrag referiert Normtexte, Kommissionsentscheide und Gerichtsentscheide und ersetzt keine Rechtsberatung; die Erfolgsaussichten im Einzelfall klärt eine solche ab. Bemerkenswert bleibt, wer nach Art. 10 Abs. 1 UWG neben dem Mitbewerber, den Verbänden und dem Bund überhaupt legitimiert ist: «Die Klagen gemäss Artikel 9 stehen ebenso den Kunden zu, die durch unlauteren Wettbewerb in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt sind.»
Häufiger Irrtum
Solange eine Firma irgendwo auf der Website ihren echten Sitz nennt, ist eine Werbung mit anderen Ortsnamen unbedenklich.
Massgebend ist nach Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission der Gesamteindruck, und Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG erfasst irreführende Angaben auch dann, wenn jede Einzelangabe zutrifft. In Nr. 210/24 stand der wahre Sitz nach der Beschwerde erst in den allgemeinen Geschäftsbedingungen; die Erste Kammer hiess die Beschwerde am 19. März 2025 gleichwohl gut, weil der Name, die CH-Domain, der Text «geboren in der Schweiz» und die Bildsprache zusammen den Eindruck eines Unternehmens in Zürich erzeugten.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Deutschland kennt eine allgemeine Informationspflicht. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG haben Diensteanbieter für geschäftsmässige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste «den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind», leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten, nach Nr. 4 dazu Handelsregister und Registernummer. § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG erklärt bei einem abschlussreifen Angebot «die Identität und Anschrift des Unternehmers» als wesentliche Information. Und § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ordnet die «geographische oder betriebliche Herkunft» den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung zu, während Nr. 3 die «Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers» gesondert erfasst.
- Schweiz
- Die schweizerische Informationspflicht hat einen engeren Zuschnitt. Art. 3 Abs. 1 Bst. s Ziff. 1 UWG verlangt «klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse» von demjenigen, der im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, und Art. 3 Abs. 2 UWG nimmt davon die Sprachtelefonie sowie Verträge aus, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden. Angewendet wird der Buchstabe auf Websites: Die Lauterkeitskommission hat 2025 in Nr. 167/25 und Nr. 169/25 unvollständige Angaben auf Websites daran gemessen, das Obergericht Zürich hat ihn 2022 für einen Betrieb mit zwei Websites angeführt. Die Ortsangabe selbst wird an Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG gemessen, wo sie unter die Angaben über die eigene Person fällt.
Quellen [1], [3], [10], [14]
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Quellen
- [1]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241, gelesen Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Bst. a, b, c, d, h und s, Art. 3 Abs. 2, Art. 9, Art. 10, Art. 13a, Art. 23 und Art. 26a (gelesen in der lokalen Volltextkopie aus dem Fedlex-Filestore), Stand 1. Januar 2025, keine spätere Fassung im Filestore, abgerufen 29. August 2026
- [2]Schweizerische Lauterkeitskommission, Zweite Kammer: Entscheid Nr. 166/25, Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 19. November 2025, Erwägungen 1 bis 4 und Dispositiv (abgerufen über die WordPress-REST-Suche von faire-werbung.ch mit dem Suchwort «Herkunft», 14 Treffer, und das dort verlinkte PDF), Sitzung 19. November 2025, publiziert 11. Februar 2026, abgerufen 29. August 2026
- [3]Schweizerische Lauterkeitskommission, Erste Kammer: Protokoll der Sitzung vom 10. September 2025, gelesen die Entscheide Nr. 159/25, Nr. 167/25 und Nr. 169/25 (abgerufen über die Seite Dokumentation von faire-werbung.ch), Sitzung 10. September 2025, abgerufen 29. August 2026
- [4]Schweizerische Lauterkeitskommission, Erste Kammer: Protokoll der Sitzung vom 19. März 2025, gelesen der Entscheid Nr. 210/24, Erwägungen 1 bis 4 und Dispositiv (abgerufen über die Seite Dokumentation von faire-werbung.ch), Sitzung 19. März 2025, abgerufen 29. August 2026
- [5]Schweizerische Lauterkeitskommission: Tätigkeitsbericht 2025, Rubrik zu den fünf Entscheiden über den Eindruck eines Sitzes in der Schweiz, Seite 23 (abgerufen über die Seite Dokumentation von faire-werbung.ch), Ausgabe 2026, abgerufen 29. August 2026
- [6]Schweizerische Lauterkeitskommission: Grundsätze der Schweizerischen Lauterkeitskommission, Ausgabe 2025, gelesen Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3, Nr. A.5, Nr. B.2, Nr. B.10, Nr. B.11 und Nr. C.2 (abgerufen über die Seite Dokumentation von faire-werbung.ch), in Kraft seit 1. Januar 2025, abgerufen 29. August 2026
- [7]Schweizerische Lauterkeitskommission: Geschäftsreglement der Schweizerischen Lauterkeitskommission, Ausgabe 2023, gelesen Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und 4, Art. 17 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 (abgerufen über die Seite Dokumentation von faire-werbung.ch), in Kraft seit 1. Januar 2023, abgerufen 29. August 2026
- [8]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Obligationenrecht (OR), SR 220, gelesen Art. 931 Abs. 2, Art. 936, Art. 944 und Art. 954a (gelesen in der lokalen Volltextkopie aus dem Fedlex-Filestore), Stand 1. Januar 2026, keine spätere Fassung im Filestore, abgerufen 29. August 2026
- [9]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Markenschutzgesetz (MSchG), SR 232.11, gelesen Art. 47, Art. 49 und Art. 49a (gelesen in der lokalen Volltextkopie aus dem Fedlex-Filestore), Stand 1. Juli 2025, keine spätere Fassung im Filestore, abgerufen 29. August 2026
- [10]Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Deutschland): Digitale-Dienste-Gesetz § 5 sowie Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 5 und § 5b (abgerufen über die Einzelnormseiten von gesetze-im-internet.de, Antwort in ISO-8859-1), abgerufen 29. August 2026
- [11]entscheidsuche.ch: Volltextabfragen, Gesamtbestand 794 794 Dokumente: «Schlüsseldienst» 65 Treffer, «Schlüsseldienst» und «irreführend» 0, «unlauterer Wettbewerb» und «Schlüsseldienst» 0, «Art. 26a UWG» 0, «Schlüsseldienst» und «lit. b UWG» 3, «serrurier» und «concurrence déloyale» 6, «Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG» 3 (abgerufen über die Suchschnittstelle _searchV2.php), gemessen 29. August 2026
- [12]Handelsgericht des Kantons Zürich: Urteil HG160068 vom 20. Juli 2016, Erwägung 5.1 zu Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (abgerufen über entscheidsuche.ch, Dokument ZH_HG_001_HG160068_2016-07-20), 20. Juli 2016, abgerufen 29. August 2026
- [13]Schweizerisches Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung: Urteil 4A_185/2007 vom 20. September 2007, Sachverhalt A.a zur Wiedergabe des Genfer Entscheids vom 23. Mai 1997 (abgerufen über entscheidsuche.ch, Dokument CH_BGer_004_4A-185-2007_2007-09-20), 20. September 2007, abgerufen 29. August 2026
- [14]Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer: Beschluss UE210200 vom 16. August 2022, Erwägung 5.3 mit dem Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG (abgerufen über entscheidsuche.ch, Dokument ZH_OG_002_UE210200_2022-08-16), 16. August 2022, abgerufen 29. August 2026
- [15]Schweizerisches Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung: Urteil 4A_235/2020 vom 1. Dezember 2020, Erwägung 4.4 zu Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG (abgerufen über entscheidsuche.ch, Dokument CH_BGer_004_4A-235-2020_2020-12-01), 1. Dezember 2020, abgerufen 29. August 2026
Stand:
685 Regionenseiten stehen auf dieser Website, je eine für eine Gemeinde, dazu für sechs Leistungen je eine Seite pro Gemeinde, zusammen 4795 ortsbezogene Adressen im Sitemap; der Datensatz dahinter führt die Orte unter sechs Kantonen, Bern, Aargau, Solothurn, Basel-Landschaft, Luzern und Basel-Stadt. Der Betrieb, der sie herausgibt, führt eine einzige Adresse, In der Ey 38 in 4612 Wangen bei Olten, und beziffert auf jeder Regionenseite Entfernung und Fahrzeit von dort, bis zu 81 Kilometer und 70 Minuten. Was hier über Ortsangaben steht, gilt für diesen Auftritt wie für jeden anderen. Der Eintrag zieht daraus keine Bewertung des eigenen Auftritts; er nennt die Normtexte und die Stellen, an denen jede Person sie nachlesen und den Handelsregistereintrag eines Betriebs abrufen kann.
Der Ort, von dem aus ein Betrieb anfährt, entscheidet über die Anfahrtszeit und oft über die Anfahrtskosten. Fragen Sie vor der Zusage, von wo aus das Fahrzeug startet.