Gewerbebewilligung für einen Schlüsseldienst
Kein Erlass, der für diesen Eintrag im Wortlaut gelesen wurde, nennt die gewerbsmässige Türöffnung: Solothurn zählt in § 45 BGS 511.11 fünf Tätigkeiten auf, Bern in Art. 4 SDPG acht, Zürich in § 59a PolG vier, das LKJPD-Konkordat drei. Für dessen sechs Kantone behält Art. 3 strengeres kantonales Recht vor, das hier ungeprüft blieb.
Kurzfassung
- Die Bewilligungspflicht knüpft in allen vier im Volltext gelesenen Erlassen an eine Aufzählung von Tätigkeiten an: Personenschutz, Bewachung, Kontroll-, Verkehrs- und Türsteherdienste, Sicherheitstransporte, Alarmempfangszentralen, Privatdetektiv.
- Das Wort «Schlüsseldienste» steht im geprüften Recht an einer Stelle, in Art. 17 Abs. 1 Bst. c des bernischen Polizeigesetzes, und dort als Ermächtigung der Kantonspolizei, eigene Aufgaben an Private zu übertragen.
- Wo eine Bewilligungspflicht greift, ist sie teuer: Bern verlangt nach Art. 5 Abs. 1 SDPG unter anderem einen Strafregisterauszug, das LKJPD-Konkordat nach Art. 8 eine bestandene Prüfung und eine Haftpflichtversicherung über mindestens 5 Millionen Franken.
- Branchenneutral bleiben zwei Pflichten bestehen: die Handelsregistereintragung ab 100 000 Franken Umsatzerlös nach Art. 931 Abs. 1 OR und die arbeitszeitrechtliche Ordnung des Nacht- und Sonntagsdiensts nach dem Arbeitsgesetz.
In der Schweiz
Vier Erlasse liegen diesem Eintrag im Volltext ihres Geltungsbereichs zugrunde. Solothurn führt in § 45 des Gesetzes über die Kantonspolizei (BGS 511.11, Stand 1. April 2024) fünf Buchstaben: den Schutz und die Überwachung von Personen, unter Buchstabe b wörtlich «die Bewachung von Grundstücken, Gebäuden, gefährlichen Gütern, Werttransporten und dergleichen», Kontroll- und Verkehrsdienste, den Betrieb von Alarmempfangszentralen und die Tätigkeit als Privatdetektiv. Bern zählt in Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG, BSG 551.4, Stand 1. Januar 2020) acht Buchstaben, darunter unter Buchstabe a wörtlich «Kontroll- und Aufsichtsdienste, namentlich Zutrittskontrollen, einschliesslich Türsteher-, Steward- und Absperrdienste». Absatz 2 desselben Artikels nimmt zusätzlich «Kontroll- und Aufsichtsdienste von untergeordneter Bedeutung, namentlich Ticketkontrollen, Kassadienste, Besucherleitdienste und Besucherbetreuungsdienste» aus. Zürich hält die Regelung im 9. Abschnitt seines Polizeigesetzes (LS 550.1, Stand 1. Januar 2026), auf den § 2 Abs. 3 desselben Gesetzes verweist: «Für Private, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen, gelten nur die Bestimmungen des 9. Abschnitts dieses Gesetzes.» § 59a Abs. 1 führt vier Buchstaben mit dem Wort «insbesondere» ein: «Türsteherdiensten», «Bewachungs- und Überwachungsdiensten», «Schutzdiensten für Personen und Güter mit erhöhter Gefährdung» und «Sicherheitstransporten von Personen, Gütern und Wertsachen». Das Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen, dem sechs Westschweizer Kantone zwischen 1997 und 2000 beigetreten sind, nennt in Art. 4 Abs. 1 drei Tätigkeiten und begrenzt in Absatz 2 wörtlich: «Es regelt ausschliesslich Tätigkeiten, die von Sicherheitsunternehmen in einem Auftragsverhältnis für Dritte ausgeübt werden.» Art. 5 Abs. 1 unterstellt dem Konkordat zusätzlich Schutz- und Überwachungsaufgaben, die von Personal in öffentlichen Gaststätten und Geschäften ausgeübt werden. Absatz 3 begründet demgegenüber eine Zuständigkeit: «Die Kantone sind ausserdem zuständig, folgende Tätigkeiten dem Konkordat zu unterstellen», genannt sind Aufgaben in Stadien und ermittlungsdienstliche Tätigkeiten; ob ein Konkordatskanton davon Gebrauch gemacht hat, ist hier ungeprüft. Zusammen ergibt das zwanzig Buchstaben, an denen sich der Geltungsbereich dieser Bewilligungspflichten ablesen lässt.
Im Sicherheitsgewerberecht entscheidet die Tätigkeitsliste über die Bewilligungspflicht
Eine Bewilligungspflicht greift in den geprüften Erlassen erst, wenn ein Betrieb eine der aufgezählten Tätigkeiten ausübt; die Selbstzuordnung zur Sicherheitsbranche löst sie nicht aus. Solothurn zeigt diesen Bau besonders deutlich, weil § 45 BGS 511.11 die Liste führt und § 46 desselben Gesetzes erst danach die persönlichen Anforderungen anschliesst.
Am nächsten an eine Verwechslung führt Buchstabe a der bernischen Liste. Er nennt «Türsteher-, Steward- und Absperrdienste» und meint damit die Kontrolle des Zugangs zu einer Veranstaltung oder einem Gebäude. Der Türsteherdienst regelt, wer eine offene Tür passieren darf, während die gewerbsmässige Türöffnung an einem verschlossenen Schloss ansetzt. Die sprachliche Nähe der beiden Ausdrücke trägt die rechtliche Einordnung nicht.
Das LKJPD-Konkordat zieht dieselbe Linie über seine Begriffsbestimmungen. Art. 6 definiert «Sicherheitsunternehmen», «verantwortliche Person», «Sicherheitspersonal» und «Leiter einer Zweigstelle»; keiner dieser vier Begriffe knüpft an Schliesstechnik an. Absatz 2 von Art. 4 begrenzt den Gegenstand zusätzlich auf Tätigkeiten im Auftragsverhältnis für Dritte, was ein Schlüsseldienst zwar erfüllt, ohne dass damit über die Art der Tätigkeit etwas gesagt wäre.
Den Anknüpfungspunkt dieser Bewilligungspflichten bildet in allen vier geprüften Erlassen eine Aufzählung von Tätigkeiten.
In Bern steht das Wort Schlüsseldienste im Polizeigesetz
Eine einzige Stelle im geprüften Recht nennt den Schlüsseldienst beim Namen. Sie steht im bernischen Polizeigesetz (PolG, BSG 551.1, Stand 1. September 2026) unter dem Titel «Aufgabenübertragung an Private und Organisationen ausserhalb der Verwaltung». Art. 17 Abs. 1 lautet wörtlich: «Die Kantonspolizei kann Aufgaben, die ihr nach diesem Gesetz zukommen, an Private oder Organisationen ausserhalb der Verwaltung übertragen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung gewährleistet ist, namentlich in folgenden Bereichen: a) Verkehrsdienste und Kontrolle des ruhenden Verkehrs, einschliesslich Bussenerhebung und Anzeigeerstattung, b) Betrieb und Wartung technischer Anlagen und von Datenbearbeitungssystemen, c) handwerkliche und technische Tätigkeiten und Dienstleistungen wie Abschleppdienste, Schlüsseldienste und dergleichen, d) Rettungseinsätze in Geländezonen mit besonderen Anforderungen, e) Präventionsarbeit.»
Aus dieser Fundstelle wird leicht eine Bewilligungspflicht gelesen. Adressat des Artikels ist jedoch die Kantonspolizei, und geregelt wird ihre eigene Befugnis, Aufgaben auszulagern, die ihr nach dem Polizeigesetz zukommen. Der beigezogene Handwerksbetrieb steht dort in derselben Reihe wie das Abschleppunternehmen unter demselben Buchstaben. Ein Gesuch, einen Strafregisterauszug oder eine Prüfung verlangt Art. 17 von ihm an keiner Stelle.
Absatz 3 desselben Artikels zieht die Grenze noch enger: «Die Anwendung von polizeilichen Massnahmen und polizeilichem Zwang bleibt in jedem Fall der Kantonspolizei vorbehalten.» Der beigezogene Schlüsseldienst übt damit auch im Polizeieinsatz keine hoheitliche Funktion aus. Was eine solche Beiziehung kostet und wer die Rechnung am Ende trägt, gehört ins kantonale Gebühren- und Kostenrecht; das ist der Gegenstand eines eigenen Eintrags, in dem auch die einzige kantonale Norm steht, die die Türöffnung als Kostenposition beim Namen nennt.
Der Anforderungskatalog, den ein erfasster Betrieb tragen muss
Bern verlangt in Art. 5 Abs. 1 SDPG von der geschäftsführenden Person acht Nachweise. Buchstabe c verlangt wörtlich, dass «gegen sie im Strafregisterauszug für Privatpersonen keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, die der ordnungsgemässen Betriebsführung und dem Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen entgegensteht», Buchstabe g, dass «eine Betriebshaftpflichtversicherung mit der gesetzlich vorgesehenen Deckungssumme besteht». Zusammengefasst kommen dazu Aufenthaltsstatus, Handlungsfähigkeit, Eignung nach Vorleben und Verhalten, eine angemessene Ausbildung, das Fehlen hinderlicher Konkurse und Verlustscheine sowie der Ausschluss einer Verwechslungsgefahr mit Uniformen der Kantonspolizei. Zürich verlangt in § 59c Abs. 1 PolG unter Buchstabe c, dass «keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens in ihrem Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheint», und unter Buchstabe f, dass die Person «über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. Franken je Schadenereignis verfügt». Das Wort Strafregisterauszug steht im geprüften Bestand im bernischen und im Zürcher Gesetzestext selbst.
Das LKJPD-Konkordat baut die Prüfung zweistufig. Art. 8 Abs. 1 betrifft die verantwortliche Person und verlangt unter Buchstabe f, dass sie «mit Erfolg die Prüfung für die verantwortlichen Personen des Unternehmens über die Kenntnisse der anwendbaren einschlägigen Gesetzgebung abgelegt hat»; Abs. 1bis verlangt vom Unternehmen wörtlich «eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Franken». Art. 9 setzt darüber hinaus für jede angestellte Person eine eigene Bewilligung voraus, mit Staatsangehörigkeit oder Niederlassung, Handlungsfähigkeit, Zahlungsfähigkeit und der Gewähr der Ehrenhaftigkeit; Art. 15a verpflichtet das Unternehmen zu Grundausbildung und laufender Weiterbildung seines Personals, bestätigt durch schriftliche Tests.
Solothurn fasst dasselbe Ziel knapper. § 46 BGS 511.11 hält fest, die Bewilligung werde «auf Gesuch Schweizern und niedergelassenen Ausländern erteilt, die handlungsfähig und gut beleumdet sind», ohne das Wort Strafregisterauszug zu verwenden. Alle vier Kataloge setzen dieselbe Vorfrage voraus, und sie wird vor ihnen entschieden: ob die Tätigkeit unter § 45 BGS 511.11, unter Art. 4 SDPG, unter § 59a PolG oder unter Art. 4 des Konkordats fällt.
Vierzehn Kantone geprüft, zwölf ohne Aussage
Drei kantonale Bewilligungsnormen und ein interkantonales Konkordat wurden im vollständigen Wortlaut ihres Geltungsbereichs gelesen, und über den gesamten aktuellen Erlassbestand von fünf weiteren Kantonen lief am 29. August 2026 eine Stichwortsuche mit den fünf Begriffen Schlüsseldienst, Türöffnung, Notöffnung, Schliesstechnik und Aufsperrdienst. Der Zugriff lief dabei über die Volltextsuche der jeweiligen kantonalen Rechtssammlung, die denselben Bestand durchsucht wie deren Weboberfläche und eine belegbare Trefferzahl zurückgibt.
Zum Begriff Schlüsseldienst ergaben Solothurn, Basel-Landschaft, Luzern und St. Gallen keinen Treffer, Aargau und Basel-Stadt je einen, beide ausserhalb des Sicherheitsgewerberechts: im Aargau die Verordnung über die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen (SAR 661.153), die unter den «Aufgaben des Hauswartsdienstes» «wie Aufsicht, Schlüsseldienst, Lichterlöschen, Aufräumen usw.» nennt, in Basel-Stadt die Ausführungsbestimmungen der Industriellen Werke Basel zur Gasabgabe, die «den Einsatz Dritter, wie beispielsweise Schlüsseldienst» als Beispiel führen. Zum Begriff Türöffnung kamen in vier dieser Kantone neun Treffer, davon acht im Baurecht, wo damit die Maueröffnung als Bauteil gemeint ist; der neunte steht in § 18 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeiverordnung, PolV, SG 510.110, Stand 19. Juni 2025), die «Leichentransporte oder Türöffnungen» als von der Kantonspolizei vorfinanzierte Kosten führt, und betrifft damit die Kostenfrage, die ein eigener Eintrag behandelt.
Zürich ist der vierzehnte dieser Kantone. Seine Regelung steht im 9. Abschnitt des Polizeigesetzes LS 550.1, den das Gesetz über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleistungen vom 4. April 2016 dort eingefügt hat; die Fussnoten 22 und 26 zu den §§ 59a bis 59j nennen dieses Gesetz, in Kraft seit 1. Januar 2018 und für § 59b seit 1. Januar 2019, und Fussnote 24 vermerkt die Aufhebung des früheren § 49 durch denselben Erlass. Über den ganzen Erlasstext in der Fassung Nachtrag 131 ergaben die fünf Suchbegriffe und das Wort Schlüssel je keinen Treffer.
Der Nulltreffer trägt für Zürich weniger weit als für Bern und das Konkordat, weil § 59a Abs. 1 die vier Buchstaben mit «insbesondere» einleitet und die Aufzählung damit offen lässt; dasselbe gilt für Solothurn, wo § 45 Bst. b BGS 511.11 mit «und dergleichen» endet. Für Freiburg, Neuenburg, Waadt, Jura, Wallis und Genf ist das Konkordat gelesen und ihr eigenes Recht ungeprüft geblieben, und Art. 3 des Konkordats hält fest: «Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Bestimmungen sowie die strengeren Vorschriften, die von einem Konkordatskanton für die Sicherheitsunternehmen, deren Sitz oder Zweigstelle auf seinem Gebiet liegt, oder für das Personal der dort praktizierenden Sicherheitsunternehmen erlassen werden.»
Die übrigen zwölf Kantone stehen ausserhalb dieser Prüfung. Das Tessin wurde gar nicht angegangen. Eine Stichwortsuche reicht ausserdem nur so weit wie ihre Begriffe: Ein Kanton, der dieselbe Tätigkeit unter einem anderen Ausdruck führt, wird von keiner der fünf Anfragen erfasst.
Das Wort Bewilligung steht auch im Arbeitsgesetz
Das Arbeitsgesetz führt denselben Ausdruck in einem zweiten Rechtsgebiet. Es unterstellt die Nacht- und Sonntagsarbeit von Angestellten einer behördlichen Bewilligung und nimmt davon in Art. 27 Abs. 1bis ArG (SR 822.11, Stand 1. September 2023) wörtlich aus: «Insbesondere werden kleingewerbliche Betriebe, für die Nacht- und Sonntagsarbeit betriebsnotwendig ist, von der Bewilligungspflicht ausgenommen.» Das ist Arbeitnehmerschutzrecht; es betrifft die Arbeitszeit der Angestellten und lässt den Zugang zum Gewerbe unberührt. Ob ein bestimmter Betrieb als kleingewerblich in diesem Sinn gilt, hängt von seiner Grösse und Organisation ab und ist hier nicht geprüft.
Branchenneutral trifft einen Schlüsseldienst daneben die Handelsregisterpflicht. Art. 931 Abs. 1 OR (SR 220, Stand 1. Januar 2026) lautet: «Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat, muss ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung ins Handelsregister eintragen lassen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Angehörigen der freien Berufe sowie die Landwirte, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.» Absatz 3 ergänzt: «Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen.» Diese Schwelle gilt für einen Coiffeursalon gleich wie für einen Türöffnungsbetrieb.
Im Sicherheitsgewerberecht greift dieselbe Frage schärfer. Art. 7 Abs. 2bis des LKJPD-Konkordats lautet: «Die zuständige Behörde kann jederzeit die Eintragung des Sicherheitsunternehmens ins Handelsregister verlangen.» Das wäre eine Eintragung unabhängig vom Umsatzerlös, und sie träfe die vom Konkordat erfassten Unternehmen.
Vier Verbände, vier Nachbarbereiche
Neben dem Gesetzesrecht wurde am 29. August 2026 die verbandliche Seite geprüft. Der VSSU, der Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen, listet auf seiner Website kantonale Bewilligungsstellen für Bewachungs- und Personendienstleistungen. Der VSSB, der Verband Schweizer Schliesssysteme- und Beschlägeanbieter, beschreibt sich auf seiner Startseite als «eine Vereinigung von in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen, die Produkte für die Sicherheit und den Komfort von Bauelementen in der Raumgestaltung für Nutzer von Gebäuden entwickeln, herstellen und vertreiben», also als Hersteller- und Handelsseite. Der VST deckt die Türenbranche mit Herstellern, Händlern, Montagefirmen und Zulieferern ab, der VSSM das Schreinerhandwerk und den Möbelbau. Auf keiner der vier Verbandsseiten war der Schlüsseldienst als eigene Mitgliederkategorie oder eigenes Tätigkeitsfeld geführt.
Gefragt ist hier die gewerbliche Zuordnung eines Betriebs; die Frage nach einem Verzeichnis anerkannter Betriebe prüft ein eigener Eintrag an vier anderen Organisationen. Der Schlüsseldienst liegt zwischen den Feldern dieser vier Verbände. Über Verbände, die hier nicht aufgerufen wurden, ist damit nichts gesagt.
Der Sitzkanton bestimmt, ob eine Bewilligung verlangt wird
Dieser Eintrag gibt kantonale und interkantonale Erlasstexte zum genannten Stand wieder, beschreibt den sachlichen Geltungsbereich dreier Bewilligungsordnungen und ersetzt keine Rechtsberatung.
Wie eine kantonale Bewilligungsbehörde einen konkreten Tätigkeitsmix aus Türöffnung, Schlossmontage, Zutrittstechnik und allenfalls Objektbewachung einordnet, ist eine Frage des kantonalen Vollzugs und in diesem Eintrag nicht geprüft: Bei Streit über eine daraus folgende Rechnung oder Verfügung stehen die kantonale Schlichtungsbehörde und eine Rechtsberatung offen.
Geregelt ist der Geltungsbereich dieser Bewilligungspflichten in jedem Fall im kantonalen und im interkantonalen Recht. Auf dieser Ebene, im Erlass des Sitzkantons und im Konkordat, dem er allenfalls beigetreten ist, wird auch entschieden, ob ein Schlüsseldienstbetrieb darunter fällt.
Häufiger Irrtum
Wenn eine Alarmzentrale eine kantonale Bewilligung braucht, dann ein Schlüsseldienst erst recht.
Der Schluss überspringt den sachlichen Geltungsbereich. Die Alarmempfangszentrale steht in Solothurn als Buchstabe d der fünf Tätigkeiten von § 45 BGS 511.11, in Bern als Buchstabe h der acht Tätigkeiten von Art. 4 Abs. 1 SDPG, und das LKJPD-Konkordat nennt Alarmzentralen in Art. 4 Abs. 1 als Anlage, mittels derer eine geregelte Tätigkeit ausgeübt wird. Die gewerbsmässige Türöffnung ist in keiner dieser Aufzählungen genannt. Eine Bewilligungspflicht folgt in diesen Erlassen aus dem Wortlaut der Tätigkeitsliste; die Nähe zweier Gewerbe zueinander begründet sie nicht.
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Quellen
- [1]Kanton Solothurn: Gesetz über die Kantonspolizei, BGS 511.11, § 45 (fünf bewilligungspflichtige Tätigkeiten) und § 46 (Voraussetzungen der Erteilung), Volltext geprüft über die strukturierte Schnittstelle der kantonalen Rechtssammlung, Stand 1. April 2024 (Beschlussdatum 7.11.2023)
- [2]Kanton Bern: Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG), BSG 551.4, Art. 4 Abs. 1 und 2 im vollständigen Wortlaut sowie Art. 5 Abs. 1 (Bewilligungsvoraussetzungen), Stand 1. Januar 2020 (Beschlussdatum 13.6.2018)
- [3]Kanton Bern: Polizeigesetz (PolG), BSG 551.1, Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 (Aufgabenübertragung an Private, Buchstabe c nennt Schlüsseldienste), Stand 1. September 2026 (Beschlussdatum 3. Dezember 2025), abgerufen 04.09.2026
- [4]Lateinische Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren: Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen, Art. 4 bis 9, Art. 7 Abs. 2bis und Art. 15a samt Anhang mit den Beitrittskantonen, bezogen über die Publikationsablage des Branchenverbands VSSU statt über eine amtliche kantonale Gesetzessammlung, abgerufen 29.08.2026
- [5]Kantonale Rechtssammlungen SO, BE, AG, LU, BS, BL und SG: Volltextsuche über den gesamten aktuellen Erlassbestand mit den Begriffen Schlüsseldienst, Türöffnung, Notöffnung, Schliesstechnik und Aufsperrdienst; Fundstellen ausserhalb des Sicherheitsgewerberechts: Verordnung über die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen SAR 661.153 (Aargau) und Ausführungsbestimmungen der Industriellen Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas (Basel-Stadt), Suchlauf vom 29.08.2026
- [6]Kanton Basel-Stadt: Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeiverordnung, PolV), SG 510.110, § 18 Abs. 2 (Kostenersatz für vorfinanzierte Leistungen, nennt Türöffnungen), Volltext geprüft über die strukturierte Schnittstelle der kantonalen Rechtssammlung, Stand 19.6.2025 (Beschlussdatum 3.6.1997)
- [7]Schweizerische Eidgenossenschaft: Obligationenrecht, SR 220, Art. 931 Abs. 1 und Abs. 3 (Handelsregisterpflicht des Einzelunternehmens), Volltext lokal geprüft, Stand 1. Januar 2026
- [8]Schweizerische Eidgenossenschaft: Arbeitsgesetz, SR 822.11, Art. 27 Abs. 1bis (Ausnahme kleingewerblicher Betriebe von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit), Volltext lokal geprüft, Stand 1. September 2023
- [9]Kanton Zürich: Polizeigesetz (PolG), LS 550.1, § 2 Abs. 3 und 9. Abschnitt «Private Sicherheitsdienstleistungen», §§ 59a bis 59j samt den Fussnoten 22, 24 und 26 zum Gesetz über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleistungen vom 4.4.2016; Volltext gelesen im PDF-Anhang der Metadatenseite (Nachtrag 131, 24 Seiten), dazu Stichwortsuche über denselben Text, Stand 1.1.2026 (Nachtrag 131), abgerufen 29.08.2026
- [10]VSSU, VSSB, VST und VSSM: Websites der vier Branchenverbände: Bewachungs- und Personendienstleistungen (VSSU), Schliesssysteme und Beschläge (VSSB, Selbstbeschreibung der Startseite wörtlich geprüft), Türenbranche (VST), Schreinerhandwerk und Möbelbau (VSSM), abgerufen 29.08.2026
Stand:
Kantonales Sicherheitsgewerberecht trifft den Betrieb hinter diesem Lexikon nach dem hier geprüften Wortlaut nicht; er führt gewerbsmässige Türöffnungen selbst aus und ist damit Adressat genau der Frage, die dieser Eintrag behandelt. Eine Bewilligung dieser Art wird hier weder für den eigenen Betrieb behauptet noch für andere als entbehrlich bezeichnet, und die Reichweite der Prüfung steht im Text.
Verbindlich sagt Ihnen die zuständige kantonale Stelle, ob ein bestimmter Betrieb unter eine Bewilligungspflicht fällt. Vor einem Auftrag können Sie bei uns nach Firmensitz, Handelsregistereintrag und Versicherungsdeckung fragen.