Elektronisches Schloss: Werkvertrag und Produktehaftpflicht
Fällt ein eingebautes elektronisches Schloss aus, laufen in der Schweiz zwei Haftungsschienen nebeneinander. Gegen den einbauenden Unternehmer greifen die Mängelrechte des Werkvertrags nach Art. 363 bis 371 OR, seit dem 1. Januar 2026 mit einer zwingenden Rügefrist von 60 Tagen für unbewegliche Werke. Gegen Herstellerin und Importeurin steht das Produktehaftpflichtgesetz, aber nur bei Personen- oder privatem Sachschaden.
Kurzfassung
- Art. 367 Abs. 1bis OR setzt seit dem 1. Januar 2026 eine unabkürzbare Rügefrist von 60 Tagen für unbewegliche Werke; auf ein integriertes bewegliches Werk erstreckt sie sich nur, soweit dessen Mangel die Mangelhaftigkeit des unbeweglichen Werks verursacht hat.
- Ein Produkt ist nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a PrHG «jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet»; der Einbau nimmt dem Zylinder die Produkteigenschaft nicht.
- Art. 1 Abs. 2 PrHG schliesst den Schaden am fehlerhaften Produkt aus und Art. 6 Abs. 1 PrHG lässt 900 Franken Sachschaden beim Geschädigten; für den Ersatz des Bauteils bleibt der Werkvertrag.
- Art. 11 Abs. 2 PrHG hält die Ansprüche aus dem Obligationenrecht aufrecht; die beiden Schienen schliessen einander nicht aus.
In der Schweiz
Beide Erlasse liegen dieser Seite im Volltext vor: das Obligationenrecht (SR 220), Stand 1. Januar 2026, und das Produktehaftpflichtgesetz (SR 221.112.944), Stand 1. Juli 2010, beide am 29.08.2026 über den Fedlex-Filestore gelesen. Art. 363 OR umschreibt den Vertragstyp: «Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.» Der Betrieb, der ein elektronisches Schliesssystem liefert und in Betrieb nimmt, steht dem Besteller als Unternehmer gegenüber und hat, soweit der Stoff von ihm stammt, nach Art. 365 Abs. 1 OR «Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer». Der zweite Erlass richtet sich an eine andere Adresse: Nach Art. 1 Abs. 1 PrHG haftet «die herstellende Person (Herstellerin)» für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt zur Tötung oder Verletzung einer Person oder zur Beschädigung oder Zerstörung einer hauptsächlich privat verwendeten Sache führt; Art. 2 Abs. 1 Bst. c PrHG zieht die Importeurin in denselben Begriff hinein.
Derselbe Zylinder, zwei verschiedene Anspruchsgegner
Ein elektronisches Schloss, das im Ereignisfall nicht öffnet, wirft zwei Fragen auf, die das schweizerische Recht getrennt beantwortet. Die eine gilt dem Vertrag: Hat der Betrieb, der das System in Betrieb genommen hat, ein mangelfreies Werk abgeliefert? Die andere gilt dem Bauteil: War das Produkt fehlerhaft, das die Herstellerin in Verkehr gebracht hat?
Die Anspruchsgegner sind verschieden, und darin liegt der praktische Unterschied. Art. 363 OR benennt den Unternehmer als Vertragspartner des Bestellers. Art. 2 Abs. 1 PrHG rechnet zur Herstellerin nach Bst. a, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat, nach Bst. b, wer sich mit Namen oder Warenzeichen auf dem Produkt als Herstellerin ausgibt, und nach Bst. c, wer ein Produkt geschäftlich einführt.
Der Unternehmer schuldet das mangelfreie Werk, und die Herstellerin trägt den Schaden, den ihr fehlerhaftes Produkt an Menschen und an privat genutzten Sachen anrichtet.
Dass zwischen den Schienen zu wählen wäre, sieht das Gesetz nicht vor. Art. 11 Abs. 2 PrHG hält die Ansprüche aus dem Obligationenrecht aufrecht, und nach Art. 7 PrHG haften mehrere Ersatzpflichtige solidarisch.
Die Uhr, die am 1. Januar 2026 neu gestellt wurde
Die Mängelrechte des Werkvertrags stehen unter einer Obliegenheit. Nach Art. 367 Abs. 1 OR hat der Besteller das Werk nach der Ablieferung zu prüfen und Mängel anzuzeigen, «sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist». Bleibt das aus, nimmt Art. 370 Abs. 2 OR stillschweigende Genehmigung an.
Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über Baumängel, in Kraft seit dem 1. Januar 2026, hat in diese Obliegenheit eine feste Zahl eingesetzt. Art. 367 Abs. 1bis OR lautet: «Die Frist für die Mängelrüge beträgt bei einem unbeweglichen Werk 60 Tage. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist ist unwirksam.» Derselbe Absatz erstreckt die Frist danach auf Mängel eines beweglichen Werks, «das bestimmungsgemäss in das unbewegliche Werk integriert worden ist», allerdings nur, soweit diese Mängel «die Mangelhaftigkeit eines unbeweglichen Werks verursacht haben». Die Erstreckung hängt damit an zwei Voraussetzungen, an der bestimmungsgemässen Integration und an der Verursachung.
Für ein eingebautes elektronisches Schloss ist die zweite Voraussetzung die schwierigere. Die bestimmungsgemässe Integration ergibt sich aus dem Einbau selbst; ob der Ausfall des E-Zylinders die Mangelhaftigkeit des unbeweglichen Werks verursacht, ist eine Frage des Einzelfalls und wird auf dieser Seite nicht beantwortet. Für den Mangel, der bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar war und erst später zutage tritt, hat dieselbe Novelle Art. 370 Abs. 4 OR eingefügt: Mängel eines unbeweglichen Werks dieser Art «sind innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Vereinbarung kürzerer Fristen ist unwirksam.» Buchstabe a erstreckt das unter derselben Verursachungsbedingung auf das bestimmungsgemäss in das unbewegliche Werk integrierte bewegliche Werk. Greift diese Erstreckung nicht, bleibt es beim allgemeinen Art. 370 Abs. 3 OR, wonach die Anzeige bei später zutage tretenden Mängeln «sofort nach der Entdeckung» zu erfolgen hat; diese Anzeigepflicht kommt ohne Tagesangabe aus und ist damit die engere.
Art. 368 OR staffelt die Rechte nach der Schwere des Mangels; sein mit derselben Novelle eingefügter Abs. 2bis erklärt eine zum Voraus getroffene Verabredung für ungültig, «wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung eingeschränkt oder ausgeschlossen wird», wenn der Mangel eine Baute betrifft. Wie sich diese Schwerestufen auf eine bestrittene Handwerkerrechnung auswirken, führt der Eintrag zu Kostenvoranschlag und Festpreis aus; hier zählt allein, dass diese Rechte gegen den Unternehmer laufen.
Die Verjährung trennt Art. 371 OR nach dem Werk. Abs. 1 Satz 1 gibt zwei Jahre ab der Abnahme, Satz 2 fünf Jahre, soweit Mängel eines integrierten beweglichen Werkes die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, und Abs. 2 fünf Jahre für unbewegliche Werke, auch gegenüber Architekten und Ingenieuren. Abs. 3 in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung schliesst eine Abänderung dieser Frist zu Lasten des Bestellers aus.
Warum der Einbau am Produktbegriff des PrHG nichts ändert
Art. 3 Abs. 1 PrHG bestimmt, was als Produkt gilt, und der eingeschobene Nebensatz trägt die ganze Frage: erfasst ist «jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet», dazu nach Bst. b die Elektrizität. Ein elektronischer Zylinder oder eine Zutrittssteuerung verliert die Produkteigenschaft also nicht dadurch, dass er fest in eine Tür und damit in ein Gebäude eingesetzt wird.
Der Vergleich der beiden Erlasse lohnt sich an diesem Punkt, weil sie dieselbe bauliche Tatsache gegenläufig verwenden. Im Werkvertragsrecht ist die Integration in ein unbewegliches Werk die Voraussetzung dafür, dass die zwingende Rügefrist und die längere Verjährung greifen. Im Produktehaftpflichtrecht ist sie ausdrücklich unschädlich.
Fehlerhaft ist ein Produkt nach Art. 4 Abs. 1 PrHG, wenn es «nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist»; der Artikel nennt dafür die Präsentation, den vernünftigerweise zu erwartenden Gebrauch und den Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Nach Abs. 2 ist ein Produkt nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes in Verkehr gebracht wurde, und damit bleibt der Sicherheitsmassstab bei langlebigen elektronischen Anlagen am Inverkehrbringen hängen.
Art. 5 PrHG zählt die Entlastungsgründe auf, die die Herstellerin beweisen muss. Für ein Bauteil in einem grösseren System ist Abs. 2 der einschlägige: Die Herstellerin eines Teilprodukts haftet nicht, wenn sie beweist, dass der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in das ihr Teil eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen von dessen Herstellerin verursacht worden ist.
Der Schaden am Schloss selbst und die 900 Franken davor
Art. 1 Abs. 2 PrHG besteht aus einem einzigen Satz und schliesst den häufigsten Erwartungsfall aus: «Die Herstellerin haftet nicht für den Schaden am fehlerhaften Produkt.» Der defekte Zylinder und sein Ersatz sind damit keine Positionen der Produktehaftung; sie gehören auf die andere Schiene, zu den Rechten aus Art. 368 OR gegen den Unternehmer.
Der Schaden an anderen Sachen ist erfasst, aber doppelt begrenzt. Art. 1 Abs. 1 Bst. b PrHG verlangt, dass die beschädigte Sache «nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten hauptsächlich privat verwendet worden ist». Eine Zutrittsanlage sichert häufig Geschäftsräume, und was dort beschädigt wird, fällt nach diesem Wortlaut heraus. Dazu kommt Art. 6 Abs. 1 PrHG: «Der Geschädigte muss Sachschäden bis zur Höhe von 900 Franken selber tragen.»
Der Personenschaden von Art. 1 Abs. 1 Bst. a PrHG kennt weder eine private Zweckbestimmung noch einen Selbstbehalt; er rückt dort in den Blick, wo eine ausgefallene Tür Menschen am Verlassen eines Raums hindert. Ist für eine Tür ein bestimmtes Verhalten bei Stromausfall vorgeschrieben, liegt der Massstab der geschuldeten Beschaffenheit nicht mehr allein in der Vertragsabrede; die amtliche Fundstelle trägt der Eintrag zur automatischen Tür im Fluchtweg.
Der reine Vermögensschaden bleibt aussen vor: Die Kosten einer Notöffnung oder ein entgangener Termin sind kein Schaden im Sinn von Art. 1 Abs. 1 PrHG, der allein die Tötung, die Verletzung sowie die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache aufführt. Was das Gesetz erfasst, schützt Art. 8 PrHG dafür scharf: Vereinbarungen, welche diese Haftpflicht gegenüber dem Geschädigten beschränken oder wegbedingen, sind nichtig.
Zwei Uhren, die an verschiedenen Ereignissen zu laufen beginnen
Die Fristen der Produktehaftung stehen in zwei aufeinanderfolgenden Artikeln. Art. 9 PrHG setzt die Verjährung auf drei Jahre nach dem Tag, an dem der Geschädigte «Kenntnis vom Schaden, dem Fehler und von der Person der Herstellerin erlangt hat oder hätte erlangen müssen». Art. 10 Abs. 1 PrHG setzt daneben eine Verwirkung von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des schadenstiftenden Produkts.
Der Anknüpfungspunkt ist der eigentliche Unterschied. Die Fristen von Art. 371 OR laufen ab der Abnahme des Werkes, die Verwirkung von Art. 10 PrHG ab dem Inverkehrbringen des Produkts. Zwischen beiden Zeitpunkten liegt bei einem Bauteil aus dem Lager eine Spanne, die am Einbautag niemand sieht; die zehnjährige Frist der Produktehaftung ist dann bereits angelaufen.
Eine eigene Regel für elektronische oder mechatronische Schliesssysteme führt keiner der beiden Erlasse; die Zuordnung läuft in beiden über die allgemeinen Begriffe «Werk» und «bewegliche Sache» (geprüft wurden Art. 363 bis 371 OR im Stand vom 1. Januar 2026 und Art. 1 bis 14 PrHG im Stand vom 1. Juli 2010, beide als lokale Volltextkopien, mit der Suche auf «elektron», «Software» und «Batterie», je null Treffer). Sofern dieser Befund über den Wortlaut der beiden Bundeserlasse hinausreichen soll, trägt er nicht: Über Rechtsprechung, über kantonales Recht und über die Bauteilnormen für elektromechanische Schlösser sagt eine Volltextsuche in zwei Bundeserlassen nichts.
Gegen wen die Anzeige geht und gegen wen die Klage
Beide Wege verlangen zuerst einen Namen. Auf der werkvertraglichen Schiene ist es der Vertragspartner, erkennbar an Vertrag und Rechnung. Auf der anderen ist es die Herstellerin oder die Importeurin, und dafür zählt, was nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b PrHG als Name oder Warenzeichen auf dem Produkt angebracht ist.
Bleibt die Herstellerin unbekannt, greift die Auffangregel von Art. 2 Abs. 2 PrHG, und sie funktioniert nur über eine Aufforderung: «Kann die Herstellerin des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jede Person als Herstellerin, welche das Produkt geliefert hat, sofern sie dem Geschädigten nach einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Herstellerin oder die Person nennt, die ihr das Produkt geliefert hat.» Nach Abs. 3 gilt das auch, wenn sich die Einführerin nicht feststellen lässt.
Die Zuordnung eines konkreten Ausfalls zu einer der beiden Schienen gehört vor die zuständige Schlichtungsbehörde oder zu einer Rechtsberatung, und zwar vor dem Ablauf der kürzesten der hier genannten Fristen. Dieser Eintrag referiert zwei Gesetzestexte und beurteilt keinen einzelnen Ausfall.
Wohin die Anzeige und wohin die Klage gehen, sagen die beiden Erlasse dennoch unmissverständlich: zum Unternehmer, der das Werk abgeliefert hat, oder zur Herstellerin und zur Importeurin, die das Bauteil in Verkehr gebracht haben.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Dieselbe Zweiteilung trägt auch das deutsche Recht, mit anderen Zahlen. § 631 Abs. 1 BGB definiert den Werkvertrag, § 634 BGB zählt die Rechte des Bestellers bei Mängeln auf, und § 634a Abs. 1 BGB gibt ihnen nach Nr. 1 zwei Jahre «bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache […] besteht», und nach Nr. 2 fünf Jahre «bei einem Bauwerk […]»; nach Abs. 2 beginnt die Verjährung in beiden Fällen mit der Abnahme. Auf der Produktseite deckt sich § 2 ProdHaftG fast wörtlich mit dem schweizerischen Produktbegriff: erfasst ist «jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität». § 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG beschränkt den ersatzfähigen Sachschaden auf eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt und auf hauptsächlich private Verwendung, § 11 ProdHaftG setzt die Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung auf 500 Euro, § 12 Abs. 1 ProdHaftG die Verjährung auf drei Jahre ab Kenntnis und § 13 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG das Erlöschen auf zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen.
- Schweiz
- Die Schweiz stellt der Verjährung auf der Werkvertragsseite eine Anzeigepflicht voran: Art. 367 Abs. 1 OR verlangt Prüfung und Mitteilung, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, Art. 370 Abs. 2 OR nimmt bei unterlassener Anzeige stillschweigende Genehmigung an, und Art. 367 Abs. 1bis OR setzt dafür seit dem 1. Januar 2026 zwingende 60 Tage beim unbeweglichen Werk. Die Verjährungsfristen von Art. 371 Abs. 1 und 2 OR entsprechen mit zwei und fünf Jahren ab Abnahme den deutschen. Auf der Produkteseite liegt der Selbstbehalt nach Art. 6 Abs. 1 PrHG bei 900 Franken statt bei 500 Euro; Verjährung und Verwirkung stimmen mit drei Jahren ab Kenntnis (Art. 9 PrHG) und zehn Jahren ab Inverkehrbringen (Art. 10 Abs. 1 PrHG) überein.
Quellen [3], [4]
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Quellen
- [1]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex: Obligationenrecht (OR), SR 220, gelesen Art. 363, 365, 367, 368, 370 und 371, dazu die Änderungsvermerke zum BG vom 20. Dezember 2024 (Baumängel), AS 2025 270, BBl 2022 2743, Stand 1. Januar 2026, Volltext geprüft 29.08.2026
- [2]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex: Produktehaftpflichtgesetz (PrHG), SR 221.112.944, Art. 1 bis 14 vollständig gelesen, lokale Volltextkopie über den Fedlex-Filestore, Stand 1. Juli 2010, Volltext geprüft 29.08.2026
- [3]Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (Deutschland): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag, § 633 Sach- und Rechtsmangel, § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln, § 634a Verjährung der Mängelansprüche, je Paragraph einzeln abgerufen, abgerufen 29.08.2026
- [4]Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (Deutschland): Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), § 1 Haftung, § 2 Produkt, § 3 Fehler, § 11 Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung, § 12 Verjährung, § 13 Erlöschen von Ansprüchen, § 14 Unabdingbarkeit, je Paragraph einzeln abgerufen, abgerufen 29.08.2026
Stand:
Werkvertrag heisst auch das Verhältnis, in dem der Betrieb hinter diesem Lexikon Schlösser und Zylinder einbaut; die hier referierten Mängelrechte aus Art. 367 bis 371 OR richten sich damit gegen ihn selbst.
Bei jedem Einbau eines elektronischen Zylinders halten wir das Datum der Ablieferung und die Typenbezeichnung des Bauteils schriftlich fest. Ohne diese beiden Angaben lässt sich später weder die werkvertragliche Frist berechnen noch die Herstellerin benennen.