Schlüsseldienst VAT365 GmbH Logo
Jetzt anrufenAngebot anfragen
Anbieter & Preise

Kostenvoranschlag und Festpreis bei der Türöffnung

Zwei Artikel des schweizerischen Werkvertragsrechts trennen die fixe Summe von der Schätzung. Nach Art. 373 OR muss ein Betrieb das Werk um eine zum voraus genau bestimmte Vergütung fertigstellen und darf keine Erhöhung fordern. War nur ein ungefährer Ansatz verabredet und wird er unverhältnismässig überschritten, räumt Art. 375 OR ein Rücktrittsrecht ein.

Kurzfassung

  • Eine zum voraus genau bestimmte Vergütung bindet beide Seiten: keine Erhöhung bei Mehraufwand nach Art. 373 Abs. 1 OR, nach Abs. 3 der volle Preis auch dann, wenn weniger Arbeit anfiel.
  • Art. 374 OR greift, wo der Preis gar nicht oder nur ungefähr bestimmt wurde; die Vergütung folgt dann dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen des Unternehmers.
  • Wird ein verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun der Bestellerschaft unverhältnismässig überschritten, steht ihr nach Art. 375 Abs. 1 OR ein Rücktrittsrecht offen, sowohl während als nach der Ausführung des Werkes.
  • Ob eine Türöffnung dem Werkvertragsrecht oder dem Auftragsrecht untersteht, entscheidet dieser Eintrag nicht; er zeigt, was von der Frage abhängt.
  • Zur Rechnungskontrolle nennt die Stiftung für Konsumentenschutz, aktualisiert am 24.02.2026, einen Stundenansatz von um die 100 Franken; die Wegkosten sollten nach derselben Stelle bei kurzen Anfahrtswegen 50 Franken nicht übersteigen.

In der Schweiz

Das Werkvertragsrecht des Obligationenrechts (SR 220, Stand 1. Januar 2026, Volltext über den Fedlex-Filestore geprüft am 28.08.2026) regelt die Höhe der Vergütung in zwei aufeinanderfolgenden Artikeln, und ihr Unterschied ist die ganze Frage. Art. 373 Abs. 1 OR trägt die Randnote «Feste Übernahme»: «Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.» Abs. 3 dreht die Bindung um: Der volle Preis ist auch dann geschuldet, wenn die Fertigstellung weniger Arbeit verursacht hat. Die einzige Abweichung sieht Abs. 2 vor, und sie liegt beim Richter, der bei ausserordentlichen, nicht voraussehbaren Umständen eine Preiserhöhung oder die Vertragsauflösung bewilligen kann. Art. 374 OR setzt an, wo die Genauigkeit fehlt: «Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.» Für Schlüsseldienstleistungen kennt das schweizerische Recht keine allgemeine Pflicht, vor der Ausführung einen Gesamtpreis zu nennen; die Bindung folgt allein aus der Abrede.

Feste Übernahme und ungefährer Ansatz im WerkvertragsrechtErlass: OR, SR 220 Stand: 1.1.2026 Spalte links: Zum voraus genau bestimmte Vergütung Spalte rechts: Verabredeter ungefährer Ansatz Gegenüberstellung von Zum voraus genau bestimmte Vergütung und Verabredeter ungefährer Ansatz in 7 Merkmalen: Wortlaut der Abrede: Zum voraus genau bestimmte Vergütung: die Vergütung wurde zum voraus genau bestimmt (Art. 373 Abs. 1 OR), Verabredeter ungefährer Ansatz: mit dem Unternehmer wurde ein ungefährer Ansatz verabredet (Art. 375 Abs. 1 OR); Bindung des Betriebs: Zum voraus genau bestimmte Vergütung: muss das Werk um diese Summe fertigstellen und darf keine Erhöhung fordern, auch bei mehr Arbeit oder grösseren Auslagen (Art. 373 Abs. 1 OR), Verabredeter ungefährer Ansatz: keine Preisbindung; die Vergütung wird nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen festgesetzt (Art. 374 OR); Bindung der Kundschaft: Zum voraus genau bestimmte Vergütung: schuldet den vollen Preis auch dann, wenn weniger Arbeit anfiel (Art. 373 Abs. 3 OR), Verabredeter ungefährer Ansatz: schuldet, was Arbeit und Aufwendungen wert sind, solange der Ansatz nicht unverhältnismässig überschritten wird (Art. 374 OR); Folge einer Überschreitung: Zum voraus genau bestimmte Vergütung: keine; eine Erhöhung darf nicht gefordert werden (Art. 373 Abs. 1 OR), Verabredeter ungefährer Ansatz: bei unverhältnismässiger Überschreitung ohne Zutun der Bestellerschaft das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (Art. 375 Abs. 1 OR); Zeitpunkt dieses Rechts: Zum voraus genau bestimmte Vergütung: im Artikel ist kein solches Recht vorgesehen (Art. 373 OR), Verabredeter ungefährer Ansatz: sowohl während als nach der Ausführung des Werkes (Art. 375 Abs. 1 OR); Ausnahme im selben Artikel: Zum voraus genau bestimmte Vergütung: der Richter kann bei ausserordentlichen, nicht voraussehbaren Umständen eine Preiserhöhung oder die Auflösung des Vertrages bewilligen (Art. 373 Abs. 2 OR), Verabredeter ungefährer Ansatz: Sonderregel nur für Bauten auf Grund und Boden der Bestellerschaft, mit Anspruch auf angemessene Herabsetzung des Lohnes (Art. 375 Abs. 2 OR); Regel bei einem Mangel am Werk: Zum voraus genau bestimmte Vergütung: dieselbe: Prüfung, Rüge und Verjährung nach Art. 367 bis 371 OR (Art. 367 Abs. 1 und Art. 371 Abs. 1 OR), Verabredeter ungefährer Ansatz: dieselbe: Prüfung, Rüge und Verjährung nach Art. 367 bis 371 OR (Art. 367 Abs. 1 und Art. 371 Abs. 1 OR).Erlass: OR, SR 220Stand: 1.1.2026Spalte links: Zum voraus genau bestimmte VergütungSpalte rechts: Verabredeter ungefährer AnsatzZum voraus genau bestimmteVergütungVerabredeter ungefährer AnsatzWortlaut der Abrededie Vergütung wurde zum voraus genaubestimmtArt. 373 Abs. 1 ORmit dem Unternehmer wurde ein ungefährerAnsatz verabredetArt. 375 Abs. 1 ORBindung des Betriebsmuss das Werk um diese Summefertigstellen und darf keine Erhöhungfordern, auch bei mehr Arbeit odergrösseren AuslagenArt. 373 Abs. 1 ORkeine Preisbindung; die Vergütung wirdnach dem Wert der Arbeit und denAufwendungen festgesetztArt. 374 ORBindung der Kundschaftschuldet den vollen Preis auch dann,wenn weniger Arbeit anfielArt. 373 Abs. 3 ORschuldet, was Arbeit und Aufwendungenwert sind, solange der Ansatz nichtunverhältnismässig überschritten wirdArt. 374 ORFolge einer Überschreitungkeine; eine Erhöhung darf nichtgefordert werdenArt. 373 Abs. 1 ORbei unverhältnismässiger Überschreitungohne Zutun der Bestellerschaft dasRecht, vom Vertrag zurückzutretenArt. 375 Abs. 1 ORZeitpunkt dieses Rechtsim Artikel ist kein solches RechtvorgesehenArt. 373 ORsowohl während als nach der Ausführungdes WerkesArt. 375 Abs. 1 ORAusnahme im selben Artikelder Richter kann bei ausserordentlichen,nicht voraussehbaren Umständen einePreiserhöhung oder die Auflösung desVertrages bewilligenArt. 373 Abs. 2 ORSonderregel nur für Bauten auf Grund undBoden der Bestellerschaft, mit Anspruchauf angemessene Herabsetzung des LohnesArt. 375 Abs. 2 ORRegel bei einem Mangel amWerkdieselbe: Prüfung, Rüge und Verjährungnach Art. 367 bis 371 ORArt. 367 Abs. 1 und Art. 371 Abs. 1 ORdieselbe: Prüfung, Rüge und Verjährungnach Art. 367 bis 371 ORArt. 367 Abs. 1 und Art. 371 Abs. 1 OR
Feste Übernahme und ungefährer Ansatz im Werkvertragsrecht

Wann eine Zahl am Telefon zum Festpreis wird

Der Gesetzeswortlaut stellt nicht darauf ab, wie ein Betrieb seine Auskunft nennt, sondern darauf, ob die Vergütung «zum voraus genau bestimmt» worden ist. Gemeint ist eine Summe, die als Preis für das ganze Werk feststeht, kein Rechnungsbestandteil und keine Bandbreite. Wer am Telefon einen Betrag für die Öffnung einer bestimmten Tür nennen lässt und ihn beidseitig als Preis dieser Arbeit versteht, ist im Anwendungsbereich von Art. 373 OR.

Die Wirkung ist symmetrisch, und dieser zweite Teil geht oft unter. Der Betrieb trägt das Risiko des Mehraufwands; die Kundschaft trägt nach Abs. 3 jenes des Minderaufwands und schuldet den vollen Preis auch dann, wenn die Tür nach zwei Minuten offen war. Das ist kein einseitiger Schutz, sondern ein Tausch von Risiken.

Ein Nulltreffer gehört an diese Stelle. Im geprüften Volltext der Werkvertragsartikel Art. 363 bis 379 OR kommt das Wort «Offerte» nicht vor, auch nicht in Art. 373 bis 375. Die Bindung hängt also nicht an der Bezeichnung eines Dokuments, sondern an der Genauigkeit der Preisabrede. Bedeutungslos wird eine Offerte dadurch nicht: Sie ist ein Antrag des allgemeinen Vertragsabschlussrechts, und dieser Teil des OR wurde hier nicht gelesen.

Der ungefähre Ansatz und die Schwelle, die Art. 375 OR nennt

Bleibt die Auskunft eine Schätzung, gilt die Gegenregel. Art. 375 Abs. 1 OR knüpft an den Fall, dass «ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz» überschritten wird, eine Rechtsfolge: Wird er ohne Zutun der Bestellerschaft unverhältnismässig überschritten, besteht das Recht, «sowohl während als nach der Ausführung des Werkes» vom Vertrag zurückzutreten. Zwei Bedingungen stehen dabei nebeneinander, die Verabredung des Ansatzes und die Unverhältnismässigkeit der Überschreitung.

Verabredet heisst nicht schriftlich; der Artikel verlangt keine Form, wohl aber, dass beide Seiten von derselben Grössenordnung ausgingen. Eine nie genannte Zahl kann nicht überschritten werden; dann bleibt es bei Art. 374 OR und der Frage, was die Arbeit wert war.

Ob eine Zahl bindet, hängt am Wortlaut «zum voraus genau bestimmt» und damit an der Genauigkeit der Abrede; ihre Höhe spielt für diese Frage keine Rolle.

Wie viel Überschreitung unverhältnismässig ist, bestimmt das Gesetz nicht; weder ein Prozentsatz noch ein Frankenbetrag steht dort. Rechtsprechung und Kommentarliteratur wurden für diesen Eintrag nicht ausgewertet, eine Zahl wird deshalb nicht behauptet. Abs. 2 betrifft Bauten auf Grund und Boden der Bestellerschaft.

Welcher Vertragstyp gilt, ist für die Türöffnung nicht entschieden

Alle bisher genannten Artikel setzen einen Werkvertrag voraus. Art. 363 OR: «Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.» Daneben steht der einfache Auftrag mit der Auffangnorm von Art. 394 Abs. 2 OR: Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besonderen Vertragsart unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.

Der Unterschied liegt nicht dort, wo er meist gesucht wird. Art. 364 Abs. 1 OR und Art. 398 Abs. 1 OR verwenden dieselbe Formel, beide haften «im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis». Verschieden ist, was geschuldet wird, und verschieden sind die Beendigungsregeln: Nach Art. 404 Abs. 1 OR ist ein Auftrag jederzeit widerrufbar, mit Ersatzpflicht nur bei Widerruf zur Unzeit, während Art. 377 OR den Rücktritt vom Werkvertrag an die volle Schadloshaltung des Unternehmers knüpft. Bei der Vergütung tritt Art. 394 Abs. 3 OR an die Stelle von Art. 374 OR: Sie ist zu leisten, «wenn sie verabredet oder üblich ist». Ein Rücktrittsrecht wegen Überschreitung eines Kostenansatzes kennt das Auftragsrecht nicht.

Der Wortlaut liefert Anhaltspunkte in beide Richtungen. Ein Schlossaustausch fügt ein bleibendes Bauteil ein und passt zum Merkmal der Herstellung eines Werkes; eine reine Öffnung hinterlässt kein körperliches Werk, hat aber einen Erfolgsbezug. Weil weder Kommentarliteratur noch Rechtsprechung gelesen wurde, bleibt die Frage offen. Wer sich auf Art. 373 oder Art. 375 OR beruft, setzt diese Vorfrage voraus.

Welche Zahlen sich an einer Rechnung überhaupt prüfen lassen

Was eine Türöffnung kostet, beantwortet diese Seite nicht. Für den Arbeitspreis einer Notöffnung liegt dieser Redaktion weder eine Preisreferenz eines Verbands noch eine amtliche Tarifgrundlage vor; publizierte Festpreise einzelner Betriebe gibt es, sie gelten aber je für den eigenen Betrieb und taugen als Massstab nicht. Die beiden folgenden Quellen liefern etwas anderes, nämlich Anhaltspunkte zur Kontrolle einer bereits gestellten Rechnung.

Die Stiftung für Konsumentenschutz schreibt in ihrem Beitrag zu Notfalldienstleistungen, publiziert am 14.03.2019 und aktualisiert am 24.02.2026, wörtlich: «Die Wegkosten sollten aber bei kurzen Anfahrtswegen 50 Franken nicht übersteigen. Materialkosten können beispielsweise bei Auswechslung des Schlosszylinders schon mal 100 Franken übersteigen.» Zum Stundenansatz: «Je nach Region um die 100 Franken. Bei Arbeiten in der Nacht ist ein Aufschlag von 50 % üblich.» Werkzeug und allgemeine Betriebskosten gehören nach derselben Stelle in den Stundenansatz. Das sind Erfahrungswerte einer Konsumentenorganisation für die Kontrolle einer Rechnung, keine Rechtsnorm, kein Tarif und keine Preisangabe eines Anbieters.

Die zweite Quelle betrifft das Material. Am 28.08.2026 wurden in einem Online-Shop Katalogpreise für Schliesszylinder ausgelesen: Kaba Penta Doppelschliesszylinder im CH-Profil zu CHF 254.69, Kaba gemini plus Doppelzylinder im CH-Profil zu CHF 117.71, KESO 8000 Omega Doppelzylinder zu CHF 81.90. Dazu gehört ein Herkunftsvorbehalt: Der Shop firmiert unter einer Schweizer Domain, sein Impressum weist aber eine deutsche Gesellschaft in Schönaich aus, eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart unter HRB 767722. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne Montage.

Ein Marktpreis lässt sich daraus nicht bilden. Die Zahlen taugen für eine Frage: ob die Materialposition einer Rechnung zur eingebauten Ware passt. Welche Bauteile ersetzt werden und wann eine Tür ohne Schaden aufgeht, behandelt der Eintrag zur schadenfreien oder zerstörenden Türöffnung; die Frankenzahlen stehen hier. Ob ein Betrieb Preise publizieren muss, sagt die Preisbekanntgabeverordnung.

Wenn das neue Schloss klemmt: Rüge, Frist, Verjährung

Eine Preisabrede sagt nichts darüber, was gilt, wenn die Arbeit mangelhaft war. Dafür stehen Art. 367 bis 371 OR bereit, revidiert am 20. Dezember 2024 und seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Nach Art. 367 Abs. 1 OR ist das Werk nach der Ablieferung zu prüfen und sind Mängel mitzuteilen, sobald dies nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist. Der neue Abs. 1bis setzt für ein unbewegliches Werk eine zwingende Rügefrist von 60 Tagen; dieselbe Frist gilt für Mängel eines bestimmungsgemäss darin integrierten beweglichen Werks, allerdings nur, soweit sie die Mangelhaftigkeit des unbeweglichen Werks verursacht haben.

Art. 368 OR staffelt die Rechte nach der Schwere. Ist das Werk unbrauchbar oder die Annahme nicht zumutbar, darf diese verweigert und bei Verschulden Schadenersatz gefordert werden; bei minder erheblichen Mängeln sieht Abs. 2 einen Abzug am Lohn oder die unentgeltliche Verbesserung vor, und der neue Abs. 2bis erklärt eine zum Voraus getroffene Einschränkung dieses Anspruchs bei einem Baumangel für ungültig. Art. 369 OR lässt die Rechte entfallen, wo die Mängel durch eigene Weisungen entgegen ausdrücklicher Abmahnung selbst verschuldet wurden, und Art. 370 Abs. 2 OR nimmt stillschweigende Genehmigung an, wo Prüfung und Anzeige unterbleiben.

Die Verjährung steht in Art. 371 OR: zwei Jahre nach der Abnahme, fünf Jahre jedoch, soweit Mängel eines beweglichen Werks, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Die längere Frist hängt damit an zwei Voraussetzungen, an der Integration und an der Verursachung. Ob ein eingebautes Türschloss darunter fällt, ist ungeklärt. Der Wortlaut spricht dafür, weil das Bauteil fest in eine Tür und damit in ein Gebäude eingesetzt wird; eine abschliessende Einordnung wird hier nicht behauptet, weil auch dazu keine Rechtsprechung gelesen wurde. Sie entscheidet zwischen zwei und fünf Jahren.

Was eine strittige Rechnung zu einer Rechtsfrage macht

Streit über eine Handwerkerrechnung ist eine zivilrechtliche Auseinandersetzung. Die hier referierten Artikel sind über Fedlex frei nachprüfbar; das Nachlesen beginnt bei der Frage, welche Zahl vor der Ausführung genannt wurde.

Was daraus im Einzelfall folgt, ist damit nicht beantwortet. Ob eine Abrede als genau bestimmte Vergütung oder als ungefährer Ansatz zu lesen ist und welchem Vertragstyp der Einsatz untersteht, sind Fragen der Auslegung und der Beweislage. Diese Seite bleibt beim Gesetzeswortlaut und beurteilt keinen einzelnen Fall. Für die Beurteilung sind die zuständige Schlichtungsbehörde und die Rechtsberatung da, und der Gang dorthin lohnt sich vor der Zahlung eines bestrittenen Betrags.

Häufiger Irrtum

Ein Kostenvoranschlag ist unverbindlich, deshalb darf die Rechnung am Ende beliebig höher ausfallen.

Der erste Teil trifft die Richtung, der zweite nicht. Ein verabredeter ungefährer Ansatz bindet den Preis tatsächlich nicht, denn nach Art. 374 OR folgt die Vergütung dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen. Beliebig ist die Überschreitung deswegen nicht: Art. 375 Abs. 1 OR gibt bei unverhältnismässiger Überschreitung ohne Zutun der Bestellerschaft ein Rücktrittsrecht. Wurde die Vergütung dagegen zum voraus genau bestimmt, greift Art. 373 Abs. 1 OR und es darf keine Erhöhung gefordert werden.

Gilt das auch in Deutschland?

Deutschland
In Deutschland bestimmt § 1 der Preisangabenverordnung den Anwendungsbereich branchen- und tätigkeitsunabhängig für Unternehmer, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten; eine geschlossene Positivliste einzelner Dienstleistungsarten enthält die Norm nicht. § 3 PAngV verpflichtet, wer Verbrauchern Leistungen anbietet oder dafür mit Preisangaben wirbt, die Gesamtpreise anzugeben. Die Pflicht trifft den Unternehmer damit bereits mit dem Anbieten. Die Grundpreisregeln der §§ 4 und 5 PAngV betreffen nur Waren.
Schweiz
Die Schweiz kennt für Handwerksleistungen keine entsprechende allgemeine Gesamtpreispflicht vor der Ausführung. Die Bindung entsteht hier erst durch die Abrede selbst: über Art. 373 OR, wenn die Vergütung zum voraus genau bestimmt wurde, und über das Rücktrittsrecht von Art. 375 OR, wo nur ein ungefährer Ansatz verabredet war. Wer gar nichts nennt, bleibt bei Art. 374 OR und schuldet, was die Arbeit wert ist.

Quelle [3]

Verwandte Begriffe

Zurück zur Übersicht aller Begriffe·Passende Leistung ansehen

Quellen

  1. [1]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex: Obligationenrecht (OR), SR 220, gelesen Art. 363, 364, 367, 368, 369, 370, 371, 373, 374, 375, 377, 394, 398 und 404, dazu die Volltextsuche auf «Offerte» in Art. 363 bis 379, null Treffer, Stand 1. Januar 2026, Volltext geprüft 28.08.2026
  2. [2]Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (Deutschland): Preisangabenverordnung (PAngV), § 1 Anwendungsbereich und Grundsatz, abgerufen 28.08.2026
  3. [3]Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (Deutschland): Preisangabenverordnung (PAngV), § 3 Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises, abgerufen 28.08.2026
  4. [4]Stiftung für Konsumentenschutz SKS: Notfalldienstleistungen: Was muss ich bei Schlüsseldienst, Rohrreinigung und Co. beachten? Richtwerte zur Rechnungskontrolle, keine Rechtsnorm, publiziert 14.03.2019, aktualisiert 24.02.2026
  5. [5]Online-Shop unter Schweizer Domain, im Impressum eine deutsche Gesellschaft in Schönaich, Amtsgericht Stuttgart HRB 767722: Katalogpreise für Schliesszylinder der Marken Kaba und KESO, exklusive Mehrwertsteuer und exklusive Montage, selbst ausgelesen 28.08.2026
  6. [6]Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (Deutschland): Preisangabenverordnung (PAngV), § 4 Pflicht zur Angabe des Grundpreises und § 5 Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises, beide Paragraphen einzeln abgerufen unter __4.html und __5.html, Grundpreisregeln nur für Waren, abgerufen 28.08.2026

Stand:

Der Betrieb, der dieses Lexikon herausgibt, stellt für Türöffnungen und Schlossarbeiten selbst Kostenvoranschläge und Rechnungen. Die hier referierten Artikel des Werkvertragsrechts gelten damit auch für seine eigenen Preisangaben.

Ob später Art. 373 oder Art. 375 OR gilt, hängt am Unterschied zwischen einer fixen Summe und einer Schätzung. Wir sagen Ihnen vor der Anfahrt, welche der beiden Auskünfte unsere Zahl ist, und halten sie mit Datum fest.