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Preise bewerben (Preisbekanntgabeverordnung)

Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211) erfasst die Dienstleistung eines Schlüsseldienstes nicht: Art. 2 Abs. 1 Bst. c verweist auf die geschlossene Branchenliste von Art. 10. Waren zum Kauf erfasst sie über Bst. a ohne solche Liste. Wer einen Preis oder Preisrahmen bewirbt, fällt über Bst. d unter Art. 13 PBV und schuldet den tatsächlich zu bezahlenden Preis.

Kurzfassung

  • Art. 2 Abs. 1 Bst. c PBV bindet den Geltungsbereich für Dienstleistungen an die Aufzählung in Art. 10. Handwerk, Notfalldienste und Schlüsseldienste stehen dort nicht.
  • Art. 2 Abs. 1 Bst. d PBV erfasst dagegen die an Konsumentinnen und Konsumenten gerichtete Werbung für sämtliche Waren und Dienstleistungen, ohne Branchenschranke.
  • Wer in der Werbung einen Preis oder einen bezifferten Hinweis auf einen Preisrahmen macht, muss nach Art. 13 Abs. 1 PBV den tatsächlich zu bezahlenden Preis bekanntgeben.
  • Art. 11 PBV regelt nur die Art und Weise einer bereits bestehenden Pflicht, Art. 12 PBV trägt den Titel «Trinkgeld». Keiner der beiden begründet eine Branchenpflicht.
  • Vorsätzliche Verstösse gegen die Werbevorschriften werden nach Art. 24 Abs. 1 UWG mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, fahrlässiges Handeln ebenfalls mit Busse.
Art. 2 Abs. 1 Bst. c gegen Bst. d PBVNorm: PBV, SR 942.211 Stand: 1.1.2025 Gegenüberstellung von Angebot einer Dienstleistung und Werbung an Konsumentinnen und Konsumenten in 10 Merkmalen: Id: Angebot einer Dienstleistung: angebot, Werbung an Konsumentinnen und Konsumenten: werbung; Grundnorm: Angebot einer Dienstleistung: Art. 2 Abs. 1 Bst. c PBV, Werbung an Konsumentinnen und Konsumenten: Art. 2 Abs. 1 Bst. d PBV; Verweis auf: Angebot einer Dienstleistung: Art. 10 Abs. 1 PBV, Werbung an Konsumentinnen und Konsumenten: Art. 13 Abs. 1 PBV; Umfang: Angebot einer Dienstleistung: geschlossene Branchenliste, Werbung an Konsumentinnen und Konsumenten: sämtliche Waren und Dienstleistungen; Buchstaben: Angebot einer Dienstleistung: a bis v, Werbung an Konsumentinnen und Konsumenten: -; Anzahl bereiche: Angebot einer Dienstleistung: 21, Werbung an Konsumentinnen und Konsumenten: -; Oeffnungsklausel: Angebot einer Dienstleistung: nein, Werbung an Konsumentinnen und Konsumenten: ja; Auffangtatbestand: Angebot einer Dienstleistung: nein, Werbung an Konsumentinnen und Konsumenten: nein; Erfasst schluesseldienst: Angebot einer Dienstleistung: nein, Werbung an Konsumentinnen und Konsumenten: ja; Folge: Angebot einer Dienstleistung: keine Pflicht zur Preisbekanntgabe im Angebot, Werbung an Konsumentinnen und Konsumenten: Pflicht, sobald ein Preis oder ein bezifferter Preisrahmen genannt wird.Norm: PBV, SR 942.211Stand: 1.1.2025Angebot einer DienstleistungWerbung an Konsumentinnen undKonsumentenIdangebotwerbungGrundnormArt. 2 Abs. 1 Bst. c PBVArt. 2 Abs. 1 Bst. d PBVVerweis aufArt. 10 Abs. 1 PBVArt. 13 Abs. 1 PBVUmfanggeschlossene Branchenlistesämtliche Waren und DienstleistungenBuchstabena bis v-Anzahl bereiche21-OeffnungsklauselneinjaAuffangtatbestandneinneinErfasst schluesseldienstneinjaFolgekeine Pflicht zur Preisbekanntgabe imAngebotPflicht, sobald ein Preis oder einbezifferter Preisrahmen genannt wirdSANKTIONGrundnorm: Art. 21 PBVVerweis auf: Art. 24 Abs. 1 UWGBussenobergrenze chf: 20'000Fahrlaessigkeit strafbar: ja
Art. 2 Abs. 1 Bst. c gegen Bst. d PBV

In der Schweiz

Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211, geprüft im Stand 1. Januar 2025) ist schweizerisches Verordnungsrecht und stützt sich auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241). Art. 16 Abs. 1 UWG ordnet die Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises für Waren an und fügt an: «Dieselbe Pflicht besteht für die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen.» Für Dienstleistungen entsteht die Pflicht also erst durch eine Bezeichnung des Bundesrates, und diese Bezeichnung ist die Liste in Art. 10 Abs. 1 PBV. Sie nennt in 21 Buchstaben von a bis v Bereiche wie das Coiffeurgewerbe, das Taxigewerbe, Bestattungsinstitute und Notariatsdienstleistungen; wer nachzählt, kommt auf 21 und nicht auf 22, weil der Buchstabe j nicht vergeben ist. Vollzogen wird die Verordnung nach Art. 22 PBV durch die zuständigen kantonalen Stellen, die Verstösse den zuständigen Instanzen verzeigen; das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht. Die Oberaufsicht liegt nach Art. 23 PBV beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), das Weisungen und Kreisschreiben gegenüber den Kantonen erlassen und Verstösse bei den kantonalen Instanzen anzeigen kann. Dieselbe Aufteilung nennt Art. 20 Abs. 1 UWG: «Der Vollzug obliegt den Kantonen, die Oberaufsicht dem Bund.»

Ein konstruierter Fall: «Türöffnung ab 90 Franken»

Der folgende Fall ist konstruiert. Er bildet keinen beobachteten Betrieb ab, und die Zahl 90 ist frei gewählt, damit sich die Norm an einem Sachverhalt zeigen lässt; sie ist keine Marktangabe. Auf der Startseite eines Schlüsseldienstes steht «Türöffnung ab 90 Franken». Nach dem Einsatz erhält die Kundin eine Rechnung mit Grundbetrag, Anfahrt und Nachtzuschlag, deren Summe deutlich höher liegt.

Nicht der Endbetrag ist hier die Frage, sondern die vorgelagerte: welche Regel den beworbenen Satz überhaupt bindet. Die naheliegende Antwort lautet Preisbekanntgabeverordnung, und sie stimmt, aber aus einem anderen Grund als meist angenommen. Die Verordnung greift nicht, weil ein Schlüsseldienst eine Dienstleistung anbietet, sondern weil er in der Werbung eine Zahl nennt. Ohne diese Zahl wäre dieselbe Website von der Bekanntgabe nicht erfasst.

Warum das Dienstleistungsangebot eines Schlüsseldienstes nicht erfasst ist

Art. 2 Abs. 1 PBV umschreibt den Geltungsbereich der ganzen Verordnung über vier Buchstaben. Für Dienstleistungen lautet Bst. c wörtlich: «das Angebot der in Artikel 10 genannten Dienstleistungen». Die Verordnung gilt für Dienstleistungen also nicht allgemein, sondern ausschliesslich für die in Art. 10 aufgezählten. Für Waren zum Kauf gilt daneben Bst. a, dem eine solche Liste fehlt; was daraus am Verkaufsgestell folgt, führt der Eintrag zur Preisanschrift am nachgemachten Schlüssel aus.

Art. 10 Abs. 1 PBV zählt in den Buchstaben a bis v die Bereiche auf, in denen mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken bekanntzugeben ist. Im Volltext gelesen reicht die Liste vom Coiffeurgewerbe über das Taxigewerbe, Wäschereien und Fernmeldedienste bis zu den Bestattungsinstituten und den Notariatsdienstleistungen. Handwerks-, Notfall- und Schlüsseldienstleistungen kommen darin nicht vor.

Entscheidend ist die Bauart der Liste. Vor der Aufzählung steht keine Öffnungsklausel wie «insbesondere», am Ende folgt kein Auffangtatbestand. Zusammen mit dem Verweis in Art. 2 Abs. 1 Bst. c heisst das mehr, als dass Schlüsseldienste dort fehlten: Der sachliche Geltungsbereich für Dienstleistungen erfasst diese Tätigkeit materiell gar nicht.

Die Wurzel liegt nicht in der Verordnung, sondern in Art. 16 Abs. 1 UWG, der die Bekanntgabepflicht auf «die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen» ausdehnt. Diese Bezeichnung ist der Rechtsakt, der eine Dienstleistungsbranche in die Pflicht nimmt, und für Schlüsseldienste ist er bisher nicht erfolgt.

Ein Nebenbefund aus derselben Lektüre: Der Volltext der PBV von Art. 1 bis Art. 25 enthält keine Sonderregel für Notfall-, Nacht- oder Piketteinsätze irgendeiner Branche, die Suche nach diesen Begriffen blieb ohne Treffer. Eine Privilegierung, auf die sich ein Notfallzuschlag stützen liesse, gibt es hier also nicht.

Wer Preise bewirbt, wird erfasst

Der zweite Zugang zur Verordnung ist der praktisch wichtigere. Art. 2 Abs. 1 Bst. d PBV erklärt sie anwendbar auf «die an Konsumentinnen und Konsumenten gerichtete Werbung für sämtliche Waren und Dienstleistungen». Dieser Buchstabe kennt weder eine Branchenliste noch einen Verweis auf Art. 10 und erfasst damit auch die Website eines Schlüsseldienstes.

Daran hängt Art. 13 Abs. 1 PBV: «Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.» Ein «ab 90 Franken» ist nach diesem Wortlaut ein bezifferter Hinweis auf eine Preisgrenze. Wer ihn setzt, hat die Verordnung selbst ausgelöst.

  • Art. 13 Abs. 1 PBV verlangt bei einer Preisangabe in der Werbung den tatsächlich zu bezahlenden Preis.
  • Art. 14 Abs. 1 PBV verlangt, dass aus der Preisbekanntgabe deutlich hervorgeht, auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der Preis bezieht.
  • Art. 15 PBV erklärt die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe, Art. 16 bis 18 PBV, ausdrücklich auch für die Werbung als anwendbar.
  • Art. 20 PBV weist die Pflicht zur vorschriftsgemässen Bekanntgabe und Werbung dem Leiter von Geschäften aller Art zu.

Wo die Werbepflicht offen bleibt

Die Reichweite dieser Pflicht hat eine Grenze, die im Aufbau der Verordnung angelegt ist. Die bekannteste Konkretisierung des Begriffs «tatsächlich zu bezahlender Preis» steht in Art. 10 Abs. 2 PBV: Nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art, namentlich für Reservation, Service oder Bearbeitung, müssen im Preis enthalten sein. Dieser Absatz gehört zum Branchenartikel und teilt dessen Geltungsbereich. Ob derselbe Massstab über den gleichlautenden Begriff in Art. 13 Abs. 1 PBV in die Werbevorschriften hineinwirkt, entscheidet der Verordnungstext allein nicht; Rechtsprechung und Kommentarliteratur wurden für diesen Eintrag nicht ausgewertet, und die Frage bleibt offen.

Ausgelöst wird die Pflicht durch die Zahl in der Werbung, und zwar in jeder Branche.

Was Art. 11 und Art. 12 PBV nicht regeln

Zwei Artikel der Verordnung werden regelmässig als allgemeine Preisbekanntgabepflicht für Handwerksbetriebe zitiert. Der Volltext gibt das nicht her. Art. 11 PBV trägt die Überschrift «Art und Weise der Bekanntgabe» und verlangt, dass Preisanschläge und Preislisten leicht zugänglich und gut lesbar sind und dass aus der Bekanntgabe hervorgeht, auf welche Art und Einheit oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis bezieht. Der Artikel regelt die Form einer Pflicht, die anderswo entsteht. Er begründet keine.

Art. 12 PBV trägt die Überschrift «Trinkgeld» und bestimmt, dass Trinkgeld im Preis inbegriffen oder deutlich als Trinkgeld bezeichnet und beziffert sein muss. Mit einer Bekanntgabepflicht für Dienstleistungen hat er nichts zu tun.

Auch die Artikel mit Buchstabenzusatz führen nicht weiter. Art. 11a, Art. 11abis und Art. 11b PBV regeln die mündliche und die schriftliche Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten sowie die Abrechnung pro Einzelinformation und verweisen dafür jeweils ausdrücklich auf Dienstleistungen nach Art. 10 Abs. 1 Bst. q, also auf kostenpflichtige Informations-, Beratungs- und Vermarktungsdienste im Fernmeldebereich. Art. 11c PBV betrifft die Preisbekanntgabe von Flugreisen. Die telefonische Auftragsannahme eines Handwerksbetriebs und der Kostenvoranschlag am Telefon fallen unter keine dieser Bestimmungen.

Was ein Verstoss kostet

Die Verordnung selbst enthält keine eigene Strafnorm. Art. 21 PBV bestimmt: «Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb bestraft.» Die Brücke führt damit ins UWG.

Dort trägt Art. 24 UWG die Überschrift «Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe an Konsumenten». Nach Abs. 1 wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich die Pflicht zur Preisbekanntgabe nach Art. 16 oder zur Grundpreisbekanntgabe nach Art. 16a UWG verletzt, den Vorschriften über die Preisbekanntgabe in der Werbung nach Art. 17 UWG zuwiderhandelt, in irreführender Weise Preise bekannt gibt (Art. 18 UWG), die Auskunftspflicht nach Art. 19 UWG verletzt oder den Ausführungsvorschriften des Bundesrates über die Preisbekanntgabe zuwiderhandelt. Nach Abs. 2 ist auch fahrlässiges Handeln strafbar, dann ebenfalls mit Busse.

Die Bussenobergrenze hängt an diesen Tatbeständen, nicht an einem allgemeinen Unbehagen über eine Rechnung. Ob eine Werbeaussage einen davon erfüllt, entscheidet ein kantonales Verfahren nach Art. 22 PBV und Art. 20 UWG.

Davon zu unterscheiden ist Art. 23 UWG. Er stellt vorsätzlichen unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG unter Strafe, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und knüpft die Antragsberechtigung an die Zivilklageberechtigung nach Art. 9 und 10 UWG. Diese Tatbestände wurden hier nicht im Volltext gelesen und werden deshalb nicht referiert. Festhalten lässt sich nur die Systematik: Art. 23 UWG ist die schärfere, aber engere Norm für allgemeines unlauteres Verhalten, Art. 24 UWG die spezifische Norm für Verstösse gegen die Preisbekanntgabe.

Der Preisüberwacher ist für Einzelpreise nicht zuständig

Wer eine überhöhte Rechnung erhalten hat, denkt an den Preisüberwacher. Das Preisüberwachungsgesetz (PüG, SR 942.20) führt in dieser Konstellation aber regelmässig nicht weiter. Die geprüfte Fassung hat den Stand 1. Januar 2013; ob seither Änderungen erfolgt sind, wurde nicht geprüft, und jede Aussage hier trägt diesen Vorbehalt.

Nach Art. 1 PüG gilt das Gesetz sachlich zwar für Preise von Waren und Dienstleistungen. Art. 2 PüG grenzt den persönlichen Geltungsbereich dann jedoch ein: «Das Gesetz gilt für Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 und für marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts.» Damit ist der Preisüberwacher von vornherein nicht für jede einzelne Rechnung zuständig, sondern für abgestimmtes Verhalten mehrerer Anbieter oder für ein marktmächtiges Unternehmen.

Art. 12 PüG zieht die Schranke noch enger: «Preismissbrauch im Sinne dieses Gesetzes kann nur vorliegen, wenn die Preise auf dem betreffenden Markt nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind.» Und weiter: «Wirksamer Wettbewerb besteht insbesondere, wenn die Abnehmer die Möglichkeit haben, ohne erheblichen Aufwand auf vergleichbare Angebote auszuweichen.» In einem Markt mit vielen konkurrierenden Anbietern greift das Gesetz nach dieser Systematik gerade nicht. Eine Meldung nach Art. 7 PüG steht zwar jedem offen; die Busse von bis zu 100 000 Franken nach Art. 23 PüG trifft aber nur, wer eine bereits ergangene Preisverfügung missachtet.

Die Startseite von preisueberwacher.admin.ch führte am 28. August 2026 als Themen Post, Bahnabonnemente, Bankgebühren sowie Wasser, Gas und Abfall auf; Schlüsseldienste kamen darin nicht vor. Eine vollständige Suche über die Website war technisch nicht durchführbar. Diese Beobachtung eines einzigen Tages ist eine Stichprobe und kein Beleg dafür, dass sich der Preisüberwacher nie zu Schlüsseldiensten geäussert hat.

Wie oft die Regel in der Branche überhaupt greift

Weil Art. 13 PBV erst mit der Nennung einer Zahl greift, entscheidet jeder Betrieb durch seine eigene Werbung darüber, ob er in den Anwendungsbereich der Werbevorschriften gerät. Eine am 28. August 2026 erhobene Stichprobe von acht Schweizer Schlüsseldienst-Websites ergab, dass genau ein Betrieb überhaupt Preise publizierte. Die übrigen sieben nannten keine Zahlen und verwiesen auf eine telefonische Auskunft vor dem Einsatz.

Aus einem einzigen Datenpunkt lässt sich keine Marktspanne bilden, und dieser Eintrag nennt deshalb bewusst keine Beträge. Der Befund selbst ist aber aussagekräftig: Bei der Mehrheit der geprüften Betriebe lief die Preisangabe über das Telefongespräch statt über die Website und damit ausserhalb der Werbevorschriften der PBV. Wer keine Zahl publiziert, verletzt die Verordnung nicht, sondern bleibt von ihr unberührt.

Dieser Eintrag referiert Normtexte und ersetzt keine Rechtsberatung. Wer im Einzelfall wissen muss, ob eine konkrete Preisangabe in der Werbung den Anforderungen von Art. 13 und Art. 14 PBV genügt oder ob ein Verhalten unter Art. 24 UWG fällt, zieht eine Rechtsberatung bei oder wendet sich an die nach Art. 22 PBV zuständige kantonale Vollzugsstelle.

Häufiger Irrtum

Jeder Schlüsseldienst muss seine Preise in der Schweiz von Gesetzes wegen publizieren.

Die Preisbekanntgabeverordnung kennt für Dienstleistungen keine allgemeine Pflicht. Art. 2 Abs. 1 Bst. c PBV bindet den Geltungsbereich an die Aufzählung in Art. 10 Abs. 1, und Schlüsseldienste stehen dort nicht. Eine Pflicht entsteht erst, wenn ein Betrieb von sich aus mit einem Preis oder einem bezifferten Preisrahmen wirbt; dann verlangt Art. 13 Abs. 1 PBV den tatsächlich zu bezahlenden Preis und Art. 14 Abs. 1 PBV die Angabe, worauf er sich bezieht.

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Quellen

  1. [1]Schweizerischer Bundesrat: Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV), SR 942.211, gelesen Art. 2, 10, 11, 11a, 11abis, 11b, 11c, 12, 13, 14, 15, 20, 21, 22, 23, Stand 1. Januar 2025
  2. [2]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241, gelesen Art. 16, 16a, 17, 18, 19, 20, 23, 24, Stand 1. Januar 2025
  3. [3]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über die Preisüberwachung (PüG), SR 942.20, gelesen Art. 1, 2, 7, 12, 23, Stand 1. Januar 2013 (ältere konsolidierte Fassung)
  4. [4]Preisüberwachung (Schweizerische Eidgenossenschaft): Startseite preisueberwacher.admin.ch, sichtbare Themenübersicht, abgerufen 28. August 2026
  5. [5]Lexikonredaktion vat365: Stichprobe von acht Schweizer Schlüsseldienst-Websites zur Frage, ob Preise publiziert werden (eigene Erhebung, vat365.ch ausgenommen), erhoben 28. August 2026

Stand:

Diese Redaktion gehört zu einem Betrieb, der Türöffnungen und Schliesstechnik anbietet. Der Eintrag beschreibt damit eine Regel, die für den Herausgeber selbst gilt: Auch dieser Betrieb fällt unter Art. 13 PBV, denn auf seinen eigenen Seiten stehen bezifferte Preise und Preisrahmen. Er gehört damit zu jener Minderheit, die überhaupt Zahlen publiziert; aus der im Text beschriebenen Stichprobe ist er ausgenommen. Die verwendeten Normtexte sind über Fedlex frei nachprüfbar.

Lassen Sie sich vor der Anfahrt sagen, welcher Betrag verlangt wird und worauf er sich bezieht. Eine Zahl, die vor dem Einsatz genannt wurde, lässt sich nachher überprüfen.