Mehrwertdienstnummer und die Preisbekanntgabe
Kostet der Anruf beim Schlüsseldienst selbst etwas, greift Art. 10 Abs. 1 Bst. q PBV (SR 942.211) mit der Preisbekanntgabepflicht für Dienstleistungen, die über Fernmeldedienste erbracht werden. Das Bundesgericht hat 2013 entschieden, dass die Vorwahl und die Art der Abrechnung darüber nicht entscheiden. Für die Türöffnung vor Ort gilt die Bestimmung nicht.
Kurzfassung
- Art. 10 Abs. 1 Bst. q PBV erfasst «Dienstleistungen wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs- und Gebührenteilungsdienste, die über Fernmeldedienste erbracht oder angeboten werden, unabhängig davon, ob sie von einer Anbieterin von Fernmeldediensten verrechnet werden».
- Art. 11a Abs. 1 PBV verlangt bei mehr als zwei Franken Grundgebühr oder Minutenpreis eine mündliche, vorgängige, klare und kostenlose Preisinformation; ohne sie entfällt nach Abs. 2 die Verrechenbarkeit.
- Art. 13a Abs. 3 PBV verlangt in der Werbung Preisinformationen mindestens in der Schriftgrösse der beworbenen Nummer und in deren unmittelbarer Nähe.
- Art. 39 FDV begrenzt die Grund- oder Fixgebühr auf 100 Franken, den Minutenpreis auf 10 Franken und die Summe je Verbindung auf 400 Franken; Art. 37 FDV verlangt einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz.
In der Schweiz
Die schweizerische Regelung steht auf drei Stufen, und die oberste ist ein Bundesgesetz. Art. 12b des Fernmeldegesetzes (FMG, SR 784.10, Stand 1. Juni 2026) ermächtigt den Bundesrat, die Mehrwertdienste zur Verhinderung von Missbräuchen zu regeln, und nennt vier Gegenstände: Preisobergrenzen, Erkennbarkeit, Beträge mit Einverständniserfordernis und die Pflicht zu Sitz oder Niederlassung in der Schweiz. Jeder dieser vier Buchstaben hat eine Verordnungsbestimmung: Art. 39 FDV, Art. 36 FDV, Art. 11a Abs. 6 PBV und Art. 37 FDV. Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211, Stand 1. Januar 2025) begründet die Pflicht, die Fernmeldedienstverordnung (FDV, SR 784.101.1, Stand 1. Juli 2026) begrenzt den Preis, und die Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV, SR 784.104, Stand 1. Juli 2026) regelt die Zuteilung. Dass die drei ineinandergreifen, zeigt die FDV selbst: Art. 39b Abs. 1 FDV bindet den verrechenbaren Preis für 084x- und 090x-Verbindungen an den nach Art. 11a und Art. 13a PBV bekanntgegebenen. Die Beträge stehen in der FDV: 100 Franken Grund- oder Fixgebühr, 10 Franken pro Minute und 400 Franken je Verbindung (Art. 39 Abs. 1, 2 und 4).
Wann ein Betrieb zur Anbieterin eines Mehrwertdienstes wird
Der Anknüpfungspunkt ist ein Buchstabe. Art. 10 Abs. 1 Bst. q PBV unterstellt der Bekanntgabepflicht «Dienstleistungen wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs- und Gebührenteilungsdienste, die über Fernmeldedienste erbracht oder angeboten werden, unabhängig davon, ob sie von einer Anbieterin von Fernmeldediensten verrechnet werden». Der letzte Halbsatz löst die Pflicht von der Telefonrechnung.
Das Bundesgericht hat ihn 2013 ausgelegt. In den Verfahren 6B_551/2012 und 6B_552/2012 vom 21. Januar 2013 ging es um telefonisch erbrachte Erotikdienste über gewöhnliche geografische Rufnummern, von der Anbieterin selbst verrechnet. Die Strafrechtliche Abteilung hält in Erwägung 2.2.3 fest, die Vorinstanz weise «zutreffend» darauf hin, dass die fernmelderechtliche Definition hier ausser Betracht bleibe, und stellt dann in eigener Erwägung fest: «Art. 10 Abs. 1 lit. q PBV erfasst auch "Mehrwertdienste", die nicht über die Anbieterin der Fernmeldedienste abgerechnet werden.» Ebenfalls in eigener Erwägung: «Die Regeln in der PBV zur Preisangabe und zur Annahme des Angebots nach Preisbekanntgabe erfassen jeden per Telefon erbrachten Dienst.» Die geraden Anführungszeichen stammen aus dem Original.
Für einen Schlüsseldienst zieht das eine Linie. Die Türöffnung wird an der Wohnungstür erbracht, also über keinen Fernmeldedienst; für sie gilt, was der Eintrag zum Bewerben von Preisen nach der PBV ausführt. Eine kostenpflichtige telefonische Auskunft oder Disposition wird über den Fernmeldedienst erbracht und fällt unter Bst. q, gleichgültig, welche Vorwahl die Nummer trägt.
Welche Fassung das Bundesgericht vor sich hatte
Ein Entscheid von 2013 zu einer mehrfach geänderten Verordnung braucht eine Fassungsangabe, und sie fällt für drei Bestimmungen verschieden aus.
Art. 10 Abs. 1 Bst. q PBV trägt seine heutige Fassung seit dem 1. Januar 2010 (Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, AS 2009 5821) und ist seither unverändert. Das Gericht hatte 2013 den Wortlaut vor sich, der heute gilt; für die Reichweite dieses Buchstabens ist der Entscheid ohne Abstrich brauchbar.
Art. 11a und Art. 13a PBV dagegen sind nach dem Urteilsdatum neu gefasst worden, Art. 11a ganz und Art. 13a in seinem Absatz 3, beide durch Ziff. II der V vom 5. November 2014, in Kraft seit dem 1. Juli 2015 (AS 2014 4161). Die Fünfsekundenkarenz, die Zehn- und die Fünffrankenschwelle und die Schriftgrössenregel sind zweieinhalb Jahre jünger als der Entscheid.
Der Vergleichsartikel, gegen den das Gericht in Erwägung 2.2.2 abgrenzte, ist ein Sonderfall. Art. 1 lit. c FDV umschrieb den Mehrwertdienst eng und wurde durch Ziff. I der V vom 18. November 2020 mit Wirkung seit dem 1. Januar 2021 aufgehoben (AS 2020 6183). Verschwunden ist die Definition damit trotzdem nicht. Sie steht seit demselben Stichtag als Art. 3 Bst. cter FMG im Gesetz, eingefügt durch das Bundesgesetz vom 22. März 2019 (AS 2020 6159), und lautet dort «Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und den Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird». Der Gegensatz, den das Bundesgericht auflöste, besteht fort, eine Erlassstufe höher. Dasselbe Bundesgesetz hat auch Art. 12b FMG neu gefasst, auf den sich Erwägung 2.2.1 stützt.
Was vor dem Gespräch gesagt werden muss
Art. 11a PBV trägt die Sachüberschrift «Art und Weise der mündlichen Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten». Sein Absatz 1 lautet im ersten Satz: «Beträgt bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q die Grundgebühr oder der Preis pro Minute mehr als zwei Franken, so sind die Konsumentinnen oder Konsumenten mündlich, vorgängig, klar und kostenlos über den Preis zu informieren.»
Ab Grundgebühren oder Minutenpreisen über zwei Franken verlangt Art. 11a Abs. 1 PBV die mündliche Bekanntgabe, bevor das Gespräch etwas kostet.
Die Sanktion steht in derselben Bestimmung und braucht kein Gericht. Art. 11a Abs. 2 PBV lautet: «Es dürfen nur die Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden, für welche diese Vorgaben eingehalten wurden.» Abs. 5 setzt danach eine Karenz: «Die Gebühr beziehungsweise der Preis darf erst fünf Sekunden, nachdem die Information erfolgt ist, erhoben werden.» Eine ausdrückliche Bestätigung der Annahme verlangt Abs. 6 erst ab einer Grenze von zehn Franken fixer Gebühr oder fünf Franken pro Minute.
Was neben der beworbenen Nummer stehen muss
Nach Art. 13a Abs. 1 PBV sind bei der Publikation der Telefonnummer einer entgeltlichen Dienstleistung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. q die Grundgebühr und der Preis pro Minute bekanntzugeben. Abs. 3 sagt, wie: «Die Preisinformationen müssen mindestens in der Schriftgrösse der beworbenen Nummer, gut sichtbar und deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der beworbenen Nummer angegeben werden.» Das ist eine Schriftgrössenvorschrift für Inserat, Fahrzeugbeschriftung und Startseite. Der Artikel gilt seit dem 1. Juli 2010, sein Absatz 3 seit dem 1. Juli 2015.
Eine Abfrage über entscheidsuche.ch am 3. September 2026 ergab in drei Amtsschreibweisen je null Treffer, für «Art. 13a PBV», «Art. 13 a PBV» und «art. 13a OIP», gegen 795 397 Dokumente mit der Relation eq. Der Nulltreffer ist eine Schreibweisenfrage: 633 Dokumente derselben Sammlung führen das Kürzel «PBV», 55 den Erlassnamen, und «13a PBV» ohne vorangestelltes Art. ergibt zwei Treffer. Der erste ist das Urteil 6B_551/2012 selbst, das den Artikel viermal nennt, in Erwägung 2.2.2 in eigener Erwägung.
Was die Nummer kosten darf und wer dahinterstehen muss
Das 5. Kapitel der FDV, Art. 35 bis 41, setzt die Obergrenzen. Art. 39 FDV nennt vier Höchstbeträge: 100 Franken für Grund- oder Fixgebühren, 10 Franken pro Minute, 5 Franken je Einzelinformation und 400 Franken je Verbindung. Für 084x, 0800 und 00800 gelten die eigenen Werte von Art. 39a FDV.
Zwei Bestimmungen treffen den Betrieb persönlich. Art. 37 FDV lautet vollständig: «Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten müssen einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.» Und Art. 36 Abs. 3bis FDV schliesst die Lücke, die ein Vermittler öffnen würde: «Inhaberinnen und Inhaber von Nummern nach den Absätzen 2 und 3 gelten auch dann als Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, wenn sie diese nicht selbst anbieten.»
Zwei Regeln betreffen die Erreichbarkeit. Art. 26a Abs. 5 FDV bestimmt: «Es dürfen keine Nummern aus den Bereichen 0900, 0901 und 0906 als Nummern anrufender Anschlüsse übermittelt werden.» Ein Rückruf trägt also zwingend eine andere Nummer als die beworbene. Und nach Art. 40 Abs. 1 FDV kann die Kundschaft Verbindungen zu 0900, 0901 oder 0906 sperren lassen; dann kommt der Notdienstanruf gar nicht zustande.
Wer die Nummer zuteilt und wer sie wieder wegnimmt
Die AEFV regelt die Zuteilung ohne die Ziffernfolge, die man dort erwartet. In der geprüften Fassung mit 75 184 Byte kommt «0900» nirgends vor; die einzige Erwähnung eines 090x-Bereichs steht in Art. 24e Abs. 1 AEFV, einer Vorschrift gegen Dialer-Programme. Die Bereiche legt das BAKOM fest, gestützt auf Art. 24b Abs. 2 AEFV: «Das BAKOM bestimmt die Nummernbereiche, aus denen Nummern einzeln zugeteilt werden, und legt die Nutzung fest.» Denselben Mechanismus führt der Eintrag zu den Kosten einer Türöffnung durch Polizei und Feuerwehr für die Notrufziffern; hier trägt er die Erkenntnis, dass die verbreitete Gleichsetzung von 0900 mit einem hohen Preis der Verordnung fremd ist.
Zugeteilt wird auf Gesuch, nach Art. 24c Abs. 1 AEFV durch das BAKOM für den dafür festgelegten Dienst; Abs. 2bis verpflichtet die Inhaberin sicherzustellen, dass auch Dritte bei Betrieb, Nutzung oder Bekanntgabe der Nummer das anwendbare Recht einhalten. Gesperrt oder entzogen wird die Nummer auf drei Wegen: Art. 23c Abs. 1 AEFV erlaubt dem Staatssekretariat für Wirtschaft bei begründetem Verdacht auf wiederholte Verstösse gegen Art. 3 UWG, die Anbieterin anzuweisen, «eingehende Verbindungen auf die Nummer umgehend zu sperren»; Art. 24h Abs. 1 AEFV erlaubt der Fernmeldedienstanbieterin eine eigene Sperrung bis zum Ablauf von vier Werktagen; und Art. 11 Abs. 1 Bst. bter AEFV lässt den Widerruf zu, wenn der Verdacht einer Verletzung von Bundesrecht mit Hilfe des Adressierungselementes besteht.
Eine Kurznummer bekommt ein privater Notdienst kaum. Art. 25 Abs. 1 AEFV knüpft sie daran, dass der Dienst «jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht», Art. 28 Abs. 2 AEFV teilt Notrufkurznummern Organisationen zu, «die von den zuständigen Behörden anerkannt sind», und Art. 30 Abs. 2 AEFV verlangt für Sicherheits-Informationsdienste die glaubwürdige Darlegung von mindestens 1 Million Anrufen im Jahr.
Was ein Verstoss auslöst
Die Rechtsfolgen laufen auf drei Wegen. Der erste wirkt ohne Verfahren: Nach Art. 11a Abs. 2 PBV entfällt die Forderung für jede Leistung, bei der die Vorgaben verletzt wurden. Der zweite ist strafrechtlich; Art. 21 PBV erklärt Widerhandlungen nach dem UWG für strafbar, und die Busse von Art. 24 Abs. 1 UWG ist im Eintrag zum Bewerben von Preisen ausgeschrieben. Der dritte ist verwaltungsrechtlich und betrifft die Nummer.
Daneben steht ein aussergerichtliches Verfahren: Art. 12c Abs. 1 FMG sieht eine Schlichtungsstelle vor, die bei Streitigkeiten mit Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten jede Partei anrufen kann; nach Abs. 3 bindet ihr Entscheid die Parteien nicht.
Dieser Eintrag referiert Normtexte und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel über eine Nummer, eine Rechnung oder ein Inserat ist die Schlichtungsbehörde oder eine Rechtsberatung beizuziehen. Der Punkt, an dem die Prüfung ansetzt, bleibt der Betrag von zwei Franken.
Häufiger Irrtum
Eine 0900-Nummer ist zulässig, solange der Preis irgendwo auf der Website steht.
Die Verordnung verlangt zweierlei an zwei verschiedenen Orten. In der Werbung müssen Grundgebühr und Minutenpreis nach Art. 13a Abs. 1 PBV bekanntgegeben werden, und zwar nach Abs. 3 mindestens in der Schriftgrösse der beworbenen Nummer, gut sichtbar und deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der Nummer. Im Gespräch verlangt Art. 11a Abs. 1 PBV bei mehr als zwei Franken zusätzlich eine mündliche, vorgängige, klare und kostenlose Information; fehlt sie, dürfen die Leistungen nach Abs. 2 gar nicht in Rechnung gestellt werden.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Deutschland regelt den Gegenstand im Gesetz, in Teil 7 des Telekommunikationsgesetzes. § 110 Abs. 1 TKG verpflichtet zur Preisansage bei sprachgestützten Premium-Diensten, Kurzwahl-Sprachdiensten, Auskunftsdiensten und Betreiberauswahl ohne Betragsschwelle; nach Abs. 2 Satz 1 ist sie «spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben abzuschliessen» (das Original schreibt das Scharf-s, hier steht das doppelte s). § 112 Abs. 1 TKG lässt zeitabhängige Preise nur zu, «wenn sie insgesamt höchstens 3 Euro pro Minute betragen», Abs. 2 höchstens 30 Euro pro Verbindung, und Abs. 1 Satz 3 erlaubt die Abrechnung «höchstens im 60-Sekunden-Takt». Über diese Grenzen hinaus geht es nach Abs. 6 nur mit vorheriger Legitimation des Kunden.
- Schweiz
- Die Schweiz regelt denselben Gegenstand in zwei Bundesratsverordnungen mit Delegation an das BAKOM. Drei Unterschiede sind beziffert: Die mündliche Bekanntgabe wird nach Art. 11a Abs. 1 PBV erst bei mehr als zwei Franken zur Pflicht, während § 110 Abs. 1 TKG keine Schwelle kennt. Die Obergrenzen liegen mit 10 Franken pro Minute und 400 Franken je Verbindung nach Art. 39 Abs. 2 und 4 FDV deutlich höher als 3 Euro und 30 Euro. Und Art. 39b Abs. 1 FDV verlangt für 090x-Verbindungen eine sekundengenaue Abrechnung, wo das TKG einen 60-Sekunden-Takt zulässt.
Quelle [7]
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Quellen
- [1]Schweizerischer Bundesrat: Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV), SR 942.211, gelesen Art. 10 Abs. 1 Bst. q, Art. 11a, Art. 11abis, Art. 13, Art. 13a, Art. 20, Art. 21, Art. 22, Art. 23; Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Stand 1. Januar 2025
- [2]Schweizerischer Bundesrat: Verordnung über Fernmeldedienste (FDV), SR 784.101.1, gelesen Art. 1, Art. 26a, Art. 35 bis Art. 41; Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Stand 1. Juli 2026
- [3]Schweizerischer Bundesrat: Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV), SR 784.104, gelesen Art. 2, Art. 9, Art. 11, Art. 23c, Art. 24b bis Art. 24h, Art. 25, Art. 28, Art. 30; Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Stand 1. Juli 2026
- [4]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Fernmeldegesetz (FMG), SR 784.10, gelesen Art. 3 Bst. cter, Art. 12b, Art. 12c; Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Stand 1. Juni 2026
- [5]Schweizerisches Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung: Urteil 6B_551/2012 und 6B_552/2012, Erwägungen 2.1 bis 2.3, Volltext gelesen; Beschwerde gegen die Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 14. Mai 2012, 21. Januar 2013
- [6]entscheidsuche.ch: Volltextabfrage nach «Art. 13a PBV», «Art. 13 a PBV» und «art. 13a OIP»: je 0 Treffer; dieselbe Abfrage nach «13a PBV» ohne vorangestelltes Art.: 2 Treffer, davon einer das Urteil 6B_551/2012; Kontrollabfragen «PBV» 633 und «Preisbekanntgabeverordnung» 55, durchsuchter Bestand 795 397 Dokumente, abgefragt 3. September 2026
- [7]Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz: Telekommunikationsgesetz (TKG), Teil 7, gelesen § 110 Preisansage und § 112 Preishöchstgrenzen, abgerufen 3. September 2026
Stand:
Bei der hier gezogenen Trennlinie zwischen der vor Ort erbrachten Türöffnung und der über den Fernmeldedienst erbrachten Auskunft betrifft die referierte Regel den Herausgeber dieses Lexikons unmittelbar. Er unterhält eine Notdienstnummer, gibt am Telefon Preisauskünfte und stellt für den Anruf selbst nichts in Rechnung. Ob Art. 10 Abs. 1 Bst. q PBV auf ihn zutrifft, misst sich an demselben Wortlaut wie bei jedem anderen Betrieb; eine Ausnahme für den Herausgeber kennt die Verordnung nicht. Alle verwendeten Normtexte sind über Fedlex frei nachprüfbar.
Fragen Sie vor der Anfahrt, was der Anruf selbst kostet und was der Einsatz kostet. Das sind zwei verschiedene Beträge mit zwei verschiedenen Regeln.