Kundenbewertungen und das Lauterkeitsrecht
Für die gekaufte Lobbewertung greift in der Schweiz die zweite Tatbestandsvariante von Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG: die unrichtige oder irreführende Angabe, die einen Dritten im Wettbewerb begünstigt. Die erfundene Negativbewertung fällt unter Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG, die Herabsetzung anderer. Deutschland regelt beides in zwei Per-se-Verboten des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.
Kurzfassung
- Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG endet mit einem zweiten Halbsatz, der die Begünstigung eines Dritten im Wettbewerb erfasst. Darunter fällt die Lobbewertung, die jemand für einen fremden Betrieb schreibt oder schreiben lässt.
- Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG erfasst die Herabsetzung anderer durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen und damit die erfundene Negativbewertung gegen einen Konkurrenzbetrieb.
- Der Grundsatzkatalog der Schweizerischen Lauterkeitskommission, Ausgabe 1.1.2025, nennt die Kundenbewertung in keinem Grundsatz, verlangt aber in Nr. B.7 Abs. 2, dass ein Testimonial nach Inhalt und Urheber belegt werden kann.
- Das deutsche UWG führt im Anhang zu § 3 Abs. 3 zwei Per-se-Verbote, die Nummern 23b und 23c, und in § 5b Abs. 3 eine Informationspflicht.
- Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen hat am 29. Juni 2023 entschieden, dass es keine Vermutung gibt, wonach negative Kundenbewertungen von Dritten statt von Kunden stammen.
In der Schweiz
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241, gelesen im Stand 1. Januar 2025) führt in Art. 3 Abs. 1 einen Katalog von 23 Buchstaben, a bis x ohne j, der Beispiele unlauteren Handelns nennt. Zwei davon tragen den Gegenstand dieses Eintrags, und beide nennen die Bewertung nicht beim Namen: Buchstabe b für die Angabe, die einen Anbieter besser erscheinen lässt, Buchstabe a für die Äusserung, die einen anderen schlechter macht. Neben dem Gesetz steht eine private Ordnung. Die Schweizerische Lauterkeitskommission gibt einen Grundsatzkatalog heraus, dessen Ausgabe vom 1. Januar 2025 auf 42 Seiten 17 Überschriften der Reihe B trägt: die Nummern B.1 bis B.16 und den dazwischengeschobenen Grundsatz Nr. B.15a. Ihre Kommission stützt sich nach dem Vorwort dieses Katalogs unter anderem auf «die Richtlinien der Internationalen Handelskammer zur Praxis der Werbe- und Marketingkommunikation (nachstehend ICC-Kodex genannt)» und auf die massgebliche schweizerische Gesetzgebung und Rechtsprechung. Die dritte Ebene ist die Sanktion: Art. 23 Abs. 1 UWG bedroht den vorsätzlichen Verstoss gegen Art. 3 UWG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und zwar auf Antrag; antragsberechtigt ist nach Abs. 2, wer nach Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist.
Die zweite Hälfte von Buchstabe b
Buchstabe b beschreibt zuerst die Angabe über die eigene Person, die eigene Firma, die eigenen Leistungen und deren Preise; unlauter handelt, wer darüber «unrichtige oder irreführende Angaben macht». Er endet mit einem zweiten Halbsatz: «oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt». Das «in entsprechender Weise» verweist auf dieses Merkmal zurück: unrichtig oder irreführend muss die Angabe auch dann sein, wenn sie einen anderen begünstigt. Eine bezahlte Lobbewertung über einen fremden Betrieb ist eine Angabe über dessen Leistungen und deren Preise; trifft sie nicht zu, begünstigt sie ihn in entsprechender Weise im Wettbewerb.
Derselbe Halbsatz steht im gleichen Absatz ein zweites Mal. Buchstabe e erfasst denjenigen, der «sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht», und schliesst mit demselben Halbsatz. Die Begünstigungsvariante gehört damit zur Bauart des Katalogs.
Ebenso verlangt Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG für die Begünstigung eines Dritten im Wettbewerb, was er für die Angabe über die eigene Firma verlangt: eine unrichtige oder irreführende Angabe.
Die Lauterkeitskommission ordnet die Sache in ihrem Themenkatalog gleich zu. Unter dem Stichwort «Begünstigung» nennt der Katalog zwei Verweise, «B.2 GS-SLK» und «Art. 3 I b und e UWG», also genau die beiden Buchstaben, die den Halbsatz führen. Der Bestandseintrag zur irreführenden Standortangabe behandelt Buchstabe b in seiner ersten Variante, der Angabe über den eigenen Sitz; Gegenstand hier ist die zweite.
Die Bewertung, die einen Mitbewerber trifft
Die andere Hälfte des Gegenstands, die erfundene Bewertung gegen einen Konkurrenzbetrieb, trägt Buchstabe a desselben Absatzes. Er erfasst denjenigen, der «andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt». Der Buchstabe stellt unrichtige, irreführende und unnötig verletzende Äusserungen nebeneinander; die Unwahrheit einer Behauptung ist damit ein Weg von dreien in den Tatbestand hinein.
Die Selbstregulierung führt dazu einen eigenen Grundsatz. Grundsatz Nr. B.1 der Lauterkeitskommission trägt die Sachüberschrift «Herabsetzung» und lautet: «Kommerzielle Kommunikation ist unlauter, wenn eine Person oder eine Personengruppe, ein Unternehmen, eine Organisation, eine industrielle oder kaufmännische Aktivität, ein Berufszweig oder ein Produkt in unnötiger und übermässiger Weise verunglimpft, herabgesetzt oder gezielt öffentlicher Geringschätzung oder Spott ausgesetzt wird.» Als Verweise nennt der Grundsatz Art. 17 des ICC-Kodex und Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG.
Der Unterschied zwischen den beiden Buchstaben liegt an der Person, über die geredet wird: die erfundene Fünf-Sterne-Bewertung für einen befreundeten Schlüsseldienst fällt unter Buchstabe b, die erfundene Ein-Stern-Bewertung gegen die Werkstatt im Nachbardorf unter Buchstabe a. Beide stehen im selben Absatz und tragen dieselbe Rechtsfolge.
Was der Grundsatzkatalog der Lauterkeitskommission dazu führt
Grundsatz Nr. B.2 trägt die Sachüberschrift «Unrichtige oder irreführende Angaben über sich oder andere». Sein Absatz 1 lautet: «Kommerzielle Kommunikation ist unlauter, wenn eine Person, ein Unternehmen oder eine Organisation sich oder andere durch die Kommunikation unrichtiger oder irreführender Darstellungen, Aussagen oder Angaben vorteilhafter darstellt.» Die Wendung «sich oder andere» bildet die Begünstigungsvariante des Gesetzes in der Sprache der Selbstregulierung ab. Der Bestandseintrag zur irreführenden Standortangabe zitiert aus demselben Grundsatz Absatz 2 Ziffer 1 zu den Angaben über den Anbieter.
Näher an der gefälschten Bewertung steht Grundsatz Nr. B.16 mit der Sachüberschrift «Ad Fraud (Klickbetrug)». Er lautet vollständig: «Es ist unlauter, durch den Einsatz von automatisierten Systemen (Bots) und/oder gefälschten Personenprofilen die Anzahl der Ansichten/Besuche (Views), Besucherzahlen, Ranglisten (Ratings) und andere sachliche Angaben in der kommerziellen Kommunikation zu fälschen oder zu verfälschen.» Er greift damit über die gefälschten Personenprofile und die Ranglisten.
In der Ausgabe vom 1. Januar 2025 erscheint das Wort «Bewertung» ein einziges Mal, im angehängten alphabetischen Themenkatalog unter dem Eintrag «Bewertung/Bewertungswebsites». Er verweist auf zwei Regelwerke, «Art. C15 ICC-Rules (betr. komm. Komm. unter Einsatz digitaler interaktiver Medien)» und «B.16 GS-SLK (betr. Ad Fraud)». Der Wortlaut von Art. C15 des ICC-Kodex wurde nicht beschafft und wird deshalb nicht wiedergegeben.
Der Selbstregulierungsstrang endet damit nicht. Derselbe Themenkatalog führt das Stichwort «Testimonial» und verweist dafür auf «B.7 GS-SLK». Grundsatz Nr. B.7 Abs. 2 erklärt die Verwendung von Testimonials, «also subjektive Aussagen von natürlichen Personen über ihre Erfahrungen mit bestimmten Produkten», für unlauter, wenn sich diese nicht auf Angaben zum Produkt beschränken und «hinsichtlich ihres Inhalts und Urhebers nicht belegt werden können»; nach Abs. 3 hat die Bezugnahme auf fiktive Personen «selbst dann zu unterbleiben, wenn über die Fiktion keine Unklarheit bestehen kann». Grundsatz Nr. B.15 Abs. 3 erklärt das «Verwenden von falschen oder gefälschten Identitäten, Benutzerkonten (Accounts), Profilen oder Vergleichbarem» für unlauter, soweit es kommerzielle Kommunikation in sozialen Medien verdeckt, und Abs. 2 erfasst, wer ein Benutzerkonto zur Verfügung stellt, «um kommerzielle Kommunikation für Dritte zu betreiben oder zu ermöglichen».
Was die Gerichte dazu veröffentlicht haben
Die Zeichenfolge «gefälschte Bewertungen», die am 3. September 2026 in keinem einzigen der 795 417 Dokumente der Sammlung entscheidsuche.ch erscheint, ist der Ausgangspunkt dieser Messung. Ohne Treffer bleiben dort auch «gekaufte Bewertungen», «Fake-Bewertung», «Ad Fraud» und «Klickbetrug»; «Kundenbewertungen» erscheint in acht Dokumenten. Im Verhältnis zu diesem Bestand bemisst sich der Befund: Er betrifft veröffentlichte Erwägungen schweizerischer Gerichte in allen Amtssprachen und deckt weder Verfahren der Lauterkeitskommission noch Strafbefehle ab.
Die beiden Buchstaben sind gut belegt, sobald in der Schreibweise der Gerichte gesucht wird. «Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG» ergibt am selben Tag 115 Dokumente, dieselbe Fundstelle in der Erlassschreibweise als «Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG» 11, auf Französisch als «art. 3 al. 1 let. a LCD» 39 und auf Italienisch, wo das Gesetz LCSl heisst, als «art. 3 cpv. 1 lett. a LCSl» eines: das italienischsprachige Urteil des Bundesgerichts 4A_79/2021 vom 16. Februar 2023. Für Buchstabe b lauten die ersten beiden Zahlen 110 und 4. Die tragende Wendung «Dritte im Wettbewerb begünstigt» erscheint in 63 Dokumenten, zusammen mit dem Wort Bewertung in dreien.
Eine einzige Abfrage führt zu einem Entscheid, in dem «Kundenbewertungen» und «UWG» zusammen vorkommen: das Urteil des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2023 im Verfahren HG.2020.180-HGK. Das Kürzel UWG steht darin im Titel eines zitierten Aufsatzes über Vergleichs- und Bewertungsplattformen. Entschieden hat das Gericht nach seinem Regeste über Art. 5 und Art. 129 IPRG, Art. 28 ZGB und über das Datenschutzgesetz in der vor dem 1. September 2023 geltenden Fassung; das heutige Gesetz ist nach seinem Art. 74 an jenem Tag in Kraft getreten und trägt unter Art. 4 und Art. 12 andere Sachüberschriften.
Die Klägerin, ein Fitness- und Badebetrieb, hatte die Löschung von zehn Bewertungen auf der Plattform der Beklagten verlangt; von neun davon behauptete sie, sie stammten nicht von ihren Kunden. In eigener Erwägung 6.3.3 hält das Handelsgericht dazu fest: «Die Klägerin kann sich zudem nicht auf eine generelle Vermutung stützen, wonach negative Kundenbewertungen nicht von ihren Kunden stammten, sondern von Dritten, die einzig den Zweck verfolgen, den Betrieb der Klägerin zu schädigen. Eine solche Vermutung gibt es nicht.» Nach Erwägung 6.3.2 hatte die Klägerin für ihre Behauptung die Abnahme von Beweisen unterlassen. Die Behauptungs- und Beweislast für die Unechtheit einer Bewertung lag damit bei dem Betrieb, der sich gegen sie wehrte.
Wer klagen kann und was der Strafweg voraussetzt
Der Zivilweg beginnt bei Art. 9 Abs. 1 UWG. Klageberechtigt ist danach, wer durch unlauteren Wettbewerb «in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird». Das berufliche Ansehen ist genau der Anknüpfungspunkt, den eine erfundene Negativbewertung trifft. Bst. b desselben Absatzes erlaubt den Antrag, «eine bestehende Verletzung zu beseitigen», und ist damit die Grundlage für ein Löschungsbegehren. Art. 10 Abs. 1 UWG öffnet dieselben Klagen den Kunden; Abs. 2 lässt Berufs- und Wirtschaftsverbände und Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich dem Konsumentenschutz widmen, nur nach Art. 9 Abs. 1 und 2 klagen; Schadenersatz nach dessen Abs. 3 bleibt ihnen versagt.
Der Strafweg hat eine zusätzliche Hürde. Art. 23 Abs. 1 UWG verlangt Vorsatz und einen Strafantrag; nach Abs. 2 kann diesen Antrag stellen, wer nach Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Die Beschwerde bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission steht daneben und endet mit einer Empfehlung; ihre Stufen, Gebühren und die Möglichkeit einer Publikation unter Namensnennung behandelt der Eintrag zur irreführenden Standortangabe.
Dieser Eintrag referiert Normtexte, einen Grundsatzkatalog und ein Urteil und ersetzt keine Rechtsberatung; wer im Einzelfall vorgehen muss, zieht eine Rechtsberatung oder die zuständige Schlichtungsbehörde bei. Für die bezahlte Lobbewertung über einen fremden Betrieb bleibt es dabei bei der zweiten Tatbestandsvariante von Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG, der unrichtigen oder irreführenden Angabe, die einen Dritten im Wettbewerb begünstigt.
Häufiger Irrtum
Weil das schweizerische UWG die Kundenbewertung in keinem seiner Buchstaben erwähnt, bleibt eine gekaufte Fünf-Sterne-Bewertung hier ohne rechtliche Folge.
Art. 3 Abs. 1 UWG zählt nach seinem Einleitungssatz Beispiele auf und ist nicht abschliessend. Buchstabe b erfasst über seinen zweiten Halbsatz die unrichtige oder irreführende Angabe, die «in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt», und der Themenkatalog der Lauterkeitskommission ordnet die Begünstigung unter demselben Stichwort den Buchstaben b und e zu. Eine eigene Ziffer zur Bewertung braucht es dafür nach diesem Wortlaut nicht.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Deutschland führt zwei Per-se-Verbote im Anhang zu seinem UWG, dessen Kopfzeile als Fundstelle BGBl. I 2021, 3508 bis 3510 nennt. § 3 Abs. 3 UWG lautet: «Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.» Nummer 23b des Anhangs trägt die Überschrift «Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen» und erfasst «die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismässige Massnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen». Nummer 23c trägt die Überschrift «gefälschte Verbraucherbewertungen» und erfasst «die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung». Dazu kommt eine Informationspflicht in § 5b Abs. 3 UWG: «Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.» Die Prüfung der Echtheit und die Auskunft darüber sind damit Sache des Unternehmers.
- Schweiz
- Die Schweiz kennt keine Liste stets unzulässiger Handlungen. Art. 3 Abs. 1 UWG leitet seinen Katalog mit einer Beispielformel ein, und die beiden einschlägigen Buchstaben knüpfen am Inhalt der Aussage an: Bst. b an der unrichtigen oder irreführenden Angabe, die einen Dritten im Wettbewerb begünstigt, Bst. a an der Herabsetzung anderer. Eine Pflicht, die Herkunft veröffentlichter Bewertungen zu prüfen oder darüber Auskunft zu geben, kennt der Erlass nicht; ausserhalb des Erlasses verlangt Grundsatz Nr. B.7 Abs. 2 der Lauterkeitskommission, dass ein Testimonial nach Inhalt und Urheber belegt werden kann. Wie sich das in der Beweisführung auswirkt, zeigt das Urteil des Handelsgerichts St. Gallen vom 29. Juni 2023, das über Art. 28 ZGB und das damals geltende Datenschutzgesetz entschieden hat und das UWG dabei nicht anwandte: der Betrieb, der eine Bewertung als unecht bestreitet, muss dafür Anhaltspunkte vortragen und Beweise anbieten.
Quellen [5], [6], [1], [4]
Verwandte Begriffe
Zurück zur Übersicht aller Begriffe·Passende Leistung ansehen
Quellen
- [1]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241, gelesen Art. 3 Abs. 1 Bst. a, b und e, Art. 9, Art. 10 und Art. 23 (gelesen in der lokalen Volltextkopie aus dem Fedlex-Filestore), Stand 1. Januar 2025, abgerufen 3. September 2026
- [2]Schweizerische Lauterkeitskommission: Grundsätze der Schweizerischen Lauterkeitskommission, Ausgabe 1.1.2025, gelesen das Vorwort, die Grundsätze Nr. B.1, Nr. B.2, Nr. B.7, Nr. B.15 und Nr. B.16 sowie der alphabetische Themenkatalog in Anhang 1, Stichworte Begünstigung, Bewertung/Bewertungswebsites und Testimonial, in Kraft seit 1. Januar 2025, abgerufen 3. September 2026
- [3]entscheidsuche.ch: Volltextabfragen über die Suchschnittstelle _searchV2.php, Gesamtbestand 795 417 Dokumente: gefälschte Bewertungen 0 Treffer, gekaufte Bewertungen 0, Fake-Bewertung 0, Ad Fraud 0, Klickbetrug 0, Kundenbewertungen 8, Kundenbewertungen zusammen mit UWG 1, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG 115, Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG 11, art. 3 al. 1 let. a LCD 39, art. 3 cpv. 1 lett. a LCSl 1, Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG 110, Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG 4, Dritte im Wettbewerb begünstigt 63, davon zusammen mit Bewertung 3, gemessen 3. September 2026
- [4]Handelsgericht des Kantons St. Gallen: Urteil HG.2020.180-HGK vom 29. Juni 2023, Regeste sowie die Erwägungen 6.3.2 und 6.3.3 zur Behauptungs- und Beweislast bei bestrittenen Kundenbewertungen (abgerufen über entscheidsuche.ch, Dokument SG_HG_001_HG-2020-180-HGK_2023-06-29), 29. Juni 2023, publiziert 3. April 2024, abgerufen 3. September 2026
- [5]Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Deutschland): Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Anhang zu § 3 Absatz 3, Nummern 23b und 23c, sowie § 3 Absatz 3 selbst (abgerufen über gesetze-im-internet.de; die Kopfzeile des Anhangs nennt als Fundstelle BGBl. I 2021, 3508 bis 3510), abgerufen 3. September 2026
- [6]Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Deutschland): Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5b Absatz 3, Wesentliche Informationen (abgerufen über die Einzelnormseite von gesetze-im-internet.de), abgerufen 3. September 2026
- [7]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), SR 235.1, gelesen Art. 4, Art. 12 und Art. 74 zur Fassungsfrage beim Urteil vom 29. Juni 2023 (gelesen in der lokalen Volltextkopie aus dem Fedlex-Filestore), in Kraft seit 1. September 2023, abgerufen 3. September 2026
Stand:
Nicht ausgenommen von den hier referierten Bestimmungen ist die Bewertungssammlung des Betriebs, der dieses Lexikon herausgibt. Auf seinen Seiten stehen zehn namentlich gezeichnete Kundenstimmen mit der Ortsangabe Google, eine Gesamtnote von 4.8 bei 87 Bewertungen und eine zweite Note von 5.0 bei 7 Bewertungen auf einer Handwerkerplattform. Diese Angaben sind Angaben über sich selbst im Sinne der ersten Variante von Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG. Der Eintrag prüft die Herkunft dieser Bewertungen nicht und zieht daraus keine Bewertung des eigenen Auftritts; er nennt die Normtexte und die Stellen, an denen jede Person sie nachlesen kann.
Bewertungen sagen wenig über den Preis eines konkreten Einsatzes. Lassen Sie sich den Betrag vor der Anfahrt nennen und fragen Sie nach, worauf er sich bezieht.