Wappenschutz und das Schweizerkreuz
Das Wappenschutzgesetz (WSchG, SR 232.21) trennt zwei Zeichen, die die Umgangssprache gleichsetzt. Das Schweizerwappen, ein Kreuz im Dreieckschild, bleibt nach Art. 8 Abs. 1 WSchG dem Gemeinwesen vorbehalten. Die Schweizerfahne mit ihrem quadratischen Feld darf nach Art. 10 WSchG jeder Betrieb gebrauchen, solange der Gebrauch weder irreführt noch gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstösst.
Kurzfassung
- Art. 2 Abs. 1 WSchG beschreibt das Schweizerwappen als «ein Schweizerkreuz in einem Dreieckschild», Art. 3 Abs. 1 WSchG die Schweizerfahne als Schweizerkreuz «in einem quadratischen Feld». An dieser Form hängt die ganze Gebrauchsregel.
- Nach Art. 8 Abs. 1 WSchG dürfen die Wappen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden «nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, gebraucht werden»; nach Abs. 3 können sie «nicht lizenziert und nicht übertragen werden».
- Fahnen und andere Hoheitszeichen «dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht» (Art. 10 WSchG). Für nationale Bild- und Wortzeichen sagt Art. 11 WSchG denselben Satz.
- Art. 19 WSchG kehrt die Beweislast um: «Die Benutzerin oder der Benutzer eines öffentlichen Zeichens muss beweisen, dass sie oder er dieses gebrauchen darf.»
- Art. 28 Abs. 1 WSchG stellt den vorsätzlichen unrechtmässigen Gebrauch unter Strafe und nennt in Bst. b «Internetseiten» und in Bst. c die Werbung für Dienstleistungen ausdrücklich.
In der Schweiz
Das Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG, SR 232.21) steht im Stand vom 1. Juli 2025 und führt 37 Artikel, von Art. 1 bis Art. 37 lückenlos und ohne Buchstabenartikel; das Inkrafttreten ist im Erlass selbst auf den 1. Januar 2017 datiert. Ausgeführt wird es durch die Wappenschutzverordnung vom 2. September 2015 (WSchV, SR 232.211) mit elf Artikeln im gleichen Stand; Art. 1 WSchV weist den Vollzug der Verwaltungsaufgaben dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) zu, «soweit nicht andere Stellen zuständig sind». Der Aufbau ist zweistufig: Die Art. 1 bis 7 WSchG bestimmen, was ein öffentliches Zeichen der Schweiz ist, und erst die Art. 8 bis 13 WSchG regeln, wer es gebrauchen darf. Art. 8 Abs. 1 WSchG behält die Wappen dem Gemeinwesen vor; Art. 10 WSchG gibt die Fahnen und die übrigen Hoheitszeichen frei und zieht als einzige Schranke die Irreführung ein. Die Strafnorm in Art. 28 Abs. 1 Bst. c WSchG nennt den Gebrauch für Dienstleistungen und die Werbung damit beim Namen.
Das Dreieckschild und das quadratische Feld
Das Gesetz beginnt mit drei Legaldefinitionen. Art. 1 WSchG lautet: «Das Schweizerkreuz ist ein im roten Feld aufrechtes, freistehendes weisses Kreuz, dessen unter sich gleiche Arme je einen Sechstel länger als breit sind.» Art. 2 Abs. 1 WSchG setzt darauf auf: «Das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweizerwappen) ist ein Schweizerkreuz in einem Dreieckschild.» Art. 3 Abs. 1 WSchG stellt daneben: «Die Schweizerfahne zeigt ein Schweizerkreuz in einem quadratischen Feld.» Für Form, Farbe und Grössenverhältnisse verweisen Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 WSchG auf die Anhänge 1 und 2, die beide RAL 3020 Verkehrsrot nennen.
Allein das Dreieckschild macht aus dem Kreuz das Wappen, das Art. 8 Abs. 1 WSchG dem Gemeinwesen vorbehält.
Der Vorbehalt selbst ist breit gezogen. Art. 8 Abs. 1 WSchG erfasst neben den Wappen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden auch die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen im Zusammenhang mit einem Wappenschild «sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen»; sie alle dürfen «nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, gebraucht werden». Abs. 2 zieht Wortzeichen nach, Abs. 3 schliesst Lizenz und Übertragung aus. Sechs Ausnahmen zählt Abs. 4 auf; die zweite lautet «bei der Ausschmückung von Festen und Veranstaltungen» und knüpft damit am Anlass an.
Welche Zeichen einem Betrieb offenstehen
Für alles ausserhalb der Wappen dreht das Gesetz die Regel um. Art. 10 WSchG bestimmt, dass die Fahnen und die andern Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie verwechselbare Zeichen «gebraucht werden» dürfen, «es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht». Art. 11 WSchG stellt die nationalen Bild- und Wortzeichen nach Art. 7 WSchG unter dieselbe Regel.
Was ausser der Fahne noch als Hoheitszeichen des Bundes gilt, bestimmt nach Art. 4 WSchG der Bundesrat; er hat es in Art. 4 WSchV getan. Genannt sind dort in vier Buchstaben fünf Zeichengruppen: die Zeichen nach Anhang 6 Ziffern 1.1 bis 1.3 der Messmittelverordnung, die Eichmarken und Eichstempel des Eidgenössischen Instituts für Metrologie, die Kennzeichen der vier Genauigkeitsklassen für nichtselbsttätige Waagen, die Garantiepunzen der Edelmetallkontrollverordnung und die Akkreditierungszeichen der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung.
Eine eigene Bestimmung gilt für Betriebe an der Grenze zum Gemeinwesen. Art. 3 WSchV setzt ein bestehendes Logo voraus: Das berechtigte Gemeinwesen sowie «Organisationen und Unternehmen, die das Schweizerwappen im Logo führen und als verselbstständigte Einheiten öffentliche Aufgaben wahrnehmen», dürfen dieses Logo auch verwenden «für die Kennzeichnung gewerblicher Leistungen, die sie im Rahmen der massgebenden Rechtsgrundlagen erbringen». Zwei Merkmale müssen zusammentreffen: die öffentliche Aufgabe und die Rechtsgrundlage der Leistung.
Wenn das Zeichen als Hinweis auf die Herkunft gelesen wird
Wenn die massgebenden Verkehrskreise in einem dieser Zeichen einen Hinweis auf die geografische Herkunft einer Leistung sehen, wechselt die Beurteilung den Erlass. Art. 13 WSchG ordnet für die Zeichen nach Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie nach Art. 10 und 11 WSchG an, dass sie dann als Herkunftsangaben des Markenschutzgesetzes gelten und «unterstehen den Artikeln 47 bis 50 MSchG». Damit stehen zwei Fragen nebeneinander: ob ein Betrieb ein Zeichen führen darf, und ob die Herkunftsaussage zutrifft.
Die erste Frage beantwortet dieser Eintrag. Die zweite liegt beim Markenschutzgesetz und wird hier nicht wiederholt; sie steht in den Einträgen zur Swissness bei Dienstleistungen und zur irreführenden Standortangabe. Denselben Schnitt macht das Gesetz am Ende noch einmal: Art. 28 Abs. 3 WSchG behält Art. 64 MSchG neben der eigenen Strafnorm ausdrücklich vor.
Amtliche Bezeichnungen und der behördennahe Anschein
Neben den Bildzeichen schützt das Gesetz Wörter. Art. 6 WSchG zählt als amtliche Bezeichnungen «Eidgenossenschaft», «Bund», «eidgenössisch», «Kanton», «kantonal», «Gemeinde» und «kommunal» auf und fügt in Bst. g eine offene Kategorie an: «andere Ausdrücke, die auf eine Behörde der Schweiz oder auf eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit schliessen lassen». Der Wortlaut knüpft am Eindruck an und verlangt keine Übereinstimmung mit einem Behördennamen.
Art. 9 WSchG regelt den Gebrauch in drei Absätzen. Abs. 1 behält amtliche Bezeichnungen und verwechselbare Ausdrücke «für sich allein» dem Gemeinwesen vor. Abs. 2 öffnet die Verwendung durch andere Personen und bindet sie an eine Bedingung: Sie ist «nur zulässig, wenn diese Personen eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit ausüben». Abs. 3 erlaubt die Verbindung mit weiteren Wort- oder Bildelementen unter derselben Irreführungsschranke. Für diese Bezeichnungen ist das IGE nach Art. 22 Abs. 2 WSchG selbst klageberechtigt; bei kantonalen und kommunalen Bezeichnungen bestimmen nach Abs. 3 die Kantone, wer klagen kann.
Das Eintragungsverbot und das Verzeichnis des IGE
Die Gebrauchsregel wirkt in die Register hinein. Art. 14 Abs. 1 WSchG bestimmt, dass ein Zeichen, dessen Gebrauch nach den Art. 8 bis 13 WSchG unzulässig ist, «nicht als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname oder als Bestandteil davon eingetragen werden» darf. Abs. 2 dehnt das Verbot auf die Fälle aus, in denen Art. 8 Abs. 4 und 5 WSchG den Gebrauch zulässt; ein erlaubter Gebrauch bei einer Veranstaltung trägt also keine Eintragung. Abs. 3 nimmt die Zeichen aus, für die das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ein Weiterbenützungsrecht nach Art. 35 WSchG erteilt hat.
Dieses Weiterbenützungsrecht ist für das Schweizerwappen ein geschlossenes Fenster. Art. 35 Abs. 1 WSchG liess nach bisherigem Recht gebrauchte Wappen «noch längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter» gebrauchen, und der Antrag war nach Abs. 2 innert derselben Frist zu stellen. Gerechnet ab dem 1. Januar 2017 sind beide Fristen seit Anfang 2019 abgelaufen. Offen bleibt der kantonale Weg: Nach Abs. 5 kann die zuständige kantonale Behörde «auf Antrag hin die Weiterbenützung des Wappens der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden gestatten»; eine Frist nennt der Absatz nicht, die Voraussetzungen regelt das kantonale Recht.
Welche Zeichen überhaupt geschützt sind, lässt sich nachschlagen. Art. 18 Abs. 1 WSchG verpflichtet das IGE, ein elektronisches Verzeichnis der öffentlichen Zeichen der Schweiz und der ihm mitgeteilten ausländischen Zeichen zu führen; Abs. 2 verlangt die elektronische Zugänglichkeit, Abs. 3 die Meldung der kantonalen Zeichen. Art. 5 WSchV zählt auf, was darin zu jedem eingetragenen Zeichen steht, unter anderem die Angabe, ob es ein Wappen, eine Fahne oder ein amtliches Kontroll- oder Garantiezeichen ist. Auskünfte erteilt nach Art. 6 WSchV das IGE.
Beweislast, Klage und Strafe
Im Streit liegt die Beweislast beim Benutzer. Art. 19 WSchG lautet in einem Satz: «Die Benutzerin oder der Benutzer eines öffentlichen Zeichens muss beweisen, dass sie oder er dieses gebrauchen darf.» Klagen kann nach Art. 20 Abs. 1 WSchG, wer «durch widerrechtlichen Gebrauch öffentlicher Zeichen in den wirtschaftlichen Interessen verletzt oder gefährdet wird»; die Bst. a bis d nennen Verbot, Beseitigung, Auskunft und Feststellung. Klageberechtigt sind nach Art. 21 WSchG auch Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenorganisationen, nach Art. 22 Abs. 1 WSchG das berechtigte Gemeinwesen. Zuständig ist nach Art. 24 WSchG ein vom Kanton bezeichnetes Gericht als einzige kantonale Instanz.
Die Strafnorm steht in Art. 28 WSchG. Abs. 1 beginnt: «Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig». Bst. b erfasst die Verwendung geschützter Zeichen «auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten, Geschäftspapieren, Internetseiten oder dergleichen», Bst. c den Gebrauch «für Dienstleistungen» und die Werbung damit, Bst. d den Gebrauch einer amtlichen Bezeichnung. Abs. 2 hebt den Rahmen an: «Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.» Verfolgt wird nach Art. 31 Abs. 1 WSchG durch die Kantone; nach Abs. 2 kann das IGE «bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen».
Was zu diesem Gesetz veröffentlicht ist
Die Sammlung entscheidsuche.ch führte am 3. September 2026 insgesamt 795 423 veröffentlichte Entscheide von Bund und Kantonen; dieselbe Zahl ergaben eine Abfrage mit match_all und eine mit dem Platzhalter als Suchwort. Darin erscheint «Wappenschutzgesetz» in 260 Entscheiden, «Schweizerkreuz» in 44, «WSchG» in 38 und «Schweizerwappen» in 14; artikelweise gezählt «Art. 8 WSchG» 6, «Art. 35 WSchG» 5, «Art. 14 WSchG» 2, «Art. 13 WSchG» 1 und «Art. 28 WSchG» 1. Das Wort «Schlüsseldienst» kommt in 66 Entscheiden vor, zusammen mit «Wappenschutzgesetz», mit «WSchG», mit «Schweizerkreuz» und mit «Hoheitszeichen» in je 0.
Wenn die Suche in vier deutschen Schreibweisen nichts findet, ist vor einer Null die Schreibweise der Gerichte zu prüfen. Die französische Gegenprobe mit «serrurier» und «armoiries» ergibt genau 1 Dokument: den Entscheid des Bundesgerichts 4A_185/2007 der I. zivilrechtlichen Abteilung vom 20. September 2007. Er ist neun Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen und steht auf dem Markenschutzgesetz, auf Art. 29 Abs. 2 ZGB und auf Art. 41 und 50 OR. Das Lauterkeitsrecht erscheint darin in Erwägung 4, wo das Bundesgericht den angefochtenen kantonalen Entscheid wiedergibt: «Dans l'arrêt déféré, l'autorité cantonale a considéré». Er steht im Eintrag zur irreführenden Standortangabe. Die Messung deckt die Gerichtsentscheide dieser Sammlung ab, unter Ausschluss von Verfahren der Lauterkeitskommission, von Verwaltungsverfahren und von Strafbefehlen, die dort nicht erscheinen.
Dieser Eintrag gibt Normtexte wieder und ersetzt keine Rechtsberatung; ob ein bestimmter Auftritt zulässig ist, klärt im Einzelfall eine Rechtsvertretung oder die zuständige Schlichtungsbehörde. Ein Gesuch für das Zeichen selbst kennt das Gesetz ohnehin nicht: Das Verzeichnis nach Art. 18 WSchG verzeichnet die geschützten Zeichen und nicht ihre Benutzer. Am Ende dieser Kette steht die Schweizerfahne nach Art. 3 Abs. 1 WSchG, das Zeichen, das ein Betrieb nach Art. 10 WSchG gebrauchen darf, ohne es angemeldet zu haben.
Häufiger Irrtum
Das Schweizerkreuz darf in der Schweiz nur der Bund verwenden.
Das Gesetz unterscheidet nach der Form. Art. 8 Abs. 1 WSchG behält das Schweizerwappen dem Gemeinwesen vor, und das Schweizerwappen ist nach Art. 2 Abs. 1 WSchG das Kreuz im Dreieckschild. Die Schweizerfahne nach Art. 3 Abs. 1 WSchG, also das Kreuz im quadratischen Feld, fällt unter Art. 10 WSchG und darf gebraucht werden, «es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht». Zwischen Waren und Dienstleistungen unterscheidet Art. 10 WSchG dabei nicht.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Für die staatlichen Hoheitszeichen, die über Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft notifiziert sind, steht die deutsche Gebrauchsregel im Markengesetz. § 6a MarkenG unter der Überschrift «Verbot des Gebrauchs» lautet: «Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe a und b der Pariser Verbandsübereinkunft zu benutzen», und Nr. 1 nennt «ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen». Das Verbot hängt damit an einer völkerrechtlichen Liste. Auf der Eintragungsseite schliesst § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG Marken aus, die «Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten». Die Sanktion liegt im Ordnungswidrigkeitenrecht: Nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG handelt ordnungswidrig, wer «entgegen § 6a ein Zeichen benutzt», nach Abs. 5 kann das «mit einer Geldbusse bis zu fünftausend Euro geahndet werden», und Verwaltungsbehörde ist nach Abs. 6 das Bundesamt für Justiz.
- Schweiz
- Das Wappenschutzgesetz bestimmt seine geschützten Zeichen in den Art. 1 bis 7 WSchG selbst und knüpft dafür an keine Notifikationsliste an. Der Gebrauch der Wappen ist nach Art. 8 Abs. 1 WSchG dem Gemeinwesen vorbehalten, während Art. 10 und Art. 11 WSchG die Fahnen, die übrigen Hoheitszeichen und die nationalen Bild- und Wortzeichen freigeben, «es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht». Die Rechtsfolge ist strafrechtlich: Art. 28 Abs. 1 WSchG droht an, «Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig» ein geschütztes Zeichen unter anderem auf Internetseiten verwendet oder damit für Dienstleistungen wirbt; bei Gewerbsmässigkeit reicht der Rahmen nach Abs. 2 bis zu fünf Jahren. Verfolgt wird nach Art. 31 Abs. 1 WSchG durch die Kantone.
Quelle [4]
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Quellen
- [1]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG), SR 232.21, gelesen Art. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 28, 31, 35 und 37 sowie die Anhänge 1 und 2. Gelesen wurde die lokale Volltextkopie aus dem Fedlex-Filestore., Stand 1. Juli 2025, gelesen 3. September 2026
- [2]Schweizerischer Bundesrat: Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzverordnung, WSchV), SR 232.211, gelesen Art. 1, 3, 4, 5, 6 und 11. Gelesen wurde die aus dem Fedlex-Filestore geladene HTML-Fassung zum Stand 20250701., Stand 1. Juli 2025, abgerufen 3. September 2026
- [3]entscheidsuche.ch: Volltextabfragen über einen Gesamtbestand von 795 423 Dokumenten, gemessen mit match_all und mit dem Platzhalter als Suchwort: «Wappenschutzgesetz» 260 Treffer, «Schweizerkreuz» 44, «WSchG» 38, «Schweizerwappen» 14, «Schweizerfahne» 7, «Schlüsseldienst» 66, «Art. 8 WSchG» 6, «Art. 35 WSchG» 5, «Art. 14 WSchG» 2, «Art. 13 WSchG» 1, «Art. 28 WSchG» 1 und «serrurier» zusammen mit «armoiries» 1; dazu die vier Kombinationsabfragen von «Schlüsseldienst» mit «Wappenschutzgesetz», mit «WSchG», mit «Schweizerkreuz» und mit «Hoheitszeichen», deren Ergebnis im Abschnitt zur veröffentlichten Rechtsprechung steht. Abgerufen wurde am 3. September 2026 über die Suchschnittstelle _searchV2.php mit size 0 und track_total_hits, jede Trefferzahl mit der Relation eq., gemessen 3. September 2026
- [4]Bundesamt für Justiz (Deutschland): Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz, MarkenG), § 6a, § 8 Abs. 2 Nr. 6 und § 145, im Wortlaut gelesen. Abgerufen wurden am 3. September 2026 die drei Einzelnormseiten von gesetze-im-internet.de., abgerufen 3. September 2026
- [5]Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung: Urteil 4A_185/2007 vom 20. September 2007 zwischen zwei Genfer Schlosserbetrieben, gelesen der Sachverhalt A.a, die Angabe des Streitgegenstands und die Erwägungen 4 und 5., 20. September 2007, ermittelt 3. September 2026
Stand:
Weder das Schweizerwappen noch eine amtliche Bezeichnung führt der Betrieb, der dieses Lexikon herausgibt, in seinem Auftritt; sein Logo trägt Gelb, Grau und Schwarz. Adressat der hier referierten Regeln ist er gleichwohl, und an einer Stelle unmittelbar: Auf seiner Website steht zur Region Basel der Satz, er sei auf Abruf für die Kantonspolizei Basel-Stadt im Einsatz. Ob ein solcher Hinweis ein Ausdruck ist, der nach Art. 6 Bst. g WSchG auf eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit schliessen lässt, und ob Art. 9 Abs. 2 WSchG ihn deckt, entscheidet nach diesem Gesetz ein Gericht und nicht der Herausgeber. Der Eintrag nimmt ihn von der Regel nicht aus.
Fragen Sie nach, welche Zeichen und Bezeichnungen ein Betrieb auf Fahrzeug, Website und Rechnung führt. Welche öffentlichen Zeichen überhaupt geschützt sind, steht im elektronischen Verzeichnis, das das IGE nach Art. 18 WSchG führt.