Verzeichniseintrag und der Adressbuchschwindel
Für Verzeichnisrechnungen ohne Auftrag gilt in der Schweiz Art. 3 Abs. 1 Bst. q UWG, für das Formular davor Bst. p; beide sind seit dem 1. April 2012 in Kraft. Das Obergericht Aargau hält Bst. q im Bereich der Offertrechnungen für die vorrangige Norm. Strafbar wird der Versand nach Art. 23 Abs. 1 UWG auf Antrag.
Kurzfassung
- Art. 3 Abs. 1 Bst. p UWG betrifft das Angebot: Wirbt jemand mit Offertformularen oder Korrekturangeboten für Verzeichniseinträge, sind vier Angaben in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache beizufügen.
- Art. 3 Abs. 1 Bst. q UWG betrifft die Rechnung und kennt keine solche Formanforderung; er knüpft an den Versand ohne vorgängigen Auftrag an.
- Beide Buchstaben wurden durch dasselbe Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 eingefügt und traten am 1. April 2012 in Kraft, am selben Tag wie die Verordnung SR 241.3 über das Klagerecht des Bundes.
- Das Obergericht des Kantons Zürich hat 2024 einen Versender von Offertrechnungen an mindestens 312 Adressaten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. q UWG schuldig gesprochen; die Ersatzforderung beträgt Fr. 16'582.75.
- Den Strafantrag stellte in jenem Verfahren der Bund; nach Art. 1 Abs. 1 SR 241.3 wird er dabei durch das Staatssekretariat für Wirtschaft vertreten.
In der Schweiz
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241, geprüft im Stand vom 1. Januar 2025) zählt in Art. 3 Abs. 1 die Buchstaben a bis x als Beispiele unlauteren Handelns auf. Zwei davon behandeln den Verkauf von Verzeichniseinträgen und stehen unmittelbar nebeneinander: Die Erlassfussnoten zu Bst. p und zu Bst. q lauten gleich und nennen die Einfügung «durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012». Am selben 1. April 2012 trat die Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Oktober 2011 (SR 241.3) in Kraft, deren Art. 5 das ausdrücklich anordnet. Die dritte Ebene ist das Strafrecht: Art. 23 Abs. 1 UWG bedroht den vorsätzlichen Verstoss gegen Art. 3 mit «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe», Abs. 2 knüpft die Antragsberechtigung an die Zivilklageberechtigung nach Art. 9 und 10 UWG, und Abs. 3 gibt dem Bund im Verfahren «die Rechte eines Privatklägers». Wie die drei Ebenen ineinandergreifen, zeigen ein Urteil des Obergerichts Zürich, eines des Bezirksgerichts Zürich und ein Beschwerdeentscheid des Obergerichts Aargau.
Zwei Buchstaben, am selben Tag in Kraft getreten
Art. 3 Abs. 1 Bst. p UWG richtet sich an das Formular. Unlauter handelt danach, wer «mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen: 1. die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots, 2. die Laufzeit des Vertrags, 3. den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und 4. die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation». Der Wortlaut bindet das Angebot damit an drei Formanforderungen und vier Inhalte. Die Wendung «Verzeichnisse jeglicher Art» grenzt keinen Träger aus, und Ziff. 1 verlangt den Hinweis auf den «privaten Charakter des Angebots».
Art. 3 Abs. 1 Bst. q UWG richtet sich an die Rechnung. Unlauter handelt danach, wer «für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben». Der Satz nennt weder eine Schriftgrösse noch einen Hinweis, dessen Fehlen den Tatbestand erst auslösen würde.
Statt an das Fehlen von Hinweisen knüpft Art. 3 Abs. 1 Bst. q UWG an den blossen Versand der Rechnung an.
Keiner der beiden Buchstaben nennt einen Adressatenkreis; beide Leitfälle der Schweizer Praxis betreffen Post an Betriebe.
Weshalb ein Gericht zuerst Bst. q prüft
Das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, hatte am 6. Juni 2025 im Verfahren SBK.2025.53 über eine Kontosperre gegen den Betreiber eines privaten Registers zu befinden. In eigener Erwägung 3.2.3.3 hält die Kammer fest: «Da Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG im Bereich der Offertrechnungen Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG vorgeht und damit als lex specialis zu betrachten ist […], ist im Folgenden zuerst zu prüfen, ob gegen den Beschwerdeführer ein hinreichender Tatverdacht der Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG besteht.» Die Auslassung ersetzt die Belegkette auf die Kommentarliteratur, die der Entscheid an dieser Stelle anführt.
Was eine Offertrechnung ist, umschreibt dieselbe Kammer in Erwägung 3.2.3.2 mit eigenen Worten: Sie liegt vor, «wenn der Anbieter zwar nur eine Offerte für einen Vertragsabschluss ausstellt, diese aber in der Form einer Rechnung so unterbreitet, dass beim Durchschnittsadressaten nach Inhalt und Aufmachung der Eindruck entsteht, es handle sich um eine Rechnung aufgrund eines bestehenden Vertragsverhältnisses». Als Indizien nennt die Erwägung Referenz- und Kundennummern sowie einen beigefügten Einzahlungsschein.
Der Reihenfolge folgt die Kammer in der Anwendung. Zum beurteilten Schreiben hält Erwägung 3.2.4.1 fest, bei Durchschnittsadressaten entstehe der Eindruck, «es handle sich um eine Rechnung einer schweizerischen Amtsstelle, die bezahlt werden muss». Erst hilfsweise, für den Fall, dass das Schreiben als Offerte zu qualifizieren wäre, prüft Erwägung 3.2.4.2 den Bst. p und stellt dort fest, es fehlten «Angaben zur geographischen Verbreitung, Form und Mindestauflage der Publikation […] sowie zum spätesten Publikationszeitpunkt (Art. 3 Abs. 1 lit. p Ziff. 4 UWG) gänzlich».
Der Entscheid betrifft eine Zwangsmassnahme und keine Verurteilung. Die Kammer prüft nach eigener Erwägung 3.2.1 nur den hinreichenden Tatverdacht; die rechtliche Qualifikation sei dabei «nur prima facie, unter dem Blickwinkel der blossen Wahrscheinlichkeit, zu überprüfen». Für die Grössenordnung des Geschäfts nennt Erwägung 3.3.1 eine Feststellung aus einem Kontoauszug: Zwischen dem 1. und dem 29. Januar 2025 gingen «63 Gutschriften à je Fr. 194.55 und 86 Gutschriften à je Fr. 149.85» auf einem einzigen Konto ein, zusammen 149 Zahlungseingänge in 29 Tagen. Die Zahlen sind die Zahlen dieses Verfahrens.
Was zwei Zürcher Strafurteile zugesprochen haben
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat am 15. Mai 2024 im Verfahren SB230131 über den Versand als Rechnung getarnter Offerten für ein privates Firmenregister geurteilt. In eigener Erwägung IV.2.2 ordnet die Berufungsinstanz die beiden Buchstaben zunächst gegenüber der allgemeinen Irreführungsnorm ein: «Seit ihrem Inkrafttreten am 1. April 2012 gehen lit. p und lit. q des Art. 3 Abs. 1 UWG als leges speciales der Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG grundsätzlich vor, sodass letzterer nur noch subsidiäre Bedeutung zukommt». Dieselbe Erwägung nennt den Vorgang «sozusagen eine spezielle Form der Adressbuchschwindelei bzw. der Insertionsschwindelei» und hält zum Verhältnis der beiden Buchstaben fest: «Dabei knüpft lit. q die Unlauterkeit an den blossen Umstand des Versands einer als Rechnung getarnten Offerte, ohne wie lit. p das Fehlen transparenter Information vorauszusetzen. Wird der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG erfüllt, so gilt die entsprechende Handlung also per se als unlauter.»
Zum Sachverhalt hält Erwägung IV.2.3.2 fest: «Die Offertrechnungen wurden von der C._____ GmbH per Post an mindestens 312 Adressaten verschickt, ohne dass die C._____ GmbH vorgängig von diesen einen entsprechenden Auftrag erhalten hätte. Unerheblich ist dabei, ob die C._____ GmbH tatsächlich ein Register führte bzw. die neu gegründeten Unternehmen darin eintrug.» Adressiert waren die Schreiben nach derselben Erwägung «gezielt an kürzlich gegründete Unternehmen, die erst gerade im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert wurden».
Das Dispositiv des Berufungsurteils spricht den Beschuldigten des Vergehens nach Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG schuldig und daneben, als zweiten Schuldspruch im selben Urteil, des Vergehens gegen das Wappenschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. b und c WSchG. Die Strafe beträgt 130 Tagessätze zu 30 Franken, bedingt bei drei Jahren Probezeit; Ziff. 5 verpflichtet zu einer Ersatzforderung von Fr. 16'582.75 an den Staat. Die Ziffern 6 bis 52 sprechen 58 Privatklägerinnen und Privatklägern Schadenersatz zu, ganz überwiegend 420 Franken je Person, hier ohne den amtlichen Rappenstrich geschrieben.
Dass die Strafdrohung des Art. 23 Abs. 1 UWG angewendet wird, zeigt ein zweites Zürcher Urteil. Im abgekürzten Verfahren DH210055-L vom 7. Oktober 2021 sprach das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, den Beschuldigten «des Vergehens gegen das UWG im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG» sowie der Beschimpfung schuldig und bestrafte ihn «mit 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen»; nach Ziff. 3 ist der Vollzug beider Strafen bei drei Jahren Probezeit aufgeschoben, und Ziff. 6 zieht einen sichergestellten Betrag von Fr. 309'982.67 ein.
Der Strafantrag bei vielen kleinen Schäden
Art. 23 Abs. 1 UWG ist ein Antragsdelikt, und der einzelne Schaden ist klein. Die Antragsberechtigung regelt Abs. 2, indem er auf die Zivilklageberechtigung nach Art. 9 und 10 UWG verweist. Art. 10 Abs. 3 UWG öffnet diese Berechtigung dem Bund, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn nach Bst. b «die Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind».
Wie der Bund dabei auftritt, sagt die Verordnung SR 241.3. Ihr Art. 1 Abs. 1 lautet: «In Zivil- und Strafverfahren auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 UWG wird der Bund durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten.» Abs. 2 lässt in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem SECO eine andere Amtsstelle zu. Genau diesen Weg beschreibt das Zürcher Urteil SB230131 in eigener Erwägung II.1.2 unter Nennung derselben Verordnung; nach Erwägung II.1.4 stellte das SECO im dortigen Verfahren in Vertretung der Eidgenossenschaft Strafantrag, nachdem eine Vielzahl von Beschwerden eingegangen war. Dieselbe Erwägung hält mit der Vorinstanz fest, «dass ein Strafantrag nicht teilbar ist»; die Unteilbarkeit nach Art. 32 StGB hatte die Kammer bereits in Erwägung II.1.1 genannt.
Die Stufen der Klageberechtigung im Einzelnen behandelt der Eintrag zur irreführenden Standortangabe.
Was die Entscheidsammlung über den Schlüsseldienst hergibt
In der Schreibweise des Erlasses findet sich nichts. Am 3. September 2026 ergaben die Phrasen «Art. 3 Abs. 1 Bst. p» und «Art. 3 Abs. 1 Bst. q» in der Sammlung von entscheidsuche.ch je null Treffer bei 795 394 erfassten Dokumenten. Die Gerichte schreiben «lit.»: Auf die beiden Phrasen in dieser Schreibweise entfallen je sieben Entscheide, zusammen vierzehn in zwölf verschiedenen, darunter zwei des Bundesgerichts und vier des Bundesstrafgerichts.
Über das Gewerbe des Schlüsseldienstes sagen diese Entscheide nichts. Der Buchstabe, um den es hier geht, Art. 3 Abs. 1 Bst. q UWG, erscheint in derselben Sammlung in keinem Dokument gemeinsam mit dem Wort «Schlüsseldienst», das für sich genommen 66 Treffer hat; dasselbe gilt für die Wortpaare mit «Adressbuchschwindel» und «Offertrechnung». Erfasst sind dabei veröffentlichte Gerichtsentscheide, von den erstinstanzlichen Kammern bis hin zum Bundesgericht. Strafbefehle der Staatsanwaltschaften, Einstellungen und aussergerichtliche Erledigungen gelangen nicht in diese Sammlung, und gerade der Weg über einen Strafantrag des SECO endet häufig dort. Der Nulltreffer beschreibt deshalb die Veröffentlichungspraxis der Gerichte und nicht die Häufigkeit des Vorgangs.
Bei Streit über die Berechtigung einer solchen Rechnung stehen die zuständige Schlichtungsbehörde und eine Rechtsberatung offen; die Sachverhalte beider Leitfälle beginnen gleich, nämlich bei der Rechnung, der kein Auftrag vorausging.
Häufiger Irrtum
Ein Hinweis im Kleingedruckten, es handle sich lediglich um eine Offerte, macht ein Schreiben in Rechnungsform zulässig.
Das Obergericht des Kantons Aargau hat am 6. Juni 2025 in eigener Erwägung 3.2.4.1 festgehalten, der Eindruck einer Rechnung einer schweizerischen Amtsstelle entstehe «trotz des Hinweises im letzten Satz». Art. 3 Abs. 1 Bst. q UWG stellt ohnehin auf den fehlenden vorgängigen Auftrag ab; die Hinweispflichten des Bst. p wiederum verlangen grosse Schrift, eine gut sichtbare Stelle und verständliche Sprache.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Der Anhang zu Paragraph 3 Absatz 3 UWG führt unter Nr. 21, überschrieben «Irreführung über das Vorliegen einer Bestellung», als stets unzulässig auf: «die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt». Die Liste, in der Nr. 21 steht, gilt nach ihrem Einleitungssatz nur gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern; das Per-se-Verbot greift damit nach seinem Wortlaut nicht gegenüber Gewerbetreibenden.
- Schweiz
- Das Schweizer Recht kennt keine solche Beschränkung auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Adressbuchschwindel trifft nach beiden Schweizer Leitfällen Unternehmen, und in SB230131 sind die Geschädigten überwiegend Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Das schweizerische Verbot erfasst damit gerade den Gewerbetreibenden, den das deutsche Per-se-Verbot nach seinem Einleitungssatz auslässt.
Quelle [7]
Verwandte Begriffe
Quellen
- [1]Der Schweizerische Bundesrat, Fedlex: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241, Stand 1. Januar 2025, zitiert Art. 3 Abs. 1 Bst. p und q samt Erlassfussnoten, Art. 10 Abs. 3 sowie Art. 23 Abs. 1 bis 3, 2025-01-01
- [2]Der Schweizerische Bundesrat, Fedlex: Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Oktober 2011, SR 241.3, Stand 1. April 2012, zitiert Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5, 2012-04-01
- [3]Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen: Entscheid SBK.2025.53 vom 6. Juni 2025, zitiert die eigenen Erwägungen 3.2.1, 3.2.3.2, 3.2.3.3, 3.2.4.1, 3.2.4.2 und 3.3.1, 2025-06-06
- [4]Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer: Urteil SB230131 vom 15. Mai 2024, zitiert die eigenen Erwägungen II.1.1, II.1.2, II.1.4, IV.2.2 und IV.2.3.2 sowie das Dispositiv Ziff. 1, 3, 4, 5 und 6 bis 52, 2024-05-15
- [5]Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung: Urteil DH210055-L vom 7. Oktober 2021 im abgekürzten Verfahren, zitiert das Dispositiv Ziff. 1, 2 und 6, 2021-10-07
- [6]entscheidsuche.ch: Phrasensuche im Gesamtbestand von 795 394 Dokumenten am 3. September 2026: «Art. 3 Abs. 1 Bst. p» 0 Treffer, «Art. 3 Abs. 1 Bst. q» 0, «Art. 3 Abs. 1 lit. p» 7, «Art. 3 Abs. 1 lit. q» 7, «art. 3 al. 1 let. p» 2, «Schlüsseldienst» 66, «Schlüsseldienst» mit «lit. q UWG» 0, «Schlüsseldienst» mit «Adressbuchschwindel» 0, «Schlüsseldienst» mit «Offertrechnung» 0, 2026-09-03
- [7]Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Deutschland): Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Anhang zu Paragraph 3 Absatz 3, Fundstelle BGBl. I 2021, 3508 bis 3510, zitiert Nr. 21, 2026-09-03
Stand:
Sobald ein Betrieb im Handelsregister eingetragen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert ist, steht seine Postadresse jedem offen, der einen Verzeichniseintrag verkaufen will. Dem Betrieb, der dieses Lexikon herausgibt, gilt das wie jedem anderen: Die Schlüsseldienst VAT365 GmbH ist mit Sitz in Wangen bei Olten eingetragen und gehört damit zu dem Adressatenkreis, den beide zitierten Leitfälle beschreiben. Der Eintrag referiert die Normtexte und die Erwägungen der Gerichte; eine Aussage über eingegangene oder versandte Post des eigenen Betriebs enthält er nicht, und keine der referierten Regeln nimmt ihn aus.
Eine Rechnung beweist noch nicht, dass ein Auftrag erteilt wurde. Fragen Sie unter der Nummer auf dem Beleg nach, bevor Sie eine Rechnung bezahlen, deren Auftrag Sie nicht zuordnen können.