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Domainname und der Streitfall

Über einen Namen unter «.ch» entscheidet nicht nur ein Gericht. Art. 14 der Verordnung über Internet-Domains (VID, SR 784.104.2) verpflichtet die Registerbetreiberin, Streitbeilegungsdienste einzurichten; deren Expertenentscheid betrifft die Rechtmässigkeit der Zuteilung und kann keinen Schadenersatz zusprechen. Daneben stehen Blockierung und Widerruf nach Art. 15 bis 15e VID.

Kurzfassung

  • Art. 14 Abs. 1 Bst. b VID weist den Streitbeilegungsdiensten den «Entscheid über Streitigkeiten zwischen Halterinnen und Haltern von Domain-Namen und Inhaberinnen und Inhabern von Kennzeichenrechten» zu. Nach Abs. 2 bedürfen Organisationsstruktur, Streitbeilegungs- und Verfahrensvorschriften der Genehmigung des BAKOM.
  • Art. 14 Abs. 1 Bst. d VID zieht dem Entscheid zwei Grenzen: Er «kann weder die Gewährung von Schadenersatz zum Gegenstand haben noch sich zur Rechtmässigkeit eines Anspruchs aus dem Kennzeichenrecht äussern».
  • Neben dem Streitfall zwischen Privaten steht ein aufsichtsrechtlicher Weg. Art. 15 Abs. 1 VID erlaubt der Registerbetreiberin eine Blockierung von höchstens fünf Werktagen, Art. 15b Abs. 2 setzt der Halterin 10 Tage zur Bekanntgabe der Identität, Art. 15c Abs. 1 ihr 30 Tage, um eine Verfügung des BAKOM zu verlangen.
  • Die WIPO führt für «.ch» 349 publizierte Expertenentscheide der Jahrgänge 2004 bis 2026; 263 davon endeten mit einer Übertragung des Namens, 80 mit Abweisung des Begehrens.

In der Schweiz

Die Grundlage liegt im Fernmeldegesetz. Art. 28b FMG (SR 784.10, Stand 1. Juni 2026) bestimmt: «Dieses Gesetz gilt für die folgenden Internet-Domains:», und sein Bst. a nennt an erster Stelle die länderspezifische Domain «.ch». Art. 28e FMG überträgt dem Bundesrat, die Modalitäten der Verwaltung zu regeln, und ermächtigt ihn nach Bst. a ausdrücklich, «die Bedingungen für die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf von Domain-Namen» festzulegen. Ausgeführt ist das in der Verordnung über Internet-Domains (VID, SR 784.104.2, ELI cc/2014/701) im Stand vom 1. Januar 2024, dem höchsten, den die Rechtssammlung am 3. September 2026 führt. Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a VID regelt sie «die länderspezifische Domain der ersten Ebene (country code Top Level Domain [ccTLD])», also «.ch», samt ihrer Umsetzung in andere Buchstabenfolgen oder grafische Systeme, und nach Abs. 2 ist sie auf Sachverhalte anwendbar, die sich auf diese Domains auswirken, auch wenn sie im Ausland eintreten. Zwei Wege führen damit an einem ordentlichen Gerichtsverfahren vorbei: der Streitbeilegungsdienst nach Art. 14 und die Blockierung nach Art. 15 bis 15e. Wie stark der erste benutzt wird, lässt sich beziffern. Die Registerbetreiberin weist für die Jahre 2004 bis 2024 zusammen 548 Streitbeilegungsverfahren zu «.ch» und .li aus, davon 345 mit Expertenentscheid; die WIPO publiziert für denselben Zeitraum 333 Entscheide zu «.ch» allein. Die Differenz von zwölf liegt bei .li: Zum Präfix DLI führt die Weltorganisation 15 Verfahren, davon zwölf mit Expertenentscheid, und 333 und 12 ergeben 345. Art. 14 Abs. 4 VID stellt die Veröffentlichung zwar ins Ermessen der Registerbetreiberin, doch erklärt eine Kann-Vorschrift keine Zahl; benutzt worden ist dieses Ermessen im ganzen Zeitraum offenbar kein einziges Mal.

Publizierte Expertenentscheide zu «.ch», Jahrgang für Jahrgangpublizierte Expertenentscheide je Jahrgang von 2004 bis 2026. Höchstwert 25 im Jahr 2011, Tiefstwert 5 im Jahr 2026, zuletzt 5 im Jahr 2026.Zahl der publizierten Entscheide07142128200472005200620072008200920102011252012201320142015201620172018201920202021202220232024202520265Listen des Arbitration and Mediation Center der Weltorganisation für geistiges Eigentum zum Aktenzeichenpräfix DCH ·03.09.2026
Publizierte Expertenentscheide zu «.ch», Jahrgang für Jahrgang

Wer über die Zuteilung eines Namens entscheidet

Die Verordnung verpflichtet die Registerbetreiberin zu einer eigenen Einrichtung für den Streitfall, und zwar bereits im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens. Art. 14 Abs. 1 VID lautet einleitend: «Die Registerbetreiberin richtet die nötigen Streitbeilegungsdienste ein. Sie legt die Organisation und das Verfahren dieser Dienste fest; dabei beachtet sie folgende Regeln und Grundsätze:». Bst. a verlangt Verfahren «für die aussergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch neutrale und unabhängige Expertinnen und Experten», Bst. b umschreibt die Zuständigkeit: «Die Dienste sind zuständig für den Entscheid über Streitigkeiten zwischen Halterinnen und Haltern von Domain-Namen und Inhaberinnen und Inhabern von Kennzeichenrechten.»

Privat organisiert heisst unter Aufsicht. Art. 14 Abs. 2 VID bestimmt: «Die Organisationsstruktur, die Vorschriften über die Streitbeilegung, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Expertinnen und Experten bedürfen der Genehmigung des BAKOM. Dieses hört zuvor das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum an und, wenn der Fall die Organisationsstruktur oder die Verfahrensvorschriften betrifft, das Bundesamt für Justiz.» Drei Bundesstellen sind damit an einem Verfahren beteiligt, das vor keinem Gericht stattfindet.

Wie ein solches Verfahren ausgeht, zählt die Verordnung abschliessend auf. Art. 14 Abs. 1 Bst. g VID nennt vier Enden: «Das Streitbeilegungsverfahren endet mit Rückzug des Begehrens, Abschluss eines beidseitigen Übereinkommens, Expertenentscheid oder Einleitung eines Zivilverfahrens.» Nur das dritte dieser vier Enden erzeugt einen publizierbaren Entscheid, und auch dessen Veröffentlichung ist nach Abs. 4 fakultativ.

Was der Expertenentscheid leisten kann und was nicht in seiner Zuständigkeit steht

Der Satz, an dem dieses Verfahren sich von einem Prozess unterscheidet, steht in Art. 14 Abs. 1 Bst. d VID: «Ein Expertenentscheid bezieht sich auf die Rechtmässigkeit der Zuteilung eines Domain-Namens; er kann weder die Gewährung von Schadenersatz zum Gegenstand haben noch sich zur Rechtmässigkeit eines Anspruchs aus dem Kennzeichenrecht äussern.» Gegenstand ist die Zuteilung. Ob eine Marke oder eine Firma verletzt ist und ob daraus ein Geldanspruch folgt, bleibt ausserhalb.

Bindend ist der Entscheid nur unter einem Vorbehalt. Art. 14 Abs. 1 Bst. c VID lautet: «Ein Expertenentscheid ist für die betreffende Registerbetreiberin bindend, soweit nicht innerhalb der von der Verfahrensregelung vorgesehenen Frist ein Zivilverfahren anhängig gemacht wird.» Die Frist selbst überlässt die Verordnung den vom BAKOM genehmigten Verfahrensvorschriften der Registerbetreiberin.

Umgekehrt stösst auch der Zivilweg an eine Grenze, und ein Handelsgericht hat sie 2025 in eigener Erwägung benannt. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess am 14. Oktober 2025 eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs gegen einen säumigen Beklagten teilweise gut. In Erwägung 3.4 hielt es fest, es sei geeignet und erforderlich, dass der Beklagte «sämtliche für die Übertragung der Domain <local-suche.ch> auf die Klägerin erforderlichen Erklärungen» abgebe; im Dispositiv Ziff. 1.2 verpflichtete es ihn dann, innert 10 Tagen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist alle für die Übertragung notwendigen Erklärungen abzugeben. Zur weitergehenden Forderung der Klägerin hielt dieselbe Erwägung fest: «Demgegenüber ist es entgegen dem Rechtsbegehren der Klägerin nicht möglich, die Übertragung der Domain auf die Klägerin direkt anzuordnen, zumal hierzu die Mitwirkung weiterer Stellen zu berücksichtigen ist (vgl. nur die Verordnung über Internet-Domains vom 5. November 2014 [VID; SR 784.104.2]).» Das Gericht sprach den Anspruch zu und verwies für den Vollzug auf die Verordnung.

Praktisch geschlossen wird die Lücke über das Vollstreckungsrecht. Art. 344 Abs. 1 ZPO (SR 272) bestimmt: «Lautet der Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so wird die Erklärung durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt.» Das Aargauer Urteil zieht daraus die Folge, die Zustimmungserklärung des Beklagten zur Übertragung werde durch den Entscheid ersetzt. Der Expertenentscheid entscheidet über die Zuteilung, aber ohne Geld; das Gericht spricht Geld zu, greift aber auf die Willenserklärung statt auf das Register.

Blockierung, Umleitung und der Weg zum BAKOM

Neben dem Streit zweier Privater kennt die Verordnung einen zweiten Mechanismus, der ohne Begehren einer Gegenpartei auskommt. Art. 15 Abs. 1 VID lautet: «Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um: a. mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen; b. schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen; oder c. Handlungen im Sinne von Buchstabe a oder b zu unterstützen.»

Fünf Werktage dauert die Blockierung, die die Registerbetreiberin nach Art. 15 Abs. 1 VID aus eigenem Antrieb aussprechen darf.

Die Fristen darüber hinaus sind gestuft und in der Verordnung einzeln beziffert. Nach Art. 15 Abs. 2 VID ist eine Verlängerung um höchstens 30 Tage möglich, wenn ein begründeter Verdacht auf falsche Identifizierungsangaben besteht und zeitliche Dringlichkeit gegeben ist; nach Abs. 3 kann eine vom BAKOM zur Bekämpfung der Cyberkriminalität anerkannte Stelle die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Abs. 4 zieht die Aufsichtslinie: Eine Blockierung über diese Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM sie anordnet. Art. 15a VID regelt daneben die Umleitung des Datenverkehrs, ebenfalls auf höchstens 30 Tage angelegt.

Für die Halterin eines Namens hängt der Ausgang an zwei Fristen. Art. 15b Abs. 2 VID lässt die Registerbetreiberin auffordern, «eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz zu bezeichnen und innerhalb von 10 Tagen ihre oder seine Identität bekannt zu geben»; das Versäumnis dieser Frist hat nach Art. 15c Abs. 2 VID den Widerruf der Zuteilung durch die Registerbetreiberin zur Folge. Den umgekehrten Ausgang knüpft Art. 15c Abs. 1 VID an drei Bedingungen innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung der Massnahme: das Verlangen nach einer Verfügung, die korrekte Bekanntgabe der Identität und die Bezeichnung einer gültigen Korrespondenzadresse in der Schweiz, falls Sitz oder Wohnsitz im Ausland liegen. Sind sie erfüllt, erlässt das BAKOM eine Verfügung über die Massnahme.

Der jüngste Artikel dieser Reihe datiert den heutigen Stand der Verordnung. Art. 15d bis VID mit der Sachüberschrift «Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung von neu zugeteilten Domain-Namen» wurde durch die Verordnungsänderung vom 28. Juni 2023 eingefügt und ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Er erlaubt, einen Namen, «dessen Zuteilung weniger als 90 Tage zurückliegt», während 10 Tagen zu blockieren, wenn berechtigte Gründe zur Annahme falscher Identifizierungsangaben und unrechtmässiger Nutzung bestehen; bleibt die Identität aus, folgt auch hier der Widerruf der Zuteilung.

Was die Jahrgänge des Streitbeilegungsdienstes zeigen

Die Expertenentscheide zu «.ch» werden vom Arbitration and Mediation Center der Weltorganisation für geistiges Eigentum unter dem Aktenzeichenpräfix DCH jahrgangsweise geführt. Ausgezählt wurden am 3. September 2026 die Jahrgänge 2004 bis 2026, insgesamt 349 Fälle. Der Ausgang verteilt sich auf 263 Übertragungen, 80 abgewiesene Begehren, je zwei Löschungen, zurückgewiesene Begehren und teilweise abgewiesene Übertragungen. Die Verteilung ist damit deutlich: In drei von vier publizierten Verfahren wechselte der Name die Halterin.

Diese Zahl misst allerdings nicht dasselbe wie die Statistik der Registerbetreiberin. Deren Reihe zählt Verfahren zu «.ch» und .li zusammen und bis 2024, die Liste der Weltorganisation publizierte Entscheide zu «.ch» bis 2026; über die Jahrgänge hinweg, die beide abdecken, stehen 345 Expertenentscheiden der Registerbetreiberin 333 publizierte gegenüber. Der Abstand sind die zwölf Expertenentscheide zum Präfix DLI, die nur in der ersten der beiden Reihen mitgezählt sind.

Im Zweifel über Zuständigkeit und Fristen eines konkreten Streits bleibt der Beizug der Schlichtungsbehörde oder einer Rechtsberatung der verlässliche Weg. Die Verfahrensvorschriften des Streitbeilegungsdienstes selbst liegen bei der Registerbetreiberin und sind vom BAKOM genehmigt.

Für das Gewerbe, um das dieses Lexikon geht, ist der Bestand in der Zeichnung ausgezählt und dort auch begründet. Die Reihe der Jahrgänge trägt die Fallzahlen und endet beim Jahrgang 2026.

Häufiger Irrtum

Ein registrierter und bezahlter Domain-Name gehört seinem Halter wie eine Sache, und entziehen kann ihn allein ein Gericht.

Die Verordnung spricht durchgehend von der Zuteilung eines Domain-Namens und stellt diese Zuteilung an mehreren Stellen unter Vorbehalt. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VID macht die «Rechtmässigkeit der Zuteilung» zum Gegenstand eines Expertenentscheids ausserhalb der Gerichte. Art. 15c Abs. 2 VID und Art. 15d bis Abs. 3 VID verpflichten die Registerbetreiberin, die Zuteilung zu widerrufen, wenn die Halterin ihre Identität nicht innerhalb der Frist korrekt bekannt gibt. In beiden Fällen entscheidet kein Gericht.

Verwandte Begriffe

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Quellen

  1. [1]Schweizerische Eidgenossenschaft: Verordnung über Internet-Domains (VID), SR 784.104.2, Stand 1. Januar 2024, gelesen Art. 1, 2, 14, 15, 15a, 15b, 15c, 15d, 15d bis und 15e; Volltext über den Fedlex-Filestore, lokale Kopie _gesetze/VID_784.104.2.txt, 2024-01-01
  2. [2]Schweizerische Eidgenossenschaft: Fernmeldegesetz (FMG), SR 784.10, Stand 1. Juni 2026, gelesen Art. 28b bis 28e; Volltext über den Fedlex-Filestore, lokale Kopie _gesetze/FMG_784.10.txt, 2026-06-01
  3. [3]Schweizerische Eidgenossenschaft: Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), SR 272, Stand 1. Juli 2026, gelesen Art. 344 Abs. 1; Volltext über den Fedlex-Filestore, lokale Kopie s18/ZPO_272_geltend_voll.txt, 2026-07-01
  4. [4]Obergericht des Kantons Aargau, Handelsgericht: Urteil HOR.2025.24 vom 14. Oktober 2025, Erwägungen zu Unterlassung und Übertragung der Domain sowie zu den Vollstreckungsmassnahmen; im Volltext gelesen über entscheidsuche.ch, 2025-10-14
  5. [5]Weltorganisation für geistiges Eigentum, Arbitration and Mediation Center: Listen der publizierten Expertenentscheide zum Präfix DCH, Jahrgänge 2004 bis 2026, je Jahrgang über die Adresse mit den Zusätzen year und seq_max abgerufen; ausgezählt 349 Fälle, durchsucht wurden die Spalten Complainant, Respondent und Domain Name(s) mit 20 Begriffen zum Schlüssel- und Sicherheitsgewerbe, 2026-09-03
  6. [6]SWITCH, Registerbetreiberin für .ch: Statistik der Streitbeilegungsverfahren für .ch und .li, Jahresreihen 2004 bis 2024; ausgewertet wurden die Datenreihen Expert, Conciliation successful und Other zu zusammen 548 Verfahren, davon 345 mit Expertenentscheid, 2026-09-03

Stand:

Anwendbar ist die Verordnung nach ihrem Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 auf jeden Namen unter «.ch», also auch auf den Betrieb, der dieses Lexikon unter einer solchen Adresse herausgibt. Er ist damit Halter eines zugeteilten Domain-Namens, könnte nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b VID Partei eines Streitbeilegungsverfahrens sein und unterläge einer Blockierung nach Art. 15 VID unter denselben Voraussetzungen wie jede andere Halterin. Der Eintrag bewertet den eigenen Auftritt nicht und nimmt ihn von keiner Regel aus; er gibt die Bestimmungen der Verordnung wieder und nennt die Stellen, an denen sie und die ausgezählten Entscheide nachgelesen werden können.

Fragen zu Schlössern und Schliessanlagen beantwortet der Betrieb am Telefon. Für Streitigkeiten um einen Domain-Namen ist die Registerbetreiberin oder eine Rechtsberatung die richtige Adresse.