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Firmenname und Geschäftsbezeichnung

Geprüft wird nach Art. 937 und Art. 955 OR allein die im schweizerischen Handelsregister eingetragene Firma, vom kantonalen Amt und danach vom Bund. Art. 954a Abs. 2 OR stellt daneben Geschäftsbezeichnungen und Enseignes. Zwölf Rechtseinheiten der Schweiz führen «Schlüsseldienst» im Namen, 43 «Schlüsselservice» und eine «Schliessdienst».

Kurzfassung

  • Art. 937 OR verpflichtet die Handelsregisterbehörden, jede Anmeldung auf die Einhaltung zwingender Vorschriften zu prüfen; Art. 955 OR verpflichtet den Registerführer von Amtes wegen, die Beteiligten zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhalten.
  • Art. 954a Abs. 1 OR bindet Korrespondenz, Rechnungen und Bekanntmachungen an die eingetragene Firma, vollständig und unverändert. Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen und Enseignes stellt Abs. 2 daneben, ohne eine prüfende Stelle zu nennen.
  • Art. 946 Abs. 1 OR bindet die eingetragene Einzelfirma an denselben Ort, Art. 951 OR verlangt von Handelsgesellschaften und Genossenschaften Unterscheidbarkeit von allen in der Schweiz eingetragenen Firmen dieser Rechtsformen.
  • Von 56 Rechtseinheiten mit «Schlüsseldienst», «Schlüsselservice» oder «Schliessdienst» im Namen sind 36 Einzelunternehmen; die Phrase «Art. 955a OR» erscheint in einem von 795 141 veröffentlichten Entscheiden.
Fünf Namensschichten eines Betriebs und wer sie prüftGegenstand: Namen, unter denen ein Schlüsseldienst in der Schweiz erscheint Stand: 02.09.2026 Übersicht: 5 Zeilen zu Schicht, Fundstelle, Pruefung, Folge. Schicht: Eingetragene Firma, Fundstelle: Art. 937 und Art. 955 OR, Pruefung: Handelsregisteramt, danach EHRA nach Art. 32 Abs. 1 und 3 HRegV, Folge: Eintragung oder Verweigerung der Genehmigung nach Art. 33 HRegV; Schicht: Rechtsformzusatz, Fundstelle: Art. 950 Abs. 1 OR, Art. 116a HRegV, Pruefung: dieselbe Prüfung von Amtes wegen, Folge: Bezeichnungen und Abkürzungen nach Anhang 2 HRegV; Schicht: Sitzangabe, Fundstelle: Art. 117 Abs. 1 und 2 HRegV, Pruefung: Handelsregisteramt, Folge: eingetragen wird der Name der politischen Gemeinde; Schicht: Geschäftsbezeichnung, Enseigne, Kurzbezeichnung, Logo, Fundstelle: Art. 954a Abs. 2 OR, Pruefung: Übergangsrecht: Streichung von Amtes wegen nach Art. 177 HRegV, Folge: frei wählbar im Auftritt; Schicht: Werbeauftritt mit Ortsangabe, Fundstelle: Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG, Pruefung: erst auf Beschwerde oder Klage, Folge: behandelt im Eintrag zur irreführenden Standortangabe.Gegenstand: Namen, unter denen ein Schlüsseldienst in der Schweiz erscheintStand: 02.09.2026SCHICHTFUNDSTELLEPRUEFUNGFOLGEEingetragene FirmaArt. 937 und Art. 955ORHandelsregisteramt, danachEHRA nach Art. 32 Abs. 1 und3 HRegVEintragung oder Verweigerungder Genehmigung nach Art. 33HRegVRechtsformzusatzArt. 950 Abs. 1 OR,Art. 116a HRegVdieselbe Prüfung von AmteswegenBezeichnungen undAbkürzungen nach Anhang 2HRegVSitzangabeArt. 117 Abs. 1 und 2HRegVHandelsregisteramteingetragen wird der Nameder politischen GemeindeGeschäftsbezeichnung,Enseigne, Kurzbezeichnung,LogoArt. 954a Abs. 2 ORÜbergangsrecht: Streichungvon Amtes wegen nach Art.177 HRegVfrei wählbar im AuftrittWerbeauftritt mit OrtsangabeArt. 3 Abs. 1 Bst. bUWGerst auf Beschwerde oderKlagebehandelt im Eintrag zurirreführenden Standortangabe
Fünf Namensschichten eines Betriebs und wer sie prüft

In der Schweiz

Das Firmenrecht steht im Einunddreissigsten Titel des Obligationenrechts (OR, SR 220), Art. 944 bis Art. 956, im Stand vom 1. Januar 2026. Ausgeführt wird es durch die Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) in der am 2. September 2026 anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2025. Der Vollzug läuft über zwei Stufen. Das kantonale Handelsregisteramt prüft nach Art. 937 OR, ob die rechtlichen Voraussetzungen einer Eintragung erfüllt sind; danach prüft und genehmigt nach Art. 32 Abs. 1 HRegV das Eidgenössische Amt für das Handelsregister, dessen Prüfungspflicht nach Abs. 3 derjenigen des kantonalen Amtes entspricht. Eng geführt ist auch, was überhaupt eingetragen wird: Nach Art. 117 Abs. 1 HRegV wird als Sitz der Name der politischen Gemeinde eingetragen, nach Abs. 2 das Rechtsdomizil mit Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsname, wobei derselbe Absatz eine c/o-Adresse zulässt und Abs. 3 dafür eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters verlangt.

Zwei Namen, und nur einer geht durch eine Prüfung

Art. 954a Abs. 1 OR bestimmt, wo der eingetragene Name erscheinen muss: «In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen muss die im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und unverändert angegeben werden.» Abs. 2 öffnet daneben eine zweite Schiene: «Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen, Enseignes und ähnliche Angaben verwendet werden.» Für keine dieser vier Kategorien nennt der Wortlaut eine Anmeldung, ein Register oder eine Behörde, und in den 361 360 Byte der Handelsregisterverordnung steht die Geschäftsbezeichnung an einer einzigen Stelle, im Übergangsrecht. Art. 177 HRegV lautet: «Im Handelsregister eingetragene Geschäftbezeichnungen und Enseignes werden innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von Amtes wegen aus dem Hauptregister gestrichen.» Die Verordnung ist nach Art. 182 am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Dem eingetragenen Firmennamen stellt Art. 954a Abs. 2 OR die ungeprüfte Geschäftsbezeichnung an die Seite.

Auf der ersten Schiene liegt eine doppelte Amtspflicht. Nach Art. 937 OR prüfen die Handelsregisterbehörden, «ob die Anmeldung und die Belege keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den rechtlich vorgeschriebenen Inhalt aufweisen». Nach Art. 955 OR ist der Registerführer «von Amtes wegen verpflichtet, die Beteiligten zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhalten». Beide Pflichten hängen am Wort Eintragung.

Der Ort im Register und die Reichweite des Namens

Der Ort ist im Register kein Freitext. Art. 117 Abs. 1 HRegV lautet: «Als Sitz wird der Name der politischen Gemeinde eingetragen.» Für den Firmennamen gilt das nicht: Ein Ortsname darf in ihm stehen, muss aber nicht, und vorgeschrieben ist er in einem einzigen Fall. Nach Art. 952 Abs. 2 OR muss die Firma der Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland «den Ort der Hauptniederlassung, den Ort der Zweigniederlassung und die ausdrückliche Bezeichnung als solche» enthalten.

Der Zentrale Firmenindex Zefix, der die 56 Rechtseinheiten dieser Erhebung über die undokumentierte Schnittstelle der eigenen Weboberfläche geliefert hat, gibt zu jedem Namen den eingetragenen Sitz aus. Gegen das amtliche Gemeindeverzeichnis des Bundesamtes für Statistik geprüft, das am 2. September 2026 2110 aktive Gemeinden führte, tragen drei der 56 Firmennamen einen Gemeindenamen, und alle drei stimmen mit dem eingetragenen Sitz überein. Quartier- und Ortsteilbezeichnungen erfasst dieser Test nicht.

Wie weit ein Name andere ausschliesst, hängt an der Rechtsform. Art. 946 Abs. 1 OR schützt die eingetragene Einzelfirma nur «an demselben Orte», und Abs. 3 behält gegenüber einer an einem anderen Ort eingetragenen Einzelfirma die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb vor. Nach Art. 951 OR muss die Firma einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft sich dagegen «von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden». Von den 56 gezählten Rechtseinheiten sind 36 Einzelunternehmen, 19 Handelsgesellschaften und eine Zweigniederlassung; die Mehrheit steht damit unter dem ortsgebundenen Massstab.

Wozu der Bundesrat ermächtigt ist und was er nicht geregelt hat

Art. 944 Abs. 2 OR erteilt eine Rechtsetzungsbefugnis: «Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.» Die Handelsregisterverordnung enthält sie nicht. In der am 2. September 2026 aus dem Fedlex-Filestore geladenen Fassung vom 1. Januar 2025, 361 360 Byte, kommen die Wörter «Herkunft», «territorial», «Täuschung», «Ortsbezeichnung» und «Ortschaft» kein einziges Mal vor. Zur Firmenbildung enthält sie Art. 116a HRegV, der die Angabe der Rechtsform in der Firma verlangt und den Ort unerwähnt lässt.

Dieser Nulltreffer bindet die Verordnung, insoweit er die genannte Fassung betrifft und über das Obligationenrecht selbst und über die Werbung nichts aussagt. Wie eine Ortsangabe im Auftritt zu beurteilen ist, steht unter Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG im Eintrag zur irreführenden Standortangabe.

Der Artikel, der in einem einzigen Entscheid vorkommt

Zwischen Firmenrecht und übrigem Bundesrecht steht seit dem 1. Januar 2017 ein eigener Artikel. Art. 955a OR lautet: «Die Eintragung einer Firma entbindet den Berechtigten nicht von der Einhaltung anderer bundesrechtlicher Vorschriften, namentlich zum Schutz vor Täuschungen im Geschäftsverkehr.» Die Sammlung entscheidsuche.ch führte am 2. September 2026 795 141 veröffentlichte Entscheide von Bund und Kantonen; darin erscheint die Phrase «Art. 955a OR» in einem einzigen, «Art. 956 OR» dagegen in 71 und «Art. 944 OR» in 60.

Der eine Entscheid stammt vom Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, A1 20 235 vom 15. März 2021, und betrifft die Bezeichnung eines Biers. In seiner eigenen Erwägung 5.5 hält das Gericht fest, «die Eintragung einer Firma oder Marke entbindet die Beschwerdeführerin nicht von der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben (vgl. für das Firmenrecht explizit: Art. 955a OR)». In derselben Sammlung erscheint «Schlüsseldienst» in 66 Entscheiden, zusammen mit «Ortsangabe» in keinem und zusammen mit «Geschäftsbezeichnung» in einem einzigen. Dort steht «Geschäftsbezeichnung» unter der Überschrift «Klägerische Sachverhaltsdarstellung», in einer Einschaltung zwischen zwei Gedankenstrichen und damit ausserhalb der Würdigung; der dortige Schlüsseldienst ist ein Schlüsselfundservice mit Abonnement.

Was ein Zusatz sein darf

Art. 944 Abs. 1 OR erlaubt neben dem gesetzlich vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt Angaben, die «zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen», unter der Voraussetzung, «dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft». Der wesentliche Inhalt ist vorgegeben: Nach Art. 945 Abs. 1 OR bildet die Einzelunternehmerin ihn aus dem Familiennamen, nach Art. 950 Abs. 1 OR gehört die Rechtsform in die Firma.

23 der 56 Namen führen das Wort «Schuh»: In diesen Firmen läuft der Schlüsselservice neben der Schuhreparatur. Zehn beginnen mit dem Buchstaben A, und zwei Einzelunternehmen desselben Ortes beginnen mit zehn beziehungsweise zwölf vorangestellten Grossbuchstaben A, gefolgt von einer Erreichbarkeitsangabe und dem Familiennamen des Inhabers. Beide erfüllen den Wortlaut von Art. 945 Abs. 1 OR, und unter den 795 141 veröffentlichten Entscheiden steht zu ihnen keiner; geprüft wird ein solcher Name am Massstab von Art. 944 Abs. 1 OR.

Was der eingetragene Name im Streitfall hergibt

Art. 956 Abs. 1 OR weist die eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma dem Berechtigten «zu ausschliesslichem Gebrauche» zu; Abs. 2 lautet: «Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.» Wer sich gutgläubig auf eine unrichtige eingetragene Tatsache verlassen hat, ist nach Art. 936b Abs. 3 OR geschützt, sofern dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Diese Ansprüche hängen am eingetragenen Namen. Der Eintrag gibt Normtexte wieder und ist keine Rechtsberatung; ob eine bestimmte Bezeichnung zulässig ist, klärt im Einzelfall eine Rechtsvertretung oder die zuständige Schlichtungsbehörde. Auf der Rechnung steht am Ende die eingetragene Firma, weil Art. 954a Abs. 1 OR sie dort verlangt; am Telefon und auf dem Fahrzeug steht der Name, den niemand prüft.

Häufiger Irrtum

Wer unter einem Namen mit Ortsangabe auftritt, ist an diesem Ort im Handelsregister eingetragen.

Eingetragen und nach Art. 937 und Art. 955 OR von Amtes wegen geprüft wird die Firma. Der Name, unter dem ein Betrieb auftritt, kann daneben eine Geschäftsbezeichnung oder eine Enseigne nach Art. 954a Abs. 2 OR sein. Nachprüfbar ist deshalb nur die Firma und der nach Art. 117 Abs. 1 HRegV eingetragene Name der politischen Gemeinde als Sitz; Art. 954a Abs. 1 OR verlangt die vollständige und unveränderte Firma allerdings auf Rechnungen und in Bekanntmachungen.

Gilt das auch in Deutschland?

Deutschland
§ 18 Abs. 2 Satz 1 HGB verbietet in der Firma Angaben, die über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irreführen; Satz 2 fügt einen Filter an, den das schweizerische Recht nicht kennt: «Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.» § 30 Abs. 1 HGB verlangt Unterscheidbarkeit nur «an demselben Ort oder in derselben Gemeinde», und nach Abs. 4 können die Landesregierungen benachbarte Orte zusammenfassen. § 37a Abs. 1 HGB verlangt auf allen Geschäftsbriefen ausserdem den Ort der Handelsniederlassung, das Registergericht und die Registernummer.
Schweiz
Art. 944 Abs. 1 OR verlangt Wahrheit und Täuschungsfreiheit ohne Ersichtlichkeitsfilter, und Art. 937 OR bindet die Prüfung an die zwingenden Vorschriften insgesamt. Bei der Unterscheidbarkeit kennt die Schweiz beide Reichweiten nebeneinander: Art. 946 Abs. 1 OR bindet die Einzelfirma an denselben Ort, Art. 951 OR verlangt von Handelsgesellschaften und Genossenschaften Unterscheidbarkeit von allen in der Schweiz eingetragenen Firmen dieser Rechtsformen. Art. 954a Abs. 1 OR verlangt in Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen die eingetragene Firma, aber weder den Ort noch das Registeramt noch eine Registernummer.

Quelle [8]

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Quellen

  1. [1]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Obligationenrecht (OR), SR 220, gelesen Art. 936b, 937, 944, 945, 946, 950, 951, 952, 954a, 955, 955a und 956. Gelesen wurde die lokale Volltextkopie aus dem Fedlex-Filestore., Stand 1. Januar 2026, gelesen 2. September 2026
  2. [2]Schweizerischer Bundesrat: Handelsregisterverordnung (HRegV), SR 221.411, gelesen Art. 32, 33, 116a mit Anhang 2, Art. 117 sowie Art. 177 und 182, dazu die Wortsuche über den ganzen Verordnungstext: «Herkunft», «territorial», «Täuschung», «Ortsbezeichnung» und «Ortschaft» je 0 Treffer, «Geschäftsbezeichnung» 1 Treffer, nämlich der Titel von Art. 177, dessen amtlicher Text im Artikel selbst «Geschäftbezeichnungen» schreibt. Abgerufen wurde am 2. September 2026 die HTML-Fassung des Fedlex-Filestore zum Stand 20250101., Fassung vom 1. Januar 2025, abgerufen 2. September 2026
  3. [3]Eidgenössisches Amt für das Handelsregister, Zentraler Firmenindex Zefix: Namenssuche im schweizerischen Handelsregister zu den Suchwörtern «Schlüsseldienst» (12 Rechtseinheiten), «Schlüsselservice» (43) und «Schliessdienst» (1), je mit Name, Sitz, Rechtsformkennzahl und Status, dazu die Liste der Rechtsformen. Abgerufen wurde am 2. September 2026 über die undokumentierte Schnittstelle der Weboberfläche, POST auf ZefixREST/api/v1/firm/search mit maxEntries 200., abgerufen 2. September 2026
  4. [4]Bundesamt für Statistik: Amtliches Gemeindeverzeichnis der Schweiz, Auszug auf den Stichtag 1. September 2026, daraus 2110 aktive Gemeinden der Gliederungsstufe Gemeinde ohne Aufhebungsdatum. Abgerufen wurde am 2. September 2026 die CSV-Antwort der Schnittstelle agvchapp.bfs.admin.ch/api/communes/snapshot., Stichtag 1. September 2026, abgerufen 2. September 2026
  5. [5]entscheidsuche.ch: Volltextabfragen über einen Gesamtbestand von 795 141 Dokumenten: «Art. 955a OR» 1 Treffer, «Art. 956 OR» 71, «Art. 944 OR» 60, «Art. 951 OR» 42, «Art. 937 OR» 39, «Art. 954a OR» 17, «Art. 950 OR» 15, «Art. 945 OR» 14, «Art. 955 OR» 10, «Art. 936b OR» 5, «Art. 946 OR» 5, «Art. 952 OR» 5, «Art. 954 OR» 2, «Schlüsseldienst» 66, «Schlüsseldienst» und «Handelsregister» 5, «Schlüsseldienst» und «Geschäftsbezeichnung» 1, «Schlüsseldienst» und «Ortsangabe» 0. Abgerufen wurde am 2. September 2026 über die Suchschnittstelle _searchV2.php mit size 0 und track_total_hits, jede Trefferzahl mit der Relation eq., gemessen 2. September 2026
  6. [6]Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung: Urteil A1 20 235 vom 15. März 2021, eigene Erwägung 5.5 zum Verhältnis von Firmen- und Lebensmittelrecht. Abgerufen wurde am 2. September 2026 der Textinhalt des Dokuments VS_BZG_999_A1-20-235_2021-03-15 über dieselbe Suchschnittstelle, wobei die Trennstriche der PDF-Zeilenumbrüche beim Zitieren aufgelöst sind., 15. März 2021, abgerufen 2. September 2026
  7. [7]Handelsgericht des Kantons Zürich: Urteil HG160068 vom 20. Juli 2016, gelesen der Abschnitt «Klägerische Sachverhaltsdarstellung» mit der einzigen Fundstelle des Wortes Geschäftsbezeichnung. Abgerufen wurde am 2. September 2026 der Textinhalt des Dokuments ZH_HG_001_HG160068_2016-07-20 über dieselbe Suchschnittstelle., 20. Juli 2016, abgerufen 2. September 2026
  8. [8]Bundesamt für Justiz (Deutschland): Handelsgesetzbuch, § 18, § 30 und § 37a, im Wortlaut gelesen. Abgerufen wurden am 2. September 2026 die drei Einzelnormseiten von gesetze-im-internet.de., abgerufen 2. September 2026

Stand:

Die Firma «Schlüsseldienst VAT365 GmbH» ist die im Handelsregister eingetragene Bezeichnung des Betriebs, der dieses Lexikon herausgibt; sie steht dort mit dem Sitz Wangen bei Olten und gehört zu den zwölf Rechtseinheiten, die in diesem Eintrag gezählt sind. Damit beschreibt der Eintrag eine Ordnung, unter der der Herausgeber selbst steht, einschliesslich der Pflicht aus Art. 954a Abs. 1 OR. Die Zahlen stammen aus dem öffentlichen Register und lassen sich dort für jeden Betrieb einzeln nachschlagen, den eigenen eingeschlossen; einzelne Firmennamen anderer Betriebe nennt der Eintrag nicht, weil die Zählung ohne sie auskommt.

Fragen Sie vor der Zusage, unter welcher Firma die Rechnung ausgestellt wird. Diese Angabe lässt sich im Handelsregister nachschlagen, die Bezeichnung auf dem Fahrzeug nicht.