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Swissness bei Dienstleistungen

Art. 49 Abs. 1 MSchG knüpft die Herkunftsangabe einer Dienstleistung an zwei Orte: den Geschäftssitz der erbringenden Person und einen Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im gleichen Land. Eine Prozentschwelle wie die 60 Prozent der Warenregel in Art. 48c Abs. 1 MSchG kennt die Bestimmung nicht. Den unzutreffenden Gebrauch stellt Art. 64 MSchG unter Strafe.

Kurzfassung

  • Art. 48 MSchG trägt die Sachüberschrift «Herkunftsangabe für Waren», Art. 49 MSchG die Sachüberschrift «Herkunftsangabe für Dienstleistungen». Die Trennung steht im Erlass selbst und geht auf Ziffer I des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2013 zurück, in Kraft seit dem 1. Januar 2017.
  • Art. 49 Abs. 1 MSchG stellt zwei Voraussetzungen nebeneinander, verbunden durch ein «und»: den Geschäftssitz der erbringenden Person und einen Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im gleichen Land. Abs. 3 stellt allfällige zusätzliche Anforderungen daneben.
  • Art. 49a MSchG dehnt den Massstab der Artikel 48 bis 49 auf die Werbung aus und bezieht ihn auf alle darin beworbenen Produkte und Dienstleistungen zusammen.
  • Art. 64 Abs. 1 MSchG bedroht den vorsätzlichen Gebrauch einer unzutreffenden Herkunftsangabe mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Handeln nach Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Ein Strafantrag steht im Wortlaut der Bestimmung nicht.
  • Art. 56 Abs. 1 Bst. c MSchG gibt dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum ein eigenes Klagerecht, soweit Bezeichnungen wie «Schweiz» oder «schweizerisch» verwendet werden; Bst. d gibt dasselbe Recht dem betroffenen Kanton.
Die Warenregel und die Dienstleistungsregel im selben GesetzTitel: Herkunftsangabe nach dem Markenschutzgesetz, Stand 1. Juli 2025 Spalte links: Ware, Art. 48 und 48c MSchG Spalte rechts: Dienstleistung, Art. 49 MSchG Gegenüberstellung von Ware, Art. 48 und 48c MSchG und Dienstleistung, Art. 49 MSchG in 5 Merkmalen: Sachüberschrift im Erlass: Ware, Art. 48 und 48c MSchG: Herkunftsangabe für Waren (Art. 48 MSchG), Dienstleistung, Art. 49 MSchG: Herkunftsangabe für Dienstleistungen (Art. 49 MSchG); Erste Anknüpfung: Ware, Art. 48 und 48c MSchG: Ort, an dem mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten anfallen, bei industriellen und anderen Produkten (Art. 48c Abs. 1 MSchG), Dienstleistung, Art. 49 MSchG: Geschäftssitz derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt (Art. 49 Abs. 1 Bst. a MSchG); Zweite Anknüpfung: Ware, Art. 48 und 48c MSchG: Ort der Tätigkeit, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat, mit einem wesentlichen Fabrikationsschritt (Art. 48c Abs. 4 MSchG), Dienstleistung, Art. 49 MSchG: ein Ort der tatsächlichen Verwaltung derselben Person im gleichen Land (Art. 49 Abs. 1 Bst. b MSchG); Bezugspunkt nach dem Bundesgericht: Ware, Art. 48 und 48c MSchG: produktbezogen (BGE 147 III 326, eigene Erwägung 7.2.1), Dienstleistung, Art. 49 MSchG: unternehmensbezogen (BGE 147 III 326, eigene Erwägung 7.2.1); Ausführungserlasse in der Systematischen Rechtssammlung: Ware, Art. 48 und 48c MSchG: Lebensmittel, kosmetische Mittel, Uhren (SR 232.112.1, 232.112.11, 232.112.3 und 232.119), Dienstleistung, Art. 49 MSchG: keiner der sieben Erlasse der Abfrage vom 3. September 2026 (Art. 50 Abs. 1 MSchG als Delegationsnorm).Titel: Herkunftsangabe nach dem Markenschutzgesetz, Stand 1. Juli 2025Spalte links: Ware, Art. 48 und 48c MSchGSpalte rechts: Dienstleistung, Art. 49 MSchGWare, Art. 48 und 48c MSchGDienstleistung, Art. 49 MSchGSachüberschrift im ErlassHerkunftsangabe für WarenArt. 48 MSchGHerkunftsangabe für DienstleistungenArt. 49 MSchGErste AnknüpfungOrt, an dem mindestens 60 Prozent derHerstellungskosten anfallen, beiindustriellen und anderen ProduktenArt. 48c Abs. 1 MSchGGeschäftssitz derjenigen Person, welchedie Dienstleistung erbringtArt. 49 Abs. 1 Bst. a MSchGZweite AnknüpfungOrt der Tätigkeit, die dem Produkt seinewesentlichen Eigenschaften verliehenhat, mit einem wesentlichenFabrikationsschrittArt. 48c Abs. 4 MSchGein Ort der tatsächlichen Verwaltungderselben Person im gleichen LandArt. 49 Abs. 1 Bst. b MSchGBezugspunkt nach demBundesgerichtproduktbezogenBGE 147 III 326, eigene Erwägung 7.2.1unternehmensbezogenBGE 147 III 326, eigene Erwägung 7.2.1Ausführungserlasse in derSystematischen RechtssammlungLebensmittel, kosmetische Mittel, UhrenSR 232.112.1, 232.112.11, 232.112.3 und232.119keiner der sieben Erlasse der Abfragevom 3. September 2026Art. 50 Abs. 1 MSchG als Delegationsnorm
Die Warenregel und die Dienstleistungsregel im selben Gesetz

In der Schweiz

Das Markenschutzgesetz (MSchG, SR 232.11, geprüft im Stand vom 1. Juli 2025 an der Volltextkopie aus dem Fedlex-Filestore) behandelt die Herkunft von Waren und die Herkunft von Dienstleistungen in zwei getrennten Artikeln unter zwei getrennten Sachüberschriften. Art. 48 Abs. 1 MSchG lautet: «Die Herkunftsangabe für eine Ware ist zutreffend, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 48a bis 48c erfüllt sind.» Diese Anforderungen sind beziffert; für industrielle und andere Produkte nennt Art. 48c Abs. 1 MSchG den Ort, «an dem mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten anfallen». Für die Dienstleistung steht daneben Art. 49 Abs. 1 MSchG: «Die Herkunftsangabe einer Dienstleistung ist zutreffend, wenn: a. sie dem Geschäftssitz derjenigen Person entspricht, welche die Dienstleistung erbringt; und b. sich ein Ort der tatsächlichen Verwaltung dieser Person im gleichen Land befindet.» Beide Fassungen gehen auf Ziffer I des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2013 zurück und stehen seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Art. 50 Abs. 1 MSchG erlaubt dem Bundesrat, die Anforderungen der Artikel 48 Absatz 2 und 48a bis 49 näher zu umschreiben, wenn das Interesse der Konsumenten oder das allgemeine Interesse der Wirtschaft oder einzelner Branchen es rechtfertigt. Unter der Systematiknummer 232.11 und ihren Untergliederungen führt die Systematische Rechtssammlung am 3. September 2026 neben dem Gesetz sechs in Kraft stehende Erlasse: die Markenschutzverordnung und fünf weitere, die Lebensmittel, kosmetische Mittel, Uhren und das Register für nicht landwirtschaftliche Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben betreffen.

Zwei Orte und keine Quote

Der Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 MSchG zählt zwei Anknüpfungspunkte auf und verbindet sie mit einem «und»: den Geschäftssitz derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt, und einen Ort der tatsächlichen Verwaltung dieser Person im gleichen Land. Der zweite Anknüpfungspunkt ist der jüngere; er kam mit der Fassung vom 21. Juni 2013 ins Gesetz, die seit dem 1. Januar 2017 in Kraft steht. Für einen Schlüsseldienst, der von einer Schweizer Adresse aus anfährt und dort auch seine Verwaltung führt, sind damit beide Anknüpfungspunkte am selben Ort erfüllt.

Ohne einen Ort der tatsächlichen Verwaltung im gleichen Land bleibt eine Voraussetzung offen, die Art. 49 Abs. 1 Bst. b MSchG neben dem Geschäftssitz aufstellt.

Drei weitere Absätze ergänzen die Regel. Abs. 2 lässt die Angabe auch für die Dienstleistungen ausländischer Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gelten, wenn eine Muttergesellschaft die Voraussetzung des Geschäftssitzes erfüllt und entweder sie selbst oder eine von ihr beherrschte, im gleichen Land ansässige Tochtergesellschaft die Voraussetzung des Verwaltungsortes. Abs. 3 verlangt, dass allfällige zusätzliche Anforderungen ebenfalls erfüllt sind, und nennt dafür übliche oder vorgeschriebene Grundsätze für das Erbringen der Dienstleistung sowie die traditionelle Verbundenheit mit dem Herkunftsland. Abs. 4 erklärt eine ausländische Herkunftsangabe für zutreffend, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen des entsprechenden Landes erfüllt, und behält eine allfällige Täuschung der Konsumenten in der Schweiz vor.

Der Entscheid, der den Gegensatz benennt

Das Bundesgericht hat den Massstab von Art. 49 MSchG im Urteil 4A_361/2020 vom 8. März 2021 behandelt, publiziert als BGE 147 III 326. Das Regeste hält fest: «Sind die Voraussetzungen von Art. 49 MSchG erfüllt, ist die Herkunftsangabe einer Dienstleistung zutreffend und nicht irreführend im Sinne von Art. 2 lit. c sowie Art. 47 Abs. 3 MSchG.» In eigener Erwägung 7.2.1 stellt die I. zivilrechtliche Abteilung die beiden Ordnungen einander gegenüber: «Die Herkunft von Dienstleistungen ist dagegen unternehmensbezogen definiert: Abgestellt wird auf den Ort, an dem die Dienstleistungserbringerin ihren Sitz hat und tätig ist (Art. 49 Abs. 1 MSchG).» Für die Ware verwendet dieselbe Erwägung das Gegenwort und zählt die Anknüpfungen der Artikel 48a bis 48c auf, darunter die Prozentwerte der beiden letzten.

Erwägung 7.2.2 hat vier Absätze: Der erste gibt die Vorbringen des Instituts für Geistiges Eigentum zum Prüfungsaufwand wieder, der zweite die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts dazu; die beiden folgenden sind die eigene Erwägung des Bundesgerichts. Darin nennt es die Haltung des Instituts, jede Dienstleistungsmarke mit Herkunftshinweis vorweg und ohne Prüfung nur geografisch eingeschränkt einzutragen, «zu undifferenziert», und fügt an: «Sie kann auch nicht mit dem Anliegen, übermässigen Prüfungsaufwand zu vermeiden, gerechtfertigt werden.» Erwägung 7.3 dagegen trägt weniger weit, als es auf den ersten Blick scheint: Sie schliesst mit den Worten, die Frage, ob Dienstleistungen «ganz allgemein in einem weniger engen Zusammenhang zu den örtlichen Verhältnissen stehen als Waren», könne «vor diesem Hintergrund offen gelassen werden». Das Bundesgericht hat darüber nicht entschieden.

Gegenstand des Verfahrens war ein Markeneintragungsgesuch für Dienstleistungen der Klasse 36, das eine Rückversicherungsgesellschaft gestellt und das Institut zurückgewiesen hatte. Der Massstab des Art. 49 MSchG ist derselbe, den ein Betrieb ausserhalb des Registerverfahrens anzulegen hat.

Die Herkunftsangabe in der Werbung

Neben der Regel für die Dienstleistung steht eine für ihre Bewerbung. Art. 49a MSchG lautet vollständig: «Die Herkunftsangabe in der Werbung ist zutreffend, wenn diese der Herkunft aller darin beworbenen Produkte und Dienstleistungen nach den Artikeln 48 bis 49 entspricht.» Die Bestimmung wurde durch dasselbe Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 eingefügt und steht seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Ihr Bezugspunkt ist die einzelne Werbemassnahme mit allem, was darin beworben wird.

Angewendet hat sie ein einziger veröffentlichter Entscheid. Das Tribunal cantonal du Valais, Cour civile II, prüft sie im Urteil C1 20 109 vom 17. Juli 2023 in eigener Erwägung 21.2: Die beklagte Gesellschaft verfüge derzeit über keinen tatsächlichen Verwaltungsort in der Schweiz («art. 49 al. 1 let. b LPM»); weil sie zurzeit aber keine Tätigkeit ausübe und die Bezeichnung nicht gebrauche, lasse sich «une violation des art. 49 et 49a LPM» nicht annehmen. Das Gericht schreibt die Norm in der Aufzählungsform; nur so ist sie zu finden: Die deutsche Erlassschreibweise «Art. 49a MSchG», die französische Einzelschreibweise «art. 49a LPM» und die Sachüberschrift «Herkunftsangabe in der Werbung» geben je null Treffer, die Aufzählungsform «49a LPM» einen. Gemessen worden ist das am 3. September 2026 über die Suchschnittstelle dieser Sammlung, gegen einen Gesamtbestand von 795 447 veröffentlichten Entscheiden von Bund und Kantonen. Der durchsuchte Bestand umfasst die veröffentlichten Entscheide der Gerichte, mit Ausnahme von Verfahren, die eine Verwaltungsbehörde abschliesst. Zum Vergleich, dieselbe Messung am selben Tag: «Art. 49 MSchG» 11 Entscheide, «Art. 64 MSchG» 7, «Art. 56 MSchG» 1, «Schlüsseldienst» 66, davon zusammen mit «Herkunftsangabe» keiner.

Was der unzutreffende Gebrauch auslöst

Art. 64 MSchG trägt die Sachüberschrift «Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben». Sein Abs. 1 bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, wer vorsätzlich «eine unzutreffende Herkunftsangabe gebraucht», wer «eine mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbare Bezeichnung gebraucht» und wer «eine Täuschungsgefahr schafft, indem er einen Namen, eine Firma, eine Adresse oder eine Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft gebraucht». Der dritte Buchstabe nennt Name, Firma und Adresse ausdrücklich. Abs. 2 erhöht das Höchstmass bei gewerbsmässigem Handeln auf fünf Jahre; sein zweiter Satz ist durch das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen mit Wirkung seit dem 1. Juli 2023 aufgehoben worden, und die hier wiedergegebene Fassung ist die seither geltende.

Ein Antragserfordernis nennt der Artikel nicht. Darin liegt der Unterschied zur Strafnorm des Lauterkeitsrechts, die einen Antrag verlangt und die der Eintrag zur irreführenden Standortangabe ausführt. Hinzu kommt eine Behörde als Partei: Nach Art. 64 Abs. 3 MSchG kann das Institut für Geistiges Eigentum «bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen». Dieser Eintrag referiert Normtexte und einen Bundesgerichtsentscheid und ersetzt keine Rechtsberatung; in einem konkreten Streit klärt eine Rechtsberatung oder die zuständige Schlichtungsbehörde die Erfolgsaussichten ab.

Wer neben dem Betroffenen klagen kann

Wo dieser Eintrag aufhört, sagen die Erlasse selbst. Was eine Herkunftsangabe überhaupt ist und wann eine Ortsangabe innerhalb der Schweiz irreführt, steht in Art. 47 MSchG und im Lauterkeitsrecht; beides führt der Eintrag zur irreführenden Standortangabe aus und wird hier nicht wiederholt. Ob ein Betrieb daneben ein öffentliches Zeichen wie das Schweizerkreuz führen darf, beantwortet das Wappenschutzgesetz; dafür steht der Eintrag zum Wappenschutz und zum Schweizerkreuz.

Auf der zivilrechtlichen Seite gibt Art. 55 Abs. 1 MSchG die Leistungsklage demjenigen, der «in seinem Recht an der Marke oder an einer Herkunftsangabe verletzt oder gefährdet wird», mit den Ansprüchen auf Verbot, Beseitigung und Auskunft. Art. 56 Abs. 1 MSchG erweitert den Kreis für Klagen, die den Schutz von Herkunftsangaben betreffen: auf Berufs- und Wirtschaftsverbände nach Bst. a, auf Konsumentenschutzorganisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung nach Bst. b und nach Bst. d auf den betroffenen Kanton, dessen zuständige Stelle er nach Abs. 3 selbst bezeichnet. Bst. c derselben Bestimmung nennt das IGE, und zwar für die Verwendung von Bezeichnungen wie «Schweiz» und «schweizerisch» sowie anderer Bezeichnungen oder Symbole, «die auf das geografische Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Sinne von Artikel 48 Absatz 4 hinweisen». Damit steht die Klage nach Art. 55 Abs. 1 MSchG auch einer Bundesstelle offen, die sie aus eigenem Recht erheben kann.

Häufiger Irrtum

Eine Schweizer Rufnummer und eine Adresse mit der Endung .ch machen einen Anbieter zu einem Schweizer Schlüsseldienst.

Art. 49 Abs. 1 MSchG zählt zwei Anknüpfungspunkte auf, den Geschäftssitz der erbringenden Person und einen Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung im gleichen Land. Die Rufnummer und die Domain kommen im Wortlaut der Bestimmung nicht vor. Das Bundesgericht hat den Massstab in BGE 147 III 326 in eigener Erwägung 7.2.1 als unternehmensbezogen bezeichnet und auf den Ort abgestellt, an dem die Dienstleistungserbringerin ihren Sitz hat und tätig ist.

Gilt das auch in Deutschland?

Deutschland
Das deutsche Markengesetz fasst Waren und Dienstleistungen in einer Definition zusammen. Nach § 126 Abs. 1 MarkenG sind geographische Herkunftsangaben «die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden». § 127 Abs. 1 MarkenG verbietet ihre Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft, «wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht». Die Durchsetzung weist § 128 Abs. 1 Satz 1 MarkenG den «nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten» zu; § 8 Abs. 3 UWG zählt dort Mitbewerber, eingetragene Wirtschafts- und Verbraucherverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerksorganisationen, berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts und Gewerkschaften auf.
Schweiz
Das schweizerische Recht trennt die beiden Fälle und beziffert die Warenseite: Art. 48 MSchG verweist für die Ware auf die Anforderungen der Artikel 48a bis 48c, Art. 49 MSchG stellt für die Dienstleistung auf Geschäftssitz und Ort der tatsächlichen Verwaltung ab. Art. 49 Abs. 1 MSchG bestimmt, wann eine Angabe zutreffend ist, während § 127 Abs. 1 MarkenG eine Gefahr der Irreführung voraussetzt. Bei der Durchsetzung tritt in der Schweiz eine Bundesstelle hinzu: Art. 56 Abs. 1 Bst. c MSchG gibt dem Institut für Geistiges Eigentum ein eigenes Klagerecht für Bezeichnungen wie «Schweiz» und «schweizerisch», Art. 64 Abs. 3 MSchG das Recht, Anzeige zu erstatten und die Rechte einer Privatklägerschaft wahrzunehmen.

Quellen [5], [1]

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Quellen

  1. [1]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG), SR 232.11, gelesen Art. 48 Abs. 1, Art. 48c Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 bis 4, Art. 49a, Art. 50 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1 und 3 sowie Art. 64 (gelesen in der lokalen Volltextkopie aus dem Fedlex-Filestore), Stand 1. Juli 2025, abgerufen 3. September 2026
  2. [2]Schweizerisches Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung: Urteil 4A_361/2020 vom 8. März 2021, publiziert als BGE 147 III 326, gelesen Regeste, Sachverhalt sowie die Erwägungen 2, 7.2.1, 7.2.2, 7.3 und 7.4 (abgerufen über entscheidsuche.ch, Dokument CH_BGE_005_BGE-147-III-326_2021), 8. März 2021, abgerufen 3. September 2026
  3. [3]Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Systematische Rechtssammlung, Abfrage der in Kraft stehenden Erlasse mit der Systematiknummer 232.11 und ihren Untergliederungen über die SPARQL-Schnittstelle von Fedlex, 7 Treffer einschliesslich des Gesetzes selbst, abgefragt 3. September 2026
  4. [4]entscheidsuche.ch: Volltextabfragen gegen einen Gesamtbestand von 795 447 Dokumenten: «49a LPM» 1 Treffer, «Art. 49a MSchG» 0, «art. 49a LPM» 0, «49a MSchG» 0, «Herkunftsangabe in der Werbung» 0, «Art. 49 MSchG» 11, «Art. 64 MSchG» 7, «Art. 56 MSchG» 1, «Schlüsseldienst» 66, «Schlüsseldienst» zusammen mit «Herkunftsangabe» 0 (abgerufen über die Suchschnittstelle _searchV2.php), gemessen 3. September 2026
  5. [5]Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz (Deutschland): Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz, MarkenG), gelesen § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 und § 128 Abs. 1, dazu Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 8 Abs. 3 (abgerufen über die Einzelnormseiten von gesetze-im-internet.de), Markengesetz zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 20. Mai 2026, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, abgerufen 3. September 2026
  6. [6]Tribunal cantonal du Valais, Cour civile II (Kantonsgericht Wallis): Urteil C1 20 109 vom 17. Juli 2023 (Propriété intellectuelle ; LPM), gelesen Erwägung 21.2 (abgerufen über entscheidsuche.ch, Dokument VS_BZG_999_C1-20-109_2023-07-17), 17. Juli 2023, abgerufen 3. September 2026

Stand:

Auch wenn dieser Eintrag eine Rechtsfrage referiert, die jeden Anbieter gleich trifft, trägt die Startseite des herausgebenden Betriebs die Selbstbezeichnung Schweizer Familienbetrieb, und die im Impressum genannte Adresse lautet In der Ey 38 in 4612 Wangen bei Olten. Der Herausgeber ist damit Adressat der hier referierten Bestimmungen wie jeder andere Anbieter auch. Der Eintrag beurteilt den eigenen Auftritt nicht; er nennt die Artikelnummern und die Stelle, an der jede Person den Wortlaut nachlesen kann.

Der Handelsregistereintrag eines Anbieters ist im Internet gebührenfrei abrufbar und zeigt Sitz und Rechtsform; den Ort der tatsächlichen Verwaltung nach Art. 49 Abs. 1 Bst. b MSchG weist er nicht aus. Ein Blick darauf dauert eine Minute und lässt sich vor der Auftragserteilung erledigen.