Schutzrechte am Schlüsselprofil
Ein Schweizer Schlüsselprofil kann mehrere Schutzrechte zugleich tragen, und diese enden zu verschiedenen Zeitpunkten. Art. 14 PatG gibt dem Patent längstens zwanzig Jahre seit dem Anmeldedatum, Art. 5 DesG dem Design fünf Jahre mit vier Verlängerungen, Art. 10 MSchG der Marke zehn Jahre ab Hinterlegung, verlängerbar gegen Antrag und Gebühr beim IGE.
Kurzfassung
- Patent, Design und Marke erfassen an einem Schliesssystem verschiedene Gegenstände: die technische Lösung, die Gestaltung und das Zeichen auf dem Schlüsselkopf. Art. 1 DesG und Art. 13 Abs. 1 MSchG benennen die beiden letzteren ausdrücklich.
- Die Höchstdauern gehen auseinander. Nach Art. 14 PatG dauert ein Patent längstens zwanzig Jahre seit dem Anmeldedatum, nach Art. 5 Abs. 2 und 3 DesG ein Design fünf Jahre plus vier Verlängerungsperioden zu je fünf Jahren.
- Für die Marke sieht Art. 10 Abs. 2 MSchG die Verlängerung «jeweils um zehn Jahre» vor, sobald ein Verlängerungsantrag vorliegt und die Gebühren bezahlt sind. Das Wort «jeweils» trägt die Wiederholbarkeit.
- Ein Registereintrag ist von aussen prüfbar. Die Marke KABA STAR trägt im schweizerischen Register die Nummer 292506, hinterlegt am 22. September 1977, mit dem nächsten Ablaufdatum 22. September 2027.
- Was ein Register über ein Zeichen ausweist, betrifft das Zeichen. Art. 13 Abs. 2 MSchG richtet das Verbotsrecht des Markeninhabers gegen dessen Gebrauch auf Waren, in der Werbung und im geschäftlichen Verkehr.
In der Schweiz
Drei Bundesgesetze regeln in der Schweiz, was an einem Schliesssystem geschützt sein kann, und alle drei führt dasselbe Amt aus, das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum. Art. 14 des Patentgesetzes (PatG, SR 232.14) lautet wörtlich: «Das Patent kann längstens bis zum Ablauf von 20 Jahren seit dem Datum der Anmeldung dauern.» Art. 5 Abs. 2 des Designgesetzes (DesG, SR 232.12, Stand 1. Juli 2025) lautet: «Der Schutz besteht während fünf Jahren vom Datum der Hinterlegung an.» Absatz 3 desselben Artikels fügt an: «Er kann um vier Schutzperioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden.» Fünf plus viermal fünf ergibt fünfundzwanzig Jahre, eine Rechnung aus den beiden Absätzen; die Zahl selbst führt der schweizerische Erlass an dieser Stelle nicht. Art. 10 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes (MSchG, SR 232.11, Stand 1. Juli 2025) lautet: «Die Eintragung ist während zehn Jahren vom Hinterlegungsdatum an gültig.» Absatz 2 lautet: «Die Eintragung wird jeweils um zehn Jahre verlängert, wenn ein Verlängerungsantrag vorliegt und die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt sind.» Wie weit diese dritte Frist praktisch reicht, lässt sich an einem Schweizer Schliesssystem ablesen. Der Datensatz zur Marke KABA STAR nennt die Registernummer 292506, das Gesuch 04702/1977, die Hinterlegung am 22. September 1977, die Eintragung am 20. März 1978, den Markentyp «Combined», die Nizza-Klasse 6 und als nächstes Ablaufdatum den 22. September 2027; als Inhaberin ist die Kaba AG nachgeführt. Zwischen Hinterlegungstag und diesem Ablaufdatum liegen fünfzig Jahre, also zweieinhalbmal die Höchstdauer, die Art. 14 PatG einem Patent überhaupt zugesteht. Abgerufen wurde der Datensatz am 29. August 2026 über die Recherchplattform TMview des EUIPO, beschränkt auf das Amt CH; massgebend bleibt Swissreg beim IGE.
Was an einem Schlüssel überhaupt geschützt sein kann
Ein Schliesssystem besteht aus einer technischen Lösung, aus einer sichtbaren Gestaltung und aus einem Namen, und für jeden dieser Gegenstände hält das Bundesrecht ein eigenes Gesetz bereit. Art. 1 DesG umschreibt den Gegenstand des Designschutzes wörtlich als «Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind». Art. 13 Abs. 1 MSchG gibt dem Markeninhaber «das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen».
Die technische Seite deckt das Patentgesetz ab. Seine Wirkung, seine Grenzen und der Ablauf der Schutzdauer sind im Lexikon bereits am Bestellweg über die Sicherungskarte ausgeführt und werden hier nicht ein zweites Mal aufgerollt; für diesen Eintrag zählt an ihm allein die Frist aus Art. 14 PatG, weil die beiden anderen Fristen sich an ihr messen lassen.
Praktisch heisst das für einen Schlüssel: Die Art, wie der Bart die Zuhaltungen bewegt, ist Gegenstand des Patentrechts. Die sichtbare Formgebung des Schlüsselkopfs und die Anordnung der Bahnen können als Design hinterlegt sein, soweit sie nicht allein der Funktion folgen. Der aufgeprägte Name ist eine Marke.
Die Marke und ihr Zehnjahrestakt
Art. 10 Abs. 1 MSchG setzt die erste Frist auf zehn Jahre ab dem Hinterlegungsdatum. Abs. 2 knüpft jede weitere Periode an zwei Bedingungen, einen Verlängerungsantrag und die bezahlten Gebühren. Abs. 3 bestimmt dazu das Zeitfenster: Der Antrag muss «innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Ablauf beim IGE eingereicht werden».
Zehn Jahre nach dem Hinterlegungsdatum verlängert das IGE eine Marke gegen Antrag und Gebühr um zehn weitere Jahre, nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 MSchG «jeweils».
Ein Registerrecht allein trägt die Marke jedoch nicht. Art. 12 Abs. 1 MSchG bestimmt, dass der Inhaber sein Markenrecht nicht mehr geltend machen kann, wenn er die Marke «während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens» nicht gebraucht hat, ausser es liegen wichtige Gründe vor. Für die Lektüre eines Registerauszugs ist das die wichtigste Einschränkung: Der Auszug weist eine Eintragung aus, und ob sich daraus im Streitfall etwas ableiten lässt, hängt zusätzlich am Gebrauch.
Wogegen sich das Markenrecht richtet, zählt Art. 13 Abs. 2 MSchG auf. Der Inhaber kann anderen verbieten, «das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen» und «unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern». Adressat dieser Verbote ist der Gebrauch des Zeichens im geschäftlichen Verkehr.
Beim Design ergibt sich die Höchstdauer aus einer Rechnung
Art. 5 Abs. 1 DesG lässt das Designrecht mit der Eintragung im Design-Register entstehen. Abs. 2 gibt fünf Jahre ab dem Hinterlegungsdatum, Abs. 3 erlaubt vier Verlängerungsperioden zu je fünf Jahren. Die Höchstdauer von fünfundzwanzig Jahren ergibt sich damit aus der Addition der beiden Absätze und ist hier als gerechnete Grösse gekennzeichnet.
Der Unterschied zur Marke liegt weniger in der Länge als in der Bauart der Frist. Eine Designeintragung erreicht ihre Höchstdauer nach vier Verlängerungen und endet danach; eine Markeneintragung läuft im selben Takt weiter, solange Antrag und Gebühr eintreffen.
Art. 2 DesG stellt an ein Design zwei inhaltliche Voraussetzungen, Neuheit und Eigenart, und misst beide daran, was «den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte». Ein Profil, das sich vom bekannten Formenschatz nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet, weist nach Abs. 3 keine Eigenart auf.
Wo die Form der Funktion folgt, greifen zwei Ausschlussgründe
Beide Gesetze ziehen dieselbe Grenze, jedes mit eigenem Wortlaut. Art. 4 Bst. c DesG schliesst den Designschutz aus, wenn «die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind». Art. 2 Bst. b MSchG nimmt vom Markenschutz aus: «Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind».
Übertragen auf ein Schlüsselprofil heisst das, dass genau die Merkmale, die den Schlüssel in einen bestimmten Zylinder passen lassen, an dieser Grenze liegen. Ein Bart, dessen Bahnenverlauf durch die Zuhaltungen vorgegeben ist, folgt der Funktion; eine Gestaltung des Schlüsselkopfs, die auch anders ausfallen könnte, folgt ihr nicht. Diese Übertragung ist eine Auslegung der zitierten Wortlaute und beruht allein auf ihnen.
Was ein Registerauszug trägt
Der prüfbare Teil dieses Themas ist das Markenregister, weil es Nummer, Datum und Inhaberin öffentlich ausweist. Für die zweite in der Schweiz verbreitete Systemfamilie zeigt es die Wortmarke KESO unter der Registernummer 449555, hinterlegt am 17. Oktober 1997, mit Ablaufdatum 17. Oktober 2027 und der ASSA ABLOY (Schweiz) AG als nachgeführter Inhaberin; die Abfrage zum Suchwort KESO ergab am 29. August 2026 zwölf Datensätze zum Amt CH, davon acht, deren Markenname mit der Zeichenfolge KESO beginnt; die übrigen vier führen sie an anderer Stelle im Namen. Der Inhabername im Register ist der nachgeführte Registerstand und nicht die heutige Konzernzuordnung.
Zu eingetragenen Designs an Schweizer Schliesssystemen liegt diesem Eintrag keine Registerauskunft vor. Die Designabfrage lief am 29. August 2026 als Anfrage an tmdsview-web, die Designplattform derselben Betreiberin, mit dem Suchwort KESO und dem Amt CH als Filter; sie antwortete unter HTTP 200 mit 6 599 Byte und führte unter dem Feldnamen «tradeMarks» dieselben Markendatensätze wie die Markenabfrage. Der Aufruf von Swissreg selbst gab mit HTTP 200 eine Programmhülle von 55 359 Byte aus, deren Rumpf mit dem Element «html data-beasties-container» und dem Titel «IPI Database» beginnt. Getragen ist dieser Befund von der eingetragenen Schutzdauer, deren Ablaufdatum jeder der abgerufenen Markendatensätze mitführt und die für eine Designeintragung nur das Design-Register nach Art. 5 Abs. 1 DesG ausweisen könnte.
Die Abfrage lief gegen das Amt CH in der Recherchplattform TMview. Ausserhalb dieser Abfrage blieben Swissreg, das massgebende Register beim IGE, und das schweizerische Design-Register, jene Sammlung, in der eine Designeintragung überhaupt erst sichtbar würde. Belegt sind damit die zwei genannten Markendatensätze mit ihren Nummern und Daten. Über eingetragene Designs derselben Unternehmen, über deren Patente und über Eintragungen derselben Zeichen bei einem anderen Amt sagen die abgerufenen Daten nichts.
Der Vermerk «Ended» und was er über ein Produkt aussagt
Im selben Abruf tragen mehrere Datensätze derselben Systemfamilie den Status «Ended». Die ältere Wortmarke KESO unter der Nummer 295241, hinterlegt am 10. Juli 1978, weist als Ablaufdatum den 10. Juli 2018 aus, während die jüngere Wortmarke KESO von 1997 bis 2027 in Kraft steht. Derselbe Name lebt also weiter, obwohl eine Eintragung dieses Namens erloschen ist.
Daraus folgt für die Alltagsfrage nach Ersatzteilen und Nachschlüsseln wenig. Ein Registerdatensatz nennt den Grund für das Ende einer Eintragung nicht, und Art. 10 Abs. 2 MSchG knüpft die Verlängerung an einen Verlängerungsantrag und an die bezahlten Gebühren, also an zwei Vorgänge im Verkehr mit dem Amt. Eine bestehende Eintragung belegt deshalb keine Lieferbarkeit, und eine erloschene belegt keine Einstellung einer Produktlinie.
Ebenso wenig lässt sich vom Hinterlegungsjahr einer Marke auf den Stand eines Patents schliessen. Produktlinien werden über Jahrzehnte technisch überarbeitet, und jede Überarbeitung kann eigene, jüngere Anmeldungen tragen. Für den Patentstand eines einzelnen Schweizer Schliesssystems bleibt damit das Patentregister beim IGE die zuständige Auskunftsstelle.
Die kürzeste der drei Fristen, und was daneben weiterläuft
Ob ein Nachschlüssel bestellt werden kann, hängt im Alltag selten am Schutzrecht allein. Der Bezugsweg über die Sicherungskarte und den zertifizierten Partner beruht auf dem Vertrag zwischen Anlageninhaber, Fachpartner und Hersteller; er kennt keine gesetzliche Frist und läuft weiter, wenn die gesetzlichen Fristen abgelaufen sind. Der Eintrag zur Sicherungskarte führt diese vertragliche Seite aus.
Was das Schutzrecht beiträgt, ist die zeitliche Ordnung dahinter. Gemessen an den Höchstdauern erlischt das Patent nach zwanzig Jahren, das Design nach fünfundzwanzig, und die Markeneintragung lässt sich nach Art. 10 Abs. 2 MSchG immer wieder verlängern.
Bei einer Auseinandersetzung über eine Rechnung oder über eine verweigerte Nachbestellung nimmt die zuständige Schlichtungsbehörde den Fall entgegen, und für die Frage, ob ein bestimmtes Schutzrecht im Einzelfall trägt, ist eine Rechtsberatung die Adresse. Von den drei Fristen läuft eine als erste ab, und es ist ausgerechnet jene, die die Mechanik des Schlüssels erfasst: das Patent, längstens zwanzig Jahre seit dem Datum der Anmeldung nach Art. 14 PatG.
Häufiger Irrtum
Ein Schlüsselprofil, dessen Name als Marke eingetragen ist, ist damit auch gegen das Nachmachen geschützt.
Was eine Markeneintragung erfasst, ist das Zeichen. Art. 13 Abs. 2 MSchG gibt dem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, «das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen» und «unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern». Die technische Lösung erfasst dagegen das Patent, dessen Höchstdauer Art. 14 PatG auf zwanzig Jahre seit dem Anmeldedatum begrenzt, und die Gestaltung erfasst das Design nach Art. 1 DesG.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Für technische Erfindungen führt das deutsche Recht neben dem Patent ein viertes Schutzrecht, das Gebrauchsmuster. § 23 Abs. 1 GebrMG lautet: «Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.» Beim Design steht die Höchstdauer direkt im Erlass: § 27 Abs. 2 DesignG lautet: «Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.» Dazu kommt in § 3 Abs. 1 Nr. 2 DesignG ein Ausschlussgrund, der die Passform eines Schlüsselprofils berührt: ausgenommen sind Erscheinungsmerkmale, die «zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen». Der folgende Absatz nimmt diesen Grund für Bauteilesysteme wieder zurück: Nach § 3 Abs. 2 DesignG sind solche Erscheinungsmerkmale vom Designschutz «nicht ausgeschlossen, wenn sie dem Zweck dienen, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines Bauteilesystems zu ermöglichen». Ob ein Zylinder mit den zugehörigen Schlüsseln ein solches Bauteilesystem bildet, entscheidet daher über die Reichweite des Ausschlusses.
- Schweiz
- Drei Fristen laufen am schweizerischen Schlüsselprofil. Ein Gebrauchsmuster kennt das schweizerische Recht als eigenes Schutzrecht nicht: Eine Titelsuche am Linked-Data-Endpunkt von Fedlex ergab am 29. August 2026 über den ganzen dort geführten Bestand zum Stichwort «Gebrauchsmuster» keinen Erlass, während dieselbe Abfrage zur Gegenprobe vier Titel zum Designgesetz zurückgab, darunter den Erlass der Systematischen Rechtssammlung unter SR 232.12. Erfasst hat diese Abfrage die Erlasstitel, und über die Artikeltexte ist damit nichts gesagt; im Patentgesetz selbst erscheint das Wort ein einziges Mal, in Art. 17 Abs. 1 PatG, wo eine ausländische Erstanmeldung «durch Patent, Gebrauchsmuster oder Erfinderschein» ein Prioritätsrecht auslöst. Die Designhöchstdauer ergibt sich hier aus Art. 5 Abs. 2 und 3 DesG als Rechnung statt als Zahl im Text, und die fünf Ausschlussgründe des Art. 4 DesG betreffen die Hinterlegung, Neuheit und Eigenart, die ausschliesslich technische Funktion, Bundesrecht und Staatsverträge sowie die öffentliche Ordnung und die guten Sitten.
Quellen [2], [3], [4], [5], [6]
Verwandte Begriffe
Zurück zur Übersicht aller Begriffe·Passende Leistung ansehen
Quellen
- [1]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Fedlex: Markenschutzgesetz (MSchG), SR 232.11, Art. 2 Bst. b, Art. 10 Abs. 1 bis 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 und 2 (Volltext geprüft), Stand 1.7.2025, geprüft 2026-08-29
- [2]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Fedlex: Designgesetz (DesG), SR 232.12, Art. 1, Art. 2, Art. 4 und Art. 5 Abs. 1 bis 3 (Volltext geprüft), Stand 1.7.2025, geprüft 2026-08-29
- [3]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Fedlex: Patentgesetz (PatG), SR 232.14, Art. 14 Höchstdauer und Art. 17 Abs. 1 Prioritätsrecht (Volltext geprüft), Stand 1.7.2025, geprüft 2026-08-29
- [4]Bundeskanzlei, Fedlex Linked Data Service: Abfrageergebnis des Fedlex-SPARQL-Endpunkts über die Erlasstitel des dort geführten Bestands, Suchwörter «Gebrauchsmuster» und «Designgesetz», abgerufen 2026-08-29
- [5]Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de: Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (DesignG), Volltext des Gesetzes, abgerufen 2026-08-29
- [6]Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de: Gebrauchsmustergesetz (GebrMG), § 23 Abs. 1 bis 3 (Volltext geprüft), abgerufen 2026-08-29
- [7]EUIPO, Recherchplattform TMview, aufbauend auf dem Register des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum: Markendatensätze zum Amt CH: KABA STAR Nr. 292506 und KESO Nr. 449555, 418551, 295241 samt neun weiteren Treffern der Suchwörter «kaba star» und «keso» (JSON selbst ausgewertet; massgebendes Register bleibt Swissreg), abgerufen 2026-08-29
- [8]Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Swissreg, Abruf des Registerclients unter der Adresse database-client: HTTP 200 mit 55 359 Byte, Rumpf beginnt mit dem Element html data-beasties-container, Titel «IPI Database», abgerufen 2026-08-29
Stand:
Das Profil, um das es hier geht, betrifft den Betrieb hinter diesem Lexikon unmittelbar, weil die Nachbestellung von Schlüsseln für geschützte Systeme zu seinen Leistungen gehört. Als Grundlage dieser Seite dienen ausschliesslich die drei Bundesgesetze und die abgerufenen Registerdatensätze; zum Schutzrechtsstand eines einzelnen Systems macht der Betrieb keine Angabe.
Auf dem Schlüsselkopf steht in der Regel die Bezeichnung des Systems. Nennen Sie sie beim Anruf, dann lässt sich am Telefon sagen, welcher Bezugsweg für dieses Profil offensteht.