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Schlüssel anfertigen und die Kaufgewährleistung

Passt ein nachgemachter Schlüssel nicht, hängt viel an einer kurzen Obliegenheit. Art. 201 Abs. 1 OR verlangt von jeder Käuferschaft, auch der privaten, die Sache zu prüfen und Mängel sofort anzuzeigen. Bleibt die Anzeige aus, gilt die Sache nach Absatz 2 als genehmigt, soweit der Mangel erkennbar war, und die zwei Jahre von Art. 210 Abs. 1 OR nützen nichts.

Kurzfassung

  • Art. 365 Abs. 1 OR führt die Frage in die Kaufregeln: Soweit der Stoff vom Unternehmer stammt, hat er «Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer». Ob der Auftrag als Kauf oder als Werkvertrag zu lesen ist, muss dafür nicht entschieden sein.
  • Die Rüge ist die Stelle, an der die beiden Vertragstypen auseinandergehen: Art. 201 Abs. 1 OR verlangt die Anzeige «sofort», Art. 367 Abs. 1 OR kennt dieses Wort nicht.
  • Die Verjährung ist es dagegen nicht: Für ein bewegliches Stück ohne Einbau gibt Art. 210 Abs. 1 OR zwei Jahre ab der Ablieferung, Art. 371 Abs. 1 Satz 1 OR zwei Jahre ab der Abnahme.
  • Art. 210 Abs. 4 OR macht eine Verkürzung dieser zwei Jahre ungültig, wenn die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt ist und der Verkäufer gewerblich handelt.
  • Die 60 Tage, die seit dem 1. Januar 2026 im Gespräch sind, stehen auch im Kaufrecht: Art. 201 Abs. 4 OR. Sie hängen dort wie im Werkvertragsrecht an der Integration in ein unbewegliches Werk und greifen bei einem losen Schlüssel auf keiner der beiden Schienen.

In der Schweiz

Das Obligationenrecht (SR 220, Stand 1. Januar 2026) liegt dieser Seite als lokale Volltextkopie aus dem Fedlex-Filestore vor. Für diese Seite sind die Gewährleistungsregeln beider Vertragstypen darin gelesen worden; im Einzelnen sechzehn Artikel des Kaufrechts, Art. 184, Art. 187 und Art. 197 bis 210 OR, gegen neun des Werkvertragsrechts, Art. 363 bis 371 OR, und drei Rechtsbehelfe des Kaufrechts sind für ein mangelhaftes Stück einschlägig: die Wandelungsklage von Art. 205 Abs. 1 OR, der Anspruch auf «andere währhafte Ware derselben Gattung» von Art. 206 Abs. 1 OR und die Ungültigkeit einer Verkürzungsvereinbarung nach Art. 210 Abs. 4 OR. Gemessen ist daran die Wortwahl und nicht die Rechtsfolge: «Wandelung» und «währhafte» stehen im ganzen Erlass nur im Kauftitel. Art. 184 Abs. 1 OR umschreibt den Kaufvertrag als Verpflichtung des Verkäufers, «dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen», und Art. 187 Abs. 1 OR erklärt jeden Kauf zum Fahrniskauf, «der nicht eine Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat». Ein Schlüssel ist damit eine bewegliche Sache, und die Gewährleistung an ihm läuft über Art. 197 bis 210 OR.

Die Fassungsgeschichte der Kaufgewährleistung und die 60 Tage am eingebauten StückZeitband von 1911 bis 2026 mit 4 Stationen: 1911 Kauf und Werkvertrag werden in getrennten Titeln geordnet; 2013 Art. 210 OR erhält seine bis heute geltende Fassung; 2024 Das Baumängelgesetz wird beschlossen; 2026 Art. 201 Abs. 4 OR tritt in Kraft, mit 60 Tagen im Kaufrecht.191120261911Kauf und Werkvertrag werden in getrennten Titeln geordnet2013Art. 210 OR erhält seine bis heute geltendeFassung2024Das Baumängelgesetz wird beschlossen2026Art. 201 Abs. 4 OR tritt in Kraft, mit 60Tagen im Kaufrecht
Die Fassungsgeschichte der Kaufgewährleistung und die 60 Tage am eingebauten Stück

Der Artikel, der die Kaufregeln auch dann öffnet, wenn ein Werk bestellt war

Ein angefertigter Schlüssel ist eine Sache, die es vor der Bestellung nicht gab. Das Gesetz beantwortet die Frage, was daraus rechtlich wird, an einer Stelle, die zwischen den beiden Vertragstypen steht. Art. 365 Abs. 1 OR lautet: «Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer.»

Stammt der Rohling vom Betrieb und nicht von der Kundschaft, greift dieser Verweis, und die Folge ist praktisch: Für die Güte des Stücks gelten die Regeln des Kaufrechts, ohne dass zuvor entschieden sein müsste, ob die Bestellung insgesamt ein Kauf oder ein Werkvertrag war. Diese Seite braucht die Einordnung deshalb an keiner Stelle als Vorfrage.

Das ist keine schweizerische Selbstverständlichkeit, sondern eine Bauweise. Das deutsche Recht führt für denselben Sachverhalt eine eigene Verweisungsnorm mit der Randnote «Werklieferungsvertrag». Das Obligationenrecht führt keine solche Norm: In der durchsuchten Volltextkopie der Fassung vom 1. Januar 2026, 1 021 712 Byte, kommt die Zeichenfolge «Werkliefer» im ganzen Erlass kein einziges Mal vor. Was diese Lücke schliesst, ist der Verweis in Art. 365 Abs. 1 OR.

Die Anzeige, die keine Frist in Tagen hat

Art. 201 Abs. 1 OR bindet die ganze Gewährleistung an eine Obliegenheit der Käuferschaft: «Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.» Zwei verschiedene Massstäbe stehen darin nebeneinander: die Prüfung, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, und die Anzeige, sofort.

Was geschieht, wenn die Anzeige unterbleibt, sagt Absatz 2: «Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.» Für den Mangel, der erst später auftaucht, gilt nach Absatz 3 dieselbe Strenge: Die Anzeige muss «sofort nach der Entdeckung erfolgen», sonst gilt die Sache auch in dieser Hinsicht als genehmigt.

Genau hier gehen die beiden Vertragstypen auseinander. Art. 367 Abs. 1 OR verlangt beim Werkvertrag nach der Ablieferung ebenfalls die Prüfung, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, und die Mitteilung an den Unternehmer; das Wort «sofort» steht dort nicht. Der Unterschied ist klein im Text und gross in der Wirkung, weil er über die Genehmigungsfiktion entscheidet.

Derselbe angefertigte Schlüssel kann als Ware und als Werk geschuldet sein; gleich bleibt dann die Verjährungsfrist von zwei Jahren, verschieden ist die Schärfe, mit der ein bei der Übergabe erkennbarer Mangel angezeigt sein muss.

Eine Zahl von Tagen nennt das Gesetz für diese Anzeige nicht. Eine Prüfung mit Meldung, sobald der Mangel auffällt, bleibt im Rahmen des Wortlauts; nach wochenlangem Zuwarten droht die Genehmigungsfiktion von Absatz 2. Was im Einzelfall noch «sofort» ist, entscheidet der Wortlaut nicht, und Rechtsprechung dazu wurde für diese Seite nicht ausgewertet.

Was das Gesetz der Käuferschaft in die Hand gibt

Wofür einzustehen ist, umschreibt Art. 197 Abs. 1 OR: Der Verkäufer haftet «sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern». Nach Absatz 2 haftet er auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat. Ein Schlüssel, der die Tür nicht öffnet, für die er bestellt war, ist zu dem vorausgesetzten Gebrauch untauglich.

Die Rechtsfolge steht in Art. 205 Abs. 1 OR: Die Käuferschaft hat die Wahl, «mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern». Nach Absatz 2 steht es dem Richter frei, statt der Rückabwicklung bloss den Minderwert zuzusprechen, sofern die Umstände eine Rückabwicklung nicht rechtfertigen; erreicht der geforderte Minderwert den Kaufpreis, bleibt nach Absatz 3 nur die Wandelung. Geht der Kauf auf eine Menge vertretbarer Sachen, tritt nach Art. 206 Abs. 1 OR ein dritter Weg daneben, nämlich «andere währhafte Ware derselben Gattung» zu fordern.

Zwei Artikel begrenzen den Anspruch, bevor er entsteht. Art. 200 Abs. 1 OR nimmt Mängel aus, die zur Zeit des Kaufes bekannt waren; Absatz 2 lässt für Mängel, die bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätten auffallen müssen, eine Haftung nur zu, wenn der Verkäufer deren Nichtvorhandensein zugesichert hat. Umgekehrt steht Art. 199 OR: Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer die Mängel «arglistig verschwiegen» hat.

Zwei Jahre, und die Fälle, in denen sie nicht verkürzt werden dürfen

Die Verjährung regelt Art. 210 Abs. 1 OR: «Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.» Fünf Jahre gibt Absatz 2 nur dort, wo Mängel einer bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integrierten Sache dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

Diese Frist ist nicht die Stelle, an der die Wahl des Vertragstyps etwas ändert. Für ein bewegliches Stück, das nicht in ein Gebäude eingebaut wird, führt Art. 371 Abs. 1 Satz 1 OR auf der Werkvertragsseite zur selben Zahl. Verschieden ist allein der Anknüpfungspunkt: Das Kaufrecht rechnet ab der Ablieferung an den Käufer, das Werkvertragsrecht ab der Abnahme des Werkes.

Eine Besonderheit trägt Art. 210 Abs. 4 OR, und sie ist für verkaufte Sicherheitsware einschlägig. Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn sie die Frist «auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt», die Sache «für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist» und der Verkäufer «im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt». Alle drei Voraussetzungen müssen zusammentreffen; der Artikel verbindet sie mit einem «und». Nach Absatz 5 bleiben die Einreden wegen vorhandener Mängel bestehen, wenn innerhalb der Frist die vorgeschriebene Anzeige erfolgt ist.

Die 60 Tage stehen seit dem 1. Januar 2026 in beiden Titeln

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über Baumängel ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten (AS 2025 270, BBl 2022 2743). Es greift in beide Titel zugleich ein und hat auch ins Kaufrecht einen neuen Absatz eingefügt, Art. 201 Abs. 4 OR: «Soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht haben, sind diese innert 60 Tagen anzuzeigen.» Satz 2 gibt für nicht erkennbare Mängel dieselben 60 Tage ab der Entdeckung, Satz 3 erklärt die Vereinbarung kürzerer Fristen für unwirksam.

Die 60 Tage sind damit keine Eigenheit des Werkvertrags. Sie hängen auf beiden Schienen an derselben Voraussetzung, der bestimmungsgemässen Integration in ein unbewegliches Werk und der Verursachung von dessen Mangelhaftigkeit. Ein Schlüssel, der in der Tasche getragen wird, erfüllt diese Voraussetzung nicht; für ihn bleibt es auf der Kaufseite bei Art. 201 Abs. 1 bis 3 OR und damit bei einer Anzeige ohne Tagesangabe.

Das ist eine für die Kundschaft ungünstige Reihenfolge: Die Frist mit der klaren Zahl gilt für das eingebaute Bauteil, die Frist ohne Zahl für das lose Stück. Über einen Schlüssel, der erst Wochen später an der richtigen Tür ausprobiert wird, entscheiden die 60 Tage von Absatz 4 daher gar nicht; für ihn gilt das «sofort» von Art. 201 Abs. 1 OR.

Wo dieser Text aufhört

Dem Wortlaut nach ist damit alles wiedergegeben, was das Obligationenrecht in den gelesenen Artikeln hergibt. Wie ein Gericht eine einzelne Bestellung einordnet, bleibt offen; Rechtsprechung und kantonale Praxis wurden für diese Seite nicht ausgewertet, und eine Lesung des Gesetzestextes ersetzt sie nicht. Diese Seite referiert Gesetzestext und beurteilt keinen einzelnen Auftrag.

Ist eine Rechnung oder eine Zurückweisung strittig, sind dafür die zuständige Schlichtungsbehörde und eine Rechtsberatung da; der Gang dorthin lohnt sich, bevor die Anzeige zu spät kommt. Die hier genannten Artikel sind über Fedlex frei nachprüfbar.

Zu klären bleibt in jedem einzelnen Fall nur eines, und das Gesetz stellt die Frage selbst: Welche der beiden Anzeigepflichten die Prüfung nach der Übergabe verlangt, hängt an der Vertragsart, unter der die Anfertigung geschuldet war, am Kauf oder am Werkvertrag.

Gilt das auch in Deutschland?

Deutschland
Das deutsche Recht entscheidet die Vorfrage im Gesetz, wenn auch nicht restlos. Paragraf 650 Abs. 1 Satz 1 BGB trägt die Randnote «Werklieferungsvertrag» und bestimmt: «Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung.» Damit steht die Anfertigung eines Schlüssels im Kaufrecht; für nicht vertretbare Sachen, und das ist ein nach individuellem Profil gefräster Schlüssel, ruft Satz 3 derselben Vorschrift daneben einzelne Werkvertragsvorschriften auf. Für die Verjährung gibt Paragraf 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB «im Übrigen» zwei Jahre, und Absatz 2 lässt sie «im Übrigen mit der Ablieferung der Sache» beginnen. Eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit besteht nur im Handelsverkehr: Paragraf 377 Abs. 1 HGB setzt sie voraus, «Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft», und knüpft daran die unverzügliche Untersuchung und Anzeige. Die private Käuferschaft trifft diese Vorschrift nicht; ob das deutsche Verbrauchsgüterkaufrecht daneben etwas vorsieht, wurde für diese Seite nicht geprüft.
Schweiz
Die Schweiz kommt bei der Frist auf dieselben zwei Jahre und bei der Rüge auf das Gegenteil. Art. 201 Abs. 1 OR macht keinen Unterschied nach der Kaufmannseigenschaft: Die Prüfungs- und Anzeigepflicht trifft jede Käuferschaft, auch die private, und Absatz 2 lässt die Sache bei unterlassener Anzeige als genehmigt gelten. Art. 210 Abs. 1 OR gibt zwei Jahre ab der Ablieferung, doch diese Frist nützt nur der Partei, die zuvor rechtzeitig angezeigt hat, weil die Sache sonst nach Art. 201 Abs. 2 und 3 OR als genehmigt gilt. Der praktische Unterschied zwischen den beiden Rechtsordnungen liegt deshalb bei den Tagen unmittelbar nach der Übergabe und nicht bei der Zahl der Jahre.

Quellen [2], [3], [4]

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Quellen

  1. [1]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex: Obligationenrecht (OR), SR 220, gelesen Art. 184, 187, 197, 199, 200, 201, 205, 206, 210 sowie Art. 365, 367 und 371, dazu die Volltextsuche auf «Werkliefer» über den ganzen Erlass, null Treffer, Stand 1. Januar 2026, Volltext geprüft 04.09.2026
  2. [2]Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (Deutschland): Handelsgesetzbuch (HGB), Paragraf 377 Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers, Absätze 1 bis 5, abgerufen 04.09.2026
  3. [3]Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (Deutschland): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Paragraf 650 Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte, Absatz 1, abgerufen 04.09.2026
  4. [4]Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (Deutschland): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Paragraf 438 Verjährung der Mängelansprüche, Absätze 1 und 2, abgerufen 04.09.2026

Stand:

Dadurch dass im Leistungsverzeichnis des Betriebs, der dieses Lexikon herausgibt, das Anfertigen und die Übergabe von Schlüsseln steht, wäre er im beschriebenen Fall selbst der Gewährleistungspflichtige, gegen den die Anzeige nach Art. 201 Abs. 1 OR zu richten wäre. Der Eintrag beschreibt damit eine Ordnung, unter der der Herausgeber steht, und er beurteilt keinen eigenen Auftrag.

Probieren Sie einen neu angefertigten Schlüssel am besten gleich an der Tür aus, für die er bestimmt ist, und melden Sie sich, wenn er nicht sauber läuft. Das Datum der Übergabe halten wir auf der Rechnung fest.