Sicherungskarte und Nachschlüsselbestellung
Bei einer geschützten Schweizer Schliessanlage läuft die Nachschlüsselbestellung über den zertifizierten Partner des Herstellers, und die Sicherungskarte ist der Ausweis dafür. dormakaba nennt diesen Weg für seine Systeme als einzigen. Möglich macht den Kopierschutz das Patent, dessen Schutzdauer nach Art. 14 PatG längstens zwanzig Jahre seit der Anmeldung beträgt.
Kurzfassung
- Die Sicherungskarte ist kein Schlüssel und kein Plan, sondern der Bestellausweis. Wer sie hat, kann bestellen; wer nur einen Schlüssel in der Hand hält, kann es nicht.
- Den Bestellweg schreibt kein Gesetz vor. Er beruht auf der Bauart des Systems und auf dem Vertrag zwischen Hersteller, Fachpartner und Anlageninhaber.
- Der rechtliche Unterbau ist das Patent. Es verbietet nach Art. 8 PatG die gewerbsmässige Benützung, und Art. 66 Bst. a PatG zählt die Nachahmung ausdrücklich dazu.
- Das Patent endet. Zwanzig Jahre ab dem Anmeldedatum ist die Höchstdauer nach Art. 14 PatG, und nach Art. 15 PatG kann es früher erlöschen. Nach dem Anmeldejahr eines bestimmten Schweizer Schliessprofils wurde bei Herstellern und im Fachhandel gesucht; genannt wird es weder auf der Sicherungskarte noch am Zylinder.
- Für den Verlust der Sicherungskarte selbst ist kein allgemeiner Ablauf beschrieben; was dann gilt, klärt der Fachpartner, der die Anlage betreut.
In der Schweiz
Der Kopierschutz eines Schlüsselprofils ist in der Schweiz zuerst eine Frage des Patentrechts, und dieses Recht ist national. Art. 14 des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente (PatG, SR 232.14) lautet im Volltext, Stand 1. Juli 2025: «Das Patent kann längstens bis zum Ablauf von 20 Jahren seit dem Datum der Anmeldung dauern.» Absatz 2 desselben Artikels ist seit dem 1. Januar 1978 aufgehoben; wer im Fedlex-Text die Ziffern 44 und 45 sieht, liest Fussnoten, keine Absatzzahlen. Zuständig für Anmeldung und Prüfung ist das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum. Zwanzig Jahre sind die Obergrenze, nicht die Regel: Nach Art. 15 PatG erlischt das Patent auch dann, wenn der Inhaber schriftlich darauf verzichtet oder eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird, und Art. 41 PatG knüpft Erlangen und Aufrechterhalten ausdrücklich an die Bezahlung dieser Gebühren. Daraus folgt für eine Schliessanlage etwas Unbequemes: Der gesetzliche Teil des Schutzes hat ein Ablaufdatum, das der Anlageninhaber von aussen nicht kennt, weil weder die Sicherungskarte noch der Zylinder das Anmeldejahr des Profils nennt. Was bleibt, sind der Vertrag mit dem Fachpartner und die mechanische Bauart des Schlüssels. Beide laufen weiter, wenn das Patent längst gemeinfrei ist.
Wer bestellen darf, und woran der Hersteller das misst
Der übliche Irrtum ist, dass der Schlüssel selbst zur Bestellung berechtigt. Bei einer geschützten Anlage ist es umgekehrt: Der Schlüssel ist das Ergebnis der Bestellung, die Berechtigung liegt anderswo. dormakaba schreibt zum eigenen System wörtlich: «Zu Ihrer Sicherheit können Schlüssel bzw. Zutrittsmedien nur mit den Informationen auf der Sicherheitskarte und über einen zertifizierten dormakaba Partner bestellt werden.» Der Hersteller nennt das Dokument Sicherheitskarte, im Handel und in diesem Eintrag heisst es Sicherungskarte, gemeint ist dasselbe Papier. Das ist eine Herstellerangabe und hier ohne Wertung wiedergegeben.
Die Karte trägt die Angaben, die der Hersteller braucht, um die Bestellung der richtigen Anlage und der richtigen Schliessung zuzuordnen. Sie ist deshalb ein Wertpapier des Alltags: Wer sie besitzt, kann in aller Regel nachbestellen, und wer sie nicht besitzt, kann es nicht, auch wenn ihm die Tür gehört. In einem Mehrparteienhaus liegt sie typischerweise bei der Verwaltung und nicht bei den einzelnen Bewohnern.
Daneben bietet derselbe Hersteller eine freiwillige Registrierung der Anlage an, bei der der rechtmässige Eigentümer hinterlegt wird; nach Herstellerangabe soll das vor unerlaubtem Bezug von Schlüsseln und Zutrittsmedien schützen. Für die Verwaltungsseite existieren dazu gedruckte Antragsformulare für die Sicherheitskarte. Deren Feldinhalte wurden für diesen Eintrag nicht ausgewertet, weil die Formulare nur als Bild-PDF vorlagen; welche Nachweise im Einzelfall verlangt werden, klärt deshalb der Fachpartner und nicht diese Seite.
Wer fertigt, und was diesen Weg trägt
Gefertigt wird beim Hersteller oder in dessen Auftrag, bestellt wird über den Fachpartner. Für KESO hält eine Fachhändlerquelle fest, dass Bestellungen von Nachschlüsseln wie auch neue Schlüssel nur über den KESO Fachpartner abgewickelt werden. Zwei Marken, zwei Formulierungen, dieselbe Anordnung des Ablaufs.
Wichtig ist, worauf diese Anordnung nicht beruht. Es gibt keine Schweizer Rechtsnorm, die vorschreibt, dass ein Schlüssel nur gegen Karte gefertigt werden darf. Gesucht wurde danach in den einschlägigen Erlassen und bei den beteiligten Anbietern; zurück kam ausschliesslich Anbietermaterial, kein Gesetz und kein Normtext. Der Bestellweg ist damit privatrechtlich organisiert: Er lebt vom Vertrag zwischen Anlageninhaber, Fachpartner und Hersteller und von einer Bauart, die eine Nachfertigung ohne Systemwissen erschwert.
Praktisch heisst das: Der Fachbetrieb, der eine Anlage betreut, ist gegenüber dem Hersteller gebunden und kann sich nicht über die Kartenpflicht hinwegsetzen, ohne die eigene Zertifizierung zu riskieren. Wer einen Betrieb sucht, der die Karte für entbehrlich hält, sucht keinen Fachpartner mehr.
Die Sicherungskarte ist nicht der Schliessplan
Beide Dokumente gehören zur selben Anlage und werden trotzdem oft verwechselt. Der Schliessplan sagt, welcher Schlüssel welche Zylinder öffnet, und ist damit ein Berechtigungsdokument. Die Sicherungskarte sagt nichts über Berechtigungen; sie ist der Ausweis für den Bezug von Material. Wer plant, erweitert oder eine Übergabe dokumentiert, braucht den Plan, und wem nur ein Schlüssel fehlt, braucht die Karte. Die Fragen zur Erstellung, Verwahrung und Zugehörigkeit des Plans behandelt der Eintrag zum Schliessplan und zur Schliessmatrix.
Zwanzig Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag
Der einzige Teil dieses Themas mit amtlicher Grundlage ist die Schutzdauer. Sie steht in Art. 14 PatG und beträgt längstens zwanzig Jahre seit dem Datum der Anmeldung. Gerechnet wird also nicht ab dem Tag, an dem der Zylinder in die Tür kam, und auch nicht ab dem Verkaufsstart der Produktlinie, sondern ab der Anmeldung beim Institut für Geistiges Eigentum. Zwischen Anmeldung und dem ersten verkauften Zylinder liegen in der Regel Jahre, die von der Schutzdauer bereits abgehen.
Vor dem Ablauf der zwanzig Jahre kann das Patent auch enden. Art. 15 PatG nennt zwei Gründe: den schriftlichen Verzicht des Inhabers gegenüber dem Institut und die nicht rechtzeitig bezahlte Jahresgebühr. Art. 41 PatG stellt klar, dass Erlangen und Aufrechterhalten eines Patents die Bezahlung der vorgesehenen Gebühren voraussetzen. Ein Patent ist damit kein Zustand, sondern eine laufende Investition des Inhabers.
Was nach dem Ende geschieht, ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und nicht aus einem Artikel mit diesem Wortlaut: Fällt das Patent weg, entfällt das Verbotsrecht, und die Erfindung steht jedermann offen. Diese Zusammenfassung ist als solche gekennzeichnet. Für welches Schweizer Schliesssystem dieser Punkt bereits überschritten ist, sagen die geprüften Quellen nicht, und es lässt sich am Zylinder auch nicht ablesen.
Art. 8 PatG begründet das Verbot, Art. 9 PatG begrenzt es
Art. 8 Abs. 1 PatG gibt dem Inhaber das Recht, anderen die gewerbsmässige Benützung der Erfindung zu verbieten. Abs. 2 zählt auf, was als Benützung gilt, unter anderem das Herstellen, das Anbieten und das Inverkehrbringen. Art. 66 Bst. a PatG stellt fest, dass zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, wer die patentierte Erfindung widerrechtlich benützt, und hält ausdrücklich fest, dass als Benützung auch die Nachahmung gilt.
Das ist der Grund, weshalb kein gewerblicher Betrieb einen patentgeschützten Schlüssel nachschneidet, solange das Patent steht. Die Grenze des Verbots steht ebenfalls im Gesetz: Nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a PatG erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht auf Handlungen im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken. Diese Ausnahme sagt zum Vertrag mit dem Fachpartner nichts. Was nach Ablauf eines Patentschutzes praktisch gilt, etwa ob Dritte dann Rohlinge anbieten dürfen, ist für ein Schweizer Schliesssystem in dieser Recherche nicht belegt. Sie zeigt aber, dass die Frage nach dem Nachschlüssel nicht am Strafrecht hängt, sondern an der Berechtigung und am Bezugsweg.
Nachschlüsselsperre ist ein Verkaufswort, kein Rechtsbegriff
Der Ausdruck fällt in Verkaufsgesprächen und in Prospekten regelmässig, und er hat trotzdem keinen Ort, an dem er definiert wäre. Als definierter Ausdruck kommt er in den für diesen Eintrag geprüften Normen, Erlassen und Verbandsdokumenten nicht vor; was er beschreibt, ist genau der oben belegte Ablauf, nämlich dass ohne Sicherungskarte und ohne Fachpartner keine Bestellung entgegengenommen wird.
Für die Lektüre eines Angebots ist das nützlich zu wissen. Steht dort «mit Nachschlüsselsperre», ist damit keine geprüfte Eigenschaft und kein Zertifikat gemeint, sondern die Organisation des Bestellwegs. Was diese Organisation im konkreten Fall wert ist, hängt daran, wer die Karte verwahrt und wie sorgfältig der Partner die Berechtigung prüft.
Wenn die Sicherungskarte selbst abhandenkommt
Zum Verlust der Karte fand sich in den Hersteller- und Fachhandelsquellen dieser Recherche keine Beschreibung des Vorgehens: kein Sperrverfahren, keine Frist, kein Kostenrahmen, auch keine Auskunft darüber, ob eine Ersatzkarte überhaupt ausgestellt wird. Dass die freiwillige Registrierung des Eigentümers angeboten wird, legt nahe, dass der Hersteller in einem solchen Fall eine hinterlegte Identität sehen will; belegt ist dieser Zusammenhang nicht.
Wer die Karte vermisst, sollte deshalb nicht nach einer allgemeinen Regel suchen, sondern beim Betreuer der Anlage anrufen und dort drei Punkte klären: ob die Anlage registriert ist, welchen Nachweis der Hersteller für einen Ersatz verlangt, und was danach mit Bestellungen geschieht, die auf die alte Karte lauten. Bis das geklärt ist, bleibt die Anlage benutzbar; blockiert ist allein der Nachschub.
Kopierschutz als Kaufkriterium
Die Suche nach einem Schlüssel ohne Karte führt in dieser Sache immer an dieselbe Stelle zurück, und diese Seite zeigt keinen Weg daran vorbei. Der brauchbare Umgang mit dem Kopierschutz liegt vor dem Kauf: Ein Profil, dessen Nachbestellung an Karte und Fachpartner gebunden ist, ist genau deshalb etwas wert, weil ein abhandengekommener Schlüssel nicht beliebig vervielfältigt werden kann. Wer diese Eigenschaft im Alltag als Hindernis erlebt, hat sie mitbezahlt.
Vor der Unterschrift lohnen sich vier Fragen an den Anbieter: Wer verwahrt die Sicherungskarte, und wer darf sie einsetzen. Wie lange sagt der Hersteller die Nachlieferung des Profils zu, und steht das schriftlich. Was kostet ein einzelner Nachschlüssel, und wie lange dauert er. Und was geschieht, wenn die Karte verloren geht. Zu keiner dieser vier Fragen liefert eine amtliche oder neutrale Schweizer Quelle eine allgemeine Antwort, sie sind deshalb Vertragsinhalt und gehören ins Angebot.
Die Sicherungskarte gehört dorthin, wo auch der Mietvertrag liegt, fernab vom Schlüsselbund.
Geht ein Schlüssel im Arbeitsverhältnis oder in der Mietwohnung verloren, ist die Bestellfrage nur die zweite; die erste ist, wer die Kosten trägt. Das behandeln die Einträge zur Haftung beim Schlüsselverlust am Arbeitsplatz und zum Schlüsselverlust in der Mietwohnung. Bei elektronischen und mechatronischen Anlagen tritt an die Stelle der Nachbestellung die Sperrung eines Mediums, und damit stellen sich Fragen des Datenschutzes, die der Eintrag zur Zutrittskontrolle behandelt.
Häufiger Irrtum
Ein patentgeschützter Schlüssel lässt sich nicht kopieren.
Das Patent verbietet die gewerbsmässige Nachahmung, es macht sie nicht unmöglich, und es endet. Nach Art. 14 PatG dauert es längstens zwanzig Jahre seit der Anmeldung, nach Art. 15 PatG erlischt es früher bei Verzicht oder nicht bezahlter Jahresgebühr. Welchen Stand ein bestimmtes Schweizer Schliesssystem hat, geht aus den geprüften Quellen nicht hervor. Was im Alltag trägt, ist deshalb nicht das Gesetz, sondern die Bauart des Schlüssels und der Vertrag mit dem Fachpartner.
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Quellen
- [1]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Fedlex: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG), SR 232.14, Art. 14 Schutzdauer und Art. 15 vorzeitiges Erlöschen (Volltext geprüft), Stand 1.7.2025, geprüft 2026-08-28
- [2]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Fedlex: Patentgesetz, SR 232.14, Art. 8 Wirkung des Patents, Art. 9 Ausnahmen, Art. 41 Gebühren, Art. 66 Verantwortlichkeit (Volltext geprüft), Stand 1.7.2025, geprüft 2026-08-28
- [3]IGE, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Patentrecht national, Zuständigkeit für Anmeldung und Prüfung, abgerufen 2026-08-28
- [4]sseg.ch, Fachhändler: Nachschlüssel bestellen (KABA20, KESO, KABA STAR, SEA), Angabe zum Bezugsweg über den KESO Fachpartner, abgerufen 2026-08-28
- [5]dormakaba: Schliessanlage registrieren, Sicherheitskarte und freiwillige Registrierung des rechtmässigen Eigentümers, abgerufen 2026-08-28
- [6]Ferroflex / dormakaba: Antragsformular Sicherheitskarte Verwaltung dormakaba (nur Titel und Metadaten, Formularinhalt nicht ausgewertet), 01/2017, abgerufen 2026-08-28
Stand:
Die Bestellung, die über die Sicherungskarte läuft, ist zugleich das Geschäft des Betriebs, der dieses Lexikon herausgibt. Der Satz, dass eine Karte zum System gehört, sagt damit auch etwas über dieses Geschäft aus. Belegt ist er über das Patentgesetz und die Herstellerangaben, nicht über die Erfahrung des Betriebs.
Legen Sie die Sicherungskarte bereit, bevor Sie anrufen. Am Telefon lässt sich damit klären, ob eine Nachbestellung möglich ist und wer sie ausführen darf.