Schliessplan und Schliessmatrix
Der Schliessplan ist die Dokumentation einer Schliessanlage, die Schliessmatrix seine Tabellenansicht: Türen in den Zeilen, Schlüsselgruppen in den Spalten. Wer ihn erstellt, wem er gehört und wie lange er aufbewahrt werden muss, dazu fand diese Recherche in der Schweiz weder eine Norm noch ein Verbandsdokument, sondern nur deutsche Fachhandelsanleitungen mit Verkaufszweck.
Kurzfassung
- Der Schliessplan hält fest, welcher Schlüssel welchen Zylinder öffnet. Die Schliessmatrix ist dieselbe Auskunft als Tabelle: eine Zeile je Tür, eine Spalte je Schlüsselgruppe, ein Kreuz an jeder Kreuzung, die berechtigt ist.
- Das Dokument entsteht vor der Anlage. Nach den gesichteten Fachhandelsquellen ist es die Voraussetzung für die Bestellung, weil ohne es niemand weiss, wie die einzelnen Zylinder zu codieren sind.
- Obligationenrecht und Zivilgesetzbuch kennen die Wörter Schliessplan und Schliessanlage nicht. Was mit dem Plan geschehen soll, steht deshalb im Vertrag oder nirgends.
- Ein Schliessplan ist keine Sicherungskarte. Die Sicherungskarte ist der Berechtigungsnachweis gegenüber dem Hersteller und liegt bei der Eigentümerschaft oder der Verwaltung; ohne sie gibt der Fachhandel bei geschützten Systemen keinen Nachschlüssel heraus.
- Für die Übergabe einzelner Schlüssel fand sich keine Vorlage einer neutralen gesamtschweizerischen Stelle. Das einzige spezialisierte Schweizer Formular ist ein Schlüsselverzeichnis auf mietrecht.ch, dessen Herausgeberschaft offen blieb.
In der Schweiz
Für dieses Dokument gibt es in der Schweiz keine zuständige Stelle. Im Obligationenrecht (SR 220, Stand 1. Januar 2026) kommt das Wort Schlüssel dreimal vor, jedes Mal in Art. 59a OR und jedes Mal als kryptografischer Schlüssel einer elektronischen Signatur, also gerade nicht als Türschlüssel. Im Zivilgesetzbuch (SR 210, Stand 1. Juli 2026) kommt es kein einziges Mal vor. Schliessplan, Schliessmatrix und Schliessanlage stehen in keinem der beiden Erlasse. Beide Volltexte wurden dafür durchsucht, in der lokalen Fedlex-Filestore-Kopie. Auch neben dem Gesetz findet sich nichts: Die Normenseite des VSSB, des Verbands Schweizer Schliesssysteme- und Beschlägeanbieter, führt Normen zu Bauteilen auf, kein Dokument zur Planführung. Das einzige schweizerische Register, das eine Schliessanlage überhaupt erfasst, betreibt ein Hersteller: dormakaba bietet an, eine Anlage freiwillig registrieren zu lassen und dabei den «rechtmässigen Eigentümer» zu hinterlegen, was nach Herstellerangabe vor unerlaubtem Bezug von Schlüsseln und Zutrittsmedien schützen soll. Das ist ein Angebot eines Marktteilnehmers, keine Pflicht und keine neutrale Stelle. Wer den Schliessplan seiner Anlage sucht, sucht ihn beim Errichter, in den eigenen Unterlagen, oder er sucht vergeblich.
Was auf dem Papier steht
Der Schliessplan ist die Dokumentation einer Schliessanlage. Er beantwortet für jede Tür und jeden Schlüssel dieselbe Frage: passt der eine in den anderen. Die Schliessmatrix ist die tabellarische Form dieser Auskunft. Auf der einen Achse stehen die Türen oder Zylinder, auf der anderen die Schlüssel, und jede berechtigte Kreuzung wird markiert. Plan und Matrix sind deshalb nicht zwei Dokumente, sondern zwei Ansichten desselben Dokuments.
Aus der Matrix lässt sich die Hierarchie einer Anlage direkt ablesen. Eine Spalte, in der fast alle Zeilen ein Kreuz tragen, ist ein Generalschlüssel. Eine Spalte mit wenigen Kreuzen gehört zu einem Schlüssel, der nur einen Teil der Anlage erreicht. Wie diese Stufen heissen und wer diese Bezeichnungen festlegt, behandelt der Eintrag zu den Anlagentypen; hier geht es um das Blatt, auf dem sie stehen.
Das Dokument entsteht vor der Anlage
Ein Schliessplan wird nicht nachträglich zu einer bestehenden Anlage geschrieben, sondern vorher. Er ist nach den gesichteten Fachhandelsquellen die Voraussetzung für die Bestellung, weil der Hersteller aus ihm entnimmt, wie jeder einzelne Zylinder zu codieren ist. Damit fällt die eigentliche Sicherheitsentscheidung nicht beim Einbau, sondern am Tisch, an dem die Matrix ausgefüllt wird.
Diese Beschreibung stützt sich auf deutsche Fachhandels- und Herstellerseiten mit Anleitungscharakter, die zugleich Anlagen verkaufen und Vorlagen zum Herunterladen anbieten. Sie liegt hier als Zusammenfassung vor, nicht als geprüfter Wortlaut. Für die Schweiz bestätigt oder bestreitet sie niemand, weil zur Sache keine schweizerische Darstellung gefunden wurde.
Wer ihn erstellt und wem er gehört
An dieser Stelle hört die Auskunft auf. Gesucht wurde nach einer neutralen schweizerischen Quelle zur Erstellung, zum Eigentum am Schliessplan und zu einer Aufbewahrungspflicht, unter anderem mit den Suchbegriffen «Schliessplan Verwahrung Schweiz» und «Schliessplan Eigentum Verlust». Zurück kamen Verkaufsseiten mit Excel-Vorlagen und Videoanleitungen, alle aus Deutschland. Kein Verband, keine Behörde, keine Fachpublikation der Branche äussert sich dazu.
Praktisch heisst das: Erstellt wird der Plan von dem, der die Anlage projektiert, also in aller Regel vom Errichter oder Fachhändler zusammen mit der Bauherrschaft. Aufbewahrt wird er von dem, der es im Vertrag übernommen hat. Fehlt dazu eine Abrede, fehlt sie ganz, denn eine gesetzliche Auffangregel für Schliesspläne existiert in der Schweiz nach dieser Prüfung nicht. Sobald der Plan zusätzlich festhält, welche namentlich genannte Person welchen Schlüssel trägt, wird daraus eine Datenfrage; die behandelt der Eintrag zu Zutrittskontrolle und Datenschutz.
Warum der Plan allein keinen Schlüssel beschafft
Ein wiederkehrender Fall in Verwaltungen: Der Ordner mit dem Schliessplan liegt vor, ein Schlüssel fehlt, und die Bestellung scheitert trotzdem. Der Plan ist ein Auskunftsdokument über die Anlage, kein Ausweis gegenüber dem Hersteller. Bei den in der Schweiz verbreiteten geschützten Systemen hängt der Bezug an der Sicherungskarte; wer den Plan hat und die Karte nicht, kommt keinen Schritt weiter. Was diese Karte ist, wer sie ausstellt und was bei ihrem Verlust gilt, führt der Eintrag zu Sicherungskarte und Nachschlüsselbestellung aus.
Der Plan sagt, was die Anlage kann. Die Karte sagt, wer sie erweitern darf.
Wenn der Plan verschwindet
Ein verlorener Schliessplan sperrt niemanden aus. Die Anlage funktioniert unverändert weiter, denn die Berechtigungen stecken in den Zylindern und den Schlüsseln, nicht im Papier. Teuer wird erst die nächste Änderung: Ohne Plan ist bei jeder neuen Tür, jedem Umzug und jeder Erweiterung zuerst zu rekonstruieren, was bisher gilt.
Eine verbindliche Auskunft, wie dabei vorzugehen ist, gibt in der Schweiz niemand heraus. Der einzige belastbare Weg führt zurück zum Errichter oder zum Hersteller der Anlage, weil dort die Codierung geführt wird, sofern die Anlage registriert wurde. Bei mechatronischen und elektronischen Anlagen wandert dasselbe Problem vom Papier in das System, in dem die Berechtigungen geführt werden; was daraus folgt, führt der Eintrag zu Zutrittskontrolle und Datenschutz aus.
Reserven werden auf dem Plan angelegt, nicht an der Tür
Ob eine Anlage später um eine Tür ergänzt werden kann, entscheidet sich nicht beim Anbau, sondern beim Ausfüllen der Matrix. Freie Schliessungen und noch nicht vergebene Schlüsselgruppen sind nichts anderes als Zeilen und Spalten, die man beim Aufbau bewusst leer stehen lässt. Wer sie weglässt, spart im ersten Auftrag und zahlt bei der ersten Änderung.
Wie viele solche Reserven üblich sind und wie lange ein Hersteller ein Profil nachliefert, dazu liegt kein belastbarer Schweizer Beleg vor; diesen Befund und seine Abgrenzung zur Patentschutzdauer führt der Eintrag zu den Anlagentypen. Für das Blatt selbst bleibt der Punkt: Die Entscheidung über die Erweiterbarkeit fällt auf dem Plan, und sie fällt einmal.
Das Schlüsselverzeichnis neben dem Plan
Neben dem Schliessplan steht in der Praxis eine zweite Liste, die festhält, wer welchen Schlüssel entgegengenommen hat. Nach einer schweizerischen Vorlage dafür wurde bei SVIT, HEV und suva gesucht. Keine dieser drei Stellen gibt ein eigenständiges Schlüsselübergabeprotokoll heraus. Gefunden wurde einzig ein Formular «Schlüsselverzeichnis» auf mietrecht.ch aus der Reihe mietrechtspraxis mp; ob der Mieterverband dahintersteht, liess sich nicht klären, weil das Formular nur als nicht auswertbares PDF vorlag. Das benachbarte Wohnungsabnahmeprotokoll derselben Reihe trägt dagegen den Vermerk des Mieterverbands und die Ausgabe 2021.
Was sonst unter diesem Namen angeboten wird, sind Wohnungsübergabeprotokolle deutscher Portale, in denen die Schlüssel eine Zeile unter vielen sind. Für eine Anlage mit mehreren Dutzend Schlüsseln trägt das nicht. Wer eine solche Liste selbst führt, hält darin mindestens fest, welcher Schlüssel mit welcher Bezeichnung aus dem Plan an wen und an welchem Datum ging, und lässt den Empfang unterschreiben.
Häufiger Irrtum
Der Schliessplan muss in der Schweiz vom Errichter aufbewahrt und für eine bestimmte Frist bereitgehalten werden.
In dieser Recherche liess sich weder ein Erlass noch ein Verbandsdokument finden, das eine Aufbewahrungsstelle oder eine Frist für Schliesspläne festlegt. Obligationenrecht und Zivilgesetzbuch enthalten die Begriffe nicht. Wer eine Frist nennt, nennt eine Vertragsabrede oder eine Hausregel, nicht geltendes Recht. Umgekehrt heisst das: Wird die Aufbewahrung nicht im Vertrag geregelt, ist sie nicht geregelt.
Verwandte Begriffe
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Quellen
- [1]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Fedlex: Obligationenrecht (OR), SR 220, Volltextsuche nach Schliessplan, Schliessanlage und Schlüssel; die drei Treffer stehen in Art. 59a OR (kryptografischer Schlüssel). Geprüft in der lokalen Fedlex-Filestore-Kopie, Stand 1.1.2026, geprüft 2026-08-28
- [2]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Fedlex: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Volltextsuche nach Schliessplan, Schliessanlage und Schlüssel, kein Treffer. Geprüft in der lokalen Fedlex-Filestore-Kopie, Stand 1.7.2026, geprüft 2026-09-04
- [3]VSSB, Verband Schweizer Schliesssysteme- und Beschlägeanbieter: Normen (Verbandsseite, ohne Dokument zu Schliessplan oder Planführung), abgerufen 2026-08-28
- [4]mietrecht.ch, Reihe mietrechtspraxis mp: Schlüsselverzeichnis, Formular (PDF nicht auswertbar, Herausgeberschaft nicht abschliessend verifiziert), abgerufen 2026-08-28
- [5]Schweizerischer Mieterinnen- und Mieterverband, Reihe mietrechtspraxis mp: Wohnungsabnahmeprotokoll mp interaktiv, Ausgabe 2021 (nur Titelangabe gesehen), 2021, abgerufen 2026-08-28
- [6]dormakaba: Schliessanlage registrieren (freiwillige Registrierung, Hinterlegung des rechtmässigen Eigentümers), abgerufen 2026-08-28
- [7]SimonsVoss und weitere deutsche Fachhandelsseiten: Schliessplan und Schliessmatrix, Definition und Erstellung (Anleitungs- und Verkaufsseiten, als Zusammenfassung ausgewertet, kein geprüfter Wortlaut), abgerufen 2026-08-28
- [8]ImmobilienScout24 (Deutschland): Schlüsselübergabeprotokoll, kostenlose PDF-Vorlage (deutsche Quelle, Schlüssel als Position im Wohnungsübergabeprotokoll), abgerufen 2026-08-28
Stand:
Freie Schliessungen im Erstauftrag zu bestellen heisst, beim Herausgeber dieses Lexikons mehr zu bestellen. Der Hinweis erfolgt deshalb in eigener Sache. Wie viele Reserven eine Anlage braucht, hängt an der Nutzung des Gebäudes; eine Zahl dazu nennt dieser Eintrag nicht.
Für eine zusätzliche Tür an einer bestehenden Anlage klären wir zuerst, ob ein Schliessplan vorliegt und ob das System die Tür überhaupt noch aufnimmt. Melden Sie sich mit den Unterlagen, die Sie haben.