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Notfall & Schadensbilder

Nacht- und Sonntagsarbeit im Notdienst

Das schweizerische Arbeitsgesetz beziffert zwei Zuschläge. Bei vorübergehender Nachtarbeit schuldet der Arbeitgeber nach Art. 17b Abs. 1 ArG einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent, bei vorübergehender Sonntagsarbeit nach Art. 19 Abs. 3 ArG einen von 50 Prozent. Beide Ansprüche stehen der angestellten Person zu; für die Rechnung an die Kundschaft gilt Vertragsrecht.

Kurzfassung

  • Art. 10 Abs. 1 ArG teilt den Tag ein: 6 bis 20 Uhr Tagesarbeit, 20 bis 23 Uhr Abendarbeit, beides bewilligungsfrei. Alles ausserhalb dieses Fensters ist Nachtarbeit und nach Art. 16 ArG untersagt.
  • Art. 17b Abs. 1 ArG verlangt bei nur vorübergehender Nachtarbeit mindestens 25 Prozent Lohnzuschlag; bei dauernder Nachtarbeit tritt nach Abs. 2 eine Zeitkompensation von 10 Prozent an dessen Stelle.
  • Der Sonntag reicht nach Art. 18 Abs. 1 ArG von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr; Art. 19 Abs. 3 ArG nennt dafür 50 Prozent Lohnzuschlag.
  • Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz beziffert den kleingewerblichen Betrieb: höchstens vier Angestellte neben dem Arbeitgeber, unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
  • Art. 342 Abs. 2 OR macht aus dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht einen zivilrechtlichen Anspruch der angestellten Person, sofern die Verpflichtung Inhalt des Einzelarbeitsvertrages sein könnte.

In der Schweiz

Das Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11, Stand 1. September 2023, Volltext geprüft über die lokale Fedlex-Kopie) teilt den Tag in Zeitfenster. Art. 10 Abs. 1 ArG lautet: «Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit. Tages- und Abendarbeit sind bewilligungsfrei.» Art. 16 ArG erfasst, was darüber hinausreicht: «Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit nach Artikel 10 (Nachtarbeit) ist untersagt. Vorbehalten bleibt Artikel 17.» Für den Sonntag zieht Art. 18 Abs. 1 ArG die Grenze zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr. In diesen beiden gesperrten Fenstern stehen zwei Zahlen. Art. 17b Abs. 1 ArG: «Dem Arbeitnehmer, der nur vorübergehend Nachtarbeit verrichtet, hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu bezahlen.» Art. 19 Abs. 3 ArG: «Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Dem Arbeitnehmer ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen.» Beide Sätze benennen dieselben zwei Beteiligten, den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. In das einzelne Arbeitsverhältnis gelangt eine solche Pflicht über Art. 342 Abs. 2 OR (SR 220, Stand 1. Januar 2026), der «der andern Vertragspartei» einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erfüllung gibt, «wenn die Verpflichtung Inhalt des Einzelarbeitsvertrages sein könnte».

Wo die Nacht im Arbeitsgesetz anfängt

Die Nacht ist im Arbeitsgesetz als Rest definiert. Sie beginnt dort, wo die betriebliche Tages- und Abendarbeit von Art. 10 Abs. 1 ArG endet, im gesetzlichen Regelfall um 23 Uhr, und sie endet um 6 Uhr. Art. 10 Abs. 2 ArG erlaubt, dieses Fenster mit Zustimmung der Arbeitnehmervertretung oder der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer zwischen 5 Uhr und 24 Uhr anders zu legen, höchstens aber über 17 Stunden; mit dem Fenster verschiebt sich dann auch die Nacht. Für die Dauer eines Nachteinsatzes gilt Art. 17a Abs. 1 ArG: höchstens neun Stunden tägliche Arbeitszeit, mitsamt den Pausen innerhalb eines Zeitraums von zehn Stunden. Der Sonntag folgt einer eigenen Uhr, und Art. 20a Abs. 1 ArG stellt ihm den Bundesfeiertag sowie höchstens acht weitere von den Kantonen bezeichnete Feiertage gleich.

Die beiden Sätze, in denen eine Prozentzahl steht

Art. 17b ArG trägt die Randnote «Lohn- und Zeitzuschlag» und unterscheidet zwei Fälle. Abs. 1 betrifft die Person, die «nur vorübergehend Nachtarbeit verrichtet», und verpflichtet den Arbeitgeber zu mindestens 25 Prozent Lohnzuschlag. Abs. 2 betrifft die dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit und gibt an dessen Stelle eine Kompensation von 10 Prozent der Nachtarbeitszeit, als Ausgleichsruhezeit innerhalb eines Jahres.

Wie viel Zuschlag eine Nachtstunde auslöst, richtet sich nach Art. 17b Abs. 1 ArG mit mindestens 25 Prozent und für den Sonntag nach Art. 19 Abs. 3 ArG mit 50 Prozent, und verpflichtet ist dabei der Arbeitgeber gegenüber der angestellten Person.

Die Ausgleichsruhezeit entfällt in den Lagen von Abs. 3, darunter dort, wo ein Gesamtarbeitsvertrag gleichwertige Ausgleichsruhezeiten innerhalb eines Jahres gewährt. Dafür verlangt Art. 17b Abs. 4 ArG die Vorlage beim SECO und dessen Feststellung der Gleichwertigkeit.

Der Prozentsatz für den Sonntag steht mitten in einer Bewilligungsnorm: Art. 19 Abs. 3 ArG regelt in zwei Sätzen die Bewilligung vorübergehender Sonntagsarbeit und den Lohnzuschlag von 50 Prozent. Jede der beiden Zahlen ist an ihren eigenen Anwendungsfall gebunden. Neben dem Geld steht beim Sonntag Zeit: Art. 20 Abs. 2 ArG verlangt bis zu fünf Stunden Einsatz einen Ausgleich durch Freizeit, darüber hinaus einen Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden.

Der Zuschlag im Gesetz und der Aufschlag auf der Rechnung

Hier liegt die Verwechslung, die bei diesem Stichwort am nächsten liegt. Beide zitierten Sätze richten sich an den Arbeitgeber und begünstigen die bei ihm angestellte Person; sie sagen, was auf der Lohnabrechnung eines Monteurs stehen muss, der um zwei Uhr morgens ausrückt. Über den Betrag, den der Betrieb der Kundin in Rechnung stellt, sagen sie nichts, weil die Kundin an diesem Rechtsverhältnis unbeteiligt ist.

Art. 342 Abs. 2 OR zeigt die Verbindung und zugleich ihre Grenze. Die Pflicht aus dem Arbeitsgesetz wird über diese Bestimmung zu einem zivilrechtlichen Anspruch, der «der andern Vertragspartei» zusteht und den das Gesetz an die Bedingung knüpft, dass die Verpflichtung Inhalt des Einzelarbeitsvertrages sein könnte. Diese andere Vertragspartei ist die angestellte Person; die Bestellung einer Notöffnung begründet daneben einen zweiten, davon unabhängigen Vertrag mit dem Betrieb.

Was dieser zweite Vertrag über einen nächtlichen Aufschlag hergibt, hängt an der Preisabrede. Der Eintrag zu Kostenvoranschlag und Festpreis bei der Türöffnung behandelt diese Seite anhand von Art. 373 bis 375 OR; die Preisangabe in der Werbung steht im Eintrag zur Preisbekanntgabeverordnung, der krass überhöhte Betrag im Eintrag zu Wucherpreis und Übervorteilung.

Die Bewilligung, und die Verordnung, die davon befreit

Nacht- und Sonntagsarbeit sind im Ausgangspunkt verboten und werden nur mit Bewilligung zugelassen; Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 ArG stellen das gleichlautend fest. Die dauernde Form bewilligt das SECO bei Unentbehrlichkeit, die vorübergehende die kantonale Behörde bei dringendem Bedürfnis. Art. 17 Abs. 6 und Art. 19 Abs. 5 ArG verlangen zusätzlich das Einverständnis der betroffenen Person. Ein dringendes Bedürfnis liegt nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111) vor, wenn zwei Voraussetzungen zusammentreffen: Die Arbeiten lassen sich weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen tagsüber oder abends an Werktagen durchführen, und sie fallen entweder zusätzlich an und sind zeitlich nicht aufschiebbar, oder sie müssen aus Gründen der Gesundheit oder der Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder aus anderen Gründen des öffentlichen Interesses in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden.

Eine vollständige Befreiung spricht Art. 27 Abs. 1bis ArG aus: «Insbesondere werden kleingewerbliche Betriebe, für die Nacht- und Sonntagsarbeit betriebsnotwendig ist, von der Bewilligungspflicht ausgenommen.» Beide Begriffe dieser Ausnahme sind in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz definiert (ArGV 2, SR 822.112, Stand 1. Februar 2026). Art. 2 Abs. 1 ArGV 2 bestimmt kleingewerbliche Betriebe als solche, «in denen neben dem Arbeitgeber nicht mehr als vier Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad, beschäftigt werden». Abs. 2 macht die Betriebsnotwendigkeit an zwei alternativen Voraussetzungen fest: Zugehörigkeit zu einer im 3. Abschnitt aufgeführten Betriebsart, oder Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 28 ArGV 1. Wo beides zusammentrifft, darf der Arbeitgeber nach Art. 4 ArGV 2 ohne behördliche Bewilligung in der Nacht und am Sonntag beschäftigen.

Durchgesehen wurden für diesen Eintrag die Überschriften sämtlicher Artikel des 3. Abschnitts der ArGV 2, der von Art. 15 bis Art. 52 reicht, dazu die Volltexte von Art. 45 (Bewachungs- und Überwachungspersonal), Art. 49 und Art. 50 (Energie- und Wasserversorgung, Kehricht- und Abwasserentsorgung) und Art. 51a (mit der Instandhaltung beschäftigtes Personal); keine dieser Betriebsarten ist nach ihrem Wortlaut ein Schlüsseldienst, und eine Suche über den ganzen Erlass am 29. August 2026 ergab für die Wörter «Schlüssel», «Türöffnung» und «Notdienst» kein Vorkommen. Für den ersten Weg von Art. 2 Abs. 2 ArGV 2 fehlt einem Schlüsseldienst damit die Anknüpfung. Über den zweiten Weg ist nichts entschieden, denn dieser verweist auf Art. 28 ArGV 1 und fragt nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebs. Eine Betriebsart dieses Abschnitts liegt der Frage nahe: Art. 46 ArGV 2 erklärt Art. 4 auf Betriebe des Autogewerbes «für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag» anwendbar, soweit deren Personal mit der Versorgung von Fahrzeugen mit Betriebsstoffen sowie «für die Aufrechterhaltung eines Pannen-, Abschlepp- und damit verbundenen Reparaturdienstes» beschäftigt ist. Das Wort «Notfalldiensten» steht dreimal in der Verordnung, bei Arzt- und Zahnarztpraxen nach Art. 18, bei Apotheken nach Art. 19 und bei Tierarztpraxen und Tierkliniken nach Art. 21.

Geprüft ist damit die Verordnungsstufe; die Ordnungen unterhalb dieser Stufe, namentlich ein für einen einzelnen Betrieb geltender Gesamtarbeitsvertrag, den Art. 17b Abs. 3 Bst. c ArG als Ort einer abweichenden Ausgleichsregelung nennt, sind für diesen Eintrag ungelesen geblieben. Dass ein Betrieb keine Bewilligung braucht, sagt im Übrigen nichts über den Lohnzuschlag: Art. 27 Abs. 1bis ArG spricht von der Bewilligungspflicht, und die Verordnung 2 lässt Art. 17b Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 ArG in ihrem ganzen Text unberührt.

Bereitschaft am Telefon ist eigens geregelt

Ein Notdienst besteht zum grösseren Teil aus Warten. Dafür führt Art. 14 Abs. 1 ArGV 1 einen Begriff: «Beim Pikettdienst hält sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit für die Behebung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen, für Kontrollgänge oder für ähnliche Sonderereignisse.» Abs. 2 begrenzt das auf höchstens sieben Tage in vier Wochen, Abs. 3 lässt ausnahmsweise vierzehn zu, dies aber nur unter zwei Bedingungen zugleich: Dem Betrieb fehlen wegen seiner Grösse und Struktur die Personalressourcen für einen Pikettdienst nach Abs. 2, und die tatsächlichen Piketteinsätze machen im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht mehr als fünf Einsätze pro Monat aus.

Art. 15 ArGV 1 bestimmt, welcher Teil davon Arbeitszeit ist: Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt nach Abs. 1 vollständig; ausserhalb des Betriebs ist die Bereitschaft nach Abs. 2 nur so weit anzurechnen, als die Person tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird, wobei die Wegzeit mitzählt.

Für welche Betriebe das Gesetz überhaupt gilt

Alles Bisherige setzt einen Betrieb im Sinne des Arbeitsgesetzes voraus. Art. 1 Abs. 2 ArG definiert ihn über die Beschäftigung: Ein Betrieb liegt vor, «wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt». Einer selbständigen Einzelperson, die nachts allein ausrückt, fehlt damit die Gegenseite, der ein Lohnzuschlag zustünde. Art. 4 Abs. 1 ArG nimmt Betriebe aus, in denen lediglich Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte in auf- und absteigender Linie mit deren Partnern sowie Stiefkinder der Betriebsinhaberin tätig sind; arbeitet daneben eine andere Person mit, gilt das Gesetz nach Abs. 2 für diese. Art. 3 Bst. d ArG nimmt Arbeitnehmer in höherer leitender Tätigkeit aus.

Die Rückausnahme von Art. 3a ArG hilft hier nicht weiter, und der Grund steht in ihrem eigenen Wortlaut. Sie erklärt für drei im Artikel genannte Gruppen ausschliesslich die «Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a)» für anwendbar. Die Arbeitszeitvorschriften und mit ihnen Art. 17b und Art. 19 ArG folgen deshalb weiterhin dem Geltungsbereich von Art. 1 bis 4 ArG. In seiner ganzen Breite ist dieser Geltungsbereich im Eintrag zum abschliessbaren Fach am Arbeitsplatz an denselben Artikeln entwickelt, dort für den Gesundheitsschutz.

Was der Stundenrapport festhalten muss

Dieser Eintrag gibt Gesetzes- und Verordnungstext im genannten Stand wieder und beurteilt keinen Einzelfall. Ob ein Betrieb als kleingewerblich im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ArGV 2 gilt und welcher Ausgleich nach Art. 17b ArG greift, hängt an Zahlen, die diese Seite nicht kennt.

Für die Beurteilung eines konkreten Falls stehen eine Rechtsberatung und die zuständige Schlichtungsbehörde offen; geht es um die Einhaltung des Arbeitsgesetzes selbst, verpflichtet Art. 54 Abs. 1 ArG die zuständigen Behörden, Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Gesetzes zu prüfen. Vorbereiten lässt sich das mit wenig Aufwand, denn die ganze Rechnung hängt an zwei Angaben je Einsatz, dem Datum und der Uhrzeit. Mit ihnen lässt sich jede geleistete Stunde in das Raster von Art. 10 Abs. 1 ArG einordnen, und der Rapport zeigt dann selbst, wann der Lohnzuschlag von Art. 17b Abs. 1 ArG zu laufen beginnt, im gesetzlichen Regelfall um 23 Uhr.

Häufiger Irrtum

Das Gesetz schreibt nachts 25 Prozent vor, also darf ein Schlüsseldienst für einen Nachteinsatz 25 Prozent mehr verlangen.

Der Prozentsatz stimmt, die Zuordnung geht daneben. Art. 17b Abs. 1 ArG nennt als Schuldner den Arbeitgeber und als Berechtigten den Arbeitnehmer, der nur vorübergehend Nachtarbeit verrichtet; Art. 19 Abs. 3 ArG ist für den Sonntag gleich gebaut. Beide Bestimmungen wirken im Arbeitsverhältnis, und Art. 342 Abs. 2 OR gibt den daraus folgenden Anspruch ausdrücklich «der andern Vertragspartei», also der angestellten Person, sofern die Verpflichtung Inhalt des Einzelarbeitsvertrages sein könnte. Was ein Betrieb der Kundschaft nachts verrechnet, bestimmt sich nach der Preisabrede und den Regeln über den Werkvertrag oder den Auftrag. Ein Betrieb ohne Angestellte fällt nach Art. 1 Abs. 2 ArG schon gar nicht unter das Gesetz und verlangt für denselben Einsatz trotzdem einen Preis.

Gilt das auch in Deutschland?

Deutschland
Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt die Nachtzeit in § 2 Abs. 3 auf die Zeit von 23 bis 6 Uhr fest, in Bäckereien und Konditoreien auf 22 bis 5 Uhr; Nachtarbeit ist nach Abs. 4 jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. § 6 Abs. 2 ArbZG begrenzt die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer auf acht Stunden, verlängerbar auf bis zu zehn, wenn im Durchschnitt eines Kalendermonats oder von vier Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Zum Ausgleich bestimmt § 6 Abs. 5 ArbZG: «Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.» Am Prozentsatz und an dem Absatz, der ihn nennt, lässt sich der Unterschied genau festmachen: Gelesen wurden alle sechs Absätze von § 6 ArbZG, und ein Prozentsatz kommt in keinem davon vor. Für die Sonntagsseite wurden §§ 9, 10 und 11 ArbZG gesondert gelesen, weil ein Befund an § 6 darüber nichts aussagt. § 9 Abs. 1 ArbZG verbietet die Beschäftigung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr, § 10 Abs. 1 ArbZG lässt sie unmittelbar kraft Gesetzes in sechzehn aufgezählten Bereichen zu, darunter Not- und Rettungsdienste sowie die Feuerwehr unter Nummer 1 und das Bewachungsgewerbe unter Nummer 13, jeweils sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Der Ausgleich dafür ist Zeit: § 11 Abs. 3 ArbZG verlangt einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen für Sonntagsarbeit und innerhalb von acht Wochen für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag, und § 11 Abs. 1 ArbZG hält mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr fest.
Schweiz
Die schweizerische Fassung beziffert beides. Art. 17b Abs. 1 ArG schreibt mindestens 25 Prozent Lohnzuschlag für vorübergehende Nachtarbeit ins Gesetz, Art. 19 Abs. 3 ArG 50 Prozent für vorübergehende Sonntagsarbeit, und Art. 17b Abs. 2 ArG stellt für dauernde Nachtarbeit eine Zeitkompensation von 10 Prozent daneben. Ein Gesamtarbeitsvertrag kann nach Art. 17b Abs. 3 Bst. c ArG eine gleichwertige Ausgleichsruhezeit an die Stelle setzen, doch Art. 17b Abs. 4 ArG verlangt dafür die Vorlage beim SECO und dessen Feststellung der Gleichwertigkeit. Auch die Zulassung ist anders gebaut: Wo Deutschland einen gesetzlichen Ausnahmekatalog führt, verlangt Art. 19 Abs. 1 ArG grundsätzlich eine Bewilligung im Einzelfall, erteilt vom SECO oder von der kantonalen Behörde, und ersetzt sie nur über die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz durch eine Befreiung für bestimmte Betriebsarten. Die Nacht selbst ist in beiden Ländern gleich lang, von 23 bis 6 Uhr, in der Schweiz allerdings als Rest dessen, was Art. 10 Abs. 1 ArG als betriebliche Tages- und Abendarbeit festlegt, und deshalb nach Art. 10 Abs. 2 ArG mit Zustimmung verschiebbar.

Quellen [4], [5]

Die Zeitlagen des Arbeitsgesetzes und was es jeder zuordnetErlass: Arbeitsgesetz, SR 822.11 Stand: 1.9.2023 Vorbemerkung: Wiedergegeben ist der Wortlaut des Bundesgesetzes. Betriebliche Verschiebungen nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2 ArG sowie Befreiungen nach der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz sind in der Tabelle nicht berücksichtigt. Übersicht: 7 Zeilen zu Zeitlage, Zeitfenster, Fundstelle Zeitfenster, Zulassung, Fundstelle Zulassung, Was das Gesetz als Ausgleich anordnet, Fundstelle Ausgleich. Zeitlage: Tagesarbeit, Zeitfenster: 6 Uhr bis 20 Uhr, Fundstelle Zeitfenster: Art. 10 Abs. 1 ArG, Zulassung: bewilligungsfrei, Fundstelle Zulassung: Art. 10 Abs. 1 ArG, Was das Gesetz als Ausgleich anordnet: Art. 17b und Art. 19 Abs. 3 ArG knüpfen an Nacht- und Sonntagsarbeit an, Fundstelle Ausgleich: Art. 17b Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 ArG; Zeitlage: Abendarbeit, Zeitfenster: 20 Uhr bis 23 Uhr, Fundstelle Zeitfenster: Art. 10 Abs. 1 ArG, Zulassung: bewilligungsfrei, Einführung nach Anhörung der Arbeitnehmervertretung oder der betroffenen Arbeitnehmer, Fundstelle Zulassung: Art. 10 Abs. 1 ArG, Was das Gesetz als Ausgleich anordnet: Art. 17b und Art. 19 Abs. 3 ArG knüpfen an Nacht- und Sonntagsarbeit an, Fundstelle Ausgleich: Art. 17b Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 ArG; Zeitlage: Nachtarbeit, nur vorübergehend, Zeitfenster: 23 Uhr bis 6 Uhr, als Rest der betrieblichen Tages- und Abendarbeit, Fundstelle Zeitfenster: Art. 10 Abs. 1 und Art. 16 ArG, Zulassung: untersagt, Bewilligung durch die kantonale Behörde bei nachgewiesenem dringendem Bedürfnis, Fundstelle Zulassung: Art. 16, Art. 17 Abs. 1, 3 und 5 ArG, Was das Gesetz als Ausgleich anordnet: Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent, Fundstelle Ausgleich: Art. 17b Abs. 1 ArG; Zeitlage: Nachtarbeit, dauernd oder regelmässig wiederkehrend, Zeitfenster: 23 Uhr bis 6 Uhr, als Rest der betrieblichen Tages- und Abendarbeit, Fundstelle Zeitfenster: Art. 10 Abs. 1 und Art. 16 ArG, Zulassung: untersagt, Bewilligung durch das SECO bei technischer oder wirtschaftlicher Unentbehrlichkeit, Fundstelle Zulassung: Art. 16, Art. 17 Abs. 1, 2 und 5 ArG, Was das Gesetz als Ausgleich anordnet: Kompensation von 10 Prozent der Nachtarbeitszeit als Ausgleichsruhezeit, zu gewähren innerhalb eines Jahres, Fundstelle Ausgleich: Art. 17b Abs. 2 ArG; Zeitlage: Sonntagsarbeit, nur vorübergehend, Zeitfenster: Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr, Fundstelle Zeitfenster: Art. 18 Abs. 1 ArG, Zulassung: untersagt, Bewilligung durch die kantonale Behörde bei nachgewiesenem dringendem Bedürfnis, Fundstelle Zulassung: Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, 3 und 4 ArG, Was das Gesetz als Ausgleich anordnet: Lohnzuschlag von 50 Prozent, dazu Freizeit bis fünf Stunden Einsatz und darüber ein Ersatzruhetag von mindestens 24 Stunden, Fundstelle Ausgleich: Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 2 ArG; Zeitlage: Sonntagsarbeit, dauernd oder regelmässig wiederkehrend, Zeitfenster: Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr, Fundstelle Zeitfenster: Art. 18 Abs. 1 ArG, Zulassung: untersagt, Bewilligung durch das SECO bei technischer oder wirtschaftlicher Unentbehrlichkeit, Fundstelle Zulassung: Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, 2 und 4 ArG, Was das Gesetz als Ausgleich anordnet: Freizeit bis fünf Stunden Einsatz und darüber ein Ersatzruhetag von mindestens 24 Stunden, Fundstelle Ausgleich: Art. 20 Abs. 2 ArG; Zeitlage: Feiertag, Zeitfenster: Bundesfeiertag, dazu höchstens acht weitere von den Kantonen bezeichnete Feiertage, Fundstelle Zeitfenster: Art. 20a Abs. 1 ArG, Zulassung: den Sonntagen gleichgestellt, Fundstelle Zulassung: Art. 20a Abs. 1 ArG, Was das Gesetz als Ausgleich anordnet: die Regelung der Sonntagsarbeit gilt entsprechend, Fundstelle Ausgleich: Art. 20a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 und Art. 20 ArG.Erlass: Arbeitsgesetz, SR 822.11Stand: 1.9.2023Vorbemerkung: Wiedergegeben ist der Wortlaut des Bundesgesetzes. Betriebliche Verschiebungen nach Art. 10 Abs. 2 undArt. 18 Abs. 2 ArG sowie Befreiungen nach der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz sind in der Tabelle nichtberücksichtigt.ZEITLAGEZEITFENSTERFUNDSTELLEZEITFENSTERZULASSUNGFUNDSTELLEZULASSUNGWAS DAS GESETZALS AUSGLEICHANORDNETFUNDSTELLEAUSGLEICHTagesarbeit6 Uhr bis 20UhrArt. 10 Abs.1 ArGbewilligungsf-reiArt. 10 Abs.1 ArGArt. 17b undArt. 19 Abs. 3ArG knüpfen anNacht- undSonntagsarbeitanArt. 17b Abs.1 und Art. 19Abs. 3 ArGAbendarbeit20 Uhr bis 23UhrArt. 10 Abs.1 ArGbewilligungsf-rei,Einführungnach AnhörungderArbeitnehmerv-ertretung oderderbetroffenenArbeitnehmerArt. 10 Abs.1 ArGArt. 17b undArt. 19 Abs. 3ArG knüpfen anNacht- undSonntagsarbeitanArt. 17b Abs.1 und Art. 19Abs. 3 ArGNachtarbeit,nurvorübergehend23 Uhr bis 6Uhr, als RestderbetrieblichenTages- undAbendarbeitArt. 10 Abs.1 und Art.16 ArGuntersagt,Bewilligungdurch diekantonaleBehörde beinachgewiesenemdringendemBedürfnisArt. 16, Art.17 Abs. 1, 3und 5 ArGLohnzuschlagvon mindestens25 ProzentArt. 17b Abs.1 ArGNachtarbeit,dauernd oderregelmässigwiederkehrend23 Uhr bis 6Uhr, als RestderbetrieblichenTages- undAbendarbeitArt. 10 Abs.1 und Art.16 ArGuntersagt,Bewilligungdurch das SECObeitechnischeroderwirtschaftlic-herUnentbehrlich-keitArt. 16, Art.17 Abs. 1, 2und 5 ArGKompensationvon 10 ProzentderNachtarbeitsz-eit alsAusgleichsruh-ezeit, zugewähreninnerhalbeines JahresArt. 17b Abs.2 ArGSonntagsarbei-t, nurvorübergehendSamstag 23 Uhrbis Sonntag 23UhrArt. 18 Abs.1 ArGuntersagt,Bewilligungdurch diekantonaleBehörde beinachgewiesenemdringendemBedürfnisArt. 18 Abs.1, Art. 19Abs. 1, 3 und4 ArGLohnzuschlagvon 50Prozent, dazuFreizeit bisfünf StundenEinsatz unddarüber einErsatzruhetagvon mindestens24 StundenArt. 19 Abs. 3und Art. 20Abs. 2 ArGSonntagsarbei-t, dauerndoderregelmässigwiederkehrendSamstag 23 Uhrbis Sonntag 23UhrArt. 18 Abs.1 ArGuntersagt,Bewilligungdurch das SECObeitechnischeroderwirtschaftlic-herUnentbehrlich-keitArt. 18 Abs.1, Art. 19Abs. 1, 2 und4 ArGFreizeit bisfünf StundenEinsatz unddarüber einErsatzruhetagvon mindestens24 StundenArt. 20 Abs. 2ArGFeiertagBundesfeierta-g, dazuhöchstens achtweitere vonden KantonenbezeichneteFeiertageArt. 20aAbs. 1 ArGden SonntagengleichgestelltArt. 20a Abs.1 ArGdie RegelungderSonntagsarbeitgiltentsprechendArt. 20a Abs.1 inVerbindung mitArt. 19 undArt. 20 ArG
Die Zeitlagen des Arbeitsgesetzes und was es jeder zuordnet

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Quellen

  1. [1]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), SR 822.11, gelesen Art. 1, 2, 3, 3a, 4, 6, 9, 10, 15a, 16, 17, 17a, 17b, 17c, 17d, 17e, 18, 19, 20, 20a, 26, 27, 28, 51 und 54, Stand 1. September 2023, Volltext geprüft 29.08.2026
  2. [2]Schweizerischer Bundesrat / Fedlex: Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2, Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern), SR 822.112, gelesen Art. 1, 2, 3, 4, 8a, 8b, 10, 17a, 18, 19, 21, 45, 46 und 51a, dazu eine Volltextsuche über den ganzen Erlass auf die Wörter «Schlüssel», «Türöffnung» und «Notdienst», Stand 1. Februar 2026, Volltext geprüft 29.08.2026
  3. [3]Schweizerischer Bundesrat / Fedlex: Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), SR 822.111, gelesen Art. 1, 13, 14, 15, 19, 25, 26, 27, 28 und 29, Stand 1. September 2024, Volltext geprüft 29.08.2026
  4. [4]Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (Deutschland): Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Volltext des Gesetzes, abgerufen 29.08.2026
  5. [5]Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (Deutschland): Arbeitszeitgesetz (ArbZG), § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, abgerufen 29.08.2026
  6. [6]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex: Obligationenrecht (OR), SR 220, gelesen Art. 342 Vorbehalt öffentlichen Rechts, Absätze 1 und 2, Stand 1. Januar 2026, Volltext geprüft 29.08.2026

Stand:

Zwischen 23 und 6 Uhr sowie an Sonntagen fallen jene Einsätze an, für die der Betrieb, der dieses Lexikon herausgibt, sein eigenes Personal einteilt und abrechnet. Die hier referierten Bestimmungen des Arbeitsgesetzes gelten damit auch für ihn, soweit er Angestellte beschäftigt; nachprüfen lassen sich alle zitierten Erlasse frei über Fedlex.

Halten Sie bei einem Nachteinsatz Datum und Uhrzeit von Anruf, Eintreffen und Abschluss fest. Wir tragen dieselben Zeiten auf unserem Rapport nach und legen ihn der Rechnung bei.