Abschliessbares Fach am Arbeitsplatz
Art. 30 Abs. 2 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (SR 822.113) verlangt für jede arbeitnehmende Person einen Kleiderkasten oder eine offene Einrichtung und dazu ein abschliessbares Fach. Die Verordnung knüpft das an keine Arbeitskleidung und an keine Betriebsgrösse. Ihre Reichweite hängt daran, für wen das Arbeitsgesetz nach seinen Art. 1 bis 4 gilt.
Kurzfassung
- Art. 30 Abs. 2 ArGV 3 nennt zwei Einrichtungen nebeneinander: einen Kleiderkasten oder eine offene Einrichtung zum Aufbewahren der Kleider, und dazu ein abschliessbares Fach. Das «oder» im Wortlaut steht zwischen den ersten beiden Möglichkeiten und lässt das Fach unberührt.
- Adressat ist der Arbeitgeber, und die Zusage gilt nach dem Wortlaut jeder einzelnen arbeitnehmenden Person. Eine Bedingung an Branche, Arbeitskleidung oder Betriebsgrösse trägt der Satz nicht in sich.
- Wie weit die Zusage reicht, hängt an Art. 1 bis 4 des Arbeitsgesetzes, an das Art. 1 Abs. 1 ArGV 3 die Verordnung bindet: Ausgenommen sind unter anderem die landwirtschaftliche Urproduktion, private Haushaltungen und Familienbetriebe.
- Durchgesetzt wird die Vorschrift im Verwaltungsverfahren: Die kantonale Vollzugsbehörde verlangt nach Art. 51 ArG die Einhaltung und erlässt nötigenfalls eine Verfügung; dagegen ist nach Art. 56 Abs. 1 ArG die Beschwerde an die kantonale Rekursbehörde gegeben.
- Der Zugriff auf ein solches Fach ist eine Frage von Art. 328b OR und des Datenschutzrechts und liegt im Eintrag zur Zutrittskontrolle und zum Datenschutz.
In der Schweiz
Der tragende Satz steht im 7. Abschnitt der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, überschrieben «Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe». Art. 30 Abs. 2 ArGV 3 (SR 822.113, Stand 1. September 2024) lautet wörtlich: «Jedem Arbeitnehmer ist ein genügend grosser und lüftbarer Kleiderkasten oder eine offene Einrichtung zum Aufbewahren der Kleider und ein abschliessbares Fach zur Verfügung zu stellen. Nötigenfalls muss die Arbeitskleidung getrocknet und getrennt von der Strassenkleidung aufbewahrt werden können.» Der Absatz davor verlangt «ausreichende und den Verhältnissen angemessene Garderoben zum Wechseln und zur Aufbewahrung der Kleider», die wenn möglich in belüftbaren Räumen unterzubringen sind, die keinem andern Zweck dienen. Art. 29 Abs. 3 ArGV 3 verlangt daneben getrennte Garderoben für Frauen und Männer oder zumindest eine getrennte Benutzung. Diese Verordnung führt keinen Anhang; die drei Bestimmungen stehen im Verordnungstext selbst und tragen dort Artikelnummern. Ihre gesetzliche Grundlage ist Art. 6 ArG, dessen Absatz 4 dem Bundesrat aufträgt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind; Art. 1 Abs. 1 ArGV 3 begrenzt die Verordnung ausdrücklich auf die dem Gesetz unterstehenden Betriebe. Der Volltext des Erlasses wurde für diesen Eintrag am 29. August 2026 gelesen, in der lokalen Kopie der Fedlex-Fassung mit Stand 1. September 2024.
Der Wortlaut verbindet Kasten und Fach
Der Satz hat eine Struktur, die beim schnellen Lesen verlorengeht. Er zählt drei Gegenstände auf, verknüpft aber nur die ersten beiden mit «oder»: einen genügend grossen und lüftbaren Kleiderkasten oder eine offene Einrichtung zum Aufbewahren der Kleider. Das «und» steht davor, vor dem abschliessbaren Fach, und die Wahl besteht deshalb zwischen Kasten und offener Einrichtung, während das Fach in beiden Varianten hinzukommt.
Die beiden Eigenschaftswörter im Satz gehören dem Kleiderkasten: genügend gross und lüftbar. Das Fach selbst trägt im Verordnungstext kein Eigenschaftswort ausser dem einen, das seinen Zweck beschreibt, nämlich abschliessbar.
Es gilt der Satz aus Art. 30 Abs. 2 ArGV 3 jeder einzelnen arbeitnehmenden Person gegenüber, gleich welche Kleidung sie bei der Arbeit trägt und wie gross ihr Betrieb ist.
Der zweite Satz des Absatzes arbeitet dagegen mit einer Bedingung. Getrocknet und getrennt von der Strassenkleidung aufbewahrt werden muss die Arbeitskleidung nur «nötigenfalls». Diese Einschränkung ist im Verordnungstext eindeutig dem zweiten Satz zugeordnet und wirkt nicht auf den ersten zurück.
Der Geltungsbereich trägt die ganze Aussage
Hier liegt die Stelle, an der eine verkürzte Wiedergabe falsch wird. Art. 1 Abs. 1 ArGV 3 sagt, die Verordnung regle die Massnahmen, die «in allen dem Gesetz unterstehenden Betrieben» zu treffen sind. Wo dieser Kreis endet, steht deshalb in den ersten vier Artikeln des Arbeitsgesetzes (SR 822.11, Stand 1. September 2023).
Art. 1 Abs. 1 ArG erklärt das Gesetz «unter Vorbehalt der Artikel 2 bis 4» auf alle öffentlichen und privaten Betriebe anwendbar. Art. 2 Abs. 1 ArG nimmt davon aus: die Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden, Betriebe unter der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, Betriebe der Seeschifffahrt unter Schweizerflagge, die landwirtschaftliche Urproduktion samt bestimmten Nebenbetrieben, Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion, Fischereibetriebe und private Haushaltungen. Art. 3 ArG nimmt Personengruppen aus, darunter Personen geistlichen Standes, Besatzungen schweizerischer Flugbetriebsunternehmen, Arbeitnehmende in höherer leitender, wissenschaftlicher oder selbständiger künstlerischer Tätigkeit, Lehrpersonen an Privatschulen sowie Heimarbeitnehmende und Handelsreisende. Art. 4 Abs. 1 ArG nimmt Familienbetriebe aus, in denen nur Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Verwandte in auf- und absteigender Linie und Stiefkinder der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers tätig sind.
Ein Teil dieser Ausnahmen wird sogleich wieder zurückgenommen, und zwar genau für den Bereich, um den es hier geht. Art. 3a ArG erklärt die Vorschriften über den Gesundheitsschutz, also Art. 6, 35 und 36a ArG, dennoch anwendbar auf die Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden, auf Arbeitnehmende in höherer leitender, wissenschaftlicher oder selbständiger künstlerischer Tätigkeit und auf Lehrpersonen an Privatschulen sowie Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten. Weil die ArGV 3 auf Art. 6 ArG beruht, kehren diese drei Gruppen für das Garderobenfach in den Geltungsbereich zurück.
Für die private Haushaltung, den reinen Familienbetrieb und die landwirtschaftliche Urproduktion gibt es diese Rückausnahme nicht. Für Angestellte in diesen Betrieben trägt Art. 30 Abs. 2 ArGV 3 den Anspruch auf ein abschliessbares Fach nicht. Für die Betriebe nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d bis g hält Art. 2 Abs. 4 ArG immerhin die Bestimmungen über das Mindestalter aufrecht; für den Familienbetrieb sieht Art. 4 Abs. 3 ArG nur vor, dass einzelne Vorschriften zum Schutz jugendlicher Familienglieder durch Verordnung anwendbar erklärt werden können.
Was der Verordnungstext offen lässt
An dieser Stelle wird der Verordnungstext karg. Eine Massangabe für das Fach, eine Angabe zur Schlossart und ein Verweis auf eine technische Norm stehen im Text nicht (ArGV 3, 7. Abschnitt, Art. 29 bis 36, Fassung mit Stand 1. September 2024; auch die deutsche Gegenstelle, Anhang Ziffer 4.1 Abs. 3 Bst. b der Arbeitsstättenverordnung, führt keine der drei Angaben). Gelesen wurden dafür beide Verordnungstexte, ohne die Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz heranzuziehen, die als Vollzugshilfsmittel eigene Auslegungen enthalten kann.
Offen bleibt damit auch, womit das Fach verschlossen wird. Ein Schlüsselschloss, ein Zahlenschloss und ein elektronisches Schloss erfüllen den Wortlaut gleichermassen, solange sich das Fach abschliessen lässt. Wo ein Betrieb bereits eine Schliessanlage betreibt, ist die Einbindung der Garderobenfächer eine betriebliche Entscheidung.
Die Kosten trägt nach dem Wortlaut der Betrieb. «Zur Verfügung zu stellen» ist im ganzen 7. Abschnitt die Formel für eine Leistung des Arbeitgebers und erscheint gleichlautend in Art. 30 Abs. 1 und 2, in Art. 31 Abs. 1, in Art. 32 Abs. 1 und in Art. 33 Abs. 1 und 4 ArGV 3.
Ausserhalb des Arbeitsgesetzes greift eine andere Norm
Wo das Arbeitsgesetz nicht gilt, wechselt der Schutz die Gestalt. Art. 328 Abs. 2 OR (SR 220, Stand 1. Januar 2026) verpflichtet den Arbeitgeber, «zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann».
Das Wort «Haushaltes» in diesem Satz ist der Grund, weshalb die Norm hier steht. Die private Haushaltung ist nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g ArG vom Arbeitsgesetz ausgenommen, im Obligationenrecht aber ausdrücklich mitgemeint. Diese Pflicht ist der vertraglichen Gestaltung entzogen: Art. 328 gehört zu den in Art. 362 Abs. 1 OR aufgezählten Bestimmungen, und eine Abrede, die dahinter zurückbleibt, ist nach Absatz 2 nichtig.
Der Unterschied zwischen den beiden Normen liegt in ihrer Bestimmtheit. Art. 30 Abs. 2 ArGV 3 benennt den Gegenstand und schuldet ihn unbedingt. Art. 328 Abs. 2 OR benennt an dessen Stelle eine Abwägung, in die Erfahrung, Stand der Technik, Verhältnisse des Betriebs oder Haushalts, das einzelne Arbeitsverhältnis und die Zumutbarkeit eingehen. Was am Ende dieser Abwägung steht, bestimmt sich damit im Einzelfall.
Der Vollzug läuft über die kantonale Behörde
Das Arbeitsgesetz ist öffentliches Recht, und es wird nicht im Zivilprozess durchgesetzt. Art. 41 Abs. 1 ArG legt den Vollzug in die Hand der Kantone, die dafür die zuständigen Vollzugsbehörden und eine kantonale Rekursbehörde bezeichnen. Die Oberaufsicht liegt nach Art. 42 ArG beim Bund, wahrgenommen durch das Staatssekretariat für Wirtschaft, dem die Eidgenössischen Arbeitsinspektorate zur Verfügung stehen.
Der Ablauf ist gestuft. Nach Art. 51 Abs. 1 ArG macht die kantonale Behörde zunächst auf die nicht befolgte Vorschrift aufmerksam und verlangt deren Einhaltung; bleibt das erfolglos, erlässt sie nach Absatz 2 eine Verfügung, verbunden mit der Strafandrohung von Art. 292 des Strafgesetzbuchs. Art. 52 Abs. 1 ArG lässt sie danach die zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen ergreifen. Gegen ihre Verfügungen kann nach Art. 56 Abs. 1 ArG innert 30 Tagen bei der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde geführt werden.
Für die betroffene Person ist damit die Anzeige bei der zuständigen Behörde der Ansatzpunkt; wie das Arbeitsgesetz sie behandelt, ist im Eintrag zur Nacht- und Sonntagsarbeit im Notdienst ausgeführt. Bleibt die Behörde untätig, kann nach Art. 54 Abs. 2 ArG die übergeordnete Behörde angerufen werden. Wo daneben der Arbeitsvertrag selbst streitig wird, ist das eine zivilrechtliche Frage, und dafür ist eine arbeitsrechtliche Rechtsberatung die passende Stelle.
Am Ende der Kette steht eine Strafnorm. Art. 59 Abs. 1 Bst. a ArG erklärt den Arbeitgeber für strafbar, der den Vorschriften über den Gesundheitsschutz vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, und Art. 61 Abs. 1 ArG setzt dafür Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen an.
Die Wortfolge «abschliessbares Fach» und die Fundstellenangabe «Art. 30 ArGV 3» ergeben in der Volltextsuche der Schweizer Gerichtsentscheide auf entscheidsuche.ch je null Treffer über alle 53 Indizes, während dieselbe Abfragemaske für «ArGV 3» 96 und für «Kleiderkasten» 15 Entscheide zurückgibt (Abfragen vom 29. August 2026). Die beiden Kontrollzahlen zeigen, dass die Suche arbeitet und dass die Bestimmung in den dort erfassten Entscheiden nicht ausgelegt worden ist, ohne über die Praxis der kantonalen Vollzugsbehörden etwas zu sagen, deren Verfügungen in dieser Sammlung nicht geführt werden.
Der Zugriff auf das Fach gehört in einen anderen Regelkreis
Ein Schloss wirft sofort die Anschlussfrage auf, wer den zweiten Schlüssel hat und wann er benutzt werden darf. Art. 30 ArGV 3 beschreibt die Einrichtung und lässt den Zugriff darauf offen. Massgebend sind dort andere Normen, insbesondere Art. 328b OR und das Datenschutzgesetz, und beide sind im Eintrag zur Zutrittskontrolle und zum Datenschutz behandelt.
Ebenso wenig gehört hierher, wie viele Schlüssel ausgegeben werden und was geschieht, wenn einer verloren geht. Diese Fragen laufen über Art. 321e OR und stehen im Eintrag zum Schlüsselverlust am Arbeitsplatz.
Was am Ende der Garderobe bereitstehen muss
Aus dem Wortlaut ergibt sich ein knappes Bild. Geschuldet sind eine Garderobe nach Art. 30 Abs. 1 ArGV 3, ein Kleiderkasten oder eine offene Einrichtung nach Absatz 2, und daneben, in beiden Fällen, ein abschliessbares Fach; getrennte Garderoben für Frauen und Männer oder zumindest eine getrennte Benutzung kommen aus Art. 29 Abs. 3 ArGV 3 hinzu. Geprüft wird das in zwei Schritten, zuerst an Art. 1 bis 4 ArG und danach am Wortlaut von Art. 30 ArGV 3.
Verpflichtet ist nach diesem Wortlaut der Arbeitgeber. Berechtigt ist, wer in einem dem Arbeitsgesetz unterstehenden Betrieb arbeitet und dort seine Kleider ablegt, also die einzelne arbeitnehmende Person, der das Fach zur Verfügung zu stellen ist.
Häufiger Irrtum
Ein abschliessbares Fach steht in der Schweiz nur denen zu, die bei der Arbeit besondere Kleidung tragen und sich deshalb umziehen müssen.
Diese Bedingung stammt aus dem deutschen Arbeitsstättenrecht, wo Anhang Ziffer 4.1 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung Umkleideräume erst verlangt, wenn Beschäftigte «besondere Arbeitskleidung tragen müssen». Art. 30 Abs. 2 ArGV 3 stellt Kleiderkasten und abschliessbares Fach ohne eine solche Voraussetzung nebeneinander; die Arbeitskleidung erscheint dort erst im zweiten Satz und nur für das Trocknen und die getrennte Aufbewahrung, und auch das nur «nötigenfalls». Begrenzt wird die schweizerische Zusage an einer ganz anderen Stelle, nämlich über Art. 1 Abs. 1 ArGV 3 und die Ausnahmen in Art. 2 bis 4 ArG.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Das deutsche Arbeitsstättenrecht staffelt dieselbe Frage in drei Stufen, die im Anhang zu Paragraf 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung stehen. Anhang Ziffer 3.3 Abs. 1 Satz 1 lautet: «Jedem Beschäftigten muss mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung stehen, sofern keine Umkleideräume vorhanden sind.» Eine Ablage genügt auf dieser Stufe. Umkleideräume schuldet der Arbeitgeber nach Anhang Ziffer 4.1 Abs. 3 Satz 1 erst, «wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden»; solche Räume müssen dann nach Satz 3 Bst. b «mit Sitzgelegenheiten sowie mit verschliessbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Beschäftigte seine Kleidung aufbewahren kann». Die Wortfolge «abschliessbares Fach» führt der Anhang allein für Baustellen, in Ziffer 5.2 Abs. 1 Bst. d. Auch der deutsche Geltungsbereich ist beschnitten: Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 3 ArbStättV lässt für Felder, Wälder und sonstige Flächen ausserhalb der bebauten Fläche eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs nur Paragraf 5 und Anhang Nummer 1.3 gelten.
- Schweiz
- Die schweizerische Bestimmung setzt an einer anderen Stelle an. Art. 30 Abs. 2 ArGV 3 stellt Kleiderkasten und abschliessbares Fach nebeneinander und macht beides weder von besonderer Arbeitskleidung noch von der Einrichtung eines Umkleideraums abhängig; dieselbe Bestimmung gilt in der Werkstatt so wie im Büro. Die schweizerische Einschränkung liegt im Geltungsbereich: Art. 1 Abs. 1 ArGV 3 bindet die Verordnung an die dem Arbeitsgesetz unterstehenden Betriebe, und Art. 2 Abs. 1 Bst. d bis g sowie Art. 4 Abs. 1 ArG nehmen unter anderem die landwirtschaftliche Urproduktion, private Haushaltungen und Familienbetriebe davon aus. Deutschland staffelt die Pflicht nach der Tätigkeit und dem Ort, die Schweiz nach der Art des Betriebs.
Quellen [4], [5]
Verwandte Begriffe
Quellen
- [1]Bundesrat, Fedlex: Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, Gesundheitsschutz), SR 822.113, Art. 1 und Art. 29 bis 36 (7. Abschnitt), Stand 1. September 2024, geprüft 2026-08-29
- [2]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Fedlex: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), SR 822.11, Art. 1, 2, 3, 3a, 4, 6, 41, 42, 51, 52, 54, 56, 59 und 61, Volltext geprüft über die lokale Fedlex-Kopie, Stand 1. September 2023, geprüft 2026-08-29
- [3]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Fedlex: Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 328 Abs. 2 und Art. 362 Abs. 1 und 2, Volltext geprüft über die lokale Fedlex-Kopie, Stand 1. Januar 2026, geprüft 2026-08-29
- [4]Bundesministerium der Justiz und juris GmbH, gesetze-im-internet.de: Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Anhang zu Paragraf 3 Abs. 1, Ziffern 3.3, 4.1 und 5.2, Volltext geprüft über die lokale Kopie des Auszugs, abgerufen 2026-08-29
- [5]Bundesministerium der Justiz und juris GmbH, gesetze-im-internet.de: Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Paragraf 1 Ziel und Anwendungsbereich, Volltext per Abruf geprüft, abgerufen 2026-08-29
- [6]entscheidsuche.ch: Volltextsuche über 53 Indizes des Bundes und der Kantone, Phrasenabfragen «abschliessbares Fach» und «Art. 30 ArGV 3» ohne Treffer, Kontrollabfragen «ArGV 3» mit 96 und «Kleiderkasten» mit 15 Treffern, Abfragen vom 29.08.2026
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