Wohnungseingangstür und die Fluchtwegregel
Die VKF-Brandschutzrichtlinie 16-15de führt für die Nutzung Wohnen eine eigene Türenziffer. Nach Ziffer 3.2.3 müssen Wohnungseingangstüren nicht in Fluchtrichtung öffnen, bei wohnungsinternen Türen entfallen die Anforderungen der Ziffern 2.4.5 und 2.5.5, und Hauseingangstüren sind von der Richtungsvorgabe ausgenommen, solange sie höchstens zehn Wohneinheiten erschliessen.
Kurzfassung
- Ziffer 3.2.3 steht im nutzungsbezogenen Teil 3 der VKF-Brandschutzrichtlinie «Flucht- und Rettungswege», Dokument-Nr. 16-15de, Ausgabe 01.01.2017, Stand 01.12.2022, unter der Überschrift «Wohnen».
- Absatz 1 nimmt der Wohnungseingangstür allein die Öffnungsrichtung, Absatz 2 lässt bei wohnungsinternen Türen die Anforderungen der Ziffern 2.4.5 und 2.5.5 ganz entfallen.
- Absatz 3 stellt die Hauseingangstür von der Richtungsvorgabe frei, sofern sie nicht mehr als 10 Wohneinheiten erschliesst.
- Der Anhang zu Ziffer 2.5.5 nimmt Wohnungseingangstüren von der Pflicht zu Schliess-Systemen aus, die dort für abgeschlossene Türen in Fluchtwegen im Normalfall gilt; welcher Verschluss wo verlangt ist, behandelt der Eintrag zu Notausgangsverschluss und Panikverschluss.
- Nach Ziffer 5 der Richtlinie selbst gilt ihre Verbindlichkeit für alle Kantone, gestützt auf einen Beschluss vom 18. September 2014 und in Kraft seit dem 1. Januar 2015.
In der Schweiz
Getragen wird die Regel von einer Brandschutzrichtlinie. Herausgeberin ist die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, das Dokument trägt die Nummer 16-15de, die Ausgabe datiert vom 1. Januar 2017 und der hier geprüfte Stand vom 1. Dezember 2022. Teil 2 der Richtlinie enthält die allgemeinen Anforderungen an Flucht- und Rettungswege, Teil 3 die «Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten». Ziffer 3.2 dieses Teils trägt die Überschrift «Wohnen», Ziffer 3.2.3 darin die Überschrift «Türen». Sie lautet vollständig: «1 Wohnungseingangstüren müssen nicht in Fluchtrichtung öffnen. 2 Bei wohnungsinternen Türen entfallen die Anforderungen gemäss Ziffer 2.4.5 und 2.5.5. 3 Hauseingangstüren müssen nicht in Fluchtrichtung öffnen, sofern sie nicht mehr als 10 Wohneinheiten erschliessen.» Jeder der drei Absätze betrifft ein anderes Bauteil und zieht eine andere Rechtsfolge nach sich. Dass diese Sätze schweizweit gelten, hält die Richtlinie in ihrer eigenen Schlussziffer fest. Ziffer 5 vermerkt, sie werde «mit Beschluss des zuständigen Organs der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau Technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 18. September 2014 für verbindlich erklärt und auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt», und schliesst mit dem Satz: «Die Verbindlichkeit gilt für alle Kantone.» Ziffer 3.2.3 nennt selbst keine Behörde und macht ihre drei Sätze von keiner Verfügung abhängig; für die Nutzung Wohnen gelten sie unmittelbar. Auflagen, die über sie hinausgehen, sind eine Frage des einzelnen Bauvorhabens und nicht dieser Ziffer.
Wo diese Ziffer im Aufbau der Richtlinie steht
Gegenstand der Richtlinie 16-15de ist der Weg. Ziffer 1 umschreibt den Geltungsbereich so: «Diese Brandschutzrichtlinie regelt die Anforderungen an Flucht- und Rettungswege (nachstehend gesamthaft als Fluchtwege bezeichnet) hinsichtlich Anordnung, Bemessung, Beschaffenheit, technischen Ausrüstungen und Freihaltung.» Was ein Fluchtweg ist, steht eine Ebene höher, in Art. 35 Abs. 1 der Brandschutznorm 1-15de: «Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen an einen sicheren Ort ins Freie oder an einen sicheren Ort im Gebäude zu gelangen.» Nach dieser Begriffsbestimmung beginnt der Fluchtweg einer Wohnung im Zimmer und endet an einem sicheren Ort im Freien; die Wohnungseingangstür liegt auf dieser Strecke.
Die Anforderungen an Türen stehen deshalb an zwei Stellen. Im allgemeinen Teil 2 tragen sie die Ziffern 2.4.5 «Breite und Höhe von Fluchtwegen (siehe Anhang)» und 2.5.5 «Türen (siehe Anhang)». Im nutzungsbezogenen Teil 3 folgen sie noch einmal, getrennt nach Nutzungen, und für das Wohnen unter Ziffer 3.2.3.
Dass der nutzungsbezogene Teil den allgemeinen abändern darf, sagt der allgemeine Teil selbst. Ziffer 2.4.5 hängt an drei ihrer Absätze denselben Vorbehalt an: «Nutzungsbezogen sind Abweichungen möglich (siehe Ziffer 3).» Die Zahlen dieser Ziffer sind die Vergleichsgrössen, an denen die Wohnungsausnahmen sichtbar werden: 1.2 m Mindestbreite für horizontale Fluchtwege, mindestens 0.9 m lichte Durchgangsbreite an Türen und 2.0 m lichte Durchgangshöhe.
Absatz für Absatz an einer anderen Tür
Absatz 1 betrifft die Wohnungseingangstür und nennt eine einzige Anforderung, die Öffnungsrichtung. Der allgemeine Teil verlangt in Ziffer 2.5.5 Abs. 1, dass sich Türen in Fluchtrichtung öffnen lassen, und nimmt davon Türen zu Räumen mit höchstens 20 Personen aus. In der Nutzung Wohnen fällt diese Richtungsvorgabe für die Eingangstür der Wohnung weg, ohne dass es auf eine Personenzahl ankommt. Praktisch heisst das: Eine Wohnungstür, die nach innen in den Korridor der Wohnung aufgeht, verstösst gegen die Richtungsvorgabe dieser Richtlinie nicht.
Absatz 2 betrifft die Türen innerhalb der Wohnung und geht sehr viel weiter. Er lässt die Anforderungen der Ziffern 2.4.5 und 2.5.5 vollständig entfallen, mit der Richtung also auch die Masse. Hinter der Wohnungstür gelten damit weder die 0.9 m lichte Durchgangsbreite noch die 2.0 m lichte Durchgangshöhe noch die Vorgaben zum Öffnen ohne Hilfsmittel. Dieselbe Systematik führt die Richtlinie in Ziffer 3.2.2 Abs. 3 für Treppen innerhalb der Nutzungseinheit fort.
Absatz 3 betrifft die Hauseingangstür und knüpft die Ausnahme an eine Bedingung. Die Bedingung lautet: «sofern sie nicht mehr als 10 Wohneinheiten erschliessen». Das ist die einzige Mengenangabe in der ganzen Ziffer, und gezählt werden darin Wohnungen.
Was Ziffer 3.2.3 für die Wohnungseingangstür offenlässt
Für wohnungsinterne Türen ruft die Richtlinie die Ziffern 2.4.5 und 2.5.5 ausdrücklich auf und setzt sie ausser Kraft. Für die Wohnungseingangstür bleiben beide Ziffern unerwähnt; beschrieben wird dort allein die Öffnungsrichtung.
Die Wohnungseingangstür kommt in der ganzen Richtlinie an zwei Fundstellen vor, in Ziffer 3.2.3 Abs. 1 und im Anhang zu Ziffer 2.5.5. Der Anhang nimmt sie von einer Pflicht aus, die er für Türen in Fluchtwegen aufstellt, und rechnet sie damit dieser Gruppe zu: Ausgenommen wird nur, was sonst erfasst wäre. Ziffer 3.2.3 spricht diese Zuordnung ihrerseits nicht aus; sie ordnet die Nutzungskategorie Wohnen. Gelesen wurde dafür der deutschsprachige Volltext dieser einen Richtlinie ausschliesslich, und aus ihm folgt nichts darüber, wie ein Kanton sie in seiner Bauordnung umsetzt oder was eine Brandschutzbehörde am einzelnen Objekt verfügt.
In Ziffer 3.2.3 der Richtlinie 16-15de streicht die VKF für die Wohnungseingangstür genau eine Anforderung, die Öffnungsrichtung.
Diese zweite Erleichterung ist selbst an Bedingungen geknüpft. Ein Schliess-System nach SN EN 179:2008 oder SN EN 1125:2008 verlangt der Anhang nur für Türen in Fluchtwegen, die abgeschlossen werden, und auch dort nur im Normalfall; Wohnungseingangstüren nimmt er davon aus. Die beiden Stellen zusammen zeigen ein Muster: Die Richtlinie entlastet die Wohnungseingangstür Punkt für Punkt, und jeder dieser Punkte ist einzeln benannt. Welche Verschlussart die Richtlinie wo verlangt und woran die Wahl hängt, steht im Eintrag zu Notausgangsverschluss und Panikverschluss.
Feuerwiderstand und Fluchtweg sind zwei Fragen an dieselbe Tür
Im selben Kapitel «Wohnen» stehen beide Themen nebeneinander, und sie werden regelmässig vermischt. Ziffer 3.2.1 behandelt den Feuerwiderstand: Sie erlaubt in Gebäuden geringer und mittlerer Höhe den Verzicht auf Brandschutzabschlüsse zwischen horizontalen und vertikalen Fluchtwegen, wenn die Geschossfläche je vertikalem Fluchtweg 900 m2 nicht übersteigt und die horizontalen Fluchtwege feuerwiderstandsfähig unterteilt sind. Ziffer 3.2.3 behandelt die Tür als Durchgang und regelt für die Wohnungseingangstür allein die Öffnungsrichtung.
Am Bauteil trennen sich die beiden Fragen sauber. Ob eine Tür in Fluchtrichtung öffnen muss und ob sie sich ohne Hilfsmittel öffnen lässt, beantwortet die Fluchtwegrichtlinie. Ob dasselbe Blatt eine Klassierung wie EI 30 tragen muss und was ein Eingriff daran für die Anerkennung bedeutet, beantworten die Einträge zu den EI-Klassen und zum Tausch von Schloss und Zylinder an einer Brandschutztür.
Die überholte Fassung ordnete die Türen an einer Stelle
Die Vorgängerfassung der Richtlinie lief unter der Dokumentnummer 16-03d, Ausgabe vom 26. März 2003. Sie ist überholt und wird hier allein zum Vergleich der Fassungen herangezogen, nie als geltendes Recht. Der Vergleich der beiden Inhaltsverzeichnisse ergibt: Eine eigene Türenziffer für das Wohnen führt erst die geltende Fassung, und mit ihr die Trennung zwischen Wohnungseingangstür, wohnungsinterner Tür und Hauseingangstür. Ein älteres Papier bildet deshalb eine Gliederung ab, in der diese Unterscheidung noch fehlte.
In der alten Gliederung tragen die Türen die Ziffer 3.5.5 im allgemeinen Teil, und der nutzungsbezogene Teil führt unter Ziffer 5 «Anforderungen für bestimmte Nutzungen» als Ziffer 5.1 die Überschrift «Büro-, Wohn- und Schulbauten» mit diesen drei Unterziffern.
- 5.1.1 Treppenhäuser ohne Brandschutzabschlüsse zu den Korridoren
- 5.1.2 Korridore in Bürobauten
- 5.1.3 Empfangsbüros
Bis zu zehn Wohneinheiten an der Hauseingangstür
Am schärfsten wird die Nutzungsbezogenheit an der Hauseingangstür. Ziffer 3.2.3 Abs. 3 bindet die Ausnahme mit dem Wort «sofern» an eine Bedingung, und die Bedingung ist eine Zahl. Erschliesst die Tür mehr Wohnungen, entfällt die Bedingung und damit die Ausnahme; was dann gilt, steht wieder im allgemeinen Teil, in Ziffer 2.5.5 Abs. 1.
Dass die Schwelle an der Nutzung hängt, zeigt ein Blick in ein anderes Kapitel derselben Richtlinie. Ziffer 3.6.2 Abs. 4 hält für Beherbergungsbetriebe der Kategorie [c] fest, dass die Hauseingangstüren nicht in Fluchtrichtung öffnen müssen, und nennt dabei überhaupt keine Schwelle. Dieselbe Bauteilbezeichnung trägt in zwei Nutzungskategorien zwei verschiedene Bedingungen.
Vor jedem Eingriff an einer Hauseingangstür steht deshalb dieselbe Frage an die Liegenschaft, und die Richtlinie beantwortet sie mit einer Zahl: 10 Wohneinheiten.
Häufiger Irrtum
Eine Wohnungstür im Mehrfamilienhaus müsse nach aussen in den Korridor öffnen, weil der Korridor ein Fluchtweg ist.
Ziffer 3.2.3 Abs. 1 der VKF-Brandschutzrichtlinie 16-15de hält das Gegenteil fest: «Wohnungseingangstüren müssen nicht in Fluchtrichtung öffnen.» Die Richtungsvorgabe aus Ziffer 2.5.5 Abs. 1 trifft die Wohnungseingangstür in der Nutzung Wohnen damit nicht. Über den Feuerwiderstand des Türblatts und über Auflagen, die eine kantonale Brandschutzbehörde am einzelnen Objekt verfügt, ist mit dieser Ausnahme nichts gesagt.
Verwandte Begriffe
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Quellen
- [1]Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): Brandschutzrichtlinie «Flucht- und Rettungswege», Dokument-Nr. 16-15de, gelesen Ziffer 1, Ziffer 2.4.5, Ziffer 2.5.5, Ziffer 3.2.1, Ziffer 3.2.2, Ziffer 3.2.3, Ziffer 3.6.2 und Ziffer 5, am lokalen Volltextextrakt geprüft, Ausgabe 01.01.2017, Stand 01.12.2022
- [2]Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): Brandschutzrichtlinie 16-15de, Anhang zu Ziffer 2.5.5 «Türen», Ausnahme für Wohnungseingangstüren, Ausgabe 01.01.2017, Stand 01.12.2022
- [3]Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): Brandschutznorm, Dokument-Nr. 1-15de, Art. 35 Abs. 1 Begriff des Fluchtwegs, in Kraft seit 01.01.2015
- [4]Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): Brandschutzrichtlinie «Flucht- und Rettungswege», Dokument-Nr. 16-03d, überholte Fassung, gelesen Inhaltsverzeichnis und Ziffer 3.5.5, allein zum Vergleich der Fassungen und nicht als geltender Wortlaut, Ausgabe 26.03.2003, Stand 20.10.2008
Stand:
Die Nutzung Wohnen zahlt sich für den Betrieb hinter diesem Lexikon unmittelbar aus, denn Schloss-, Zylinder- und Beschlagarbeiten an Wohnungs- und Hauseingangstüren gehören zu seinem Angebot. Auf dieser Seite steht deshalb der Wortlaut der Richtlinie und keine Empfehlung für ein Bauteil; was an einem konkreten Objekt verlangt ist, verfügt die kantonale Brandschutzbehörde.
Bevor an einer Wohnungs- oder Hauseingangstür ein Schloss oder ein Zylinder ersetzt wird, halten wir vor Ort fest, welches Bauteil verbaut ist und was daran gekennzeichnet steht. Damit können Sie bei Verwaltung oder Brandschutzbehörde nachfragen, ohne auf Vermutungen angewiesen zu sein.