Bewilligungspflicht beim Türersatz
Ob ein Türersatz eine Baubewilligung braucht, beantwortet das kantonale Recht. Die Tür als Bauteil kommt in den Ausnahmekatalogen von Solothurn, Basel-Landschaft und Bern an keiner Stelle vor; angeknüpft wird an die Lage in der Zone und an die Wirkung nach aussen. § 3ter Abs. 3 der Solothurner Bauverordnung stellt ein freies Vorhaben im Schutzobjekt wieder unter die Pflicht.
Kurzfassung
- Solothurn befreit in § 3ter Abs. 1 Bst. g der Kantonalen Bauverordnung «bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, die nicht sicherheitsrelevant sind, soweit die Anzahl Wohneinheiten nicht verändert wird», und dies ausdrücklich nur innerhalb der Bauzone.
- Basel-Landschaft stellt in § 94 Abs. 1 Bst. c der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz auf «geringfügige bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden (ohne Aussenwirkung)» ab.
- Bern befreit in Art. 6 Abs. 1 Bst. d des Baubewilligungsdekrets bauliche Änderungen im Gebäudeinnern nur, soweit sie «nicht die Brandsicherheit betreffen».
- Jeder der drei Kataloge trägt eine Rückausnahme: Solothurn in § 3ter Abs. 3 KBV, Bern in Art. 7 BewD, Basel-Landschaft im Wortlaut der einzelnen Buchstaben und über die Zuständigkeit des Gemeinderats.
- Die Befreiung vom Verfahren befreit nach § 3ter Abs. 4 KBV und § 94 Abs. 2 RBV auch dann nicht von den übrigen Bauvorschriften, wenn niemand ein Gesuch prüft.
In der Schweiz
Drei kantonale Erlasse regeln dieselbe Aufgabe mit derselben Technik, und alle drei sind frei zu lesen. Solothurn zählt in § 3ter Abs. 1 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61, vom 3. Juli 1978, aktuelle Version in Kraft seit 1. Oktober 2024) acht Buchstaben auf, die «innerhalb der Bauzone» keiner Baubewilligung bedürfen, und öffnet den Katalog in Abs. 2: «Baubewilligungsfrei sind auch alle Vorhaben, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind als die in Absatz 1 genannten.» Basel-Landschaft führt in § 94 Abs. 1 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV, SGS 400.11, vom 27. Oktober 1998, aktuelle Version in Kraft seit 1. April 2026) zehn Buchstaben unter der Marginalie «Bauten und Anlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen». Bern führt denselben Katalog in Art. 6 Abs. 1 des Baubewilligungsdekrets (BewD, BSG 725.1, vom 22. März 1994, aktuelle Version in Kraft seit 1. April 2023); seinen Umfang beziffert der Eintrag zur Schlüsselübergabe und zur Baubewilligung. Aufgezählt sind in den drei Katalogen Gegenstände wie Kandelaber (§ 3ter Abs. 1 Bst. a KBV), Dachflächenfenster (Art. 6 Abs. 1 Bst. g BewD), Stützmauern (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD und § 94 Abs. 1 Bst. f RBV) und Velounterstände (§ 94 Abs. 1 Bst. i RBV). Für den Eingriff am Gebäude selbst schaltet jeder der drei Erlasse dagegen von der Sache auf ein Merkmal um, und zwar auf die Sicherheitsrelevanz, auf die Brandsicherheit oder auf die Wirkung nach aussen. Gelesen wurden dafür am 4. September 2026 die Volltexte aller drei Erlasse über die offene Schnittstelle der jeweiligen Rechtssammlung, zusammen 239'391 Zeichen reduzierter Erlasstext. Über die 23 übrigen Kantone entscheidet diese Lektüre nichts.
Woran die drei Kataloge anknüpfen
Solothurn befreit in § 3ter Abs. 1 Bst. g KBV «bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, die nicht sicherheitsrelevant sind, soweit die Anzahl Wohneinheiten nicht verändert wird», und in Bst. h «das Unterhalten von Bauten und baulichen Anlagen, wenn keine bau-, energie- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind.» Beide Buchstaben stehen unter dem Vorspann von Abs. 1, der die ganze Befreiung an einen Ort bindet: «Keiner Baubewilligung bedürfen innerhalb der Bauzone:». Ausserhalb der Bauzone greift der Katalog von vornherein nicht.
Basel-Landschaft arbeitet in § 94 Abs. 1 Bst. c RBV mit einem anderen Wort. Befreit sind dort «geringfügige bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden (ohne Aussenwirkung)». Der Klammerzusatz ist die eigentliche Bedingung: Sobald ein Eingriff nach aussen in Erscheinung tritt, verlässt er diesen Buchstaben, gleichgültig wie klein das Bauteil ist.
Bern setzt in Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD eine dritte Schranke. Bewilligungsfrei sind dort «bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, die nicht mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind und nicht die Brandsicherheit betreffen». Damit nennt einer der drei Erlasse den Brandschutz ausdrücklich als Grenze der Baubewilligungsfreiheit, und an einer Wohnungs- oder Treppenhaustür ist das die Frage, die als erste zu klären ist.
Drei Kantone, drei Merkmale, und keines davon ist ein Bauteil. Sicherheitsrelevanz, Aussenwirkung und Brandsicherheit beschreiben allesamt, was ein Eingriff bewirkt. Ein Türblatt kann unter allen drei Merkmalen liegen oder unter keinem, je nachdem, wo es hängt und was es leistet.
Der Absatz, der die Ausnahme zurücknimmt
Solothurn schreibt die Rückausnahme in einen eigenen Absatz. § 3ter Abs. 3 KBV lautet: «Betrifft ein Bauvorhaben nach Absatz 1 oder 2 den Gewässerraum, den Wald- oder Heckenabstand, eine Strassenbaulinie, eine Schutzzone oder ein Schutzobjekt, so ist es baubewilligungspflichtig.» Für ein Haus, das im kommunalen Bauinventar als Schutzobjekt geführt ist, kippt damit jeder Buchstabe des Katalogs zurück in das ordentliche Verfahren.
Bern gibt der Rückausnahme sogar einen eigenen Artikel mit der Überschrift «Einschränkung der Baubewilligungsfreiheit». Art. 7 Abs. 1 BewD erfasst Vorhaben «ausserhalb der Bauzone», die geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen. Abs. 2 lautet: «Betrifft ein Bauvorhaben nach Artikel 6 und 6a den Gewässerraum, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung und ist das entsprechende Schutzinteresse betroffen, ist es baubewilligungspflichtig.» Der zweite Halbsatz trägt hier das Gewicht: Die Lage an einem Baudenkmal allein genügt nach dem Wortlaut nicht, verlangt ist zusätzlich, dass das Schutzinteresse betroffen ist.
Basel-Landschaft verzichtet auf einen solchen Absatz und baut die Bedingung in den Buchstaben ein. § 94 Abs. 1 Bst. b RBV befreit Unterhaltsarbeiten an Bauten und Anlagen, «sofern diese nicht in der Kernzone, innerhalb eines Quartierplanes oder einer Überbauung nach einheitlichem Plan liegen oder an geschützten Gebäuden vorgenommen werden». Wohin dieselben Arbeiten dann fallen, steht zwei Paragrafen davor: § 92 Abs. 1 Bst. e und f RBV weisen «Unterhaltsarbeiten und Renovationen an geschützten Gebäuden nach Anhörung der Denkmalpflege» sowie dieselben Arbeiten in der Kernzone dem Gemeinderat zu, also dem kleinen Baubewilligungsverfahren. Das ist ein Verfahren mit Nachbarorientierung und einer Einsprachefrist von zehn Tagen nach § 93 Abs. 3 RBV.
Damit ist die Rückausnahme in Basel-Landschaft eine Verschiebung des Verfahrens und in Solothurn und Bern eine Rückkehr zur Bewilligungspflicht. Für die Planung an einer Tür laufen beide Wege auf dieselbe Vorfrage hinaus: In welcher Zone steht das Gebäude, und trägt es einen Schutzstatus.
Wo die Tür in diesen drei Erlassen tatsächlich steht
Die Vermutung, irgendwo in einem dieser Kataloge stehe ein Satz über Türen, lässt sich am Text prüfen. Durchsucht wurden am 4. September 2026 die reduzierten Volltexte der drei Erlasse, zusammen 239'391 Zeichen, nach der Zeichenfolge «Tür» in Grossschreibung mit beliebiger Fortsetzung. Das Baubewilligungsdekret des Kantons Bern gibt 0 Treffer, die Solothurner Bauverordnung 2 und die Basellandschaftliche Verordnung 1. Die Zeichenfolgen «Schloss» und «Schlüssel» geben in allen drei Erlassen zusammen 0 Treffer.
Die beiden Solothurner Treffer stehen im selben Absatz, und zwar in § 32 Abs. 2 KBV über Brandmauern. Dort kann die Baubehörde mit Zustimmung des Nachbarn und der Gebäudeversicherung «den Einbau von Fenstern und Türen auf Zusehen hin gestatten»; derselbe Absatz verlangt für diese Bewilligung den Ausweis über die Anmerkung eines Reverses im Grundbuch. Das ist eine Gestattung im Nachbarrecht und gehört zu keinem Ausnahmekatalog.
Der einzige Basellandschaftliche Treffer steht in § 89 Abs. 1 Bst. a RBV, und er steht dort unter einer Überschrift, die leicht in die falsche Richtung gelesen wird. Der Paragraf heisst «Verfahren ohne Publikation und Planauflage», sein Absatz 1 beginnt mit «Ohne vorausgehende Publikation und Planauflage können bewilligt werden», und Bst. a nennt «Bauarbeiten, durch welche die Fassade, die Dachhaut und die Umgebung eines Gebäudes nicht oder nur in geringem Masse verändert werden (Einbau zusätzlicher Fenster, Türen etc.)». Die einzige dieser drei Fundstellen, die in einer Verfahrensvorschrift steht, ordnet die Tür also einem vereinfachten Bewilligungsverfahren zu und lässt sie gerade nicht ohne Verfahren zu.
Über die Rechtssammlungen der 23 übrigen Kantone, über kommunale Baureglemente und über die Praxis der Baubehörden entscheidet diese Zählung nichts. Belegt ist allein, dass in den drei gelesenen Erlassen kein Buchstabe eines Ausnahmekatalogs die Tür als Gegenstand führt.
Was auch ohne Verfahren gilt
Solothurn und Basel-Landschaft schreiben denselben Satz zweimal in verschiedenen Worten: Wo kein Gesuch geprüft wird, gilt das materielle Baurecht trotzdem.
§ 3ter Abs. 4 KBV formuliert es so: «Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet nicht von der Einhaltung sämtlicher Vorschriften des materiellen Rechts. Widerspricht ein Bauvorhaben nach Absatz 1 oder 2 den Vorschriften des materiellen Rechts, so stellt die Baubehörde dies mittels Verfügung fest. […]» Die Verfügung kommt in diesem Fall nach der Ausführung. Wie weit das gehen kann, zeigt derselbe Erlass in einem anderen Verfahren: § 3bis Abs. 3 KBV sieht für Solaranlagen und Wärmepumpen im Meldeverfahren ausdrücklich auch ein Bauverbot vor.
Basel-Landschaft sagt dasselbe knapper. § 94 Abs. 2 RBV lautet: «Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Bauvorschriften.»
Praktisch heisst das, dass die Brandschutzvorschriften, die Vorschriften über das hindernisfreie Bauen und der Schutz der Bausubstanz an einer Tür auch dann gelten, wenn niemand ein Gesuch verlangt. Wie Solothurn, Basel-Landschaft und Aargau die Norm SIA 500 in ihre Bauverordnungen einbinden, steht im Eintrag zur automatischen Türöffnung und zur Hindernisfreiheit; welches Mass diese Norm an einer Tür verlangt, gibt jener Eintrag ausdrücklich nicht wieder, weil ihr Volltext kostenpflichtig ist.
Wie weit drei Kantone reichen
Drei von 26 Kantonen zeigen ein Muster und keinen Markt. Sie zeigen es allerdings deutlich, weil sie mit drei verschiedenen Regelungstechniken zum selben Ergebnis kommen: Der Katalog befreit eine Gattung von Vorhaben, und ein zweiter Satz nimmt die Befreiung zurück, sobald ein Schutzinteresse berührt ist.
Was die drei Erlasse in keinem Fall leisten, ist die Einordnung eines bestimmten Vorhabens. Ob ein Türersatz eine bauliche Änderung im Gebäudeinnern ist, ob er Unterhalt darstellt oder ob er nach aussen wirkt, ist eine Subsumtion, die im Einzelfall die Baubehörde vornimmt. Ob das betroffene Haus als Schutzobjekt oder als geschütztes Gebäude gilt, steht im kommunalen Bauinventar und in der Zonenplanung, und beides ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. Gebühren und Bearbeitungsfristen sind für diesen Eintrag nicht beschafft worden.
Eine zweite Frage bleibt daneben vollständig offen, und sie wird häufig mit dieser hier verwechselt. In einer Mietwohnung braucht ein Eingriff der Mietpartei an der Tür zusätzlich die schriftliche Zustimmung der Vermieterschaft; welche Norm das anordnet, wie weit die Zustimmung reicht und was beim Auszug geschuldet ist, steht im Eintrag zum Panzerriegel in der Mietwohnung. Eine erteilte Zustimmung ersetzt jedoch keine Baubewilligung, und eine erteilte Baubewilligung ersetzt keine Zustimmung. Die beiden Fragen laufen nebeneinander her und werden von verschiedenen Stellen beantwortet.
Auskunft über ein bestimmtes Vorhaben erteilt die Bauverwaltung der Gemeinde, in der das Gebäude steht; Basel-Landschaft kennt dafür zwei Instrumente, die einfache Anfrage mit schriftlichem Bericht nach § 90 Abs. 1 RBV und den Vorentscheid mit Publikation nach § 91 RBV. Welche Bindung die beiden entfalten, sagt die Verordnung an dieser Stelle nicht. Bleibt danach eine Rechtsfrage strittig, gehört sie vor eine Rechtsberatung oder vor die im jeweiligen Verfahren zuständige Rechtsmittelinstanz.
Häufiger Irrtum
Der Ersatz einer Tür ist Unterhalt, und Unterhalt ist bewilligungsfrei.
Der zweite Halbsatz stimmt in keinem der drei geprüften Kantone ohne Bedingung. Solothurn befreit in § 3ter Abs. 1 Bst. h KBV das Unterhalten nur, «wenn keine bau-, energie- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind», und auch das erst innerhalb der Bauzone. Basel-Landschaft nimmt in § 94 Abs. 1 Bst. b RBV die Kernzone, den Quartierplan und geschützte Gebäude aus und schiebt dieselben Arbeiten über § 92 Abs. 1 Bst. e und f RBV in das kleine Baubewilligungsverfahren des Gemeinderats. Ob ein Türersatz überhaupt Unterhalt ist oder eine bauliche Änderung, entscheidet zudem die Baubehörde und nicht die Rechnung des Handwerksbetriebs.
Verwandte Begriffe
Quellen
- [1]Regierungsrat des Kantons Solothurn / Bereinigte Gesetzessammlung (als strukturiertes JSON über die offene Schnittstelle der Rechtssammlung geladen, abgerufen 04.09.2026): Kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61), § 3bis Abs. 3 Meldeverfahren, § 3ter Ausnahmen von der Baubewilligungspflicht Abs. 1 Bst. a, g und h sowie Abs. 2 bis 4, und § 32 Abs. 2 Brandmauern, Vom 3. Juli 1978, in Kraft seit 1. Juli 1979; aktuelle Version in Kraft seit 1. Oktober 2024
- [2]Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft / Systematische Gesetzessammlung (als strukturiertes JSON über die offene Schnittstelle der Rechtssammlung geladen, abgerufen 04.09.2026): Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV, SGS 400.11), § 89 Abs. 1 Bst. a Verfahren ohne Publikation und Planauflage, § 90 Abs. 1 Einfache Anfrage, § 91 Vorentscheid, § 92 Abs. 1 Bst. e und f Zuständigkeit, § 93 Abs. 3 Verfahren, § 94 Abs. 1 Bst. b, c, f und i sowie Abs. 2, Vom 27. Oktober 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999; aktuelle Version in Kraft seit 1. April 2026
- [3]Grosser Rat des Kantons Bern / Bernische Systematische Gesetzessammlung (als strukturiertes JSON über die offene Schnittstelle der Rechtssammlung geladen, abgerufen 04.09.2026): Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD, BSG 725.1), Art. 6 Abs. 1 Bst. d, g und i und Art. 7 Einschränkung der Baubewilligungsfreiheit Abs. 1 bis 3, Vom 22. März 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995; aktuelle Version in Kraft seit 1. April 2023
- [4]Eigene Zeichenzählung über die Erlasstexte von KBV, RBV und BewD, ausgeführt 04.09.2026: Durchsuchter Bestand 239'391 Zeichen reduzierter Erlasstext (KBV 83'706, RBV 92'803, BewD 62'882; Markup entfernt, benannte Entitäten aufgelöst, Weissraum zusammengefasst); Zeichenfolge «Tür» in Grossschreibung mit beliebiger Fortsetzung, ohne Wortgrenze am Ende: BewD 0, KBV 2 (beide in § 32 Abs. 2), RBV 1 (in § 89 Abs. 1 Bst. a); «Schloss» und «Schlüssel» über alle drei Erlasse je 0, Zählung vom 04.09.2026 über die an diesem Tag geltenden Fassungen
Stand:
Der Betrieb, der dieses Lexikon herausgibt, arbeitet an Schlössern, Zylindern und Beschlägen derselben Türen, um die es hier geht. Ein Türelement ersetzt er nicht, ein Baugesuch reicht er nicht ein, und über die Bewilligungspflicht eines einzelnen Vorhabens befindet allein die zuständige Baubehörde.
Steht ein Türersatz zur Diskussion, lohnt sich vorher der Anruf bei der Bauverwaltung der Gemeinde. Ob sich Ihr Anliegen auch mit einem Wechsel von Zylinder, Schloss oder Beschlag am bestehenden Blatt lösen lässt, klären wir am Telefon in wenigen Minuten.