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Recht & Kosten

Schlüsselübergabe und die Baubewilligung

In der Schweiz entscheidet über die Nutzung eines Hauses die Baubewilligungsbehörde, und die Übergabeart der Schlüssel ist dabei ein Merkmal unter mehreren: Das Appellationsgericht Basel-Stadt zählt sie in VD.2016.139 E. 3.4 zu den Anzeichen einer Beherbergungsnutzung. Die Ausnahmen innerhalb der Bauzonen überlässt Art. 23 RPG dem kantonalen Recht.

Kurzfassung

  • Bewilligt oder verweigert wird ein Vorgang: Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen «nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden», und zur Änderung zählt nach der Basler Erwägung auch die Zuführung zu einem neuen Zweck ohne jede äussere Veränderung.
  • Das Appellationsgericht Basel-Stadt nennt die «Übergabeart der Schlüssel» in VD.2016.139 E. 3.4 neben Buchungsmodalitäten und Check-in-Zeiten als Anzeichen dafür, dass eine Nutzung einer Beherbergungsnutzung gleicht.
  • Die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern hält in 110/2024/103, Ziff. 3 lit. f fest, dass eine Aushändigung des Schlüssels «sei es persönlich oder mittels Codes» die öffentliche Zugänglichkeit nach Art. 3 Bst. a BehiG nicht aufhebt.
  • In den drei baurechtlichen Verfahren, in denen ein Schlüsselkasten überhaupt vorkommt, steht er im Vorbringen einer Partei oder in einer Sachverhaltsfeststellung, nie in einer rechtlichen Erwägung.
  • Der Bund gibt nur eine Untergrenze vor; die einzige in den gelesenen Verfahren bezifferte Schwelle stammt aus einer Verwaltungsweisung des Kantons Bern.

In der Schweiz

Der Bund regelt die Baubewilligung knapp und schiebt den Rest weiter. Art. 22 Abs. 1 RPG (SR 700, Stand 1. Juli 2026) lautet: «Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.» Absatz 2 knüpft die Bewilligung daran, dass «a. die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und b. das Land erschlossen ist», Absatz 3 hält fest: «Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.» Art. 23 RPG besteht aus einem einzigen Satz: «Ausnahmen innerhalb der Bauzonen regelt das kantonale Recht.» Wie schmal diese Bundesvorgabe gemeint ist, sagt das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht in VD.2016.139 E. 3.1 in eigener Erwägung: «Art. 22 RPG regelt die Baubewilligungspflicht allerdings bloss im Sinn einer bundesrechtlichen Minimalvorschrift. Den Kantonen steht es zu, den Umfang der baubewilligungspflichtigen Objekte und Vorgänge über Art. 22 RPG hinaus zu erweitern […]». In derselben Erwägung steht der Satz, an dem dieser Eintrag hängt: «Wenn eine Baute oder Anlage einem neuen Zweck zugeführt wird, liegt eine Nutzungsänderung vor, selbst wenn die äussere Gestaltung nicht verändert wird.» Kein Bauteil ist damit Gegenstand einer Baubewilligung: Gegenstand ist der Vorgang, in dem ein Haus errichtet, geändert oder einem neuen Zweck zugeführt wird. Gelesen wurden dafür am 2. September 2026 drei Bundeserlasse im Volltext über den Fedlex-Filestore, zwei kantonale Rechtssammlungen über deren offene Schnittstelle sowie die Volltexte dreier Entscheide mit zusammen 12 Seiten, 19 Seiten und rund 26'000 Zeichen.

Was eine Baubewilligung erfasst, und was sie deshalb nicht erfasst

Die Frage, die an einem Haus mit wechselnden Gästen gestellt wird, lautet nicht, was daran montiert ist, sondern wozu es dient. Art. 22 Abs. 1 RPG stellt das Errichten und das Ändern unter Bewilligungsvorbehalt, und die Basler Erwägung dehnt das Ändern auf den blossen Zweckwechsel aus: Zweckänderungen fallen nach derselben Stelle unter die Bewilligungspflicht, «sofern sie geeignet sind, örtlich fassbare Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu bewirken».

Im Kanton Bern steht dieselbe Ordnung im kantonalen Gesetz, und die Bau- und Verkehrsdirektion gibt sie in 110/2024/103 in eigener Erwägung wieder: Baubewilligungspflichtig sind auch «die Zweckänderung und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen» nach Art. 1a Abs. 2 BauG. Befreit ist nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Baubewilligungsdekrets «das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind».

In Basel-Stadt läuft dieselbe Prüfung über einen anderen Begriff. § 26 Abs. 2 Bst. c der Bau- und Planungsverordnung (SG 730.110, Fassung in Kraft seit 5. Februar 2026) stellt «Zweckentfremdungen von Wohnraum» unter die Bewilligungspflicht, und § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Wohnraumförderung (SG 861.500) umschreibt die Zweckentfremdung als «die Verwendung von Wohnraum als Verwaltungsräume oder zu gewerblichen Zwecken». Die Basler Buchstaben a und c tragen ein Änderungszeichen; für einen Sachverhalt aus dem Jahr 2017 wäre die damalige Fassung zu ziehen.

Die beiden Stellen, an denen der Schlüssel in einer Erwägung vorkommt

Die erste steht im Basler Verfahren. Das Appellationsgericht prüfte, ob zehn möblierte Kleinwohnungen, die tageweise gebucht werden konnten, noch Wohnnutzung sind. In E. 3.4 hält es fest: «Obwohl die vom Rekurrenten zur Verfügung gestellten Appartements gerade keine solche Serviceleistungen beinhalten, gleicht ihre Nutzung aufgrund der Buchungsmodalitäten, Übergabeart der Schlüssel, Check-in und Check-out-Zeiten etc. einer Beherbergungsnutzung.» Das ist eine eigene Erwägung des Gerichts und keine Wiedergabe einer Partei.

Die zweite steht im Berner Verfahren um vier Wohnungen in Interlaken. Die Bewilligungspflicht war dort unbestritten; geprüft hat die Bau- und Verkehrsdirektion die öffentliche Zugänglichkeit nach Art. 3 Bst. a des Behindertengleichstellungsgesetzes und Art. 2 Bst. c Ziff. 1 der zugehörigen Verordnung, wonach öffentlich zugänglich Bauten und Anlagen sind, «die einem beliebigen Personenkreis offen stehen». In Ziffer 3 lit. f ihrer Erwägungen schreibt sie: «Auch wenn für den tatsächlichen Zugang zur Wohnung ein Mietvertrag abgeschlossen und allenfalls eine Vorauszahlung sowie eine Aushändigung des Schlüssels (sei es persönlich oder mittels Codes) erfolgen muss, sind die touristisch vermieteten Wohnungen öffentlich zugänglich.»

Beide Sätze handeln von einem Vorgang zwischen Personen. Ob der Schlüssel von Hand gereicht wird oder eine Ziffernfolge an seine Stelle tritt, ändert nach der Berner Erwägung nichts an der Einordnung; nach der Basler Erwägung ist die Art der Übergabe eines von mehreren Anzeichen. Ein Schalter, den man umlegen könnte, ist sie in keinem der beiden Texte.

Seit das Appellationsgericht Basel-Stadt am 23. November 2017 die Übergabeart der Schlüssel unter die Anzeichen einer Beherbergungsnutzung gezählt hat, gibt es zu dieser Frage einen Satz über die Übergabe.

Wessen Erwägung, und warum das hier den Unterschied macht

In denselben drei Verfahren kommt ein Schlüsselkasten vor, in jedem Volltext genau einmal. Keine der drei Stellen ist eine rechtliche Erwägung der entscheidenden Stelle.

Im Berner Verfahren aus dem Jahr 2022 steht der Satz in einem Absatz, der mit «Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin» beginnt. Im Berner Verfahren aus dem Jahr 2024 steht er unter der Einleitung «Die Beschwerdeführerin bringt vor». Im Basler Verfahren steht er in E. 2.1 unter der Einleitung, die Vorinstanz habe anlässlich ihres Augenscheins festgestellt, was dort vorhanden war; das ist eine Tatsachenaufnahme und keine Rechtsauffassung.

Ein Zitat, das einen dieser drei Sätze als Aussage des Gerichts oder der Direktion ausgibt, schreibt einer Behörde eine Auffassung zu, die sie nicht geäussert hat. Der Unterschied zwischen einem Parteivorbringen und einer Erwägung greift an dieser Stelle in die Sache: Die Parteien haben in beiden Berner Verfahren mit dem Schlüsselkasten argumentiert, um die Bewilligungspflicht oder die öffentliche Zugänglichkeit zu bestreiten, und sie sind mit diesem Argument je nicht durchgedrungen.

Der Katalog des bewilligungsfreien Kleinkrams

Die Antwort auf die Frage, was an einem Haus ohne Bewilligung angebracht werden darf, steht im kantonalen Recht. Art. 6 Abs. 1 des Berner Baubewilligungsdekrets (BSG 725.1, Fassung vom 22. März 1994, aktuelle Version in Kraft seit 1. April 2023) zählt auf, was «unter Vorbehalt von Artikel 7» keiner Baubewilligung bedarf. Die Aufzählung, über die Schnittstelle der kantonalen Rechtssammlung als strukturiertes JSON geladen und Position für Position ausgezählt, umfasst neunzehn Einträge, mit den Buchstaben a bis t, wobei das j übersprungen ist.

Der Bogen dieser neunzehn Positionen ist weit. Er reicht von unbeheizten Kleinbauten bis zu zehn Quadratmetern über «bis zu 0,8 Quadratmeter grosse Parabolantennen, wenn sie die gleiche Farbe haben wie die Fassade, an der sie angebracht sind» bis zu «Automaten sowie kleine Behälter mit bis zu zwei Kubikmeter Inhalt wie Robidogs, Kompostbehälter, Verteilkabinen und Ähnliches».

Ein Schlüsselkasten steht in keiner dieser neunzehn Positionen, ein Briefkasten ebenso wenig; beide Zeichenfolgen kommen im ganzen Dekret kein einziges Mal vor. Und keine veröffentlichte Entscheidung sagt, ob der Buchstabe l ihn über sein «und Ähnliches» erfasst (durchsucht wurden 795'141 Entscheide auf entscheidsuche.ch und 7'208 Erlasse in sieben kantonalen Rechtssammlungen, jede Zahl am 2. September 2026 selbst abgefragt). Der einzige Erlasstreffer auf «Schlüsselkasten» liegt in einer Basler Versorgungsvorschrift über die Abgabe von Fernwärme und damit ausserhalb des Baurechts. Über die neunzehn übrigen Kantone sagt diese Zählung nichts, und bis auf Zürich und das Tessin, deren Sammlungen auf anderen Systemen liegen, liegt das allein am Aufwand.

Was daraus folgt, ist eine Leerstelle und keine Erlaubnis. Eine verbindliche Auskunft erteilt die Bauverwaltung der Gemeinde, in der das Haus steht, im Streitfall eine Rechtsberatung; dieser Eintrag erteilt sie nicht.

Die Zahl, an der es kantonal kippt

In den gelesenen Verfahren ist genau eine Schwelle beziffert, und sie steht in keinem Erlass. Die Bau- und Verkehrsdirektion gibt in ihrer eigenen Erwägung wieder, nach Ziffer 2.1 der BSIG-Weisung Nr. 7/721.0/13.1 vom 24. Januar 2019 sei die Umnutzung einer auf Dauer angelegten Wohnnutzung zu gewerbsmässiger kurzzeitiger Vermietung unter anderem dann baubewilligungspflichtig, «sofern in einem Mehrfamilienhaus eine oder mehrere Wohnungen mit insgesamt mehr als 10 Betten bzw. an insgesamt mehr als 10 Gäste kurzzeitig vermietet wird». Die Weisung selbst liess sich nicht beschaffen: Sie liegt in einer Datenbank hinter einem Formulardienst, der fünf Abrufversuche mit HTTP 403 und HTTP 404 beantwortet hat. Die Zahl ist damit referiert und nicht am Wortlaut der Weisung geprüft.

Ein Gesetz wird beschlossen und veröffentlicht, eine Weisung von der Verwaltung erlassen und in einer Datenbank für Gemeinden geführt. Dass die Berner Schwelle in der zweiten Gattung steht, ist selbst ein Befund über diesen Rechtsstoff.

Wie die beiden Verfahren ausgegangen sind

Der Berner Fall ging zugunsten der Eigentümerin aus. Die Bau- und Verkehrsdirektion bejahte in Ziffer 3 lit. f zwar die öffentliche Zugänglichkeit, hielt aber fest, die Umnutzung löse «trotz der öffentlichen Zugänglichkeit keine Anpassungspflicht im Sinne des hindernisfreien Bauens» aus, weil kein Eingriff in die Bausubstanz geplant war. Im Entscheid heisst es: «Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauabschlag der Gemeinde Interlaken vom 19. Juli 2024 wird aufgehoben.» Der Schluss von einer bejahten öffentlichen Zugänglichkeit auf eine Bauverweigerung liest den Entscheid also gegen sein Ergebnis.

Der Basler Fall ging gegen den Eigentümer aus. In E. 3.7 hält das Gericht fest, es handle sich um «eine baubewilligungspflichtige Zweckentfremdung von Wohnraum», und im Dispositiv steht der Satz «Der Rekurs wird abgewiesen.» Getragen wird dieses Ergebnis von einem ausdrücklich benannten Massstab: «Insgesamt ist der Charakter der Nutzung anhand einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen.»

Genau daran zeigt sich, was eine Gesamtbeurteilung mit einem einzelnen Merkmal macht. In E. 3.4 zählt das Gericht die Buchungsmodalitäten, die Übergabeart der Schlüssel und die Check-in-Zeiten zu den Anzeichen der Beherbergungsnutzung. Eine Erwägung später, dort wo es das Ergebnis begründet, sprechen nach seinen Worten «die zur Verfügung gestellten Serviceleistungen, die anonyme Verwendung der Briefkästen sowie die Modalitäten des Vertragsabschlusses für den gewerblichen Charakter der Nutzung». Von der Dreierreihe kehrt dort allein die erste wieder, unter dem Namen der Vertragsmodalitäten; die Check-in-Zeiten fallen weg, und mit ihnen fällt das Merkmal weg, um das es hier geht: die Übergabeart der Schlüssel.

Häufiger Irrtum

Ein Schlüsselkasten an einem Wohnhaus ist eine bauliche Anlage und braucht deshalb eine Baubewilligung.

Die Frage ist am falschen Gegenstand gestellt. Bewilligt wird nach Art. 22 Abs. 1 RPG das Errichten und das Ändern, und geändert wird ein Haus nach der Basler Erwägung auch dann, wenn allein sein Zweck wechselt. In den gelesenen Verfahren war deshalb die Umnutzung der Wohnungen Gegenstand des Verfahrens. Die verbindliche Antwort für ein bestimmtes Haus erteilt die zuständige Bauverwaltung.

Gilt das auch in Deutschland?

Deutschland
Deutschland hat für den Fall eine Bundesnorm. § 29 Abs. 1 BauGB unterstellt «Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben», dazu Aufschüttungen und Abgrabungen grösseren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen, den §§ 30 bis 37, und § 13a BauNVO definiert den Begriff seit 2017 ausdrücklich: «Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbeschadet des § 10 in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben». Satz 2 derselben Vorschrift lässt für den baulich untergeordneten Fall die Einordnung beim Beherbergungsgewerbe zu. Der Begriff ist damit bundesrechtlich benannt und, je nach Baugebiet, mehreren Kategorien zugeordnet.
Schweiz
Auf schweizerischer Bundesebene fehlt eine solche Begriffsbestimmung. Art. 22 Abs. 1 RPG bleibt nach der Basler Erwägung eine Minimalvorschrift, Art. 23 RPG verweist die Ausnahmen innerhalb der Bauzonen ans kantonale Recht, und die Einordnung geschieht deshalb im Einzelfall über eine Gesamtbeurteilung der Nutzung. Die Zahl, an der es im Kanton Bern ansetzt, stammt aus einer Verwaltungsweisung. Derselbe Sachverhalt wird also in Deutschland über Kategorien im Verordnungsrecht gelöst und in der Schweiz über eine Würdigung der tatsächlichen Nutzung, in der die Art der Schlüsselübergabe eines von mehreren Anzeichen ist.

Quellen [12], [13]

Drei Verfahren, und in wessen Erwägung der Schlüssel jeweils vorkommtStand: Volltexte am 02.09.2026 selbst geladen und gelesen Lesart: Die vorletzte Spalte trennt die eigene Erwägung der entscheidenden Stelle von einer Wiedergabe fremder Worte. Nur die eigene Erwägung ist eine Aussage der Behörde. Übersicht: 3 Zeilen zu Verfahren, Art der Instanz, Streitfrage, Angewendeter Erlass, Rolle des Schlüssels im Text, Wessen Erwägung, Ausgang. Verfahren: APG BS VD.2016.139 vom 23.11.2017, Art der Instanz: Gericht (Appellationsgericht als Verwaltungsgericht), Streitfrage: Ist die tageweise Vermietung von zehn Wohnungen bewilligungspflichtig?, Angewendeter Erlass: Art. 22 RPG, § 26 Abs. 2 Bst. c BPV, § 4 WRFG, Rolle des Schlüssels im Text: Die Übergabeart der Schlüssel steht in E. 3.4 unter den Anzeichen; ein Schlüsselkasten erscheint einmal in E. 2.1, Wessen Erwägung: E. 3.4 eigene Erwägung des Gerichts; E. 2.1 Feststellung der Vorinstanz, Ausgang: Rekurs abgewiesen, Zweckentfremdung bewilligungspflichtig; Verfahren: BVD BE 110/2024/103 vom 03.12.2024, Art der Instanz: Verwaltungsbeschwerdeinstanz (Direktion), kein Gericht, Streitfrage: Sind vier touristisch vermietete Wohnungen öffentlich zugänglich im Sinn des BehiG?, Angewendeter Erlass: Art. 3 Bst. a BehiG, Art. 2 Bst. c Ziff. 1 BehiV, Art. 1a und 22 BauG BE, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und d BewD, Rolle des Schlüssels im Text: Die Aushändigung des Schlüssels persönlich oder mittels Codes steht in Ziff. 3 lit. f; ein Schlüsselkasten erscheint einmal in Ziff. 3 lit. b, Wessen Erwägung: Ziff. 3 lit. f eigene Erwägung der Direktion; Ziff. 3 lit. b Vorbringen der Beschwerdeführerin, Ausgang: Beschwerde gutgeheissen, Bauabschlag aufgehoben, Baugesuch bewilligt; Verfahren: BVD BE 110/2022/97 vom 09.11.2022, Art der Instanz: Verwaltungsbeschwerdeinstanz (Direktion), kein Gericht, Streitfrage: Ist die kurzfristige touristische Vermietung von Wohnungen und einem Studio bewilligungspflichtig?, Angewendeter Erlass: Art. 1a BauG BE, Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD, Art. 24c RPG, Rolle des Schlüssels im Text: Ein digitaler Schlüsselkasten erscheint einmal, in der Argumentation der Partei, Wessen Erwägung: Vorbringen der Beschwerdeführerin, keine eigene Erwägung dazu, Ausgang: Baubewilligung mit Auflagen erteilt, Zweckentfremdungsverbot im Grundbuch gelöscht.Stand: Volltexte am 02.09.2026 selbst geladen und gelesenLesart: Die vorletzte Spalte trennt die eigene Erwägung der entscheidenden Stelle von einer Wiedergabe fremder Worte.Nur die eigene Erwägung ist eine Aussage der Behörde.VERFAHRENART DERINSTANZSTREITFRAGEANGEWENDETERERLASSROLLE DESSCHLÜSSELS IMTEXTWESSENERWÄGUNGAUSGANGAPG BSVD.2016.139vom23.11.2017Gericht(Appellations-gericht alsVerwaltungsge-richt)Ist dietageweiseVermietung vonzehn Wohnungenbewilligungsp-flichtig?Art. 22 RPG, §26 Abs. 2 Bst.c BPV, § 4WRFGDieÜbergabeartder Schlüsselsteht in E.3.4 unter denAnzeichen; einSchlüsselkast-en erscheinteinmal in E.2.1E. 3.4 eigeneErwägung desGerichts; E.2.1Feststellungder VorinstanzRekursabgewiesen,Zweckentfremd-ungbewilligungsp-flichtigBVD BE110/2024/103vom03.12.2024Verwaltungsbe-schwerdeinsta-nz(Direktion),kein GerichtSind viertouristischvermieteteWohnungenöffentlichzugänglich imSinn desBehiG?Art. 3 Bst. aBehiG, Art. 2Bst. c Ziff. 1BehiV, Art. 1aund 22 BauGBE, Art. 6Abs. 1 Bst. cund d BewDDieAushändigungdes Schlüsselspersönlichoder mittelsCodes steht inZiff. 3 lit.f; einSchlüsselkast-en erscheinteinmal inZiff. 3 lit. bZiff. 3 lit. feigeneErwägung derDirektion;Ziff. 3 lit. bVorbringen derBeschwerdefüh-rerinBeschwerdegutgeheissen,Bauabschlagaufgehoben,BaugesuchbewilligtBVD BE110/2022/97vom09.11.2022Verwaltungsbe-schwerdeinsta-nz(Direktion),kein GerichtIst diekurzfristigetouristischeVermietung vonWohnungen undeinem Studiobewilligungsp-flichtig?Art. 1a BauGBE, Art. 6Abs. 1 Bst. cBewD, Art. 24cRPGEin digitalerSchlüsselkast-en erscheinteinmal, in derArgumentationder ParteiVorbringen derBeschwerdefüh-rerin, keineeigeneErwägung dazuBaubewilligungmit Auflagenerteilt,Zweckentfremd-ungsverbot imGrundbuchgelöscht
Drei Verfahren, und in wessen Erwägung der Schlüssel jeweils vorkommt

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Quellen

  1. [1]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex (HTML-Fassung aus dem Fedlex-Filestore geladen, abgerufen 02.09.2026): Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, SR 700), Art. 22 Baubewilligung und Art. 23 Ausnahmen innerhalb der Bauzonen, Stand 1. Juli 2026
  2. [2]Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / Fedlex (HTML-Fassung aus dem Fedlex-Filestore geladen, abgerufen 02.09.2026): Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG, SR 151.3), Art. 3 Bst. a Geltungsbereich, Stand 1. Juli 2020
  3. [3]Schweizerischer Bundesrat / Fedlex (HTML-Fassung aus dem Fedlex-Filestore geladen, abgerufen 02.09.2026): Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiV, SR 151.31), Art. 2 Bst. c Ziff. 1 Begriffe, Stand 1. Januar 2021
  4. [4]Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht (Volltext über entscheidsuche.ch bezogen, abgerufen 02.09.2026): Entscheid VD.2016.139 (AG.2017.785) vom 23. November 2017, Nutzungsänderung von Wohnen zu Hotelleriebetrieb; eigene Erwägungen 3.1, 3.4, 3.5 und 3.7 sowie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in E. 2.1, Entscheid vom 23.11.2017
  5. [5]Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt (Volltext über entscheidsuche.ch bezogen, abgerufen 02.09.2026): Beschwerdeentscheid 110/2024/103 vom 3. Dezember 2024, Umnutzung von vier Wohnungen zur touristischen Vermietung in Interlaken; eigene Erwägungen Ziff. 2 lit. b und c sowie Ziff. 3 lit. f, Parteivorbringen Ziff. 3 lit. b, Entscheid vom 03.12.2024
  6. [6]Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt (Volltext über entscheidsuche.ch bezogen, abgerufen 02.09.2026): Beschwerdeentscheid 110/2022/97 vom 9. November 2022, kurzfristige touristische Vermietung von vier Wohnungen und einem Studio in Meiringen; Parteivorbringen mit der einzigen Erwähnung eines Schlüsselkastens, Entscheid vom 09.11.2022
  7. [7]Grosser Rat des Kantons Bern / Bernische Systematische Gesetzessammlung (als strukturiertes JSON über die offene Schnittstelle der Rechtssammlung geladen, abgerufen 02.09.2026): Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD, BSG 725.1), Art. 6 Abs. 1 mit den neunzehn Positionen der Buchstaben a bis t ohne j, Vom 22. März 1994, aktuelle Version in Kraft seit 1. April 2023, fünf ältere Versionen verzeichnet
  8. [8]Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt / Systematische Gesetzessammlung Basel-Stadt (als strukturiertes JSON über die offene Schnittstelle der Rechtssammlung geladen, abgerufen 02.09.2026): Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110), § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a bis c, Aktuelle Version in Kraft seit 5. Februar 2026
  9. [9]Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt / Systematische Gesetzessammlung Basel-Stadt (als strukturiertes JSON über die offene Schnittstelle der Rechtssammlung geladen, abgerufen 02.09.2026): Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, SG 861.500), § 4 Abs. 1 und 3 Begriffe, Aktuelle Version in Kraft seit 17. Februar 2025
  10. [10]entscheidsuche.ch (eigene Phrasenabfragen über die Schnittstelle _searchV2.php mit track_total_hits, ausgeführt 02.09.2026): Gesamtbestand 795'141 Entscheide; «Schlüsselkasten» 16 Treffer, davon mit «Baubewilligung» 3; «Schlüsseldepot» mit «Baubewilligung» 0; «Übergabeart der Schlüssel» 1; «boîte à clés» 4, davon mit «permis de construire» 0; «cassetta delle chiavi» 1, ein Strafverfahren, Abfragen vom 02.09.2026
  11. [11]Kantonale Rechtssammlungen von SO, BL, AG, LU, BS, BE und SG (eigene Volltextabfragen über die offene Schnittstelle der Sammlungen, ausgeführt 02.09.2026): Bestandsmass über das Allerweltswort «der»: 1'477, 984, 761, 803, 1'271, 834 und 1'078, zusammen 7'208 Erlasse; «Schlüsselkasten» und «Schlüsseldepot» je genau ein Treffer, beide in Basel-Stadt und beide ausserhalb des Baurechts, Abfragen vom 02.09.2026
  12. [12]Bundesministerium der Justiz, Deutschland (Einzelnorm von gesetze-im-internet.de geladen, abgerufen 02.09.2026): Baugesetzbuch (BauGB), § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften, Fassung wie online geführt am 02.09.2026
  13. [13]Bundesministerium der Justiz, Deutschland (Einzelnorm von gesetze-im-internet.de geladen, abgerufen 02.09.2026): Baunutzungsverordnung (BauNVO), § 13a Ferienwohnungen, Fassung wie online geführt am 02.09.2026

Stand:

Obwohl über eine Baubewilligung ausschliesslich die zuständige Behörde befindet, sei hier offengelegt, dass der Betrieb, der dieses Lexikon herausgibt, vom Schlüssel selbst lebt: Er bestellt Schlüssel nach, wechselt Zylinder und erweitert Schliessanlagen. Ein Baugesuch reicht er nicht ein, eine Bewilligung beschafft er nicht, und wie eine Gemeinde eine Nutzung einordnet, entscheidet niemand in einer Werkstatt.

Wechselt die Nutzung eines Hauses, wechselt meistens auch, wer welchen Schlüssel in der Hand hält. Sagen Sie uns am Telefon, wie viele Wohnungen und Zugänge heute auf derselben Anlage liegen, dann klären wir, welche Schlüssel sich nachbestellen lassen und welche nicht.