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Einbruchschutz

Schlüsseltresor am Haus und die Versicherung

Über die Deckung entscheidet in den drei gelesenen Ereignisdefinitionen die Herkunft des Schlüssels. Einbruchdiebstahl verlangt gewaltsames Aufbrechen; das Aufschliessen mit dem richtigen Schlüssel ist ihm gleichgestellt, sofern sich der Täter diesen durch Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung angeeignet hat. Andernfalls bleibt der einfache Diebstahl, und der trägt weniger.

Kurzfassung

  • Die AXA führt in Ziffer D7.3.1 ihrer AVB Haushaltversicherung, Ausgabe 10.2021, als dritten Spiegelstrich «versuchter Einbruchdiebstahl und Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung angeeignet hat».
  • Die Helvetia stellt in Ziffer D1 ihrer Ausgabe September 2025 denselben Vorgang dem Einbruchdiebstahl gleich und nimmt in Ziffer D7 «Schäden infolge von Diebstahl durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in Hausgemeinschaft leben oder freien Zugang zur Liegenschaft haben» von der Deckung aus.
  • Die Vaudoise nennt denselben Vorgang «Gleichgestellter Diebstahl» und knüpft ihn mit «wenn» statt mit «sofern» an dieselbe Vorbedingung.
  • Beim Gebäudeschaden gehen die drei Werke auseinander: Helvetia und Vaudoise binden ihn an den Einbruchdiebstahl, die AXA an den Diebstahlschaden zu Hause überhaupt.
  • Art. 33 VVG macht die vertragliche Ereignisdefinition zum Massstab und lässt einen Ausschluss zu, wenn der Vertrag einzelne Ereignisse «in bestimmter, unzweideutiger Fassung» von der Versicherung ausschliesst.

In der Schweiz

Drei Schweizer Hausratversicherer bauen ihre Diebstahlsdeckung in derselben Reihenfolge. Bei zweien von ihnen steht am Anfang ein Nachweisvorbehalt, der alle drei Ereignisarten deckt: Die AXA fasst unter Ziffer D7.3 «durch Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig nachgewiesene Schäden an Hausrat, die durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder einfachen Diebstahl entstehen», und die Helvetia stellt ihrer Gefahrenspalte den Satzanfang «Durch Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig nachgewiesene Schäden infolge von» voran. Die Vaudoise führt denselben Vorbehalt im ganzen Werk zweimal, beide Male im Abschnitt zu Einbruchdiebstahl und Beraubung; ihr Grundsatz zum einfachen Diebstahl am Risikoort kommt ohne ihn aus. Dann kommt die Dreiteilung in Einbruchdiebstahl, Beraubung und einfachen Diebstahl. Erst danach folgt die Gleichstellung, die den Fall dieses Eintrags entscheidet. Ihre rechtliche Kraft bezieht diese Bauweise aus Art. 33 VVG (SR 221.229.1, Stand 1. Januar 2024), der unter der Marginalie «Umfang der Gefahr» lautet: «Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst.» Der Erlass überlässt dem Vertrag also die Umschreibung des Ereignisses und stellt an sie eine Anforderung. Gelesen sind dafür im Volltext vier Bedingungswerke mit zusammen 132 Seiten: von der AXA die Haushaltversicherung und die Wertsachenversicherung, beide in der Ausgabe 10.2021, von der Helvetia das Werk für Hausrat und Privathaftpflicht in der Ausgabe September 2025 und von der Vaudoise «Home in One» in der Ausgabe 01.01.2023. Ausgewertet ist daran allein die Ereignisdefinition.

Die drei Stufen der Diebstahlsdeckung nach dem Wortlaut der drei gelesenen BedingungswerkeAufsteigende Stufen von Einfacher Diebstahl bis Einbruchdiebstahl: Einfacher Diebstahl (ohne Gewaltanwendung Stufen der Ereignisdefinition, aufsteigend), Was weder unter den Einbruchdiebstahl noch unter die Beraubung fällt (AXA D7.3.3, Helvetia D4, Vaudoise, Abschnitt Einfacher Diebstahl am Risikoort).; Gleichgestellter Diebstahl (richtiger Schlüssel aus Einbruch oder Beraubung Stufen der Ereignisdefinition, aufsteigend), Aufschliessen mit dem richtigen Schlüssel oder Code, nachdem der Täter sich diesen durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung verschafft hat; so AXA in Ziffer D7.3.1, Helvetia in Ziffer D1 und Vaudoise im Abschnitt Gleichgestellter Diebstahl.; Einbruchdiebstahl (gewaltsames Aufbrechen Stufen der Ereignisdefinition, aufsteigend), Gewaltsames Eindringen in ein Gebäude oder einen seiner Räume oder Aufbrechen eines Behältnisses darin; so AXA im ersten Spiegelstrich von Ziffer D7.3.1, Helvetia im Definitionssatz von Ziffer D1 und Vaudoise unter dem Stichwort Einbruch..Stufen der Ereignisdefinition, aufsteigendEinbruchdiebstahlgewaltsames AufbrechenGewaltsames Eindringen in ein Gebäude odereinen seiner Räume oder Aufbrechen einesBehältnisses darin; so AXA im erstenSpiegelstrich von Ziffer D7.3.1, Helvetia imDefinitionssatz von Ziffer D1 und Vaudoiseunter dem Stichwort Einbruch.GleichgestellterDiebstahlrichtigerSchlüssel ausEinbruch oderBeraubungAufschliessen mit dem richtigen Schlüssel oder Code, nachdem derTäter sich diesen durch Einbruchdiebstahl oder Beraubungverschafft hat; so AXA in Ziffer D7.3.1, Helvetia in Ziffer D1 undVaudoise im Abschnitt Gleichgestellter Diebstahl.EinfacherDiebstahlohneGewalt-anwend-ungWas weder unter den Einbruchdiebstahl noch unter die Beraubung fällt (AXA D7.3.3,Helvetia D4, Vaudoise, Abschnitt Einfacher Diebstahl am Risikoort).
Die drei Stufen der Diebstahlsdeckung nach dem Wortlaut der drei gelesenen Bedingungswerke

Die Gleichstellung und woran sie hängt

Die AXA zählt in Ziffer D7.3.1 drei Spiegelstriche auf. Der erste erfasst Täter, «die gewaltsam durch Aufbrechen in ein Gebäude oder in einen Raum des Gebäudes eindringen oder darin ein verschlossenes Behältnis aufbrechen», der zweite das gewaltsame Eindringen in Fahrzeuge, der dritte «versuchter Einbruchdiebstahl und Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung angeeignet hat». Der dritte Spiegelstrich fasst damit zwei ungleiche Fälle in einem Satz zusammen, und nur der zweite davon handelt vom Schlüssel.

Die Helvetia trennt die beiden Ebenen deutlicher. Ziffer D1 definiert den Einbruchdiebstahl als «Diebstahl durch Täter, die gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin ein Behältnis aufbrechen». Darunter steht die Zeile «Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt sind» und eine Liste mit zwei Punkten: «Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung angeeignet hat» und der «Aufbruch von Bienen- und Gartenhäusern». Die Gleichstellung steht damit als eigener Block unter der Definition, und sie trägt eine Voraussetzung, die in der Definition selbst nicht vorkommt.

Die Vaudoise überschreibt denselben Absatz mit «Gleichgestellter Diebstahl» und formuliert ihn im Wortlaut «Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, wenn sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung angeeignet hat». Der Unterschied zu den beiden anderen Werken beschränkt sich auf «wenn» statt «sofern» und ein weggelassenes «durch»; an der Voraussetzung ändert er nichts. Ihre eigene Grunddefinition führt die Vaudoise unter dem Stichwort «Einbruch» und nimmt dort ausdrücklich auch den «Diebstahlversuch» auf.

Wer in diesen drei Bedingungswerken die Gleichstellung sucht, findet sie an einen vorangegangenen Einbruchdiebstahl oder eine Beraubung geknüpft.

Warum hier der Vertragswortlaut den Ausschlag gibt

Wo eine Ereignisdefinition dem Massstab von Art. 33 VVG genügt, bleibt für eine Auslegung gegen ihren Wortlaut wenig Raum.

Sofern die Klausel D1 gilt, die die Helvetia-Bedingungen der Ausgabe September 2025 führen, hängt die Zuordnung eines Falles an dem Weg, auf dem der Täter an den Schlüssel gekommen ist. Über den Vorgang an der Tür selbst sagt diese Klausel nichts. Dieselbe Prüfung führt bei der AXA und der Vaudoise zum selben Ergebnis, weil ihre Klauseln an dieser Stelle gleich gebaut sind. Für den Fall, der diesem Eintrag den Namen gibt, ergibt das eine eindeutige Zuordnung: Wird ein Schlüssel aus einem Behältnis am Haus genommen und damit aufgeschlossen, so war der Zugriff auf diesen Schlüssel selbst weder ein Einbruchdiebstahl noch eine Beraubung, und der Gleichstellung fehlt ihre Voraussetzung. Für die versicherte Person verschiebt sich der Schaden damit in die tiefere der beiden Deckungslagen.

Genau so hat es das Obergericht des Kantons Zürich gesehen. In seinem Urteil vom 5. Februar 2014 zitiert es die damalige Klausel und hält fest: «Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar und bedarf keiner weiteren Auslegung.» Und gegen die Vorinstanz, die den Fall grosszügiger gefasst hatte: «Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht genügt es eben nicht, wenn die Täterschaft auf irgendeine Weise in eine Liegenschaft eindringt.»

Ein Zylinderwechsel nach einem Einbruch und die Frage, wer den Aufbruchschaden an Tür und Rahmen trägt, laufen über andere Bestimmungen derselben Verträge; sie stehen im Eintrag zum Schlossschaden nach einem Einbruch und werden hier nicht wiederholt.

Zwei Schweizer Entscheide über den richtigen Schlüssel

Im Zürcher Fall ging es um Bargeld aus einer Liegenschaft, nach den damaligen Bedingungen bei gewöhnlicher Aufbewahrung bis 5'000 Franken versichert. Zu dieser Bargeldklausel hält der Entscheid fest: «Bei einem einfachen Diebstahl besteht hingegen keine Versicherungsdeckung.» Der Schadeninspektor hatte dem Kläger zunächst eine Entschädigungszusammenstellung mit diesem Betrag geschickt; wenige Tage später nahm die Gesellschaft den Posten wieder heraus. Das Obergericht bejahte zuerst, dass darüber eine Entschädigungsvereinbarung zustande gekommen war, erkannte dann aber, dass die Gesellschaft sich auf einen Erklärungsirrtum berufen konnte; ob dieser Irrtum wesentlich war, hing an der Vorfrage, ob das Ereignis überhaupt gedeckt war. Das Obergericht verneinte die Deckung und hiess die Beschwerde der Versicherung gut; die Klage wurde abgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt. Es hält ausserdem fest, dass Spuren am Tatort das in der Klausel geforderte gewaltsame Aufbrechen nicht ersetzen. Die Obliegenheiten nach der Schadenmeldung und die Kürzungsgründe des VVG setzen erst nach dieser Einordnung an; sie stehen im Eintrag zu den Pflichten aus dem VVG nach einem Einbruch.

Der zweite Entscheid stammt vom Handelsgericht des Kantons St. Gallen, HG.2001.27 vom 16. Dezember 2004. Seine Regeste nennt zwei Grundlagen, die AVB-Klausel und Art. 8 ZGB. Zur Klausel hält er fest, sie stimme «mit dem generell gültigen versicherungsrechtlichen Tatbestand des Einbruchs überein», und zitiert dafür Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995. Die in jenem Verfahren massgebende Klausel spricht vom Diebstahl «durch Aufschliessen mit dem richtigen Schlüssel oder Code», also im Singular; an der Voraussetzung ändert das nichts.

Wichtiger als die Definition ist in diesem Entscheid die Beweisebene. Das Handelsgericht formuliert: «Wer gegenüber dem Versicherer einen Anspruch erhebt, ist für den Eintritt des Versicherungsfalls behauptungs- und beweispflichtig.» Es referiert dazu die Beweiserleichterung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, stützt sich dafür auf BGE 130 III 321 und nennt im selben Absatz ihre Voraussetzung: eine Beweisnot, die nach dem Entscheid nicht schon in blossen Beweisschwierigkeiten des Einzelfalls liegt. Die Beklagte bestritt diese Voraussetzung an der Hauptverhandlung für den Einbruchdiebstahl, und das Gericht musste darüber nicht befinden, weil der Hauptbeweis ohnehin scheiterte. Daneben steht das aus Art. 8 ZGB abgeleitete Recht des Versicherers auf Gegenbeweis: Gelingt es diesem, an der Sachdarstellung erhebliche Zweifel zu wecken, ist der Hauptbeweis gescheitert. So endete der Fall auch. Die Gerichtsexpertise liess den Schluss zu, dass mit allergrösster Wahrscheinlichkeit kein Einbruchdiebstahl vorlag; das Gericht sah keinen Grund, von ihr abzuweichen, und wies die Klage ab.

Zum Gegenstand dieses Eintrags selbst gibt es in deutschsprachigen Suchbegriffen keine veröffentlichte Schweizer Rechtsprechung. Über die Suchschnittstelle von entscheidsuche.ch, Gesamtbestand am 29. August 2026 794'794 Entscheide, ergeben die Phrasensuchen «Schlüsseltresor» 9, «Schlüsselsafe» 7, «Schlüsselkasten» 16, «Schlüsseldepot» 8 und «Schlüsselbox» 6 Treffer. Mit «Hausratversicherung» verbunden ergibt jeder dieser fünf Begriffe null; mit «Versicherung» verbunden bleiben vier Entscheide, und keiner von ihnen betrifft die Hausratdeckung: ein arbeitsrechtlicher Streit über ein Firmenfahrzeug, eine Mandatsträgerentschädigung, ein Strafurteil und ein Verfahren über die touristische Untervermietung einer Wohnung. Entschieden wird die Frage deshalb bis auf Weiteres an der Klausel und nicht an einem Präjudiz.

Was der einfache Diebstahl trägt und wo die drei Werke auseinandergehen

Die AXA umschreibt den einfachen Diebstahl in Ziffer D7.3.3 als «Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt, der weder als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gilt», und deckt ihn an einem versicherten Standort in der Grunddeckung. Ziffer D7.3.5 nimmt davon «Geldwerte bei einfachem Diebstahl zu Hause und auswärts» aus. Die Helvetia führt denselben Fall in Ziffer D4 und schliesst in Ziffer D6 «Schäden infolge von einfachem Diebstahl von Geldwerten» aus. Die Vaudoise deckt den einfachen Diebstahl am Risikoort und listet unter ihren Ausschlüssen «Geldwerte» ohne weitere Einschränkung.

Beim Gebäudeschaden trennen sich die Wege, und das ist die Stelle, an der eine Verallgemeinerung am schnellsten falsch wird. Die Helvetia vergütet Gebäudebeschädigungen bei «versuchtem Einbruch und bei Einbruchdiebstahl in die selbstbewohnten Räumlichkeiten am Versicherungsort», die Vaudoise «infolge eines Einbruchdiebstahls oder eines nachgewiesenen Versuchs dazu». Die AXA knüpft dagegen weiter an und schreibt in Ziffer D7.3.4: «Bei Diebstahlschäden zu Hause sind im Rahmen der Versicherungssumme für Hausrat auch die dabei entstandenen Gebäudebeschädigungen versichert.» Ihr Oberbegriff Diebstahlschaden umfasst nach Ziffer D7.3 auch den einfachen Diebstahl. In einer Mietwohnung gilt diese Deckung nach dem dritten Spiegelstrich derselben Ziffer nur subsidiär zu einer Gebäudeversicherung der Eigentümerschaft.

Zwei der drei Hausratwerke ziehen ausserdem eine Grenze nach Personen. Die Helvetia stellt mit Ziffer D7 einen eigenen Ausschluss auf für «Schäden infolge von Diebstahl durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in Hausgemeinschaft leben oder freien Zugang zur Liegenschaft haben». Die Vaudoise schliesst bei Einbruchdiebstahl und Beraubung «Schäden durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt leben, durch Gäste oder durch seine Angestellten» aus, «sofern ihre dienstliche Stellung ihnen den Zutritt zum Risikoort ermöglicht hat». Beide Klauseln greifen unabhängig davon, wie das Ereignis nach der Definition sonst einzuordnen wäre.

Welche Beträge an der jeweiligen Einordnung hängen, entscheidet sich danach an der Versicherungssumme und an den Limiten für Wertsachen, also an Tabellen und Positionen, die dieser Eintrag nicht berührt.

Wovon die Aufbewahrungsklauseln dieser Werke handeln

Drei der vier gelesenen Bedingungswerke enthalten Klauseln darüber, wie ein Schlüssel zu verwahren ist, und sie betreffen durchweg denselben Gegenstand: den Schlüssel oder den Code eines Kassenschranks oder eines eingemauerten Wandtresors, bei der AXA im vierten Spiegelstrich von Ziffer D7.3.4 und in Ziffer B3.1.1 der Wertsachenversicherung, bei der Vaudoise im Absatz zum Kassenschrank. Die Helvetia führt auf ihren 23 Seiten keine solche Vorschrift; Kassenschrank und eingemauerter Wandtresor erscheinen dort allein als Grenze einer Versicherungssumme. Ausgewertet sind die Klauseln der drei anderen im Eintrag zu Wertsachen im Tresor.

Für den Wohnungs- oder Haustürschlüssel findet sich in den vier Werken, zusammen 132 Seiten, keine entsprechende Vorgabe. Die Zeichenfolgen «Schlüsseltresor», «Schlüsselsafe», «Schlüsselkasten», «Schlüsseldepot» und «Haustürschlüssel» kommen in keinem der vier Volltexte vor. Haus- und Wohnungsschlüssel stehen zusammengezogen genau einmal, in Ziffer B5.19 der AXA-AVB, und dort in einer Aufzählung von Schlüsselarten, für die die Privathaftpflicht nicht aufkommt.

Der Haustürschlüssel taucht in den gelesenen Dokumenten an einer einzigen weiteren Stelle als eigener Gegenstand auf, und zwar als Zusatzversicherung. Die AXA fasst unter Ziffer H2 «Schlüsselverlust und Schlüsseldienst» Schlüssel «von Wohnungen, Häusern, Liegenschaften, Tresoren und Fahrzeugen aller Art» zusammen, versichert dort Verlust und Beschädigung, die Funktionsunfähigkeit von Schliessanlagen und «versehentliches Aussperren», und nimmt in Ziffer H2.1.3 «Schlüssel, die Dritten anvertraut werden (z. B. Handwerkern), um in Wohnungen und Häusern von versicherten Personen Aufträge zu erledigen» wieder aus. Was bei einer Aussperrung tatsächlich bezahlt wird und von wem, behandelt der Eintrag zur Aussperrung.

Vom behördlichen Gegenstück, dem Feuerwehr-Schlüsseldepot, ist der hier behandelte Fall rechtlich weit entfernt: Dort bestimmt eine Brandschutzvorschrift den Zweck, und geöffnet wird ausschliesslich durch die zuständige Feuerwehr. Der Eintrag zum Feuerwehr-Schlüsseldepot führt diese Ordnung aus.

Wonach vor dem Schadenfall zu fragen ist

Verbindlich ist immer der Wortlaut der eigenen Police und der dazugehörenden Bedingungen. Die hier wiedergegebenen Klauseln gelten je für die benannte Gesellschaft, ihr Produkt und den benannten Stand; eine vierte Gesellschaft kann ihre Ereignisdefinition anders schneiden. Die verbindliche Auskunft darüber, wie der eigene Vertrag den Fall einordnet, gibt die Gesellschaft, die die Police führt, und schriftlich ist sie im Streitfall mehr wert als am Telefon.

Bleibt der Wortlaut nach dieser Auskunft strittig, wird aus der Auskunftsfrage eine Auslegungsfrage; sie gehört vor eine Rechtsberatung, die die Klausel am Massstab von Art. 33 VVG misst. Am Anfang jeder solchen Prüfung steht die Einordnung des Ereignisses, und die drei gelesenen Werke ordnen den Gebrauch eines richtigen Schlüssels, der weder aus einem Einbruch noch aus einer Beraubung stammt, dem zu, was ihr Wortlaut nicht als Einbruchdiebstahl führt: dem einfachen Diebstahl.

Häufiger Irrtum

Wenn der Täter den Schlüssel gestohlen und damit aufgeschlossen hat, ist das ein Einbruchdiebstahl; gestohlen ist gestohlen.

Die drei gelesenen Bedingungswerke machen die Gleichstellung von einer besonderen Herkunft des Schlüssels abhängig. Sie greift nach dem Wortlaut, «sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung angeeignet hat» (AXA D7.3.1 und Helvetia D1; die Vaudoise setzt an derselben Stelle «wenn»). Ein Zugriff auf den Schlüssel, der selbst weder Einbruchdiebstahl noch Beraubung ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht, und das Obergericht des Kantons Zürich hat den Wortlaut am 5. Februar 2014 ausdrücklich als klar und auslegungsfrei bezeichnet. Jede dieser Angaben gilt je Gesellschaft, Dokument und Stand.

Gilt das auch in Deutschland?

Deutschland
In Deutschland trifft schon das Strafgesetz die Unterscheidung nach dem Schlüssel. Nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls in der Regel vor, wenn der Täter «zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmässigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält». Nummer 1 knüpft damit an ein Werkzeug an, dem die Bestimmung zur ordnungsmässigen Öffnung fehlt. Nummer 2 derselben Aufzählung erfasst dafür Sachen, die «durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert» sind. Absatz 2 nimmt die Regelwirkung für die Nummern 1 bis 6 wieder zurück, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
Schweiz
Das schweizerische Strafgesetzbuch kennt keinen Tatbestand Einbruchdiebstahl; die Zeichenfolge kommt in den 406'176 Byte des Erlasstextes (SR 311.0) kein einziges Mal vor, und der Eintrag zur Einbruchstatistik führt das an Art. 139, 144 und 186 StGB aus. Die Unterscheidung zwischen dem richtigen und dem anders beschafften Schlüssel lebt hier allein im Versicherungsvertrag, und ihre rechtliche Kraft bezieht sie aus Art. 33 VVG. Derselbe Sachverhalt wird also in beiden Ländern nach der Herkunft des Schlüssels beurteilt, in Deutschland auf der Ebene der Strafzumessung, in der Schweiz auf der Ebene der Deckung.

Quelle [9]

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Quellen

  1. [1]AXA Versicherungen AG: Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Haushaltversicherung, Ziffern D7.3, D7.3.1, D7.3.3, D7.3.4, D7.3.5, B5.19, H2.1 und H2.1.3, Ausgabe 10.2021; PDF direkt aus dem Dokumentenspeicher geladen, abgerufen 29.08.2026
  2. [2]AXA Versicherungen AG: Wertsachenversicherung, Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB), Ziffer B3.1.1, Ausgabe 10.2021; PDF direkt aus dem Dokumentenspeicher geladen, abgerufen 29.08.2026
  3. [3]Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG: AVB Helvetia Privatkundenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht, Ziffern D1, D4, D6 und D7 samt der Präambel der Gefahrenspalte, Ausgabe September 2025; PDF direkt vom Dokumentenserver geladen, abgerufen 29.08.2026
  4. [4]Vaudoise Assurances: Allgemeine Bedingungen Home in One (HIO), Abschnitte Einbruchdiebstahl und Beraubung sowie Einfacher Diebstahl am Risikoort, Seiten 22 bis 24, Ausgabe 01.01.2023; PDF direkt vom Dokumentenserver geladen, abgerufen 29.08.2026
  5. [5]Bundesversammlung / Fedlex: Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1), Art. 33 Umfang der Gefahr, Stand 1. Januar 2024; HTML-Fassung aus dem Fedlex-Filestore geladen, abgerufen 29.08.2026
  6. [6]Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer: Urteil PP130047-O/U vom 5. Februar 2014 betreffend Forderung, Erwägungen zur Definition des Einbruchdiebstahls und zur Deckung beim einfachen Diebstahl, Urteil vom 05.02.2014; Volltext über die Suchschnittstelle von entscheidsuche.ch bezogen, abgerufen 29.08.2026
  7. [7]Handelsgericht des Kantons St. Gallen: Entscheid HG.2001.27 vom 16. Dezember 2004, Erwägungen zur AVB-Definition des Einbruchdiebstahls und zur Beweislast nach Art. 8 ZGB, Entscheid vom 16.12.2004; Volltext über die Suchschnittstelle von entscheidsuche.ch bezogen, abgerufen 29.08.2026
  8. [8]entscheidsuche.ch: Phrasenabfragen über 794'794 Entscheide: «Schlüsseltresor» 9, «Schlüsselsafe» 7, «Schlüsselkasten» 16, «Schlüsseldepot» 8, «Schlüsselbox» 6 Treffer; verbunden mit «Hausratversicherung» je 0 Treffer, verbunden mit «Versicherung» zusammen 4 Entscheide, Abfragen über die Schnittstelle _searchV2.php, ausgeführt 29.08.2026
  9. [9]Bundesamt für Justiz, Deutschland: Strafgesetzbuch (StGB), § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls, Fassung zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. März 2026; Einzelnorm von gesetze-im-internet.de, von ISO-8859-1 nach UTF-8 gewandelt, abgerufen 29.08.2026

Stand:

Die Deckung, um die es hier geht, entsteht aus einem Vertrag zwischen einer versicherten Person und ihrem Versicherer; sie hängt an keinem Auftrag an den Betrieb, der dieses Lexikon herausgibt. Dieser Betrieb verkauft, montiert und prüft keine Schlüsseltresore und erteilt keine Auskunft über Versicherungsverträge. Was er ausführt und in Rechnung stellt, ist der Austausch von Zylindern und Schlössern.

Ist ein Schlüssel in fremde Hand geraten, steht an Ihrer Tür der Zylinder zur Frage. Nennen Sie uns am Telefon, welche Türen mit dem betroffenen Schlüssel zu öffnen waren; danach besprechen wir, was ausgetauscht werden muss und was bestehen bleiben kann.