Pflichten aus dem VVG nach einem Einbruch
Nach einem Einbruch verlangt das Versicherungsvertragsgesetz (SR 221.229.1, Stand 1.1.2024) von der anspruchsberechtigten Person die Anzeige an das Versicherungsunternehmen nach Art. 38 Abs. 1 und die Schadenminderung nach Art. 38a Abs. 1. Bis der Schaden ermittelt ist, untersagt Art. 38b Abs. 1 ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens jede Veränderung am beschädigten Gegenstand, die nicht der Schadenminderung dient.
Kurzfassung
- Art. 38 Abs. 1 VVG knüpft die Anzeige nicht an den Einbruch, sondern an die Kenntnis vom Ereignis und vom eigenen Anspruch.
- Gekürzt werden darf nach Art. 38 Abs. 2 VVG erst, wenn die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt wurde, und nur um den Betrag, um den sich die Entschädigung bei rechtzeitiger Anzeige gemindert hätte; eine Verwirkung des Anspruchs ist das nicht.
- Art. 38a Abs. 1 VVG verlangt Schadenminderung und, wo nicht Gefahr im Verzug liegt, die Weisung des Versicherungsunternehmens.
- Vor der Schadenermittlung ist ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens nur zulässig, was der Schadenminderung dient; die provisorische Sicherung fällt nach Art. 38b Abs. 1 VVG darunter, der Schlossersatz nicht.
- Aus einer verletzten Obliegenheit folgt der vereinbarte Rechtsnachteil nicht, wenn die Verletzung unverschuldet war oder wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass sie ohne Einfluss blieb (Art. 45 Abs. 1 VVG).
In der Schweiz
Die Bestimmungen, die das Verhalten nach einem Einbruch steuern, sind jung. Art. 38a, 38b und 38c VVG wurden durch das Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 eingefügt und stehen laut den Fussnoten der konsolidierten Fassung seit dem 1. Januar 2022 in Kraft, zusammen mit Art. 38 im siebten Abschnitt «Eintritt des befürchteten Ereignisses». Für diesen Eintrag wurde der Erlass mit Stand vom 1. Januar 2024 im Volltext ausgewertet. Zwei Zahlen daraus stecken den zeitlichen Rahmen ab. Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag «mit dem Ablaufe von vier Wochen» fällig, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem das Unternehmen Angaben erhalten hat, «aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann». Nach Art. 46 Abs. 1 VVG verjähren sie fünf Jahre «nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet». Beide zweiten Absätze greifen enger, als eine Zusammenfassung nahelegt. Art. 41 Abs. 2 VVG erklärt allein die Abrede für ungültig, der Anspruch werde erst nach Anerkennung durch das Unternehmen oder nach rechtskräftiger Verurteilung fällig. Art. 46 Abs. 2 VVG trifft Abreden, die den Anspruch «einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung» unterwerfen, und behält dabei ausdrücklich Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 VVG vor, also die vertraglich mögliche Frist für bestimmte Mitteilungen, die auch die Übersicht dieses Eintrags führt. Die fünf Jahre nach Abs. 1 stehen zudem unter dem Vorbehalt von Abs. 3, der die kollektive Krankentaggeld-Versicherung auf zwei Jahre setzt.
Die Anzeige an das Versicherungsunternehmen und was ihre Verzögerung kostet
Art. 38 Abs. 1 VVG lautet: «Ist das befürchtete Ereignis eingetreten, so muss der Anspruchsberechtigte, sobald er von diesem Ereignisse und seinem Anspruche aus der Versicherung Kenntnis erlangt, das Versicherungsunternehmen benachrichtigen. Der Vertrag kann verfügen, dass die Anzeige schriftlich erstattet werden muss.» Der Anknüpfungspunkt ist damit nicht der Einbruch, sondern die Kenntnis von Ereignis und Anspruch.
Die Folge einer Verletzung steht im nächsten Absatz und ist enger, als sie in Ratgebertexten erscheint. Art. 38 Abs. 2 VVG setzt zuerst voraus, dass die anspruchsberechtigte Person «die Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt» hat; erst dann ist das Unternehmen «befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert haben würde». Gekürzt wird um einen kausalen Mehrbetrag, nicht um die Verspätung als solche. Der ganze Anspruch entfällt nur nach Abs. 3, wenn die unverzügliche Anzeige «in der Absicht unterlassen» wurde, das Unternehmen «an der rechtzeitigen Feststellung der Umstände» zu hindern.
Rettungspflicht und Veränderungsverbot ziehen gegeneinander
Art. 38a Abs. 1 VVG verlangt zweierlei in einem Satz: «Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Er muss, wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, über die zu ergreifenden Massnahmen die Weisung des Versicherungsunternehmens einholen und befolgen.» Das Gewicht liegt auf der Klausel «wenn nicht Gefahr im Verzug liegt»: Wo sie zutrifft, sieht die Norm die Absprache vor.
Unmittelbar daneben steht die gegenläufige Anordnung. Art. 38b Abs. 1 VVG: «Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der Anspruchsberechtigte ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens an den beschädigten Gegenständen keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung der Schadensursache oder des Schadens erschweren oder vereiteln könnte, es sei denn die Veränderung erscheint zum Zweck der Schadensminderung oder im öffentlichen Interesse als geboten.» Die eine Norm drängt zum Handeln, die andere hält davon ab, und beide meinen denselben Zeitraum.
Aufgelöst wird das im Nebensatz von Art. 38b Abs. 1 selbst. Eine aufgebrochene Wohnungstür provisorisch zu sichern, hält weiteren Schaden ab und fällt unter den Vorbehalt der Schadensminderung. Den Zylinder zu ersetzen und die Tür instand zu stellen hält keinen weiteren Schaden ab; es stellt den Zustand wieder her und beseitigt dabei die Spuren, an denen Schadensursache und Schaden festgestellt werden. Bleibt die Zuordnung unklar, führt Art. 38a Abs. 1 zur Weisung des Unternehmens zurück.
Der Vorbehalt in Art. 38b Abs. 1 VVG reicht genau so weit, wie eine Massnahme weiteren Schaden abhält.
Die Notsicherung hat eine eigene Kostengrundlage. Art. 38c Abs. 1 VVG verpflichtet das Unternehmen, die «zum Zwecke der Schadensminderung (Art. 38 a Abs. 1) nicht offenbar unzweckmässig aufgewendeten Kosten auch dann zu vergüten, wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind, oder wenn diese Kosten und der Schadenersatz zusammen den Betrag der Versicherungssumme übersteigen». Bei Unterversicherung schränkt Abs. 2 das verhältnismässig ein.
Zwei Rechtsverhältnisse, zwei Antworten auf die Frage nach der Polizei
Die Schweizerische Kriminalprävention, eine interkantonale Fachstelle der KKJPD, schreibt in ihrem Faltblatt «Einbruch, was nun?» auf Seite 3: «Beim Einbruchdiebstahl handelt es sich um ein Offizialdelikt. Die Straftat wird also von Amts wegen verfolgt, sobald die Polizei davon Kenntnis erhält. Sie müssen im Schadensfall also nicht persönlich eine Anzeige aufgeben.» Wie weit der Satz über die einzelnen Straftatbestände trägt, ist im Eintrag zur Einbruchstatistik dargestellt.
Die geprüften Versicherer sagen in ihren eigenen Unterlagen das Gegenteil. Die Mobiliar schreibt auf ihrer Ratgeberseite mit Stand August 2026: «Ausserdem zahlt die Versicherung ohne Anzeige bei der Polizei keine Schäden.» Zurich verlangt in Art. 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haushaltversicherung, Ausgabe 05/2026: «Bei Verlust, z. B. durch Diebstahl oder Verlieren, hat die versicherte Person zusätzlich die Polizeibehörde unverzüglich zu benachrichtigen, ohne deren Zustimmung keine Tatspuren zu entfernen oder zu verändern». Helvetia benennt den Zweck, im Wortlaut: «Den Polizeibericht respektive die Anzeige benötigt die Versicherung für die Abwicklung des Schadens.» Diese Angaben gelten je für Anbieter, Dokument und Stand.
Der Gegensatz löst sich mit der Trennung der Rechtsverhältnisse: Die Kriminalprävention spricht vom Strafverfahren, die Versicherer vom Vertrag. Der Volltext des VVG mit Stand 1.1.2024 wurde für diesen Eintrag nach einer Bestimmung durchsucht, die nach einem Schadenfall eine Strafanzeige verlangt; er enthält keine. Eine gesetzliche Grundlage hat diese Pflicht damit nicht. Über die Wirksamkeit einer entsprechenden Klausel in Versicherungsbedingungen ist damit nichts gesagt, und als Argument gegen eine solche Klausel taugt der Befund ebenso wenig: Wo Versicherer die polizeiliche Meldung verlangen, ist sie eine vertragliche Obliegenheit und untersteht Art. 45 Abs. 1 VVG.
Auf der strafprozessualen Seite ergibt die Prüfung von Strafprozessordnung und Strafgesetzbuch im Volltext dasselbe Bild: StPO Art. 301 Abs. 1 begründet ein Anzeigerecht jeder Person, StPO Art. 302 Abs. 1 eine Anzeigepflicht der Strafbehörden. Eine allgemeine Anzeigepflicht für Privatpersonen steht im Bundesrecht nicht; über kantonales Recht und über die Frage, wann ein Strafantrag nötig wird, sagt dieser Befund nichts.
Eine junge Einzelheit der Strafprozessordnung verbindet die beiden Seiten. StPO Art. 301 Abs. 1bis lautet: «Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen.» Der Absatz wurde durch das Bundesgesetz vom 17. Juni 2022 eingefügt und steht seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Damit besteht ein gesetzlicher Anspruch auf genau den Beleg, den die Versicherer für die Abwicklung verlangen.
Grobe Fahrlässigkeit: was Art. 14 VVG misst
Neben den Pflichten nach dem Ereignis steht die Frage, wie es zustande kam. Art. 14 Abs. 1 VVG: «Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.» Abs. 2 für den häufigeren Fall: «Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.» Nach Abs. 4 haftet das Unternehmen bei leichter Fahrlässigkeit «in vollem Umfange».
Das Mass der Kürzung bindet der Wortlaut allein an den Grad des Verschuldens; er gibt weder eine Quote noch eine Aufzählung von Fallgruppen vor. Eine Prozentzahl zur groben Fahrlässigkeit stammt deshalb nie aus Art. 14 VVG.
Wie ein Versicherer die Norm auf den Einbruch überträgt, zeigt eine Ratgeberseite von Zurich vom 02.03.2026: «Grobfahrlässigkeit: Werden Türen oder Fenster nicht verschlossen und die Täter können ungehindert in die Wohnung oder ins Haus einsteigen, so kann die Versicherung berechtigt sein, die Entschädigung zu kürzen.» AXA bewirbt umgekehrt eine Zusatzdeckung, mit der «die Leistungen der AXA mit der Zusatzdeckung selbst bei grober Fahrlässigkeit nicht gekürzt» werden. Beides sind Anbieterangaben zu eigenen Produkten.
Art. 45 Abs. 1 VVG, die Gegenwehr gegen eine Kürzung aus einer Obliegenheit
Wo die Kürzung aus einer vertraglich vereinbarten Obliegenheit hergeleitet wird, greift eine eigene Bestimmung. Art. 45 Abs. 1 VVG: «Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn: a. die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder b. der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistungen gehabt hat.»
Die Norm hat zwei Ausgänge. Der erste hängt am Verschulden, der zweite an der Kausalität, und für den zweiten legt der Wortlaut den Nachweis dem Versicherungsnehmer auf. Abs. 3 fügt hinzu, dass eine ohne Verschulden versäumte fristgebundene Handlung «sofort nach Beseitigung des Hindernisses» nachgeholt werden darf. Von den gesetzlichen Kürzungen nach Art. 38 Abs. 2 und Art. 38a Abs. 2 VVG unterscheidet sich Art. 45 dadurch, dass er den vertraglich vereinbarten Rechtsnachteil betrifft.
Auskunft, Täuschung und die Grenze der Bindung
Nach Art. 39 Abs. 1 VVG muss die anspruchsberechtigte Person «auf Begehren des Versicherungsunternehmens jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen», die der Ermittlung der Umstände oder der Feststellung der Folgen dienen. Die härteste Folge des Erlasses knüpft aber nicht an Nachlässigkeit an, sondern an Täuschung: Nach Art. 40 VVG ist das Unternehmen «gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden», wenn dieser Tatsachen, welche die Leistungspflicht ausschliessen oder mindern würden, «zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen» hat. Dieselbe Rechtsfolge sieht Art. 38b Abs. 2 VVG vor, wenn dem Veränderungsverbot «in betrügerischer Absicht» zuwidergehandelt wird.
Wohin, wenn das Unternehmen die Leistung kürzt
Auffällig ist, wie durchgehend das Gesetz von einer Befugnis spricht. Das Unternehmen ist nach Art. 38 Abs. 2 «befugt» zu kürzen, nach Art. 38a Abs. 2 und nach Art. 14 Abs. 2 «berechtigt». Ob es kürzt und ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet sich am Sachverhalt und an der Police, nicht am Gesetzestext.
Wiedergegeben ist der Wortlaut der genannten Erlasse und der Inhalt der Anbieterdokumente mit ihrem Stand. Ob eine angekündigte Kürzung standhält, ist im Zweifel mit einer Rechtsberatung oder der zuständigen Schlichtungsbehörde zu klären, bevor gegenüber dem Versicherungsunternehmen eine Erklärung abgegeben wird.
Häufiger Irrtum
Nach einem Einbruch erwartet die Versicherung, dass zuerst aufgeräumt und das beschädigte Schloss ersetzt wird.
Art. 38b Abs. 1 VVG untersagt am beschädigten Gegenstand jede Veränderung ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens, solange der Schaden nicht ermittelt ist, und nimmt davon nur aus, was «zum Zweck der Schadensminderung oder im öffentlichen Interesse als geboten» erscheint. Aufräumen und Schlossersatz stehen nach diesem Wortlaut am Anfang der Abwicklung an der falschen Stelle. Dass ein geprüfter Versicherer aus eigenem Antrieb dieselbe Reihenfolge empfiehlt, ist im Eintrag zum Schlossschaden nach einem Einbruch belegt.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Dieselbe Abstufung ordnet § 81 des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes an, in der Fassung, die aus der Reform von 2008 stammt. Abs. 1: «Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.» Nach Abs. 2 ist der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung berechtigt, seine Leistung «in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen». Geprüft sind für diesen Vergleich allein diese beiden Absätze.
- Schweiz
- Art. 14 VVG kommt zur selben Dreiteilung, oben im Wortlaut. Der Befund ist ein Gleichlauf im Ergebnis: Eine nach einem Einbruch offen gebliebene Tür löst in keinem der beiden Länder eine automatische Leistungsverweigerung aus, sondern eine Kürzung im Verhältnis zum Verschulden. Die Rechtsgrundlagen dahinter decken sich nicht. Zwei verschiedene Gesetze tragen dasselbe Kürzel VVG, und der Massstab der Kürzung heisst dort «Schwere des Verschuldens», hier «Grad des Verschuldens». Die dritte Stufe, die volle Haftung bei leichter Fahrlässigkeit, steht in der Schweiz mit Art. 14 Abs. 4 VVG in derselben Bestimmung; für die deutsche Norm sind hier allein die beiden zitierten Absätze geprüft.
Quelle [9]
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Quellen
- [1]Fedlex, Bundeskanzlei: Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), SR 221.229.1, Art. 14, 38, 38a bis 38c, 39 bis 41, 45 und 46, Volltext geprüft, Stand 1. Januar 2024
- [2]Fedlex, Bundeskanzlei: Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), SR 312.0, Art. 301 Anzeigerecht und Art. 302 Anzeigepflicht, Volltext geprüft, Stand 1. April 2025
- [3]Schweizerische Kriminalprävention SKP, interkantonale Fachstelle der KKJPD: Einbruch, was nun? Wie Sie die Folgen eines Einbruchs besser bewältigen können, Faltblatt A5, 8 Seiten, 1. Auflage, März 2015
- [4]Die Mobiliar: Ratgeberseite: Was tun bei Einbruch?, Stand August 2026
- [5]Zurich Versicherungs-Gesellschaft AG: Allgemeine Versicherungsbedingungen Haushaltversicherung, Ausgabe 05/2026, Dokumentcode ZH42508d-2605, Art. 6 Obliegenheiten im Schadenfall, Ausgabe 05/2026
- [6]Zurich Versicherungs-Gesellschaft AG: Ratgeberseite: Einbruch, so schützen Sie Ihr Zuhause, 02.03.2026
- [7]Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG: Der passende Versicherungsschutz bei Einbruch, ohne Datum, abgerufen 28.08.2026
- [8]AXA Versicherungen AG: Produktseite Hausratversicherung, Abschnitt zur groben Fahrlässigkeit, ohne Datum, abgerufen 28.08.2026
- [9]Bundesministerium der Justiz, Deutschland: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 81 Abs. 1 und 2 zur vorsätzlichen und grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls, Fassung seit der Reform von 2008, abgerufen 28.08.2026
Stand:
Der Betrieb, der dieses Lexikon herausgibt, führt Notsicherungen und den Austausch von Schlössern nach einem Einbruch selbst aus. Der Eintrag hält fest, dass die zweite dieser beiden Leistungen nach dem Wortlaut von Art. 38b Abs. 1 VVG vor der Schadenermittlung zu früh kommen kann.
Schliesst eine Tür nach einem Einbruch nicht mehr, sichern wir sie zunächst provisorisch und halten den Zustand fest, damit der Zylinderwechsel erst nach der Rückmeldung des Versicherers folgt. Melden Sie sich, bevor am beschädigten Bauteil etwas ausgebaut wird.