Wer eine Tür öffnen lassen darf
Wer eine Türöffnung in Auftrag geben darf, entscheidet in der Schweiz nicht das Eigentum, sondern das Hausrecht: StGB Art. 186 stellt auf den Willen des Berechtigten ab, in der Mietwohnung also auf die Mieterschaft. Notstand nach StGB Art. 17 kann eine Öffnung rechtmässig machen, nach OR Art. 52 Abs. 2 aber trotzdem Schadenersatz auslösen.
Kurzfassung
- Massgebend ist nach StGB Art. 186 der Wille des Berechtigten und nicht das Eigentum. Das Hausrecht an einer Mietwohnung übt die Mieterschaft aus, und ein Schlüssel in fremder Hand begründet für sich noch keine Berechtigung.
- Der Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt. Nach StGB Art. 31 erlischt das Antragsrecht drei Monate, nachdem der antragsberechtigten Person die Täterschaft bekannt wird; bleibt diese unbekannt, beginnt die Frist nach dem Wortlaut gar nicht.
- StGB Art. 17 verlangt drei Dinge nebeneinander: eine unmittelbare Gefahr, keine andere Abwendungsmöglichkeit und die Wahrung höherwertiger Interessen. Eine zugefallene Tür erfüllt keines davon, solange nichts hinzutritt.
- Wer zur Gefahrenabwehr in fremdes Vermögen eingreift, leistet nach OR Art. 52 Abs. 2 Schadenersatz nach Ermessen des Gerichts. Straflosigkeit nach dem Strafgesetzbuch und Kostenfreiheit nach dem Obligationenrecht sind zwei getrennte Fragen.
- StGB Art. 128 knüpft an zwei Lagen an, an einen Menschen, den man selbst verletzt hat, und an einen Menschen in unmittelbarer Lebensgefahr, und verlangt nur zumutbare Hilfe. Für eine Privatperson vor einer verschlossenen Tür ist das nach dem Wortlaut das Alarmieren.
In der Schweiz
Was die Berechtigungsfrage kosten kann, zeigt ein Urteil aus dem Kanton, in dem dieser Betrieb sitzt. Das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, entschied am 6. März 2025 den Fall STBER.2024.17. Am 5. März 2021 liess die Verpächterin eines Landgasthofs während einer laufenden Retention durch einen Schlüsseldienst sämtliche vier Aussentürschlösser auswechseln, ohne die Pächterin zu informieren; deren Pachtvertrag lief noch rund drei Wochen. Die Pächterin gelangte an die Alarmzentrale der Polizei, bot ihrerseits einen Schlüsseldienst auf und bezifferte ihren Schaden auf über CHF 1'000.-. Vom Vorhalt des Hausfriedensbruchs wurde die Verpächterin freigesprochen, weil sie zusammen mit dem Betreibungsbeamten und mit eigenem Schlüssel eingetreten war. Schuldig gesprochen wurde sie der Sachbeschädigung, der Nötigung nach StGB Art. 181 und des geringfügigen Diebstahls, bei einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 240.- und einer Busse von CHF 230.-. Ein Schlossaustausch, der jemanden aus Räumen aussperrt, die er noch benutzen darf, ist damit nicht bloss eine zivilrechtliche Angelegenheit. Für den Betrieb, der einen solchen Auftrag ausführt, wiegt der zweite Punkt schwerer: Die Beschuldigte hatte geltend gemacht, der Betreibungsbeamte habe ihr den Wechsel erlaubt; der Beamte sagte aus, er habe keinen solchen Auftrag erteilt, «dies liege nicht in seiner Macht».
Berechtigt ist, wer das Hausrecht ausübt
StGB Art. 186 stellt unter Strafe, wer «gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt». Bezugspunkt ist der Wille des Berechtigten und nicht das Eigentum. Berechtigt ist, wer das Hausrecht ausübt, in einer Mietwohnung also die Mieterschaft.
Der Kreis der geschützten Räume reicht weiter, als die Alltagssprache vermuten lässt. Neben Haus und Wohnung nennt der Wortlaut ausdrücklich den abgeschlossenen Raum eines Hauses, also etwa Kellerabteil oder Estrich im Mehrfamilienhaus, dazu den umfriedeten Platz, Hof oder Garten. An einer Kellertür stellt sich die Berechtigungsfrage deshalb wie an der Wohnungstür.
Verfolgt wird der Hausfriedensbruch nur «auf Antrag». StGB Art. 31 lautet: «Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.» Daraus folgt eine Eigenart, die selten mitgelesen wird: Solange die antragsberechtigte Person die Täterschaft nicht kennt, beginnt die Dreimonatsfrist nach dem Wortlaut überhaupt nicht zu laufen.
Ein Schlüssel in der Hand begründet daher kein Hausrecht: Ein Nachbar, ein früherer Partner oder eine verwandte Person ist nicht schon deshalb berechtigt, weil sie einen Schlüssel besitzt oder besessen hat. Wer berechtigt ist, klärt sich vor der Anfahrt und nicht vor der Tür.
Notstand nimmt die Strafe weg, nicht die Rechnung
StGB Art. 17 lautet: «Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.» Drei Merkmale stehen damit nebeneinander im Wortlaut: Die Gefahr muss unmittelbar sein, sie muss nicht anders abwendbar sein, und es müssen höherwertige Interessen gewahrt werden.
Eine zugefallene Tür erfüllt keines dieser Merkmale, solange nichts weiter hinzutritt. Anders liegt es, wenn eine Herdplatte brennt, ein Kleinkind allein in der Wohnung ist oder eine Person nicht mehr antwortet. Reicht es für Art. 17 nicht, bleibt StGB Art. 18: Wer in derselben Lage handelt, wird nach Abs. 1 milder bestraft und handelt nach Abs. 2 nicht schuldhaft, wenn ihm nicht zuzumuten war, «das gefährdete Gut preiszugeben». StGB Art. 14 hält daneben fest, dass sich rechtmässig verhält, wer handelt, «wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt».
Die zivilrechtliche Kehrseite steht in einem anderen Erlass. OR Art. 52 Abs. 2: «Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.» Abs. 3 nimmt davon allein die Selbsthilfe zur Sicherung eines berechtigten Anspruchs aus, und auch die nur, wenn «amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt» werden konnte.
Der Notstand ist deshalb kein Freibrief. Die Norm sagt nicht, wer eine Tür öffnen darf, sondern nur, unter welchen engen Voraussetzungen eine an sich strafbare Handlung rechtmässig ist. Wer sich auf sie berufen kann, bleibt straflos und kann für den Schaden dennoch aufkommen müssen. Zwei Erlasse beantworten dieselbe Lage verschieden.
Helfen müssen heisst nicht öffnen dürfen
StGB Art. 128 bedroht mit Strafe, «wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte». Der Wortlaut enthält zwei Einschränkungen, die im Türfall gern übergangen werden. Verlangt ist unmittelbare Lebensgefahr und nicht blosse Sorge um eine Person, die nicht ans Telefon geht. Und geschuldet ist zumutbare Hilfe, was für eine Privatperson vor einer verschlossenen Tür nach dem Wortlaut das Alarmieren bedeutet.
StGB Art. 127 trifft einen anderen Personenkreis. Erfasst ist dort, wer «einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat», einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder darin im Stich lässt. Die Norm setzt eine Obhuts- oder Fürsorgestellung voraus, während Art. 128 jedermann verpflichtet. Beim Kind allein hinter der Tür verläuft die Trennlinie zwischen den Eltern, für die Art. 127 gilt, und dem Nachbarn, für den Art. 128 gilt.
Beide Normen begründen eine Pflicht zu helfen. Wer eine Tür öffnen darf und wer die Öffnung bezahlt, steht in keiner von beiden.
Der Notruf, der sich hinterher nicht bestätigt
Wer 117 oder 118 wählt und danach erfährt, dass nichts war, fürchtet oft eine Strafanzeige. Der einschlägige Tatbestand ist StGB Art. 128bis; die für dieses Lexikon erzeugte Textfassung trägt an dieser Stelle ein Leerzeichen, «Art. 128 bis», die Quelle nicht. Er lautet: «Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbesondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Zwei Merkmale müssen zusammentreffen: «wider besseres Wissen» und «grundlos». Wer in guten Treuen alarmiert, weil er eine Gefahr annimmt, die sich nachträglich nicht bestätigt, erfüllt den Wortlaut nicht. Die Norm richtet sich gegen den bewusst falschen Alarm, nicht gegen die Fehleinschätzung.
Hausrecht und Eigentum fallen in der Mietwohnung auseinander
Die Berechtigung zum Zutritt und die Verfügung über das Bauteil hängen an verschiedenen Rechten. Für den Zutritt zählt nach StGB Art. 186 der Wille der Mieterschaft. Für die Tür selbst zählt, was StGB Art. 144 Abs. 1 voraussetzt, nämlich dass an der beschädigten Sache «ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht»; an der Wohnungstür einer Mietwohnung ist das Eigentumsrecht der Vermieterschaft genau ein solches fremdes Recht.
Wer eine Öffnung in Auftrag geben darf, hat damit also noch nicht entschieden, wer über das Bauteil befindet. Es sind zwei Fragen an zwei Adressen, und nur die erste beantwortet diese Seite. Wie weit die zweite reicht, ist im Eintrag zur schadenfreien und zur zerstörenden Öffnung behandelt.
Worauf sich die Ausweiskontrolle stützt
Die Stiftung für Konsumentenschutz führt die Ausweiskontrolle als Merkmal einer seriösen Anbieterin. Im Stand vom 24.02.2026 schreibt sie: «Eine seriöse Schlüsseldienstanbieter:in verlangt von Ihnen einen Ausweis, bevor sie eine verriegelte Türe öffnet.» Eine Rechtspflicht behauptet sie damit nicht.
Gelesen wurden dafür fünf Bundeserlasse: das Obligationenrecht, das Strafgesetzbuch, die Preisbekanntgabeverordnung, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Preisüberwachungsgesetz. In keinem steht eine Norm, die einem Schlüsseldienst die Prüfung der Berechtigung vor der Öffnung vorschreibt; das Bundesrecht kennt diese Pflicht also nicht. Weiter trägt der Befund aber nicht, denn das übrige Schweizer Recht ist damit nicht durchsucht. Das Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen und das Solothurner Gesetz über die Kantonspolizei (BGS 511.11) liegen im Volltext ihres Geltungsbereichs vor und sind im Eintrag zur Gewerbebewilligung ausgewertet, allerdings für eine andere Frage: welche Tätigkeiten überhaupt eine Bewilligung brauchen. Auf eine Pflicht zur Ausweiskontrolle hin gelesen wurde keiner der beiden Erlasse, und was niemand daraufhin bearbeitet hat, ergibt keinen Nulltreffer.
Getragen wird die übliche Kontrolle von zwei anderen Normen. OR Art. 398 Abs. 2 bindet die beauftragte Person an die «getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes», und eine sorgfältige Ausführung kann im Einzelfall die Prüfung der Legitimation nahelegen. Dazu kommt StGB Art. 25: «Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.» Wer eine Öffnung für eine erkennbar nicht berechtigte Person unterstützt, kann als Gehilfe zum Hausfriedensbruch belangt werden; verlangt ist dafür Vorsatz, blosse Unachtsamkeit erfüllt den Wortlaut nicht. Das zivilrechtliche Sorgfaltsrisiko aus OR Art. 398 bleibt davon unberührt.
Für einen beauftragten Betrieb ist das der wichtigste Satz dieser Seite: Die Behauptung einer Berechtigung ist noch keine Berechtigung, und im Solothurner Fall trug nicht einmal die Berufung auf eine behördliche Auskunft.
Vor dem Gericht steht die Schlichtung
Häufig ist die Berechtigungsfrage zugleich eine mietrechtliche, und dafür sieht das Verfahrensrecht einen eigenen Weg vor. ZPO Art. 197 stellt dem Entscheidverfahren einen «Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde» voran, und bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht diese Behörde nach Art. 200 Abs. 1 «aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung».
Wiedergegeben ist oben der Wortlaut der genannten Erlasse und ein kantonales Urteil, nicht die Beurteilung eines einzelnen Falls. Bleibt die Berechtigung im Einzelfall zweifelhaft, ist der Gang zur Schlichtungsbehörde oder zu einer Rechtsberatung dem Streit nach der Öffnung vorzuziehen.
Häufiger Irrtum
Im Notfall darf jede Person eine Tür öffnen lassen, das deckt der Notstand.
StGB Art. 17 deckt nicht eine Person, sondern eine Lage, und auch die nur, wenn drei Merkmale zusammentreffen: unmittelbare Gefahr, keine andere Abwendungsmöglichkeit, Wahrung höherwertiger Interessen. Fehlt eines davon, bleibt es bei StGB Art. 186 und Art. 144. Und wo Art. 17 greift, richtet sich die Geldfrage weiterhin nach OR Art. 52 Abs. 2.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Der deutsche Tatbestand knüpft an die Lage an und nicht an eine Beziehung zur betroffenen Person. § 323c Abs. 1 StGB trägt die Überschrift «Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen» und lautet: «Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.» Ein Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr oder Not genügt, gleichgültig, wer sie verursacht hat.
- Schweiz
- Der Unterschied liegt in der Reichweite. StGB Art. 128, oben im Wortlaut, verlangt zusätzlich einen von zwei Anknüpfungspunkten, die der deutsche Text nicht kennt: eine vom Nichthelfenden selbst zugefügte Verletzung oder unmittelbare Lebensgefahr. Für die Lage hinter einer verschlossenen Tür heisst das: Eine Notlage, bei der eine Gefahr für das Leben nicht feststeht, erfüllt den schweizerischen Wortlaut nach dem hier Geprüften nicht, den deutschen dagegen schon. Beim Strafrahmen kehrt sich das Verhältnis um, denn der weitere deutsche Tatbestand droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr an, der engere schweizerische bis zu drei Jahren.
Quelle [6]
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Quellen
- [1]Schweizerische Eidgenossenschaft: Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Art. 14, 17, 18, 25, 31, 127, 128, 128bis, 144, 181 und 186; Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Stand 12.6.2026
- [2]Schweizerische Eidgenossenschaft: Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 52 Abs. 2 und 3 sowie Art. 398 Abs. 2; Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Stand 1.1.2026
- [3]Schweizerische Eidgenossenschaft: Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), SR 272, Art. 197 und Art. 200 Abs. 1; Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Stand 1.7.2026
- [4]Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer: STBER.2024.17, Urteil vom 6. März 2025: Schlossaustausch während laufender Retention als Nötigung und Sachbeschädigung, Freispruch vom Hausfriedensbruch; im Volltext gelesen über entscheidsuche.ch, 06.03.2025
- [5]Stiftung für Konsumentenschutz SKS: Notfalldienstleistungen: Was muss ich bei Schlüsseldienst, Rohrreinigung und Co. beachten? Aussage zur Ausweiskontrolle vor der Öffnung, publiziert 14.03.2019, aktualisiert 24.02.2026
- [6]Bundesministerium der Justiz, Deutschland: Strafgesetzbuch (StGB), § 323c Abs. 1, unterlassene Hilfeleistung und Behinderung von hilfeleistenden Personen, abgerufen 28.08.2026
Stand:
Dieses Lexikon wird von einem Betrieb herausgegeben, der Notöffnungen ausführt und deshalb bei jedem Auftrag selbst über die Berechtigung befinden muss. Wir verlangen vor einer Öffnung einen Ausweis und lassen den Bezug zum Objekt darlegen; eine Pflicht dazu steht, wie oben ausgeführt, in keinem der gelesenen Bundeserlasse, und die Kontrolle stützt sich auf OR Art. 398 Abs. 2 und auf das eigene Strafbarkeitsrisiko.
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