Türöffnung ohne Auftrag, Nachbarschaftshilfe
Lässt eine Nachbarin bei Verdacht auf einen Notfall einen Schlüsseldienst kommen, während die wohnende Person abwesend ist, greift der Vierzehnte Titel des Obligationenrechts. Art. 419 OR bindet die handelnde Person an Vorteil und mutmassliche Absicht der abwesenden, Art. 422 OR gibt ihr bei gebotener Übernahme Ersatz ihrer Verwendungen.
Kurzfassung
- Art. 419 OR macht den Vorteil und die mutmassliche Absicht der abwesenden Person zum Massstab, nicht die Einschätzung der helfenden Person.
- Art. 420 OR staffelt die Haftung über seine drei Absätze: Fahrlässigkeit im Grundsatz, mildere Beurteilung beim Abwenden eines drohenden Schadens, Zufallshaftung beim Handeln gegen den erkennbaren Willen.
- Art. 422 Abs. 1 OR knüpft den Ersatz daran, dass die Übernahme «durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war». Ersetzt werden dann notwendige oder nützliche und den Verhältnissen angemessene Verwendungen samt Zinsen.
- Fehlt diese Gebotenheit, führt Art. 423 Abs. 2 OR nur so weit zu einem Ausgleich, als die abwesende Person bereichert ist.
- Nach Art. 424 OR verschiebt eine nachträgliche Billigung den Vorgang ins Auftragsrecht, womit für die Auslagen Art. 402 Abs. 1 OR massgebend wird.
In der Schweiz
Das Obligationenrecht vom 30. März 1911 widmet dieser Lage einen eigenen Abschnitt: den Vierzehnten Titel «Die Geschäftsführung ohne Auftrag», sechs Artikel von Art. 419 bis Art. 424, hier gelesen im Fedlex-Volltext mit Stand vom 1. Januar 2026. Auf den Nachbarfall übersetzt heisst das: Geschäftsführerin ist die Person, die den Schlüsseldienst aufbietet, Geschäftsherr die abwesende Person, um deren Wohnung es geht. Art. 419 OR lautet: «Wer für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, ist verpflichtet, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen entspricht.» Die Gegenseite steht in Art. 422 Abs. 1 OR, der die abwesende Person verpflichtet, «dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien». Zwischen diesen beiden Sätzen liegt die Kostenfrage einer Türöffnung, die niemand bestellt hat, der sie am Ende bezahlen soll.
Das Obligationenrecht kennt die ungebetene Hilfe als eigenes Rechtsverhältnis
Wer ohne Auftrag für einen anderen tätig wird, steht nicht ausserhalb des Zivilrechts. Der Vierzehnte Titel des OR teilt sich sichtbar in zwei Hälften: Art. 419 bis 421 unter der Randtitelgruppe «Stellung des Geschäftsführers», Art. 422 bis 424 unter «Stellung des Geschäftsherrn». Pflichten und Ansprüche sind damit zwei getrennte Fragen.
Der beigezogene Betrieb gehört nicht in diesen Titel. Er wird von der aufbietenden Person beauftragt und erbringt seine Leistung aus diesem Vertrag; die Geschäftsführung ohne Auftrag spielt sich zwischen den beiden Privatpersonen ab. An dieser Trennung hängt, an wen die Rechnung geht.
Gebraucht wird der Titel auch ausserhalb des Nachbarverhältnisses: § 18 Abs. 2 der Basler Polizeiverordnung stellt Kosten und Leistungen der Kantonspolizei, die vorwiegend im Interesse einer Drittperson vorfinanziert wurden, nach eben diesen Bestimmungen in Rechnung. Jener Fall betrifft das Verhältnis zu einer Behörde und ist im Eintrag zur Türöffnung durch Polizei oder Feuerwehr behandelt.
Ob die handelnde Person die Wohnung überhaupt betreten durfte, beantwortet das Strafrecht mit Hausrecht und Notstand, nachzulesen im Eintrag dazu, wer eine Tür öffnen lassen darf.
Der Massstab in Art. 419 OR liegt bei der abwesenden Person
Art. 419 OR nennt zwei Bezugspunkte nebeneinander: Das Geschäft ist so zu führen, «wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen entspricht». Beide zeigen weg von der handelnden Person. Massgebend ist nach dem Wortlaut nicht, was die Nachbarin für richtig hält, sondern was der abwesenden Person nützt und was diese mutmasslich gewollt hätte.
Für die Türöffnung heisst das, dass die Beurteilung an der Lage vor der Tür ansetzt und nicht am guten Willen. Eine volle Post und ein nicht abgenommenes Telefon sind etwas anderes als ein Sturzgeräusch oder eine hilflos wirkende Person am Fenster. Gewissheit verlangt der Wortlaut nicht, wohl aber, dass die Führung des Geschäfts dem Vorteil und der mutmasslichen Absicht entspricht.
Art. 420 OR staffelt die Haftung nach der Lage
Der Grundsatz steht in Abs. 1: «Der Geschäftsführer haftet für jede Fahrlässigkeit.» Der Massstab ist streng, denn er nimmt auch die leichte Fahrlässigkeit mit: Wer sich einmischt, trägt das Risiko der eigenen Fehleinschätzung.
Abs. 2 nimmt davon etwas zurück: «Seine Haftpflicht ist jedoch milder zu beurteilen, wenn er gehandelt hat, um einen dem Geschäftsherrn drohenden Schaden abzuwenden.» Darauf läuft der typische Nachbarfall hinaus. Wer öffnen lässt, weil er eine Person in Gefahr vermutet, wird nach dieser Bestimmung milder beurteilt als jemand, der aus Bequemlichkeit handelt. Wie viel milder, sagt der Wortlaut nicht.
In die andere Richtung geht Abs. 3. Wer die Geschäftsführung «entgegen dem ausgesprochenen oder sonst erkennbaren Willen des Geschäftsherrn» unternommen hat und dabei kein unsittliches oder rechtswidriges Verbot missachtete, haftet auch für den Zufall, «sofern er nicht beweist, dass dieser auch ohne seine Einmischung eingetreten wäre». Ein Nachbar, dem die Bewohnerin vorher gesagt hat, niemand solle in ihrer Abwesenheit ihre Wohnung öffnen lassen, steht auf der ungünstigsten Stufe dieser Leiter.
Eine Sonderregel gilt für handlungsunfähige Personen: Nach Art. 421 Abs. 1 OR haftet, wer unfähig war, sich durch Verträge zu verpflichten, nur soweit er bereichert ist; Abs. 2 behält die Haftung aus unerlaubten Handlungen vor.
Die Verwendungen nach Art. 422 OR und die Rechnung des Betriebs
Die Kostenfrage hängt an einem Halbsatz. Art. 422 Abs. 1 OR beginnt mit der Bedingung, dass «die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war». Erst dann folgen die Rechtsfolgen: Ersatz der notwendigen oder nützlichen und angemessenen Verwendungen samt Zinsen, Befreiung von den übernommenen Verbindlichkeiten in demselben Masse, und Ersatz für andern Schaden nach Ermessen des Richters.
Abs. 2 mildert das Risiko der helfenden Person spürbar: «Diesen Anspruch hat der Geschäftsführer, wenn er mit der gehörigen Sorgfalt handelte, auch in dem Falle, wo der beabsichtigte Erfolg nicht eintritt.» Nach dem Wortlaut fällt der Anspruch also nicht schon deshalb weg, weil sich hinter der geöffneten Tür niemand befand; beurteilt wird die Lage im Zeitpunkt der Übernahme.
Am Normtext lässt sich die Kostenfrage auseinanderlegen. Die Rechnung des Betriebs beruht auf dem Vertrag, den die aufbietende Person geschlossen hat; sie schuldet den Werklohn. Art. 422 Abs. 1 OR gibt ihr gegenüber der abwesenden Person einen eigenen Anspruch in zwei Formen: Ersatz des bereits Bezahlten, oder Befreiung von der Verbindlichkeit, solange die Rechnung offen ist. Die abwesende Person wird dadurch nicht Vertragspartnerin des Betriebs, sondern Schuldnerin ihrer Nachbarin.
Obwohl Art. 422 Abs. 1 OR die notwendigen Verwendungen der handelnden Person ausdrücklich schützt, schuldet dem Betrieb den Werklohn vorerst sie selbst, weil der Vertrag über die Öffnung mit ihr zustande gekommen ist.
Art. 423 OR fängt auf, was nicht geboten war
Nicht jede Einmischung erfüllt die Bedingung von Art. 422 Abs. 1 OR; für den Rest hält Art. 423 OR eine schwächere Rechtsfolge bereit. Nach Abs. 1 darf sich die abwesende Person die Vorteile aus der Führung ihrer Geschäfte gleichwohl aneignen, und Abs. 2 zieht die Grenze auf der Gegenseite: «Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.»
Der Anspruch schrumpft damit, sobald die Übernahme nicht im Interesse der abwesenden Person lag; übrig bleibt, woran diese tatsächlich bereichert ist. Wer aus eigenem Interesse öffnen lässt, etwa um selbst an etwas in der Wohnung heranzukommen, bewegt sich in diesem Absatz.
Die Billigung nach Art. 424 OR verschiebt den Fall ins Auftragsrecht
Art. 424 OR besteht aus einem einzigen Satz: «Wenn die Geschäftsbesorgung nachträglich vom Geschäftsherrn gebilligt wird, so kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung.» Die abwesende Person kann den Vorgang im Nachhinein zu ihrem eigenen machen; dann gelten nicht mehr Art. 419 bis 423 OR, sondern Art. 394 ff. OR.
Der Unterschied ist für beide Seiten spürbar. Auf der Kostenseite tritt Art. 402 Abs. 1 OR an die Stelle von Art. 422 OR: Die auftraggebende Person ist danach schuldig, «dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien». Die Prüfung der Gebotenheit entfällt, an ihre Stelle tritt die richtige Ausführung. Auf der Haftungsseite fällt umgekehrt die Milderung von Art. 420 Abs. 2 OR weg.
Was im Vierzehnten Titel nicht steht, und wohin die Sache dann geht
Gelesen wurden die sechs Artikel des Vierzehnten Titels im Fedlex-Volltext des OR mit Stand vom 1. Januar 2026. Keiner nennt eine Pflicht, die abwesende Person zu benachrichtigen, eine Frist dafür oder eine Form für die Billigung nach Art. 424 OR, ein Befund, der allein diese sechs Artikel deckt und über Pflichten aus dem übrigen Obligationenrecht, aus dem Auftragsrecht nach erfolgter Billigung oder aus kantonalem Recht nichts aussagt.
Auch die Höhe des Ersatzes steht nirgends als Zahl. Art. 422 Abs. 1 OR arbeitet mit den Begriffen notwendig, nützlich und angemessen und verweist für den weiteren Schaden auf das Ermessen des Richters; was eine bestimmte Türöffnung als angemessen gelten lässt, bleibt eine Frage des Einzelfalls.
Alles Vorstehende gibt Normtext wieder und beurteilt keinen einzelnen Fall. Die Schlichtungsbehörde am Wohnort oder eine Rechtsberatung kommt in Betracht, solange zwischen Nachbarschaft und zurückgekehrter Person strittig ist, ob die Übernahme geboten war und wer die Rechnung trägt, und zwar bevor eine unbezahlte Rechnung ins Inkasso geht.
Häufiger Irrtum
Wer in einem Notfall hilft und dafür eine Tür öffnen lässt, bekommt seine Auslagen in jedem Fall zurück.
Der Ersatzanspruch nach Art. 422 Abs. 1 OR setzt voraus, dass die Übernahme «durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war». Fehlt das, schuldet die abwesende Person nach Art. 423 Abs. 2 OR nur so viel, als sie bereichert ist. Umgekehrt fällt der Anspruch nicht weg, weil sich der Verdacht nicht bestätigt: Nach Art. 422 Abs. 2 OR besteht er bei gehöriger Sorgfalt auch dann, wenn der beabsichtigte Erfolg ausbleibt.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Dieselbe Rechtsfigur trägt im BGB den Namen Geschäftsführung ohne Auftrag und steht in den §§ 677 ff. § 677 BGB verpflichtet, wer «ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein», es so zu führen, «wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmasslichen Willen es erfordert». Den Ersatz regelt § 683 Satz 1 BGB über eine Verweisung: Entspricht die Übernahme diesem Interesse und Willen, kann der Geschäftsführer «wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen».
- Schweiz
- In der Schweiz führt eine andere Anknüpfung zu nahezu demselben Ergebnis. Art. 419 OR stellt auf «dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen» ab und nennt den wirklichen Willen nicht eigens; und der Ersatz kommt nicht über eine Verweisung ins Auftragsrecht, sondern aus einer eigenen Norm: Art. 422 Abs. 1 OR gewährt bei gebotener Übernahme Ersatz der notwendigen oder nützlichen Verwendungen samt Zinsen, Befreiung von Verbindlichkeiten und Schadenersatz nach Ermessen des Richters. Ins Auftragsrecht führt das OR erst über die nachträgliche Billigung nach Art. 424 OR.
Quelle [2]
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Quellen
- [1]Schweizerische Eidgenossenschaft: Obligationenrecht (OR), SR 220, Vierzehnter Titel «Die Geschäftsführung ohne Auftrag», Art. 419 bis 424, dazu Art. 394 und Art. 402; Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Gesetz vom 30.03.1911, Stand 1.1.2026
- [2]Bundesministerium der Justiz (Deutschland): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 677 und § 683 Satz 1, Geschäftsführung ohne Auftrag, Volltext auf gesetze-im-internet.de; die Zitate sind in Schweizer Schreibung mit Doppel-s wiedergegeben, Abruf 28.08.2026
- [3]Kanton Basel-Stadt: Verordnung betreffend die Kantonspolizei (Polizeiverordnung), SG 510.110, § 18 Abs. 2, Verweis auf die Geschäftsführung ohne Auftrag; hier allein als Beleg dafür, dass der Vierzehnte Titel auch ausserhalb des Verhältnisses zweier Privatpersonen herangezogen wird, Stand 19.06.2025
Stand:
Dieses Lexikon wird von einem Betrieb herausgegeben, der solche Öffnungen ausführt und in der beschriebenen Lage selbst die Rechnung stellt, und zwar an die aufbietende Person. Der Ausgleich zwischen ihr und der abwesenden Person nach Art. 422 OR betrifft uns nicht und ändert an unserer Forderung nichts.
Bieten Sie uns für eine abwesende Person auf, halten wir vor der Anfahrt am Telefon fest, wer den Auftrag erteilt, worauf sich der Verdacht stützt und wer die Rechnung erhält. Genau darauf kommt es im Ausgleich hinterher an.