Schlüsselgewalt und Vertretung der Familie
«Schlüsselgewalt» ist ein Wort aus der deutschen Rechtslehre und meint keinen Schlüssel. Das Schweizer Gegenstück trägt in ZGB Art. 166 den Randtitel «Vertretung der ehelichen Gemeinschaft»: Für die laufenden Bedürfnisse der Familie vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens allein, für die übrigen braucht es eine Ermächtigung oder eine Dringlichkeitslage.
Kurzfassung
- Bezeichnet ist in der deutschen Rechtslehre die Befugnis von Ehegatten, Geschäfte für den Lebensbedarf der Familie auch mit Wirkung für die andere Person zu besorgen.
- ZGB Art. 166 Abs. 1 knüpft die Vertretung für die laufenden Bedürfnisse an zwei Voraussetzungen: eine Ehe und das Zusammenleben.
- Für die übrigen Bedürfnisse verlangt Abs. 2 eine Ermächtigung oder eine Dringlichkeit samt Hinderungsgrund.
- Abs. 3 trennt zwei Verpflichtungen: persönlich verpflichtet ist die handelnde Person immer, solidarisch die andere nur, soweit die Handlung nicht für Dritte erkennbar über die Befugnis hinausgeht.
- Ein gerichtlicher Entzug der Vertretungsbefugnis wirkt nach ZGB Art. 174 Abs. 3 gegenüber gutgläubigen Dritten erst mit der Veröffentlichung.
In der Schweiz
Der Anker liegt im fünften Titel des Zivilgesetzbuchs (SR 210), unter dem amtlichen Randtitel «F. Vertretung der ehelichen Gemeinschaft». Art. 166 Abs. 1 lautet im Stand vom 1. Juli 2026, geprüft am Fedlex-Volltext: «Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie.» Für die übrigen Bedürfnisse lässt Abs. 2 die Vertretung nur zu, wenn ein Ehegatte «vom andern oder vom Gericht dazu ermächtigt worden ist» oder wenn «das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäftes duldet und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann». Abs. 3 zieht daraus zwei verschiedene Folgen: «Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den andern Ehegatten.» In diesem Satz kommt der beauftragte Betrieb als der Dritte selbst vor. Der Artikel steht im Titel über die Wirkungen der Ehe und nicht im Sachenrecht.
Herkunft eines Begriffs, den das Zivilgesetzbuch nicht führt
Das Wort bezeichnet in der deutschen Rechtslehre § 1357 BGB; der Schlüssel darin ist ein Bild aus der Haushaltsführung und kein Bauteil. Wer eine Öffnung in Auftrag geben darf, steht im Eintrag zum Hausrecht, wer bei zugefallener Tür zahlt, im Eintrag zur Aussperrung.
Durchsucht wurde eine einzige Quellengattung, die konsolidierten Bundeserlasse aus dem Fedlex-Filestore, hier das Zivilgesetzbuch im Stand vom 1. Juli 2026. In dessen Wortlaut kommt «Schlüsselgewalt» nicht vor, weder in Art. 166 noch in Art. 167. Nicht durchsucht sind die Gattungen, in denen ein Lehrbegriff sonst lebt: Kommentare und Lehrbücher sind kostenpflichtig und lagen nicht vor, kantonale Erlasssammlungen und Rechtsprechung wurden dafür nicht abgefragt. Belegt ist damit allein, dass der Ausdruck nicht Gesetzeswortlaut ist.
Die Trennlinie zwischen laufenden und übrigen Bedürfnissen
Abs. 1 stellt zwei Voraussetzungen in einem Satz auf: die Ehe und das Zusammenleben. Die Fussnoten desselben Titels weisen die Anpassungen durch das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 «Ehe für alle» aus, in Kraft seit 1. Juli 2022. Fällt eine der beiden weg, trägt Abs. 1 die Vertretung nicht mehr.
Die Vertretung für die übrigen Bedürfnisse ist an eine von zwei Voraussetzungen gebunden. Ziffer 1 nennt die Ermächtigung durch die andere Person oder das Gericht. Ziffer 2 nennt die Dringlichkeit und verlangt dafür zwei Umstände nebeneinander: Aufschub duldet das Interesse der Gemeinschaft nicht, und die andere Person kann wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht zustimmen.
Absatz 3 und die Rechnung eines Schlüsseldiensts
Beauftragt eine Person allein einen Schlüsseldienst, so beantwortet Abs. 3 den einen Teil klar: Persönlich verpflichtet ist, wer handelt. Die solidarische Verpflichtung der anderen Person steht unter einem Vorbehalt, der auf den Betrieb zeigt. Massgebend ist nicht die Abmachung der Ehegatten untereinander, sondern was davon für Dritte erkennbar wurde.
Den anderen Teil lässt der Artikel offen, und das ist ein Befund am Normtext: Art. 166 führt keinen Katalog der laufenden Bedürfnisse und nennt keine Wertgrenze. Ob eine Notöffnung ein laufendes oder ein übriges Bedürfnis ist, steht deshalb nicht im Gesetz.
Die alleinige Erteilung des Auftrags verpflichtet den Auftraggeber nach ZGB Art. 166 Abs. 3 persönlich, und die Mithaftung des anderen Ehegatten hängt am selben Absatz davon ab, was für den beauftragten Betrieb erkennbar war.
Ein Entzug wirkt gegen Dritte erst mit der Veröffentlichung
Die Vertretungsbefugnis ist nicht unentziehbar. Nach ZGB Art. 174 Abs. 1 kann das Gericht sie «auf Begehren des andern» ganz oder teilweise entziehen, wenn ein Ehegatte seine Befugnis überschreitet oder sich als unfähig erweist, sie auszuüben.
Die folgenden Absätze regeln, was davon nach aussen dringt. Nach Abs. 2 darf die Person, die das Begehren stellt, den Entzug Dritten «nur durch persönliche Mitteilung bekannt geben», und nach Abs. 3 ist er gutgläubigen Dritten gegenüber «nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist». Ein interner Streit über die Vertretung geht den gutgläubigen Betrieb nach diesem Wortlaut nichts an.
Wo das Gesetz eine ausdrückliche Zustimmung verlangt
Nach ZGB Art. 168 kann jeder Ehegatte mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, «sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt». Eine solche Bestimmung folgt darauf: Nach Art. 169 Abs. 1 kann ein Ehegatte «nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken».
Wiedergegeben ist oben der Wortlaut zweier Erlasse. Wen eine Rechnung bindet, klärt sich im Streitfall vor einer Schlichtungsbehörde oder in einer Rechtsberatung und nicht bei dem Betrieb, der am Vertrag beteiligt ist.
Häufiger Irrtum
Was die Ehepartnerin oder der Ehepartner bestellt, muss man als verheiratete Person in jedem Fall mitbezahlen.
ZGB Art. 166 Abs. 3 unterscheidet zwei Verpflichtungen. Persönlich verpflichtet ist stets die handelnde Person, solidarisch mitverpflichtet die andere nur, soweit die Handlung nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgeht. Dazu kommen die Schranken der ersten beiden Absätze.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Gemeint ist damit in der deutschen Rechtslehre § 1357 BGB, amtliche Überschrift «Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs». Nach Abs. 1 ist «jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen»; durch solche Geschäfte werden beide berechtigt und verpflichtet, «es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt». Abs. 2 erlaubt es einem Ehegatten, diese Berechtigung zu beschränken oder auszuschliessen, lässt das Familiengericht sie ohne ausreichenden Grund auf Antrag aufheben und hält fest, Dritten gegenüber wirke die Beschränkung «nur nach Massgabe des § 1412». Abs. 3: «Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.» Das Wort «Schlüsselgewalt» kommt im abgerufenen Gesetzeswortlaut selbst nicht vor; es wird hier allein als in der Rechtslehre gebräuchliche Bezeichnung referiert und nicht als amtlicher Begriff behauptet.
- Schweiz
- Das Schweizer Recht kommt ohne einen solchen Namen aus und teilt die Sache anders auf. ZGB Art. 166 gewährt die Vertretung nicht als einheitliches Recht, sondern spaltet sie: Abs. 1 für die laufenden Bedürfnisse ohne weitere Voraussetzung, Abs. 2 für die übrigen nur mit Ermächtigung oder in einer Dringlichkeitslage. Der deutschen Beschränkung durch den Ehegatten selbst entspricht in ZGB Art. 174 eine Umkehrung der Zuständigkeit: Dort entzieht das Gericht die Vertretungsbefugnis auf Begehren der anderen Person.
Quelle [2]
Verwandte Begriffe
Quellen
- [1]Bundesversammlung / Fedlex: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210), Art. 166, 167, 168, 169 und 174; Volltext geprüft über die lokale Kopie aus dem Fedlex-Filestore, Stand 01.07.2026, geprüft 04.09.2026
- [2]Bundesministerium der Justiz (Deutschland): Bürgerliches Gesetzbuch, § 1357 «Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs», Absätze 1 bis 3 im Volltext abgerufen. Die Zitate sind in Schweizer Schreibung ohne Eszett wiedergegeben, inhaltlich unverändert, Abruf 28.08.2026
Stand:
Dieses Lexikon wird von einem Betrieb herausgegeben, der solche Aufträge selbst entgegennimmt und in ZGB Art. 166 Abs. 3 als der Dritte vorkommt. Wen eine bestimmte Rechnung bindet, steht hier deshalb nicht.
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