Gefundener Schlüssel und Finderlohn
Ein gefundener Schlüssel ist in der Schweiz ein Fundgegenstand nach ZGB Art. 720. Übersteigt sein Wert offenbar 10 Franken, ist der Fund der Polizei anzuzeigen. Wird der Schlüssel zurückgegeben, hat die findende Person nach Art. 722 Abs. 2 ZGB Anspruch auf Ersatz aller Auslagen und auf einen Finderlohn, den das Gesetz nur als «angemessen» bezeichnet.
Kurzfassung
- Art. 720 Abs. 1 ZGB verlangt vom Finder, den Eigentümer zu benachrichtigen, und wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine «den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage» zu sorgen.
- Die Anzeige an die Polizei ist nach Art. 720 Abs. 2 ZGB Pflicht, wenn der Wert der Sache offenbar 10 Franken übersteigt. Die Benachrichtigung eines bekannten Eigentümers hängt an keiner Wertschwelle.
- Nach Art. 722 Abs. 1 ZGB fällt die Sache dem Finder erst nach fünf Jahren zu, und nur, wenn er seine Finderpflichten erfüllt hat.
- Bei Rückgabe stehen ihm nach Art. 722 Abs. 2 ZGB der Ersatz aller Auslagen und ein angemessener Finderlohn zu. Wer in einem bewohnten Haus findet, liefert die Sache nach Art. 720 Abs. 3 ZGB dort ab, und der Finderlohn entfällt nach Art. 722 Abs. 3 ZGB.
In der Schweiz
Das Schweizer Fundrecht steht im Sachenrecht des Zivilgesetzbuchs, in den Artikeln 720 bis 725 ZGB. Der Wortlaut, geprüft an der Fassung mit Stand 1. Juli 2026, arbeitet an drei Stellen mit demselben unbestimmten Begriff. Art. 720 Abs. 1 ZGB verlangt vom Finder, der den Eigentümer nicht kennt, «entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen». Art. 721 Abs. 1 ZGB bestimmt: «Die gefundene Sache ist in angemessener Weise aufzubewahren.» Und Art. 722 Abs. 2 ZGB gibt dem Finder bei Rückgabe «Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn». Beziffert wird in diesem Abschnitt allein die Anzeigeschwelle von 10 Franken in Art. 720 Abs. 2 ZGB. Eine Obergrenze in Bruchteilen des Wertes steht zwei Artikel weiter und gilt einem anderen Sachverhalt: Beim Schatz hat der Finder nach Art. 723 Abs. 3 ZGB «Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch die Hälfte des Wertes des Schatzes nicht übersteigen darf». Sie gehört zu einer Norm über seit langer Zeit vergrabene oder verborgene Wertgegenstände ohne Eigentümer und trifft den gewöhnlichen Fund nicht.
Die Pflichtenreihe beginnt beim Aufheben
Wer einen fremden Schlüssel aufhebt und an sich nimmt, wird damit zum Finder im Sinn des Sachenrechts. Art. 720 Abs. 1 ZGB beschreibt, was daran hängt: «Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.»
Ist der Eigentümer unbekannt, stehen damit zwei Wege nebeneinander: die Anzeige an die Polizei oder die eigene Bekanntmachung mit Nachfrage. Für die Zeit dazwischen gilt Art. 721 Abs. 1 ZGB: «Die gefundene Sache ist in angemessener Weise aufzubewahren.» Nach Absatz 2 derselben Norm darf eine Sache mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nach vorgängiger Auskündung öffentlich versteigert werden; die Norm nennt dafür drei Anlässe, nämlich kostspieligen Unterhalt, rasches Verderben und eine Aufbewahrung von mehr als einem Jahr durch die Polizei oder eine öffentliche Anstalt. Der Erlös tritt nach Absatz 3 an die Stelle der Sache.
Zehn Franken, und woran sie gemessen werden
Die einzige bezifferte Grösse im Fundrecht steht in Art. 720 Abs. 2 ZGB: «Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offenbar 10 Franken übersteigt.» Bezugspunkt ist der Wert der Sache selbst, nicht der Aufwand, den ihr Verlust bei der verlierenden Person auslöst. Und das Wort «offenbar» bindet die Schwelle an das, was einer findenden Person erkennbar ist.
Ein einzelner Wohnungsschlüssel sieht nach wenig aus, während sein Verlust die Frage nach einer neuen Schliessung aufwirft, deren Kosten mit dem Metallwert nichts zu tun haben. Welcher der beiden Beträge für die Schwelle massgebend ist, ergibt sich aus dem Wortlaut allein nicht; das ist ein offener Rand der Norm.
Von der Schwelle unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht aus Absatz 1, sobald der Eigentümer bekannt ist. Ein Schlüsselbund mit Namensschild oder Adressanhänger macht diese Benachrichtigung einfach und ist genau deshalb ein Risiko: Dieselbe Angabe erreicht auch eine Person, die den Schlüssel nicht zurückgeben will.
Auslagen und Finderlohn sind zwei getrennte Ansprüche
Art. 722 Abs. 2 ZGB regelt den beim Schlüssel häufigsten Fall, die Rückgabe: «Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.» Die Auslagen sind das, was die Rückgabe tatsächlich gekostet hat, etwa Porto oder die Fahrt zu einer Abgabestelle; das Wort «aller» begrenzt sie der Höhe nach nicht. Der Finderlohn kommt hinzu und ist keine Erstattung, sondern eine Vergütung.
Für seine Höhe steht im Erlass ein einziges Wort, «angemessen». Angemessen wozu, ist beim Schlüssel die eigentliche Frage: Massgebend könnte der Sachwert des Metalls sein oder das Interesse der verlierenden Person daran, dass die vorhandene Schliessung erhalten bleibt. Zwischen beiden Bezugspunkten liegt bei einer geschützten Anlage ein erheblicher Abstand, weil ein zurückgegebener Schlüssel eine Neuschliessung erübrigen kann. Wie hoch deren Kosten ausfallen und wer sie im Mietverhältnis trägt, behandelt der Eintrag zum Schlüsselverlust in der Mietwohnung.
Wer im Treppenhaus findet, findet für den Hausherrn
Art. 720 Abs. 3 ZGB nimmt einen ganzen Bereich aus der bisher beschriebenen Ordnung heraus: «Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern.» Der Wortlaut nennt das bewohnte Haus und die Anstalt, nicht die Strasse.
Die Folge steht zwei Artikel weiter. «Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen.» Der Satz stammt aus Art. 722 Abs. 3 ZGB. Die Finderstellung wandert damit von der Person, die den Schlüssel aufgehoben hat, auf die Haus- oder Betriebsseite. Der Fundort bestimmt beim Schlüssel also mit, ob überhaupt ein Finderlohn im Spiel ist.
Fünf Jahre bis zum Eigentumsübergang
Art. 722 Abs. 1 ZGB knüpft den Eigentumserwerb an zwei Bedingungen: «Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.» Die Frist läuft nicht ab dem Fund, sondern ab der Bekanntmachung oder der Anzeige.
Fünf Jahre lang bleibt eine gefundene Sache nach Art. 722 Abs. 1 ZGB dem bisherigen Eigentümer zugeordnet, bevor sie der findenden Person zufallen kann.
Für einen Schlüssel ist die Frist vor allem eine Aussage über die Zwischenzeit: Solange sie läuft, liegt fremdes Eigentum in fremder Hand, und die Aufbewahrungsregel aus Art. 721 Abs. 1 ZGB gilt weiter. Beim Tier im häuslichen Bereich verkürzt Art. 722 Abs. 1bis ZGB die Frist auf zwei Monate; diese Ausnahme gilt dem Tier und nicht dem geringen Sachwert.
Das ZGB regelt den Anspruch, nicht den Schalter
Geprüft wurde für diesen Eintrag die Ebene des Bundes, der Volltext des Zivilgesetzbuchs in den Artikeln 718 bis 725 mit Stand 1. Juli 2026. Ein Prozentsatz, ein Tarif oder eine Bemessungsregel für den Finderlohn kommt dort nicht vor; geregelt sind der Anspruch dem Grunde nach und sein Massstab, die Angemessenheit.
Der Erlass verweist an einer Stelle selbst auf eine andere Zuständigkeitsebene. Für gefundene Tiere hält Art. 720a Abs. 2 ZGB fest: «Die Kantone bezeichnen die Stelle, welcher der Fund anzuzeigen ist.»
Was die Fundbüros der Kantone und der Gemeinden in ihren eigenen Reglementen zu Aufbewahrungsfristen, Gebühren und zum Umgang mit dem Finderlohn festhalten, wurde für diesen Eintrag nicht erhoben. Aus dem Ergebnis auf Bundesebene folgt darüber nichts: weder, dass solche Regeln fehlen, noch, dass sie von Ort zu Ort gleich lauten. Für Fundsachen im öffentlichen Verkehr liegt die Antwort dagegen nicht in einem Reglement des Betriebs, sondern im Bundesrecht selbst: Art. 77 der Verordnung über die Personenbeförderung (SR 745.11) ordnet sie eigens, und der Eintrag zum verlorenen Schlüssel im öffentlichen Verkehr führt diese Sonderordnung aus.
Der strafrechtliche Rand des Fundes
Wer einen gefundenen Schlüssel behält, ohne die Pflichten aus Art. 720 ZGB zu erfüllen, erwirbt daran nach Art. 722 Abs. 1 ZGB kein Eigentum. Daneben steht eine Strafnorm: Art. 137 Ziff. 1 StGB erfasst, «wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern», soweit nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138 bis 140 StGB zutreffen.
Ziffer 2 derselben Norm sieht für den Fund eine Besonderheit vor: Hat der Täter die Sache gefunden oder handelt er ohne Bereicherungsabsicht, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Das ist eine Aussage über die Strafverfolgung und keine über die Erlaubnis; die zivilrechtlichen Pflichten bestehen unabhängig davon, ob je ein Strafantrag gestellt wird.
Streit über die Höhe und wer ihn beurteilt
Der Finderlohn ist eine zivilrechtliche Forderung der findenden gegen die empfangsberechtigte Person. Einigen sich die beiden nicht, entscheidet darüber das Gericht, und davor steht der Grundsatz von Art. 197 ZPO: «Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.» Die Ausnahmen davon zählt Art. 198 ZPO auf.
Referiert sind hier die genannten Erlasse; eine Prüfung des Einzelfalls leistet dieser Eintrag nicht. Bleibt zwischen findender und verlierender Seite streitig, was angemessen ist, führt der Weg zur zuständigen Schlichtungsbehörde oder zu einer Rechtsberatung.
Häufiger Irrtum
Ein gefundener Schlüssel sei zu wenig wert, als dass sich daraus eine Pflicht ergeben könnte.
Die Wertschwelle von 10 Franken in Art. 720 Abs. 2 ZGB betrifft allein die Anzeige an die Polizei. Die Benachrichtigung des Eigentümers nach Art. 720 Abs. 1 ZGB ist im Wortlaut an keinen Wert gebunden, und die Ablieferungspflicht nach Art. 720 Abs. 3 ZGB beim Fund im bewohnten Haus ebenso wenig. Wer die Finderpflichten nicht erfüllt, erwirbt nach Art. 722 Abs. 1 ZGB auch nach fünf Jahren kein Eigentum.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Das deutsche Recht beziffert, wo das schweizerische einen Massstab nennt. § 971 Abs. 1 BGB lautet: «Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert.» Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, ist der Finderlohn «nach billigem Ermessen zu bestimmen»; nach § 971 Abs. 2 BGB entfällt der Anspruch, «wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht». Die Anzeigepflicht des § 965 BGB kennt eine Bagatellgrenze mit derselben Ziffer, aber in anderer Währung: «Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.» Das Eigentum erwirbt der Finder nach § 973 Abs. 1 BGB bereits «mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde».
- Schweiz
- Für die Schweiz gilt keine dieser Prozentzahlen. Art. 722 Abs. 2 ZGB spricht von einem «angemessenen Finderlohn» und überlässt die Höhe damit dem Einzelfall, und die Frist bis zum Eigentumserwerb beträgt nach Art. 722 Abs. 1 ZGB fünf Jahre statt sechs Monate. Bei der Bagatellgrenze stimmt allein die Ziffer überein: Die Anzeige an die Polizei verlangt Art. 720 Abs. 2 ZGB, wenn der Wert der Sache offenbar 10 Franken übersteigt, und zehn Franken sind nicht zehn Euro. Die deutschen Sätze binden Schweizer Gerichte nicht, auch nicht als Richtwert für die Angemessenheit.
Quelle [4]
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Quellen
- [1]Fedlex, Bundeskanzlei: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 718 bis 725, insbesondere Art. 720, 720a, 721, 722 und 723, Volltext geprüft über die lokale Fedlex-Filestore-Kopie, Stand 1. Juli 2026, geprüft 2026-09-04
- [2]Fedlex, Bundeskanzlei: Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Art. 137 unrechtmässige Aneignung, Ziff. 1 und Ziff. 2, Volltext geprüft, Stand 12. Juni 2026, geprüft 2026-09-04
- [3]Fedlex, Bundeskanzlei: Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), SR 272, Art. 197 Grundsatz und Art. 198 Ausnahmen, Volltext geprüft, Stand 1. Juli 2026, geprüft 2026-09-04
- [4]Bundesministerium der Justiz (Deutschland): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 965 Abs. 1 und 2 Anzeigepflicht des Finders, § 971 Abs. 1 und 2 Finderlohn, § 973 Abs. 1 Eigentumserwerb des Finders, Wortlaut dieser Absätze selbst abgerufen, abgerufen 2026-08-28
Stand:
Als möglicher Massstab des angemessenen Finderlohns steht auf dieser Seite unter anderem das Ersparnis einer Neuschliessung. Deren Kosten stellt der Herausgeber dieses Lexikons selbst in Rechnung, weshalb der Hinweis in eigener Sache erfolgt. Eine Höhe des Finderlohns wird hier nicht genannt; das Gesetz nennt sie ebenso wenig.
Ein Schlüssel, der wieder auftaucht, erspart oft die neue Schliessung. Solange er fehlt, klären wir am Telefon, welche Zylinder betroffen sind und was sich einzeln ersetzen lässt.