Verlorener Schlüssel im öffentlichen Verkehr
Bleibt ein Schlüsselbund im Zug, im Bus, auf dem Schiff oder in einer Seilbahnkabine liegen, gilt eine eigene Regel des Bundes: VPB Art. 77 (SR 745.11) verlangt die unverzügliche Abgabe an das Personal und erlaubt dem Unternehmen die Versteigerung nach drei Monaten, bei einem Zeitwert bis 50 Franken den freihändigen Verkauf schon nach einem Monat.
Kurzfassung
- Der 3. Abschnitt des 4. Kapitels der Verordnung über die Personenbeförderung (VPB, SR 745.11) trägt die Überschrift «Fundsachen» und besteht aus einem einzigen Artikel mit fünf Absätzen, Art. 77.
- Nach Art. 77 Abs. 1 VPB ist die gefundene Sache unverzüglich dem Personal abzugeben; nach Abs. 2 gilt das Unternehmen als Finderin ohne Anspruch auf Finderlohn.
- Art. 77 Abs. 4 VPB erlaubt die Versteigerung nach drei Monaten Aufbewahrung und bei einem Zeitwert von höchstens 50 Franken bereits nach einem Monat, dann auch freihändig. Im allgemeinen Fundrecht genügt dafür der blosse Zeitablauf erst nach einer über ein Jahr hinausgehenden Verwahrung bei der Polizei oder einer öffentlichen Anstalt, und ZGB Art. 721 Abs. 2 verlangt zusätzlich die Genehmigung der zuständigen Behörde.
- Die Ermächtigung des Bundesrates steht in Art. 63 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG, SR 745.1) und spricht von Sachen, «die auf Bahngebiet gefunden werden».
- Solange die Sache bei der reisenden Person bleibt, ist sie Handgepäck; Art. 23 Abs. 2 PBG lässt das Unternehmen dafür nur in zwei Fällen haften.
In der Schweiz
Das Sonderrecht steht in der Verordnung über die Personenbeförderung, in der Fassung mit Stand 1. Januar 2025. Ihr 4. Kapitel heisst «Transportvertrag»; dessen 3. Abschnitt heisst «Fundsachen» und besteht aus Art. 77 allein. Absatz 1 lautet: «Wer eine verlorene Sache auf dem Gebiet eines Unternehmens oder in einem Fahrzeug findet, muss sie unverzüglich dem Personal abgeben.» Absatz 2 lautet: «Das Unternehmen wird als Finderin betrachtet, kann aber keinen Finderlohn beanspruchen.» Absatz 3 verpflichtet das Unternehmen zur Benachrichtigung der verlierenden Person, soweit es sie kennt, und zur angemessenen Aufbewahrung. Die beiden letzten Absätze regeln die Verwertung. Wie weit diese Ordnung reicht, bestimmt die Verordnung selbst in Art. 1 Bst. c: Sie regelt «die Einzelheiten der Transportverträge für die regelmässige gewerbsmässige Personen- und Reisegepäckbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln». Der Erlass benennt damit Verkehrsträger und keine Fahrzeugnamen des Alltags. Über den reduzierten Volltext beider Erlasse gemessen, 74 732 Zeichen der VPB und 83 226 Zeichen des PBG, ohne Beachtung der Gross- und Kleinschreibung: «Tram» ergibt null Treffer, «Postauto» ebenfalls null. Was als Fahrzeug zählt, umschreibt Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG für das Gesetz weit: «Fahrzeuge: auch Schiffe sowie Kabinen, Sesselbahnsitze und andere Gehänge von Seilbahnen».
Die Norm spricht vom Personal und nicht vom Fundbüro
Art. 77 Abs. 1 VPB richtet sich an jede findende Person und knüpft an keine Fahrkarte an: Der Wortlaut erfasst den Fund «auf dem Gebiet eines Unternehmens oder in einem Fahrzeug». Als Adressat der Abgabe steht dort das Personal des Unternehmens. Eine Annahmestelle, eine Adresse oder eine Öffnungszeit nennt Art. 77 VPB in keinem seiner fünf Absätze; über die Organisation der Rückgabe verhält sich der Artikel nicht. Die Verordnung als Ganzes kennt Adressen durchaus, aber ausserhalb des Fundrechts, etwa in Art. 79a Abs. 1 und in Art. 80 Abs. 2; die Zeichenfolge «Öffnungszeit» ergibt über den ganzen Erlass, ohne Beachtung der Gross- und Kleinschreibung, null Treffer.
Der Gegenstand selbst kommt im Wortlaut ebenfalls nicht vor. Über dieselben 74 732 Zeichen der VPB und 83 226 Zeichen des PBG ergibt die Zeichenfolge «Schlüssel» ohne Beachtung der Gross- und Kleinschreibung in beiden Erlassen null Treffer, und «Fundbüro» ebenso. Beide Erlasse sprechen von der Sache und ordnen den Schlüssel damit dem allgemeinen Begriff zu.
Drei Monate gegen mehr als ein Jahr
Das allgemeine Fundrecht lässt eine Verwertung spät und nur unter Aufsicht zu. ZGB Art. 721 Abs. 2 bestimmt: «Sie darf mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach vorgängiger Auskündung öffentlich versteigert werden, wenn sie einen kostspieligen Unterhalt erfordert oder raschem Verderben ausgesetzt ist, oder wenn die Polizei oder eine öffentliche Anstalt sie schon länger als ein Jahr aufbewahrt hat.» Drei Anlässe, und der zeitliche unter ihnen verlangt mehr als zwölf Monate.
Art. 77 Abs. 4 VPB setzt an dieselbe Stelle andere Zahlen: «Nachdem das Unternehmen die Fundsache drei Monate aufbewahrt hat, kann es sie versteigern. Die Versteigerung muss bekannt gemacht werden. Fundsachen mit einem Zeitwert von höchstens 50 Franken dürfen bereits nach Ablauf eines Monats versteigert oder freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.» Eine behördliche Genehmigung verlangt dieser Absatz an keiner Stelle; verlangt ist die Bekanntmachung, und für die geringwertige Sache entfällt auch die Versteigerungsform.
Für dieselbe liegen gelassene Sache läuft im allgemeinen Fundrecht eine Frist von mehr als einem Jahr und im öffentlichen Verkehr eine von drei Monaten, bei geringem Zeitwert eine von einem Monat.
Der eigentliche Zuwachs der Sonderregel steckt in den beiden letzten Absätzen. Die Zuordnung der Finderstellung an den Betrieb und der Wegfall des Finderlohns stehen im ZGB bereits für Funde in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt, nämlich in Art. 720 Abs. 3 und in Art. 722 Abs. 3. Die Absätze 1 und 2 von Art. 77 VPB führen diese Ordnung für den Transportbetrieb fort und schärfen sie um das Wort «unverzüglich». Neu sind die Frist und die Form der Verwertung.
Der zweite Zuwachs steht in Absatz 5: «Fundsachen, die einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder raschem Verderb ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.» Für dieselben zwei Anlässe verlangt ZGB Art. 721 Abs. 2 die öffentliche Versteigerung mit Genehmigung der zuständigen Behörde und mit vorgängiger Auskündung. Eine Wartefrist kennt in diesen beiden Fällen keine der beiden Ordnungen; ein Schlüsselbund erfüllt aber keinen der beiden Anlässe.
Zehn Franken und fünfzig Franken, an derselben Sache
Beide Ordnungen kennen eine Frankenschwelle, und sie wirken gegenläufig. ZGB Art. 720 Abs. 2 knüpft an den Wert eine Pflicht: Ein offenbarer Sachwert von mehr als 10 Franken löst dort die Anzeige an die Polizei aus. Art. 77 Abs. 4 VPB knüpft an den Wert eine Erleichterung für den Betrieb: Bis 50 Franken verkürzt sich die Frist auf einen Monat, und der freihändige Verkauf tritt neben die Versteigerung.
Die beiden Erlasse messen zudem verschieden. Das ZGB stellt auf den Wert der Sache ab, und das Wort «offenbar» bindet ihn an das, was erkennbar ist. Die VPB stellt auf den Zeitwert ab. Diese Zeichenfolge kommt, ohne Beachtung der Gross- und Kleinschreibung gemessen, in der ganzen Verordnung genau einmal vor, eben in Art. 77 Abs. 4, und im PBG wie im Volltext des ZGB mit Stand 1. Juli 2026, 682 002 Zeichen, überhaupt nicht. Eine Bemessungsregel für den Zeitwert enthält die Verordnung nicht.
Für einen gewöhnlichen Schlüsselbund liegt der Zeitwert des Metalls tief, und die kurze Frist ist damit die praktisch massgebende. Der Aufwand, den ein Verlust bei der verlierenden Person auslöst, etwa der Austausch eines Zylinders oder einer Anlage, ist eine andere Grösse als der Zeitwert der Sache. Welche der beiden die Verordnung meint, ergibt sich aus ihrem Wortlaut allein nicht, und der Erlass löst diese Frage an keiner Stelle auf.
Vom Handgepäck zur Fundsache
Solange die Sache bei der reisenden Person bleibt, ordnet sie das Gesetz dem Handgepäck zu. Art. 23 Abs. 1 PBG lautet: «Reisende dürfen leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in das Fahrzeug mitnehmen, wenn die Verhältnisse es gestatten.» Für den Verlust haftet das Unternehmen nach Absatz 2 nur in zwei Fällen: «a. der Schaden bei einem Unfall entstand, bei dem die reisende Person, die das Handgepäck unter ihrer Obhut hatte, getötet oder verletzt wurde und das Unternehmen für den Körperschaden haftet; oder b. das Unternehmen den Schaden auf andere Weise verursachte und nicht beweist, dass es dafür kein Verschulden trifft.»
Der Schlüsselbund im Mantel ist damit eine Sache «unter ihrer Obhut», und ein blosses Liegenlassen erfüllt keinen der beiden Fälle. Der Übergang vom Haftungsrecht des Gesetzes in das Fundrecht der Verordnung geschieht in dem Augenblick, in dem eine andere Person die Sache aufhebt: Von da an greift Art. 77 Abs. 1 VPB mit seiner Abgabepflicht, und das Unternehmen wird nach Abs. 3 zur Benachrichtigung und zur angemessenen Aufbewahrung verpflichtet.
Welche Gegenstände überhaupt als Handgepäck gelten, entscheidet der Erlass nicht selbst. Art. 62 VPB überlässt das den Tarifen: «Die Tarife regeln, welche Gegenstände als Handgepäck mitgenommen werden dürfen.» Ob ein Tarif eines Unternehmens darüber hinaus etwas zur Fundsache bestimmt, ist für diesen Eintrag ungeprüft geblieben; gelesen sind die beiden Bundeserlasse und kein Tarif.
Was die Verordnung offenlässt
Die Ermächtigung und die Verordnung benennen den Ort verschieden. Art. 63 Abs. 3 PBG lautet: «Er kann Bestimmungen über die Aufbewahrungsfrist und die Versteigerung von Sachen erlassen, die auf Bahngebiet gefunden werden.» Der Ingress der VPB stützt sich dagegen auf andere Absätze desselben Gesetzes, «gestützt auf die Artikel 20a Absatz 6 und 63 Absatz 1». Und Art. 77 Abs. 1 VPB spricht vom Gebiet eines Unternehmens oder von einem Fahrzeug. Über den reduzierten Volltext gemessen, ohne Beachtung der Gross- und Kleinschreibung, kommt «Bahngebiet» im PBG genau einmal vor, nämlich in Art. 63 Abs. 3, und in der ganzen VPB null Mal; «Aufbewahrungsfrist» steht ebenfalls einmal im PBG und null Mal in der Verordnung. Beide Wortlaute stehen hier nebeneinander; ein Schluss über die Tragweite der Ermächtigung wäre eine Aussage ohne Fundstelle und bleibt diesem Eintrag verschlossen.
Auch das Verhältnis der beiden Ordnungen zueinander steht im Verordnungstext nirgends. Die Zeichenfolgen «Zivilgesetzbuch», «ZGB» und «SR 210» ergeben über die 74 732 Zeichen der VPB, ohne Beachtung der Gross- und Kleinschreibung, je null Treffer. Der Erlass ordnet die Fundsache im öffentlichen Verkehr, ohne das allgemeine Fundrecht zu erwähnen.
Zwei weitere Fragen beantwortet Art. 77 VPB im Wortlaut nicht. Zur Identität der abholenden Person enthält der Artikel keine Bestimmung. Und wie lange ein Erlös bereitgehalten wird, nachdem er nach Abs. 4 an die Stelle der Sache getreten ist, bestimmt der Artikel ebenfalls nicht.
Wie weit dieser Eintrag reicht
Gelesen wurden für diesen Eintrag drei Bundeserlasse im Volltext: die VPB und das PBG, beide in der Fassung mit Stand 1. Januar 2025, sowie das ZGB mit Stand 1. Juli 2026. Nicht gelesen wurde ein einziges Fundbüroreglement einer Gemeinde oder eines Kantons. Was dort zu Aufbewahrungsfristen, Gebühren und zum Finderlohn steht, bleibt für diesen Eintrag offen, und die kantonale und kommunale Ebene wird von den beiden Verkehrserlassen des Bundes auch nicht erfasst.
Ebenso wenig trägt dieser Eintrag eine Aussage über ein einzelnes Verkehrsunternehmen. Weder eine Frist, die ein Betrieb tatsächlich einhält, noch eine Gebühr, die er erhebt, noch eine Abgabestelle wurde für diesen Eintrag erhoben. Referiert ist der Erlasstext, und die Praxis der Betriebe blieb ungeprüft.
Bleibt zwischen der verlierenden Person und einem Unternehmen streitig, ob eine Sache rechtzeitig gemeldet oder zu früh verwertet worden ist, gehört diese Frage vor die zuständige Schlichtungsbehörde oder zu einer Rechtsberatung. Eine Prüfung des Einzelfalls leistet dieser Eintrag nicht.
Häufiger Irrtum
Eine im Zug oder im Bus liegen gelassene Sache bleibe ein Jahr lang unangetastet, so wie es das Fundrecht des ZGB für die öffentliche Anstalt vorsehe.
Für den Bereich der Personenbeförderung gilt Art. 77 Abs. 4 VPB. Er erlaubt die Versteigerung nach drei Monaten Aufbewahrung, und bei einem Zeitwert von höchstens 50 Franken dürfen Fundsachen «bereits nach Ablauf eines Monats versteigert oder freihändig verkauft werden». Die Jahresfrist stammt aus ZGB Art. 721 Abs. 2 und gehört zum allgemeinen Fundrecht. Auch die Fünfjahresfrist von ZGB Art. 722 Abs. 1 hilft hier wenig weiter, denn nach der Verwertung tritt der Erlös an die Stelle der Sache.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Das deutsche Recht kennt dieselbe Sonderlage und ordnet sie mit umgekehrter Technik. § 978 Abs. 1 BGB bestimmt: «Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.» Der zweite Satz nennt die verdrängten Bestimmungen einzeln. Eine feste Monatszahl fehlt dafür: § 980 Abs. 1 BGB macht die Versteigerung davon abhängig, dass die Empfangsberechtigten «in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist», und § 981 Abs. 1 BGB lässt den Erlös erst drei Jahre nach Ablauf dieser Frist verfallen. Die Schwelle von 50 Euro in § 978 Abs. 2 BGB betrifft den Finderlohn: Ab diesem Wert besteht er «in der Hälfte des Betrags, der sich bei Anwendung des § 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben würde», und er steht der findenden Person zu.
- Schweiz
- Die Schweiz beziffert, was Deutschland der Bekanntmachung überlässt, und schweigt, wo Deutschland ausdrücklich wird. Art. 77 Abs. 4 VPB nennt drei Monate, einen Monat und 50 Franken im Verordnungstext selbst; eine Verdrängungsklausel nach dem Vorbild von § 978 Abs. 1 Satz 2 BGB fehlt, und das ZGB wird in der ganzen Verordnung an keiner Stelle genannt. Die Zahl 50 steht in beiden Rechtsordnungen, wirkt aber gegenläufig: In Deutschland eröffnet sie ab 50 Euro einen Finderlohn, in der Schweiz verkürzt sie bis 50 Franken die Frist bis zur Verwertung. Und der Finderlohn liegt anders: § 978 Abs. 2 BGB gibt ihn der findenden Person, während Art. 77 Abs. 2 VPB das Unternehmen als Finderin einsetzt und ihm den Finderlohn versagt.
Quellen [4], [5], [6]
Verwandte Begriffe
Quellen
- [1]Fedlex, Bundeskanzlei: Verordnung über die Personenbeförderung (VPB), SR 745.11, Art. 1 Bst. c, Art. 62 und Art. 77 Abs. 1 bis 5 sowie der Ingress, Volltext aus dem Fedlex-Filestore geladen, Manifestation de-html-2, Stand 1. Januar 2025, geprüft 2026-09-04
- [2]Fedlex, Bundeskanzlei: Bundesgesetz über die Personenbeförderung (PBG), SR 745.1, Art. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 und 2 sowie Art. 63 Abs. 3, Volltext aus dem Fedlex-Filestore geladen, Manifestation de-html-5, Stand 1. Januar 2025, geprüft 2026-09-04
- [3]Fedlex, Bundeskanzlei: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 720 Abs. 2 und 3, Art. 721 Abs. 2 sowie Art. 722 Abs. 1 und 3, Volltext geprüft über die lokale Fedlex-Filestore-Kopie, Manifestation de-html-2, Stand 1. Juli 2026, geprüft 2026-09-04
- [4]Bundesministerium der Justiz, Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 978 Fund in öffentlichen Behörden oder Verkehrsanstalten, Abs. 1 und Abs. 2, Einzelnorm über gesetze-im-internet.de, abgerufen 2026-09-04
- [5]Bundesministerium der Justiz, Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes, Abs. 1, Einzelnorm über gesetze-im-internet.de, abgerufen 2026-09-04
- [6]Bundesministerium der Justiz, Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 981 Empfang des Versteigerungserlöses, Abs. 1, Einzelnorm über gesetze-im-internet.de, abgerufen 2026-09-04
Stand:
Dieser Eintrag nennt den Zeitpunkt, ab dem eine liegen gelassene Schliessung verwertet werden darf. Der Betrieb, der dieses Lexikon herausgibt, verkauft Schliessanlagen und wechselt Zylinder und hat damit ein wirtschaftliches Interesse an einer Neuschliessung. Referiert sind hier ausschliesslich die genannten Erlasse.
Steht nach einem Verlust die Frage an, ob eine Schliessung ersetzt werden muss, klären wir am Telefon zuerst, welche Zylinder überhaupt betroffen sind.