Wertsachen und Schlüssel im Hotelzimmer
Art. 487 Abs. 1 OR macht den Gastwirt für eingebrachte Sachen seiner Gäste kausal haftbar; ohne Verschulden aber höchstens bis 1000 Franken je Gast. Für Kostbarkeiten gilt Art. 488 OR: War die Übergabe zur Aufbewahrung zumutbar und unterblieb sie, haftet das Haus nur bei Verschulden. Der Deckel von 1000 Franken steht seit 1911 unverändert im Gesetz.
Kurzfassung
- Nach Art. 487 Abs. 1 OR haften Gastwirte für «jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von ihren Gästen eingebrachten Sachen», solange sie keinen der vier dort genannten Entlastungsgründe beweisen.
- Art. 488 Abs. 1 OR nimmt Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge und Wertpapiere aus, solange sie dem Gastwirt «nicht zur Aufbewahrung übergeben» sind; nach Abs. 3 fällt diese Übergabe weg, wenn sie dem Gast unzumutbar war.
- BGE 120 II 252 macht die Haftung an der Herrschaft des Hoteliers über die Sache fest. Die Hotelgarage begründet sie, der offene Hotelparkplatz begründet sie nicht.
- Das Obergericht des Kantons Bern hat 2022 im Entscheid ZK 21 327 die Vertragsqualifikation offengelassen und Art. 487 ff. OR trotzdem angewandt.
In der Schweiz
Der Neunzehnte Titel des Obligationenrechts trägt die Überschrift «Der Hinterlegungsvertrag», und sein letzter Abschnitt D handelt von Gast- und Stallwirten. Dort stehen Art. 487 bis Art. 491 OR. Gelesen wurde SR 220 im Stand vom 1. Januar 2026, in derselben Manifestation des Fedlex-Filestore, die das Fassungsregister dieses Projekts als geltende Fassung führt. Zwischen dem Abschnittstitel und dem Zwanzigsten Titel stehen dort elf hochgestellte Marken, und alle elf sind Absatzziffern; «Fassung gemäss» und «Eingefügt durch» kommen im Segment null Mal vor. Die fünf Artikel tragen also keine Änderungsfussnote und stehen im Wortlaut der Revision von 1911. Daran hängt die Zahl, die den ganzen Abschnitt prägt: Art. 487 Abs. 2 OR begrenzt die Haftung ohne Verschulden «für die Sachen eines jeden einzelnen Gastes nur bis zum Betrage von 1000 Franken». Das Obergericht des Kantons Bern hat 2022 wiedergegeben, was die Lehre daraus rechnet: Die 1000 Franken von 1911 hätten im Jahr 2014 einem Wert von bis zu 50 000 Franken entsprochen.
Wofür der Gastwirt nach dem Gesetz einsteht
Art. 487 Abs. 1 OR benennt zuerst den Kreis der Verpflichteten und dann den Umfang: «Gastwirte, die Fremde zur Beherbergung aufnehmen, haften für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von ihren Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch den Gast selbst oder seine Besucher, Begleiter oder Dienstleute oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist.» Die Haftung greift damit ohne Verschulden, und die vier Entlastungsgründe hat der Betrieb zu beweisen.
Der zweite Absatz zieht die Grenze ein. Fällt dem Gastwirt oder seinen Dienstleuten kein Verschulden zur Last, besteht die Haftung «für die Sachen eines jeden einzelnen Gastes nur bis zum Betrage von 1000 Franken». Oberhalb dieses Betrags haftet das Haus nach dem Wortlaut nur bei Verschulden, und um die Verteilung der Beweislast dafür wird bis heute gestritten.
Art. 489 Abs. 1 OR lässt die Ansprüche des Gastes erlöschen, «wenn er den Schaden nicht sofort nach dessen Entdeckung dem Gastwirte anzeigt». Absatz 2 verschliesst den bequemsten Ausweg: «Der Wirt kann sich seiner Verantwortlichkeit nicht dadurch entziehen, dass er sie durch Anschlag in den Räumen des Gasthofes ablehnt […]» Ein Schild an der Rezeption oder an der Zimmertür ändert an der gesetzlichen Haftung also nichts.
Am Ende des Abschnitts steht die Gegenrichtung. Art. 491 Abs. 1 OR gibt dem Betrieb an den eingebrachten Sachen «ein Retentionsrecht für die Forderungen, die ihnen aus der Beherbergung und Unterkunft zustehen».
Kostbarkeiten und die Frage der Zumutbarkeit
Für die teuersten Stücke gilt eine Sonderregel. Art. 488 Abs. 1 OR erfasst Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge und Wertpapiere, die dem Gastwirt «nicht zur Aufbewahrung übergeben» werden, und lässt ihn dafür nur bei Verschulden haften. Absatz 2 kehrt das um: «Hat er die Aufbewahrung übernommen oder lehnt er sie ab, so haftet er für den vollen Wert.» Absatz 3 öffnet die dritte Tür: «Darf dem Gast die Übergabe solcher Gegenstände nicht zugemutet werden, so haftet der Gastwirt für sie wie für die andern Sachen des Gastes.»
Woran sich die Zumutbarkeit bemisst, hat das Obergericht des Kantons Bern in Erwägung 6.2.3 seines Entscheids ZK 21 327 vom 15. November 2022 aus Rechtsprechung und Kommentarliteratur zusammengetragen: Es hängt von den Umständen ab, insbesondere von der Art des Beherbergungsbetriebs und der sozialen Stellung des Gastes. Bei einer Mehrheit von Sachen zählt zudem der Wert der einzelnen Sache und nicht die Menge.
Im entschiedenen Fall lagen die Schmuckstücke einer Gästin im Zimmer eines Fünf-Sterne-Superior-Hotels. Das wertvollste Stück war nach ihren eigenen Angaben eine Kette mit bunten Farbsteinen im Wert von 4600 Euro. Ob sie ein Wertgegenstand im Sinn von Art. 488 OR sei, liess die Kammer in Erwägung 8.2.3 offen; für die Zumutbarkeit zählten die Preisklasse des Hauses, der Lebensstil der Gästin und der Umstand, dass sie die Kette am Abend hatte tragen wollen. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Kette «griffbereit im Hotelzimmer» lag. Damit war die Übergabe nach Art. 488 Abs. 3 OR unzumutbar, und die Haftung beurteilte sich nach Art. 487 OR. Eine Franken- oder Eurogrenze für die Kostbarkeit gibt weder das Gesetz noch dieser Entscheid her.
Der übergebene Schlüssel in BGE 120 II 252
Der Leitentscheid dreht sich um einen Schlüssel. Ein Gast wohnte 1986 in einem Genfer Hotel; nach dem Sachverhalt «il a remis les clefs de son véhicule au chasseur de nuit pour que celui-ci le gare dans la cour extérieure située derrière l'hôtel». In der Nacht wurde der Wagen gestohlen. Die deutsche Regeste fasst zusammen: «Der Gastwirt haftet beim Diebstahl eines in der Hotelgarage abgestellten Fahrzeuges des Gastes (Bestätigung der Rechtsprechung).» Und: «Keine Haftung besteht, wenn das Fahrzeug auf dem offenen Hotelparkplatz abgestellt wird.»
Die Begründung setzt an einer Stelle an, die für dieses Lexikon zählt. Nach Erwägung 3 setzt die Anwendung von Art. 487 Abs. 1 OR «une certaine maîtrise de l'hôtelier sur l'objet» voraus, also eine gewisse Herrschaft des Hoteliers über die Sache. Daran fehlte es hier: «Or, le stationnement du véhicule sur une place ouverte et non gardée n'implique pas une telle maîtrise.» Der Platz hinter dem Hotel war nach den kantonalen Feststellungen von Ketten umgeben, sein Zugang aber offen und unbewacht.
Ein Schlüssel, den der Gast dem Personal übergibt, begründet für sich noch keine Haftung des Hotels; nach BGE 120 II 252 entscheidet die Herrschaft über die Sache, und die knüpft der Entscheid an den verschlossenen Raum und den bewachten Platz.
Zum Schlüssel selbst wird das Bundesgericht in Erwägung 3 Buchstabe d ausdrücklich: «Les services des chasseurs, la garde des clés du véhicule à la réception découlent également du contrat d'hébergement.» Die Dienste des Hausdieners und die Aufbewahrung des Fahrzeugschlüssels an der Rezeption fliessen also aus dem Beherbergungsvertrag und verschieben die Haftungslage nicht.
Die ältere Linie gibt das Obergericht Bern in Erwägung 9.3.1 wieder: In BGE 76 II 154 hat das Bundesgericht die Sammelgarage eines Garagisten als Hinterlegungsvertrag eingeordnet, die Hotelgarage dagegen Art. 487 OR unterstellt, weil der Hotelier die Verwahrung als blosse Nebenleistung erbringt.
Wie ein Zimmerschloss über eine Haftungsfrage entschied
Der zweite Entscheid spielt im Zimmer. Einer Gästin wurden am 20. August 2016 in einem Berner Hotelbetrieb Schmuckstücke aus dem Zimmer gestohlen. Das Regionalgericht Oberland sprach ihr gestützt auf Art. 487 Abs. 2 OR 1000 Franken zu; dieser Betrag blieb nach Erwägung 7.2 des Berufungsentscheids unbestritten, und streitig war allein der darüber hinausgehende Schaden.
Die Zimmerschlösser des Hauses tragen ein Lock-Reading-System. Nach Erwägung 12.2.1 öffnet oder schliesst die Türe nur ein für dieses Schloss freigeschalteter Schlüssel, und nach Erwägung 13.2.1 «zieht jedes Einstecken des Schlüssels in den Zylinder eine Registrierung nach sich». Die ausgelesenen Zeiten verglichen die Gerichte mit den Aufnahmen der Überwachungskamera. Während des Aufenthalts der Gästin im Spa-Bereich war keine Schlüsselbewegung erfasst, woraus die Kammer schloss, dass die Zimmertüre in dieser Zeit «nicht verschlossen gewesen ist».
Die Gästin hatte geltend gemacht, der Täter habe ihren Zimmerschlüssel an der Spa-Rezeption behändigt. Die Kammer hielt in Erwägung 14.1 fest, es sei beweismässig erstellt, dass das Eindringen «ohne Schlüssel erfolgt ist», womit die Behändigung an der Spa-Rezeption ausgeschlossen sei. Sie verneinte eine Sorgfaltspflichtverletzung und wies die Berufung ab. An dieser Stelle hat eine Schlossauslesung eine Haftungsfrage entschieden.
Für die Anwendbarkeit der Artikel brauchte die Kammer den Vertragstyp gar nicht. Erwägung 7.1 nennt als Grundlage einen Beherbergungs- beziehungsweise Gastaufnahmevertrag und hält zur konkreten Vertragsqualifikation fest, dass sie «vorliegend unbeachtlich ist und offengelassen werden kann». Art. 487 ff. OR wandte die Kammer trotzdem an. Die Weiche zwischen Miete und Gastaufnahme steht im Eintrag zur Ferienwohnung und der Dreimonatsgrenze.
Zur Beweislast oberhalb der 1000 Franken ist die Kammer vom Bundesgericht abgerückt. Ihre eigene Regeste lautet: «Die Beweislast der summarisch unbegrenzten Verschuldenshaftung nach Art. 487 Abs. 2 OR ist analog Art. 97 OR zu verteilen und das Verschulden des Gastwirts zu vermuten, wobei diesem der Exkulpationsbeweis offensteht.» Nach Erwägung 9.3.1 verlangt das Bundesgericht dagegen vom Gast den Verschuldensnachweis. Ausgewirkt hat sich der Unterschied hier nicht, weil nach Erwägung 9.5 keine Beweislosigkeit vorlag.
Was am Zimmersafe offen bleibt
Die praktisch nächstliegende Frage ist zugleich die ungeklärte. Art. 488 Abs. 2 OR knüpft die volle Haftung daran, dass der Gastwirt «die Aufbewahrung übernommen» hat. Ob ein zimmereigener Safe, den der Gast selbst bestückt und selbst verschliesst, eine solche Übernahme darstellt, beantwortet der Wortlaut nicht, und der Berner Entscheid ebenfalls nicht, weil dort schon die Übergabepflicht entfallen war.
Eine Phrasenabfrage über die Volltextsammlung von entscheidsuche.ch am 4. September 2026, ohne Rücksicht auf Gross- und Kleinschreibung und über einen Gesamtbestand von 797 278 Dokumenten, ergibt für «Zimmersafe» null Treffer; die Mehrzahl «Zimmersafes» und «Zimmertresor» ergeben je einen Treffer, und beide Entscheide berühren Art. 487 und Art. 488 OR nicht. «Hotelsafe» ergibt zwei, und beide sind geöffnet worden: Im Urteil P1 19 47 des Kantonsgerichts Wallis vom 31. August 2020 steht der Hotelsafe in der Beweiswürdigung eines Strafverfahrens, im Urteil ZF 2005 12 des Kantonsgerichts Graubünden vom 20. Juni 2005 ist der Safe selbst eingeklagtes Betriebsinventar; die Zeichenfolgen «487», «488» und «Gastwirt» fehlen in beiden Volltexten ganz.
Damit steht die Frage nach dem Zimmersafe ohne Schweizer Entscheid da. Belegt ist allein der Gesetzestext: Solange der Gast eine Sache selbst verwahrt, bleibt es bei Art. 487 OR und dem Deckel von 1000 Franken ohne Verschuldensnachweis; wo der Betrieb die Aufbewahrung übernimmt oder ablehnt, greift Art. 488 Abs. 2 OR mit dem vollen Wert.
Was die Rechtslage für Gast und Betrieb bedeutet
Drei Bestimmungen greifen ineinander. Art. 487 OR trägt die Regel für alle eingebrachten Sachen, Art. 488 OR die Sonderregel für Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge und Wertpapiere, und Art. 489 Abs. 1 OR knüpft den Anspruch an eine sofortige Anzeige, deren Frist mit der Entdeckung des Schadens beginnt.
Dieser Eintrag gibt den Wortlaut der Artikel und die Erwägungen zweier Gerichte wieder. Ob ein bestimmter Gegenstand eine Kostbarkeit ist, ob die Übergabe zumutbar war und ob den Betrieb ein Verschulden trifft, entscheidet sich am Einzelfall; bei Streit darüber ist eine Rechtsberatung beizuziehen, und in Mietsachen die zuständige Schlichtungsbehörde.
Häufiger Irrtum
Wertsachen gehören in den Zimmersafe, sonst ersetzt das Hotel im Schadensfall gar nichts.
Art. 488 Abs. 1 OR knüpft an die Übergabe an den Gastwirt an und erwähnt den Zimmersafe an keiner Stelle. Nach Absatz 3 entfällt die Übergabe, wenn sie dem Gast unzumutbar war; das Obergericht des Kantons Bern hat 2022 für eine Kette zu 4600 Euro in einem Fünf-Sterne-Superior-Haus entschieden, dass sie im Zimmer bleiben durfte. Und selbst ohne jede Verwahrung bleibt die Kausalhaftung nach Art. 487 Abs. 2 OR bis 1000 Franken bestehen.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Deutschland regelt dieselbe Haftung in den §§ 701 bis 704 BGB und staffelt die Beträge. § 701 Abs. 1 BGB verpflichtet den Gastwirt, der gewerbsmässig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, zum Ersatz. § 702 Abs. 1 BGB begrenzt: «Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrag von 3.500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500 Euro der Betrag von 800 Euro.» § 702 Abs. 3 BGB dreht die Übergabe zur Pflicht des Wirts: Er hat Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen, sofern sie für Grösse oder Rang des Hauses nicht von übermässigem Wert oder Umfang oder gefährlich sind, und «kann verlangen, dass sie in einem verschlossenen oder versiegelten Behältnis übergeben werden». § 701 Abs. 4 BGB schliesslich nimmt Fahrzeuge aus: «Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.»
- Schweiz
- Das Obligationenrecht arbeitet an allen drei Stellen anders. Es setzt einen festen Betrag von 1000 Franken statt einer Staffel nach dem Übernachtungspreis, es kennt keine Pflicht des Gastwirts, Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen, und es nimmt Fahrzeuge gerade nicht aus: In BGE 120 II 252 haftet der Hotelier für das Fahrzeug in der Hotelgarage nach Art. 487 OR, während die deutsche Vorschrift jedes Fahrzeug samt seinem Inhalt aus der Ersatzpflicht nimmt. Ähnlich läuft die Obliegenheit: Art. 489 Abs. 1 OR verlangt die sofortige Anzeige nach der Entdeckung, § 703 Satz 1 BGB die unverzügliche. Nach § 703 Satz 2 BGB entfällt sie aber, wenn der Gastwirt die Sachen zur Aufbewahrung übernommen hatte oder den Schaden verschuldet hat; Art. 489 Abs. 1 OR kennt diese Rückausnahme nicht, und der Wegfall knüpft ausgerechnet an die Übernahme der Aufbewahrung an, um die dieser Eintrag kreist.
Quelle [5]
Verwandte Begriffe
Quellen
- [1]Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundeskanzlei: Obligationenrecht, SR 220, Neunzehnter Titel, Abschnitt D, gelesen Art. 487 Abs. 1 und 2, Art. 488 Abs. 1 bis 3, Art. 489 Abs. 1 und 2, Art. 490 und Art. 491 Abs. 1 und 2, Stand 1. Januar 2026, abgerufen 04.09.2026 aus dem Fedlex-Filestore, Manifestation fedlex-data-admin-ch-eli-cc-27-317_321_377-20260101-de-html-12.html, 2 684 235 Byte, sha256 f05e0bb84bd58561e2ab7371bb8bdae0012024d94650d61cd2fac26b8483d382
- [2]Schweizerisches Bundesgericht: BGE 120 II 252, Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. September 1994, Regeste, Sachverhalt und Erwägungen 2 und 3, abgerufen 04.09.2026 über die Volltextablage von entscheidsuche.ch, 23 503 Byte; Regeste deutsch, Erwägungen französisch
- [3]Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer: Entscheid ZK 21 327 vom 15. November 2022, Regeste und Erwägungen 6.2.1 bis 6.2.3, 7.1, 7.2, 8.2.3, 9.3.1, 9.3.2, 9.5, 12.2.1, 13.2.1 und 14.1, abgerufen 04.09.2026 über die PDF-Ablage von entscheidsuche.ch, 185 024 Byte, 29 Seiten, Text per PyMuPDF gewonnen; die Ablage führt das Dokument als ZK-2021-327, der Entscheid selbst als ZK 21 327
- [4]entscheidsuche.ch: Phrasenabfragen im Gesamtbestand von 797 278 erfassten Dokumenten: «Zimmersafe» 0 Treffer, «Zimmersafes» 1 Treffer (Kantonsgericht Graubünden KSK 2011 75 vom 14.12.2011), «Zimmertresor» 1 Treffer (Obergericht Zürich PF240038 vom 11.12.2024), «Zimmer-Safe», «Safe im Hotelzimmer», «Hotelzimmersafe» und «Tresor im Hotelzimmer» je 0 Treffer, «Hotelsafe» 2 Treffer (Kantonsgericht Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, P1 19 47 vom 31.08.2020 und Kantonsgericht Graubünden ZF 2005 12 vom 20.06.2005), «Art. 487 OR» 7 Treffer, «Art. 488 OR» 3 Treffer, «Art. 489 OR» 2 Treffer, abgefragt 04.09.2026 über die Schnittstelle _searchV2.php als POST, mit track_total_hits und relation eq; die beiden Hotelsafe-Entscheide sind im Volltext geöffnet worden, und für die beiden Einzeltreffer der übrigen Wortformen ergibt die Verbindung mit «487», «488» oder «Gastwirt» je 0 Treffer
- [5]Bundesamt für Justiz, Bundesrepublik Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch, § 701, § 702, § 703 und § 704, abgerufen 04.09.2026 über gesetze-im-internet.de, Antworten in ISO-8859-1, per iconv nach UTF-8 umgesetzt, 5183 / 4823 / 3827 / 3756 Byte; das Wort für die Gewerbsmässigkeit in § 701 Abs. 1 trägt dort ein Zeichen, das die Zeichenregel dieses Lexikons ausschliesst, weshalb diese Stelle ohne Guillemets wiedergegeben und nicht zitiert ist
Stand:
Der Eintrag berührt Zimmerschlösser und Hotelschliessanlagen, und dieser Betrieb baut und wartet Schliessanlagen. Über die Sicherheitsvorkehrungen eines einzelnen Hauses trifft er deshalb keine Aussage; wiedergegeben sind allein die Feststellungen der beiden zitierten Gerichte.
Ist im Hotel etwas abhandengekommen, gehört die Meldung sofort an die Direktion, weil Art. 489 Abs. 1 OR keine Bedenkzeit vorsieht. Geht es um ein Schloss oder ein Wertbehältnis in Ihren eigenen Räumen, rufen Sie uns an, bevor jemand etwas aufbricht.