Rechtsnatur des Bankschliessfachvertrags
Der Vertrag über ein Bankschliessfach ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Mietvertrag; die herrschende Lehre ordnet ihn als gemischten Vertrag aus Miete und einfachem Auftrag ein, mit der Miete als Hauptkomponente. Ein Hinterlegungsvertrag nach Art. 472 ff. OR liegt nach keiner der beiden Auffassungen vor, denn die Bank kennt den Inhalt des Fachs nicht.
Kurzfassung
- Art. 472 Abs. 1 OR verlangt eine bewegliche Sache, die der Hinterleger dem Aufbewahrer anvertraut und die dieser übernimmt. Beim Schrankfach legt der Kunde selbst ein und schliesst selbst ab.
- Das Bundesgericht hat die Zuordnung zur Miete 1969 am Safe eines Hotels und 1976 am Schliessfach eines Bahnhofs ausgesprochen; für das Fach in einer Bank liegt bis heute ein Genfer Entscheid vor, den das Bundesgericht 2004 referiert hat.
- Tragender Grund ist jedes Mal die Rückgabepflicht: Sie gehört zum Wesen der Hinterlegung und kann an einem Gegenstand, den der Schuldner nie gesehen hat, nicht entstehen.
- Das Handelsgericht Zürich hat 2013 den Stand der Lehre festgehalten: gemischter Vertrag mit der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung als Hauptkomponente und der Mitwirkung der Bank bei jeder Öffnung als auftragsrechtlichem Teil.
- Aus der Miete folgt Art. 256 Abs. 1 OR, also ein zum vorausgesetzten Gebrauch tauglicher Zustand. Für ein Schrankfach gelten dagegen weder der Kündigungsschutz der Art. 271 ff. OR noch der Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen, weil beide an Wohn- und Geschäftsräume anknüpfen.
In der Schweiz
Fünf Schweizer Entscheide betreffen die Zuordnung, und sie liegen 44 Jahre auseinander: BGE 95 II 541 vom 30. September 1969 zum Safe eines Lausanner Hotels, BGE 102 Ib 314 vom 15. Oktober 1976 zu einem Schliessfach im Bahnhof Basel, das Urteil 5P.166/2004 vom 24. Juni 2004 zur Genfer Zweigniederlassung einer Bank, das Urteil 5A_8/2010 vom 10. März 2010 zu einer Bank, deren Sitz der Entscheid anonymisiert, dazu das Urteil des Handelsgerichts Zürich HG130022 vom 23. Mai 2013 gegen eine Aktiengesellschaft, die das Gericht als «eine international tätige Bank» mit Sitz in Zürich bezeichnet. Am deutlichsten wird BGE 102 Ib 314 in Erwägung 3b: Die SBB qualifizierten die Beziehungen zum Schliessfachinhaber als «Mietvertrag, nicht etwa als Hinterlegungsvertrag, da sie den Gegenstand, der im Schliessfach aufbewahrt wird, nicht kennen», und dazu hält das Gericht fest: «Dem ist zuzustimmen». In den beiden Genfer Verfahren stammt die Aussage zum Vertragstyp dagegen aus der Vorinstanz und ist vom Bundesgericht nur auf Willkür geprüft worden. Gemessen wird die Zuordnung stets an Art. 253 OR, wonach der Vermieter «dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen» hat und der Mieter dafür einen Mietzins schuldet. Wie schmal die Grundlage bleibt, zeigt eine Volltextabfrage über die 794 794 auf entscheidsuche.ch erfassten Dokumente: In der Einzahl steht das Wort Schrankfachvertrag dort in genau einem, dem Urteil des Handelsgerichts Zürich; in der Mehrzahl in einem zweiten, dem Entscheid RZ.2003.65 des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. Mai 2004, der es in einer wiedergegebenen Urkundenliste einer Parteivereinbarung führt.
Der Hinterlegungsvertrag und was er verlangt
Art. 472 Abs. 1 OR umschreibt den Hinterlegungsvertrag so: «Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren.» Zwei Merkmale dieser Umschreibung fehlen beim Bankschliessfach. Anvertraut wird der Bank nichts. Übernommen hat sie ebenso wenig etwas, denn der Kunde legt seine Sachen selbst ein und schliesst selbst ab.
Weil der Hinterlegungsvertrag in Art. 472 Abs. 1 OR eine anvertraute und vom Aufbewahrer übernommene Sache voraussetzt, hängt an ihm eine Rückgabepflicht, die sich auf eine bestimmte Sache bezieht. Art. 475 Abs. 1 OR gibt dem Hinterleger das Recht, «die hinterlegte Sache nebst allfälligem Zuwachs jederzeit» zurückzufordern, und Art. 477 OR bestimmt den Ort dieser Rückgabe. An einem Gegenstand, den der Schuldner nie gesehen hat, kann eine solche Pflicht nicht entstehen.
Das Bundesgericht hat diesen Gedanken 1969 in einem Satz festgehalten. Der Hotelier kannte die Art der eingelegten Gegenstände nicht und hatte deshalb keine Pflicht, sie zurückzugeben; Erwägung 1 fährt fort: «Or l'obligation de restitution constitue un élément essentiel du contrat de dépôt».
Ein Hinterlegungsvertrag kann rund um ein Schrankfach trotzdem entstehen, nur mit einer anderen Person. Das Kantonsgericht St. Gallen hatte 2004 einen Fall zu beurteilen, in dem eine Firma Gegenstände einer Kundin in ihrem eigenen Bankfach aufbewahrte. Zwischen dieser Firma und der Kundin bestand nach dem Entscheid ein «Hinterlegungsvertrag im Sinne von Art. 472 ff. OR». Gegenüber der Bank war dieselbe Firma «Mieterin des Bankschliessfaches». Zur Bank selbst hatte die Kundin gar keinen Vertrag.
Was die Gerichte dazu gesagt haben
1969 hat das Bundesgericht den Safe in einer Bank dem Mietrecht zugeordnet, in einem Verfahren über den Safe eines Hotels und gestützt auf die Kommentarliteratur.
Der Satz steht in Erwägung 2 von BGE 95 II 541: «Les commentateurs admettent aussi que la location d'un safe dans une banque ne répond pas à la définition d'un contrat de dépôt, mais à celle du bail à loyer, et cela même avec le système de la double clé». Das Gericht übernahm diese Sicht und übertrug sie auf den Gastwirt, der seinen Gästen Fächer eines Geldschranks überliess.
Ein Verfahren mit einer Bank als Partei kam 2004 dazu. Das Urteil 5P.166/2004 betrifft die Genfer Zweigniederlassung einer Bank, und Erwägung 2 gibt die Begründung der Genfer Cour de justice wieder, eingeleitet mit den Worten «La motivation de la décision entreprise […] est en substance la suivante». Aus dieser Wiedergabe stammt der Satz: «le contrat de coffre-fort relève du bail à loyer et il implique pour la banque une obligation de diligence renforcée, voire une garantie de sécurité provenant d'une promesse implicite du bailleur, en ce sens qu'il incombe à ce dernier de veiller aux conditions dans lesquelles le compartiment loué est utilisé et de vérifier l'identité des personnes qui entendent y accéder.» Das Bundesgericht hat ihn weder geteilt noch verworfen: Seine eigene Prüfung beginnt in Erwägung 3 und läuft als staatsrechtliche Beschwerde durchgehend auf Willkür. Mit eigenen Worten kommt das Bundesgericht in Erwägung 3.2 auf die «obligations inhérentes à tout contrat de coffre-fort» zu sprechen, zu denen eine besondere Klausel des Mietvertrags hinzutrete. Für das Fach in einer Bank bleibt es damit bei einem kantonalen Entscheid.
Ein weiterer Genfer Fall kam 2010 mit dem Urteil 5A_8/2010 dazu. Die Bezeichnungen «bailleresse» für die Bank und «locataire» für die Kundin stammen auch dort aus der Wiedergabe der Vorinstanz. Mit beschränkter Kognition auf Willkür legt das Bundesgericht dann Art. 7 des Schrankfachreglements aus: Das Fach hat zwei Schlösser, die Bank hält den Schlüssel zum einen, die Mieterin die Schlüssel zum anderen, geöffnet wird nur zusammen.
Miete oder gemischter Vertrag
Strittig geblieben ist die Einordnung trotzdem. Das Handelsgericht Zürich gab 2013 den Stand der Lehre wieder: «Die herrschende Lehre geht heute davon aus, dass es sich beim Schrankfachvertrag um einen gemischten Vertrag mit Elementen des Mietvertrages und des einfachen Auftrages handelt.» Das mietvertragliche Element bilde die Hauptkomponente und liege «in der entgeltlichen Überlassung eines Schrankfaches zum Gebrauch»; auftragsrechtlich seien die Pflichten der Bank, «für Überwachung, Sicherung und Kontrolle der Tresoranlage zu sorgen sowie bei jeder Öffnung und Schliessung des Tresorfachs mitzuwirken». Zur Rechtsprechung hält dieselbe Erwägung fest: «Das Bundesgericht geht von einem Mietvertrag aus».
Diese Lehre nimmt einen Gedanken auf, den das Bundesgericht 1969 geprüft und verworfen hatte. Anlass war die Kommentarliteratur selbst: Zur Sicherheit, die ein Safe bieten muss, verweisen OSER/SCHÖNENBERGER nach Erwägung 2 von BGE 95 II 541 auf «un mandat qui doublerait le bail». Die Erwägung antwortet darauf: «Il est cependant superflu de recourir encore aux règles du mandat pour définir les obligations de l'hôtelier bailleur de safe.»
Die Sicherungspflicht leitete das Gericht stattdessen aus dem Mietrecht selbst ab, aus der Zustandspflicht des Vermieters. Gemietet werde ein Safe, um Werte vor Diebstahl und Feuer zu schützen, und daraus folge: «Le bailleur a donc l'obligation de créer et de maintenir cette sécurité pendant la durée du bail.» Die Erwägung schliesst mit dem Satz: «Toutes ces obligations découlent du contrat de bail comme tel, sans qu'il soit nécessaire de recourir au contrat de mandat.»
Die Bestimmung, aus der das Urteil diese Pflicht herleitet, heisst dort «L'art. 254 CO», und diese Nummer führt heute in die Irre. Der Achte Titel des OR ist mit dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 1989 neu gefasst worden, in Kraft seit dem 1. Juli 1990; Art. 254 OR regelt seither Koppelungsgeschäfte, und der Inhalt, den das Urteil zitiert, steht heute, etwas anders gefasst, in Art. 256 Abs. 1 OR. Die Norm, aus der 1969 die Sicherungspflicht des Safevermieters folgte, ist damit dieselbe, die den Schrankfachvertrag heute trägt.
Praktisch fallen die beiden Auffassungen weniger weit auseinander, als der Streit vermuten lässt. Was die Lehre dem Auftrag zuweist, hat die Genfer Cour de justice 2004 als Pflicht des Vermieters formuliert, und das Bundesgericht hat diese Begründung als nicht willkürlich stehen lassen. Schon 1976 hatte es dem Betreiber selbst «eine gewisse Prüfungspflicht gegenüber demjenigen, der sich als rechtmässiger Eigentümer des Schliessfachinhaltes ausgibt», auferlegt.
Was für den Kunden daraus folgt
Die Zuordnung entscheidet, welche Bestimmungen des Achten Titels auf den Vertrag anwendbar sind. Art. 256 Abs. 1 OR verpflichtet den Vermieter, die Sache «in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten». Bei Mängeln stehen dem Mieter die Rechte aus Art. 259a Abs. 1 OR zu, von der Beseitigung des Mangels über die Herabsetzung des Mietzinses bis zum Schadenersatz nach Art. 259e OR. Der zweite Absatz derselben Bestimmung reicht weniger weit: «Der Mieter einer unbeweglichen Sache kann zudem den Mietzins hinterlegen.» Art. 259b Bst. a OR unterscheidet für die fristlose Kündigung zwischen der unbeweglichen und der beweglichen Sache, und Art. 259g Abs. 1 OR steht wieder nur dem Mieter einer unbeweglichen Sache offen. Neben dem Raumbezug führt das Mietrecht damit ein zweites Kriterium, und ob ein Fach in einer Tresoranlage eine unbewegliche Sache ist, entscheidet über die Reichweite dieser drei Bestimmungen.
Art. 256 Abs. 2 OR hat zwei Buchstaben, und beim Schrankfach trägt der erste. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie in «vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen» stehen (Bst. a) oder in «Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume» (Bst. b). Ein Schrankfach ist kein Raum dieser Art; vorformuliert sind die Bedingungen, unter denen es vermietet wird, dagegen regelmässig. Das Urteil 5A_8/2010 gibt für den Genfer Fall sowohl ein «Règlement de location de compartiments de coffre-fort» als auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Mietvertrags wieder. Welche Klausel an Bst. a scheitert, ist eine Frage der Schrankfachbedingungen der einzelnen Institute, und die sind für diesen Eintrag nicht durchgesehen worden.
Der besondere Schutz, den das Mietrecht für Wohn- und Geschäftsräume vorsieht, reicht umgekehrt nicht bis zum Schrankfach. Die Art. 271 ff. OR stehen unter der Abschnittsüberschrift «Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen». Art. 253b Abs. 1 OR erstreckt den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen nur auf Verträge, «die im Wesentlichen die Überlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen gegen Entgelt regeln», und Art. 253a Abs. 1 OR nur auf Sachen, die der Vermieter «zusammen mit diesen Räumen» überlässt. Ein Fach in einer Tresoranlage wird für sich vermietet und fällt unter keine der beiden Brücken.
Der Inhalt bleibt dabei beim Kunden. Das Kantonsgericht St. Gallen hat 2004 festgehalten, «der Mieter eines Bankfaches bzw. der Bankkunde» habe Besitz an dessen Inhalt. Der Eintrag zum Nachlasstresor und der Erbengemeinschaft behandelt den Todesfall, also die Frage, wer nach dem Tod der mietenden Person Zutritt verlangen kann. Übrig bleibt für die Frage nach dem Vertragstyp derjenige, den beide Auffassungen zur Hauptsache erklären: die Miete.
Häufiger Irrtum
Die Bank verwahrt den Inhalt des Schliessfachs für den Kunden, also ist der Schrankfachvertrag ein Hinterlegungsvertrag.
Verwahrt wird beim Schrankfach durch den Kunden selbst. Das Handelsgericht Zürich nennt als Unterschied zu den übrigen Bankverwahrungsgeschäften, «dass der Kunde, der bei der Bank ein Schliessfach mietet, die Selbstverwahrung ausüben will». Art. 472 Abs. 1 OR setzt voraus, dass der Hinterleger dem Aufbewahrer eine bewegliche Sache anvertraut und dieser sie übernimmt; über den Inhalt eines Fachs wird die Bank nach demselben Urteil gar nicht orientiert. BGE 95 II 541 macht die Rückgabepflicht zum Wesensmerkmal der Hinterlegung, und an einer dem Schuldner unbekannten Sache kann sie nicht entstehen.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- § 688 BGB knüpft den Verwahrungsvertrag an dieselbe Bedingung wie das OR: Verwahrer wird, wer «eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache» aufzubewahren hat. Der Mietvertrag steht in § 535 BGB, dessen Absatz 1 Satz 2 den Vermieter verpflichtet, «die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemässen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten». Eine deutsche Gerichtsentscheidung zur Rechtsnatur des Bankschliessfachvertrags liegt diesem Eintrag nicht vor: Die vier abgerufenen Normseiten von dejure.org zu § 535, § 688, § 690 und § 695 BGB zeigen je zehn Entscheide, zusammen 39 verschiedene, und darin kommen die Stichworte Schliessfach, in beiden Schreibweisen, und Safe kein einziges Mal vor. Es sind allerdings blosse Auswahllisten: Zu denselben vier Normen weist dieselbe Datenbank 7123, 347, 106 und 220 Entscheide aus, und ein durchsuchbarer Volltextindex der deutschen Rechtsprechung stand für diese Prüfung nicht zur Verfügung. Der deutsche Ast dieses Eintrags steht deshalb allein auf dem Gesetzeswortlaut.
- Schweiz
- Das Schweizer Recht kommt über denselben Angelpunkt zum selben Ergebnis. Art. 472 Abs. 1 OR verlangt eine Sache, die der Hinterleger «anvertraut» und die der Aufbewahrer zu «übernehmen» hat; § 688 BGB verlangt eine «übergebene». Wo nichts übergeben wird, bleibt in beiden Rechtsordnungen der Mietvertrag, und die Zustandspflicht des Vermieters lautet in Art. 256 Abs. 1 OR und in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB fast gleich. Auch das jederzeitige Rückforderungsrecht des Hinterlegers stimmt überein: Art. 475 Abs. 1 OR gilt, «selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde», § 695 Satz 1 BGB, «auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist».
Quellen [1], [9], [11]
Verwandte Begriffe
Quellen
- [1]Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundeskanzlei: Obligationenrecht, SR 220, Art. 253, 253a, 253b, 254, 256, 259a bis 259g, 271, 472, 475 und 477, dazu Fussnote 101 zum Achten Titel, Stand 1. Januar 2026, abgerufen 29.08.2026, über den Fedlex-Filestore als server-gerenderte HTML-Fassung, lokale Volltextkopie
- [2]Schweizerisches Bundesgericht: BGE 95 II 541, Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. September 1969, Erwägungen 1 und 2, abgerufen 29.08.2026, über relevancy.bger.ch mit Redirect-Folge, Antwort in ISO-8859-1
- [3]Schweizerisches Bundesgericht: BGE 102 Ib 314, Urteil vom 15. Oktober 1976, Sachverhalt und Erwägung 3b, abgerufen 29.08.2026, über die Volltextablage von entscheidsuche.ch
- [4]Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 5P.166/2004 vom 24. Juni 2004, Sachverhalt, Erwägungen 2, 2.1, 3.2 und 3.3, abgerufen 29.08.2026, über die Volltextablage von entscheidsuche.ch
- [5]Schweizerisches Bundesgericht: Urteil 5A_8/2010 vom 10. März 2010, Erwägungen 3, 4.1, 4.2 und 4.2.2, abgerufen 29.08.2026, über die Volltextablage von entscheidsuche.ch
- [6]Handelsgericht des Kantons Zürich: Urteil HG130022 vom 23. Mai 2013, Erwägungen 1.1 und 3.7, abgerufen 29.08.2026, über die PDF-Ablage von entscheidsuche.ch, Text per PyMuPDF gewonnen
- [7]Kantonsgericht St. Gallen: Entscheid BZ.2003.8 und BZ.2003.9 vom 30. Juli 2004, Erwägungen III.1.a, III.1.c und III.2, abgerufen 29.08.2026, über die PDF-Ablage von entscheidsuche.ch, Text per PyMuPDF gewonnen
- [8]Kantonsgericht St. Gallen: Entscheid RZ.2003.65 vom 25. Mai 2004, wiedergegebene Urkundenliste einer Parteivereinbarung, abgerufen 29.08.2026, über die PDF-Ablage von entscheidsuche.ch, Text per PyMuPDF gewonnen
- [9]Bundesamt für Justiz, Bundesrepublik Deutschland: Bürgerliches Gesetzbuch, § 535, § 688 und § 695, abgerufen 29.08.2026, über gesetze-im-internet.de, Antworten in ISO-8859-1, per iconv nach UTF-8 umgesetzt
- [10]entscheidsuche.ch: Volltextabfragen im Gesamtbestand von 794 794 erfassten Dokumenten: «Schrankfachvertrag» 1 Treffer, dieser im Urteil HG130022 des Handelsgerichts Zürich; «Schrankfachverträge» 1 Treffer, dieser im Entscheid RZ.2003.65 des Kantonsgerichts St. Gallen; «contrat de coffre-fort relève du bail à loyer» 1 Treffer, dieser im Urteil 5P.166/2004 des Bundesgerichts, abgefragt 29.08.2026, über die Schnittstelle _searchV2.php mit track_total_hits
- [11]dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH: Rechtsprechungslisten zu § 535, § 688, § 690 und § 695 BGB, je zehn angezeigte Entscheide aus 7123, 347, 106 und 220 der Datenbank, durchsucht nach Schliessfach in beiden Schreibweisen und nach Safe, je 0 Treffer, abgerufen 29.08.2026, über die vier Normseiten unter /gesetze/BGB/
Stand:
Das Schrankfach einer Bank bringt diesen Betrieb in keine der hier beschriebenen Rollen: Zutritt und Öffnung liegen nach dem Vertrag bei der Bank, und die eigene Leistungsbeschreibung nennt an Wertbehältnissen nur Möbel- und Wandtresore in Kundenräumen, geöffnet nach Eigentumsnachweis.
Für ein Fach in einer Bank ist die Bank die richtige Adresse. Bei einem Möbel- oder Wandtresor in den eigenen Räumen öffnen wir nach Eigentumsnachweis; nennen Sie uns Modell und Schlosstyp, dann sagen wir einen Richtpreis.