Nachlasstresor und Erbengemeinschaft
Ein Tresor im Nachlass gehört mit dem Tod sofort allen Erben zu Gesamteigentum: ZGB Art. 602 lässt sie nur gemeinsam über die Erbschaft verfügen. Für die Beauftragung eines Schlüsseldienstes braucht es deshalb die Erbengemeinschaft als Ganzes, einen Willensvollstrecker nach Art. 517 und 518 oder eine von der Behörde bestellte Vertretung.
Kurzfassung
- ZGB Art. 602 Abs. 2 macht die Erben mit dem Erbgang zu Gesamteigentümern der Erbschaftsgegenstände, wozu ein Tresor im Nachlass zählt; verfügt wird nach dem Wortlaut gemeinsam.
- Ein durch letztwillige Verfügung eingesetzter Willensvollstrecker steht nach ZGB Art. 518 Abs. 1 in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters und verwaltet den Nachlass, ohne vorher jeden einzelnen Erben zustimmen zu lassen.
- Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, gilt nach Art. 518 Abs. 3 wieder Gemeinschaftlichkeit, ausser der Erblasser hat es anders angeordnet.
- ZGB Art. 553 ordnet die Inventaraufnahme bundesrechtlich an, überlässt ihre Durchführung aber ausdrücklich dem kantonalen Recht.
- StGB Art. 144 Abs. 1 macht eine eigenmächtige, gewaltsame Öffnung als Sachbeschädigung strafbar, verfolgt wird sie aber nur auf Antrag einer berechtigten Person.
In der Schweiz
Grundlage ist das Zivilgesetzbuch (SR 210) im Stand vom 1. Juli 2026, hier am Fedlex-Volltext geprüft. ZGB Art. 602 Abs. 1 und 2 lauten wörtlich: «Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.» Ein Tresor im Nachlass gehört zu genau diesen Erbschaftsgegenständen. Ist testamentarisch ein Willensvollstrecker eingesetzt, tritt an die Stelle der gemeinsamen Verfügung dessen Verwaltungsbefugnis nach Art. 518 Abs. 1; die Bestellung wird ihm nach Art. 517 Abs. 2 von Amtes wegen mitgeteilt, worauf er sich binnen 14 Tagen über die Annahme zu erklären hat. Findet sich weder eine handlungsfähige Erbengemeinschaft noch ein Willensvollstrecker, kann nach Art. 602 Abs. 3 auf Begehren eines Miterben die zuständige Behörde eine Vertretung für die Erbengemeinschaft bestellen.
Der Nachlass gehört den Erben zu Gesamteigentum
Mit dem Tod geht das Vermögen der verstorbenen Person auf die Erben über, und ZGB Art. 602 Abs. 2 macht sie zu Gesamteigentümern der Erbschaftsgegenstände, über die sie nur gemeinsam verfügen. Ein Tresor, der zum Nachlass gehört, zählt zu diesen Gegenständen wie jeder andere. Ein einzelner Erbe kann über ihn deshalb nach dem Wortlaut von Art. 602 nicht allein verfügen, selbst wenn er testamentarisch bedacht ist oder als Einziger einen Schlüssel besitzt.
Das unterscheidet den Erbfall von der Berechtigungsfrage an einer bewohnten Wohnung: Dort beruft sich eine Person auf ein eigenes Hausrecht, das ihr allein zusteht oder eben nicht. Im Erbfall wird eine Berechtigung nicht auf diese Weise behauptet, sondern aus einem Rechtsverhältnis zu den übrigen Erben abgeleitet, und dieses Rechtsverhältnis ist von Gesetzes wegen ein gemeinschaftliches. Auch die Vertretung unter Ehegatten endet an dieser Stelle: Was ZGB Art. 166 während des Zusammenlebens regelt, betrifft nur die eheliche Gemeinschaft zu Lebzeiten beider Ehegatten, während für den Nachlass ab dem Tod ausschliesslich Art. 602 gilt.
Ist unter den Erben keine Einigung zu erzielen, sieht Art. 602 Abs. 3 einen eigenen Weg vor: «Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.» Diese behördlich bestellte Vertretung kann danach auch über eine Tresoröffnung befinden, ohne dass zuvor jeder einzelne Miterbe persönlich zustimmt.
In einem konstruierten Beispiel verstirbt eine Person und hinterlässt drei Kinder als Erben. Eines der Kinder findet in der Wohnung einen Möbeltresor und möchte ihn rasch öffnen lassen, weil darin wichtige Papiere vermutet werden. Nach ZGB Art. 602 Abs. 2 kann es diesen Auftrag nicht allein erteilen, weil der Tresor allen drei Kindern zu Gesamteigentum gehört: Es braucht entweder die Zustimmung der beiden anderen Erben, einen im Testament eingesetzten Willensvollstrecker oder eine von der Behörde nach Art. 602 Abs. 3 bestellte Vertretung. Drängt die Zeit, etwa weil eine Frist abzulaufen droht, kommt allenfalls die Geschäftsführung ohne Auftrag als Auffangkonstruktion in Betracht.
Ein Willensvollstrecker verwaltet unabhängig von der Zustimmung der Erben
Wer testamentarisch als Willensvollstrecker eingesetzt ist, steht ausserhalb der gewöhnlichen Erbengemeinschaft. Art. 517 Abs. 1 erlaubt dem Erblasser, «eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens» zu beauftragen. Art. 518 Abs. 1 stellt diese Person, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, «in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters», und Abs. 2 zählt sie ausdrücklich als beauftragt, «die Erbschaft zu verwalten».
Vom Willensvollstrecker wird die Verwaltung des Nachlasses nach ZGB Art. 518 Abs. 1 und 2 wahrgenommen, ohne dass die Zustimmung der einzelnen Erben vorher eingeholt werden muss.
Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, verschwindet diese Alleinbefugnis wieder: «Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu», legt Art. 518 Abs. 3 fest. Ohne eine abweichende Anordnung des Erblassers gilt also auch unter mehreren Willensvollstreckern wieder Gemeinschaftlichkeit, dieselbe Figur wie bei der Erbengemeinschaft selbst.
Wie jemand überhaupt zum Willensvollstrecker wird, regelt Art. 517 Abs. 2: Der Auftrag ist von Amtes wegen mitzuteilen, und die betroffene Person hat sich binnen 14 Tagen über die Annahme zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt. Nach Abs. 3 besteht dafür ein Anspruch auf angemessene Vergütung für diese Tätigkeit, ein eigenständiger Anspruch, der mit dem Werklohn eines beauftragten Schlüsseldienstes nichts zu tun hat.
Ob ein Testament überhaupt eine Willensvollstreckung vorsieht, ergibt sich allein aus der letztwilligen Verfügung selbst. Enthält sie keine solche Anordnung, bleibt es bei der in Art. 602 geregelten gemeinsamen Verfügungsbefugnis der Erbengemeinschaft, und eine Tresoröffnung braucht dann das Zusammenwirken aller Erben oder eine nach Abs. 3 bestellte Vertretung.
Das Inventar ist Bundessache, die Durchführung überlässt das Gesetz den Kantonen
Ein Nachlass wird nicht in jedem Fall inventarisiert. Art. 553 Abs. 1 zählt vier Konstellationen auf, in denen die Aufnahme eines Inventars angeordnet wird: ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft, ein dauernd und ohne Vertretung abwesender Erbe, das Verlangen eines Erben oder der Erwachsenenschutzbehörde, oder ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft.
ZGB Art. 553 ordnet die Inventaraufnahme zwar bundesrechtlich an, in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tod, überträgt ihre Durchführung in Abs. 2 aber ausdrücklich «den Vorschriften des kantonalen Rechtes», weshalb sich zum Umgang mit einem versiegelten Nachlasstresor keine gesamtschweizerische Aussage aus dem Bundesgesetz ableiten lässt; das kantonale Ausführungsrecht selbst wurde in dieser Recherche nicht geprüft.
Fällt ein Nachlass unter eine dieser vier Konstellationen, gehört ein darin befindlicher Tresor mit seinem Inhalt grundsätzlich zu den Werten, die ein Inventar erfassen soll, und zwar unabhängig davon, ob eine Erbengemeinschaft, ein Willensvollstrecker oder eine bestellte Vertretung ihn später öffnen lässt.
Fehlt eine handlungsfähige Vertretung, bleibt die Geschäftsführung ohne Auftrag
Ist im Zeitpunkt des Handlungsbedarfs weder eine handlungsfähige Erbengemeinschaft noch ein Willensvollstrecker verfügbar, kann eine Tresoröffnung ausnahmsweise als Geschäftsführung ohne Auftrag nach OR Art. 419 und 420 gerechtfertigt sein, mit der dort geregelten, nach der Art des Handelns gestaffelten Haftung. Wie diese Haftung im Einzelnen ausgestaltet ist und wer am Ende die Rechnung des Schlüsseldienstes trägt, legt der Eintrag zur Türöffnung ohne Auftrag durch Nachbarschaftshilfe dar.
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch als Aussenschranken
Ein eigenmächtiges, gewaltsames Vorgehen bleibt auch im Erbfall nicht folgenlos. StGB Art. 144 Abs. 1 lautet: «Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.» Öffnet ein Miterbe ohne Vertretungsbefugnis einen Nachlasstresor gewaltsam, kann das zulasten der übrigen Gesamteigentümer als Sachbeschädigung gelten; verfolgt wird das nur, wenn ein Berechtigter Strafantrag stellt. Entsteht dabei ein grosser Schaden, ändert sich dieses Verfolgungsregime: Nach Art. 144 Abs. 3 wird die Tat dann von Amtes wegen verfolgt, unabhängig davon, ob einer der Miterben einen Antrag stellen will.
StGB Art. 186 stellt daneben unter Strafe, wer «gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt»; erfasst ist damit ausdrücklich der Raum, in dem ein Tresor steht, während offenbleibt, ob sich dieser Schutz auf das Behältnis selbst erstreckt, eine Frage, die in dieser Recherche nicht weiter geklärt wurde.
Wer am Ende den Auftrag erteilen kann
Bleibt zwischen Miterben streitig, wer zur Vertretung befugt ist oder ob eine Übernahme im Eilfall geboten war, gehört diese Frage vor eine Schlichtungsbehörde oder in eine Rechtsberatung, bevor über die Rechnung des Schlüsseldienstes gestritten wird.
Den Auftrag für die Öffnung eines Nachlasstresors erteilen kann danach, wer als Willensvollstrecker durch letztwillige Verfügung eingesetzt oder als Vertretung der Erbengemeinschaft von der zuständigen Behörde bestellt wurde, oder die Erbengemeinschaft, sofern sie gemeinsam handelt.
Häufiger Irrtum
Wer im Testament als Erbe eingesetzt ist, darf einen Nachlasstresor allein öffnen lassen.
Nach ZGB Art. 602 Abs. 2 werden alle Erben mit dem Erbgang zu Gesamteigentümern, die nur gemeinsam verfügen; eine einzelne testamentarische Erbenstellung genügt dafür nicht. Handeln kann allein nur, wer als Willensvollstrecker nach Art. 517 und 518 eingesetzt oder als Vertretung der Erbengemeinschaft nach Art. 602 Abs. 3 von der zuständigen Behörde bestellt wurde.
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Quellen
- [1]Schweizerische Eidgenossenschaft: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 517, 518, 553 und 602; Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Stand 1.7.2026
- [2]Schweizerische Eidgenossenschaft: Obligationenrecht (OR), SR 220, Vierzehnter Titel «Die Geschäftsführung ohne Auftrag», Art. 419 und 420; Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Stand 1.1.2026
- [3]Schweizerische Eidgenossenschaft: Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Art. 144 Abs. 1 und Art. 186; Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Stand 12.6.2026
Stand:
In der Situation, in der ein Tresor aus einem Nachlass geöffnet werden soll, wird nach Angaben dieses Betriebs vorher ein Eigentumsnachweis verlangt; das klärt die Identität der auftraggebenden Person und prüft keine erbrechtliche Berechtigung.
Rufen Sie vor der Anfahrt an und halten Sie fest, wer als Willensvollstrecker eingesetzt ist oder ob alle Miterben dem Auftrag zustimmen; einen Eigentumsnachweis verlangen wir in jedem Fall.