Der versiegelte Schrank und seine Entsiegelung
Das Abnehmen eines amtlichen Siegels an einem Schrank regelt kantonales Verordnungsrecht. In St. Gallen wirken bei der Entsiegelung nach Art. 36 der Einführungsverordnung (sGS 911.11), wenn tunlich, dieselben Beamten mit wie bei der Siegelung. In Bern nimmt nach Art. 24 der Verordnung über die Errichtung des Inventars (BSG 214.431.1) das Siegelungsorgan die Siegel ab.
Kurzfassung
- Zwei Kantone haben das Siegelungsverfahren auf dem Verordnungsweg ausgestaltet: St. Gallen in Art. 31 bis 36 von sGS 911.11, Bern in der Verordnung über die Errichtung des Inventars (BSG 214.431.1).
- Gesiegelt wird nach sGS 911.11 Art. 32 Abs. 1 an Wertsachen, Wertschriften und Buchaufschrieben; was sich nicht einschliessen lässt, wird nach Abs. 2 verzeichnet statt versiegelt.
- Die Berner Verordnung nennt den Schlüssel ausdrücklich: Nach Art. 14 Abs. 2 hat das Siegelungsorgan Schlüssel von Kassenschränken und Tresorfächern, die bei Dritten liegen, zu behändigen.
- Das Protokoll steht vor dem Siegel. BSG 211.1 Art. 58 Abs. 1 verlangt es bei jedem Todesfall, während auf die Siegel selbst nach BSG 214.431.1 Art. 8 Abs. 3 unter zwei Voraussetzungen verzichtet werden kann.
- Für ein verletzt vorgefundenes Siegel ordnen beide Verordnungen dasselbe an, ein Protokoll und eine Strafanzeige: sGS 911.11 Art. 36 und BSG 214.431.1 Art. 24 Abs. 2.
In der Schweiz
Zwei kantonale Einführungsgesetze reichen das Siegelungsverfahren an eine Verordnung weiter, und beide Verordnungen liegen gelesen vor. In St. Gallen steht es in der Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.11) vom 14. Dezember 1945, deren geltende Fassung seit dem 1. Januar 2022 in Vollzug ist. Die sechs Artikel 31 bis 36 unter der Überschrift Siegelung lauten dort gleich wie in der bis zum 28. Februar 2014 gültigen Fassung; verschoben haben sich allein drei Fussnotenziffern. In Bern trägt der Erlass einen anderen Namen: Verordnung über die Errichtung des Inventars (BSG 214.431.1) vom 18. Oktober 2000. Ihr Ingress nennt als Grundlage unter anderem «die Artikel 59, 61 und 65 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)», und sie regelt Siegelung und Inventar in einem Erlass von 49 Artikeln, die Siegelung selbst in Art. 8 bis 18. Damit ist für zwei Kantone belegt, was am Behältnis geschieht, und nicht bloss, welche Stelle es anordnet.
Was der Siegelung unterliegt und was nur verzeichnet wird
Die St. Galler Verordnung trennt zwei Fälle. Art. 32 Abs. 1 bestimmt: «Der Siegelung unterliegen insbesondere Wertsachen, Wertschriften und Buchaufschriebe.» Abs. 2 fängt auf, was dafür zu gross oder zu unhandlich ist: «Gegenstände, die nicht eingeschlossen werden können, sind zu verzeichnen.»
Wie das Siegel wirkt, sagt Art. 33 Abs. 2: «Die Schränke, Kassen, Schubladen und dergleichen, in denen sich die Gegenstände befinden, sind zu schliessen und so mit Siegeln zu versehen, dass sie ohne deren Verletzung nicht geöffnet werden können.» Angeordnet ist damit ein Verschliessen und keine Öffnung; das Siegel hält nichts fest, es macht sichtbar, dass jemand geöffnet hat.
Der Schlüssel steht im Wortlaut der Berner Verordnung
Die Berner Verordnung lässt zuerst aufschreiben: Art. 14 Abs. 1 verlangt den Vermerk im Protokoll, ob Vermögenswerte vorhanden sind, und nennt beispielhaft vierzehn Positionen. Bst. m nennt «Schlüssel von Kassenschränken oder Tresorfächern», und Abs. 2 knüpft daran eine eigene Pflicht: «Schlüssel von Kassenschränken, Tresorfächern und dergleichen, die sich in Verwahrung Dritter befinden, hat das Siegelungsorgan zu behändigen und unter Siegel zu legen oder in Gewahrsam zu nehmen.» Die Dritten erhalten dazu einen eingeschriebenen Brief mit dem Hinweis, dass über die bei ihnen aufbewahrten Vermögensgegenstände bis zur Inventaraufnahme nicht verfügt werden darf.
Art. 15 Abs. 1 führt den Schlüssel ein zweites Mal, nun als Verwahrungsgut: «Das Siegelungsorgan bringt die vorgefundenen Wertpapiere, Wertsachen, Dokumente, Sammlungen und Schlüssel, soweit dies zur Sicherung der Inventaraufnahme erforderlich ist, in einem geeigneten Behältnis oder Raum unter und legt sie unter Siegel oder nimmt sie in Gewahrsam.»
Die St. Galler Verordnung kennt diesen Fall nicht. Die Zeichenfolge chlüssel, die Schlüssel und schlüssel gleichermassen erfasst, kommt in ihrem Erlasstext von 132 216 Zeichen kein einziges Mal vor.
Wer die Behältnisse öffnet und was bei Widerstand gilt
Vor dem Öffnen steht das Melden: BSG 211.1 Art. 59 Abs. 1 verpflichtet die Erben und ersatzweise die Familien- und Hausgenossen, «sogleich den Todesfall anzuzeigen». Das Öffnen selbst liegt danach bei den Anwesenden. Die Berner Verordnung hält in Art. 12 Abs. 1 fest: «Die bei der Siegelung anwesenden Personen sind verpflichtet, dem Siegelungsorgan wahrheitsgetreu […] Auskunft zu geben und ihr Behältnisse und Räumlichkeiten zu öffnen.» In St. Gallen steht die mildere Fassung derselben Regel in Art. 33 Abs. 1: «Die Hausgenossen werden aufgefordert, anzugeben, wo sich die Wertgegenstände usw. befinden.»
Auf eine Weigerung antworten beide Verordnungen mit einem weiteren Siegel. Art. 15 Abs. 3 der Berner Verordnung bestimmt: «Räume und Behältnisse, die zu öffnen die anwesenden Hinterbliebenen sich weigern, sind auf jeden Fall zu siegeln.» Bricht das Verfahren später ab, ordnet Art. 23 Abs. 2 an: «Kann das Verfahren nicht zu Ende geführt werden, so hat die Urkundsperson neuerdings siegeln zu lassen.» St. Gallen sieht für diesen Fall in Art. 35 eine Amtshilfe vor: «Stösst die Siegelung auf Widerstand, so kann polizeiliche Hilfe angerufen werden.»
Keine der beiden Verordnungen kennt eine Bestimmung, nach der ein Behältnis aufgebrochen würde; angeordnet ist überall das Gegenteil, das Anlegen weiterer Siegel.
Die Verwahrung gegen Quittung
Wo das Siegel nicht genügt, nimmt die Behörde die Sache an sich. Nach Art. 34 der St. Galler Verordnung geschieht das bei begründetem Verdacht, dass Gegenstände beiseitegeschafft würden, oder bei sonstiger Gefahr für die Sicherheit; dann «hat das Amtsnotariat die Gegenstände gegen Ausstellung einer Quittung in Verwahrung zu nehmen».
Bern setzt die Schwelle tiefer, und zwar in zwei Abstufungen. Art. 58 Abs. 3 des Einführungsgesetzes (BSG 211.1) macht die Verwahrung ohne Verdachtsvoraussetzung zur Pflicht: «Wertgegenstände, Wertschriften, Belege und andere Vermögenswerte sind soweit tunlich in vorläufige Verwahrung zu nehmen.» Die Verordnung dazu führt dieselbe Aufzählung und dasselbe «soweit tunlich», stellt die Verwahrung aber mit «kann» ins Ermessen (BSG 214.431.1 Art. 8 Abs. 2). Eine Quittung nennt keiner der beiden Wortlaute; dafür bindet Art. 15 Abs. 2 der Verordnung die Wahl des Aufbewahrungsorts an die Angehörigen, indem «dem Wunsche der Hinterbliebenen Rechnung zu tragen» ist, und Abs. 4 hält fest: «Das Siegelungsorgan ist für die sichere Aufbewahrung von behändigten Wertsachen verantwortlich.»
Die Verfügung über einen Tresor ohne Siegel richtet sich nach dem Erbrecht des Bundes; das ist im Eintrag zum Nachlasstresor und zur Erbengemeinschaft ausgeführt.
Die Entsiegelung und das verletzt vorgefundene Siegel
Das Siegel nimmt die Stelle wieder ab, die es angelegt hat, und beide Verordnungen knüpfen an ein verletztes Siegel dieselben zwei Schritte: ein Protokoll und eine Strafanzeige.
St. Gallen regelt beides in einem Satzpaar. Art. 36 bestimmt: «Bei der Entsiegelung haben, wenn tunlich, die gleichen Beamten mitzuwirken wie bei der Siegelung. Sie haben sich davon zu überzeugen, dass die Siegel unverletzt sind.» Sind sie es nicht, «so ist hierüber ein genaues Protokoll aufzunehmen und Strafanzeige» zu erstatten. Wohin diese Anzeige führt, sagt die Verordnung in ihrer eigenen Fussnote zu dieser Stelle: «Art. 166 StP, sGS 962.1, in Verbindung mit Art. 290 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0». Was StGB Art. 290 unter Strafe stellt, ist im Eintrag zur versiegelten Wohnung nach einem Todesfall ausgeschrieben.
Bern beschreibt denselben Vorgang als Beweissicherung. Art. 24 Abs. 1 der Verordnung bestimmt: «Das Siegelungsorgan nimmt vorerst die Siegel ab. Sie stellt darüber eine Bescheinigung aus, in der festgestellt wird, ob die Siegel zur Zeit, da sie abgenommen wurden, noch unbeschädigt waren.» Abs. 2 verlangt bei erheblicher Beschädigung eine Untersuchung, «von wem und unter welchen Umständen sie beschädigt worden sind», ein Protokoll darüber und, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Strafanzeige wegen Siegelbruchs.
Fristen, Tageszeiten und wie weit diese Angaben reichen
Nur die Berner Verordnung misst die Zeit. Art. 11 Abs. 1 bestimmt: «Die Siegelung ist spätestens innert sieben Tagen nach Eintritt des Todes zu vollziehen, wobei der Todestag selbst nicht mitzurechnen ist.» Abs. 2 begrenzt zusätzlich die Tageszeit, aber nur, «wenn kein Anlass zur Annahme besteht, dass dadurch ihr Zweck vereitelt wird»: ohne ausdrückliche Zustimmung der erbberechtigten Personen soll die Siegelung «nicht vor 8 Uhr und nicht nach 20 Uhr und nicht an Sonn- und allgemeinen Feiertagen durchgeführt werden». Die sechs St. Galler Artikel 31 bis 36 nennen weder eine Frist noch eine Tageszeit.
Belegt sind zwei Kantone. Für die vierundzwanzig übrigen und für die Häufigkeit einer Siegelung ist in diesem Lauf keine Quelle beschafft worden.
Ist streitig, ob ein Siegel zu Recht angelegt oder zu früh abgenommen wurde, gehört das zu der Stelle, die es angeordnet hat, und im Zweifel in eine Rechtsberatung.
Häufiger Irrtum
Sind sich alle Erben einig, darf ein versiegelter Schrank geöffnet werden; das Siegel ist eine Formsache unter ihnen.
Beide beschafften Verordnungen legen das Abnehmen der Siegel in die Hand der Stelle, die sie angebracht hat: sGS 911.11 Art. 36 lässt, wenn tunlich, dieselben Beamten mitwirken, BSG 214.431.1 Art. 24 Abs. 1 weist es dem Siegelungsorgan zu und verlangt eine Bescheinigung über den Zustand der Siegel. Ein Einverständnis der Erben kommt in beiden Texten an dieser Stelle nicht vor; ein verletzt vorgefundenes Siegel führt nach sGS 911.11 Art. 36 und BSG 214.431.1 Art. 24 Abs. 2 zu Protokoll und Strafanzeige.
Verwandte Begriffe
Quellen
- [1]Kanton St. Gallen: Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11, Art. 31 bis 36 samt den Fussnoten 10 bis 12; Erlasstext der Fassung mit der Versionskennung 3324 aus der Rechtssammlung des Kantons, Fassung in Vollzug seit 01.01.2022, abgerufen 04.09.2026
- [2]Kanton St. Gallen: Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11, Art. 31 bis 36 in der Fassung mit der Versionskennung 1424; absichtlich und benannt beigezogen, um den Wortlautvergleich mit der geltenden Fassung zu belegen, Fassung in Vollzug von 01.01.2013 bis 28.02.2014, abgerufen 04.09.2026
- [3]Kanton Bern: Verordnung über die Errichtung des Inventars, BSG 214.431.1, Ingress sowie Art. 8, Art. 11, Art. 12, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 17, Art. 23 und Art. 24, Fassung in Kraft seit 01.01.2013, abgerufen 04.09.2026
- [4]Kanton Bern: Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BSG 211.1, Art. 58 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 59 Abs. 1, Fassung in Kraft seit 01.01.2026, abgerufen 04.09.2026
- [5]Redaktion VAT365, fachlich geprüft im Betrieb: Abfrage über den Erlasstext der Einführungsverordnung sGS 911.11 in der Fassung mit der Versionskennung 3324, durchsuchter Bestand 132 216 Zeichen nach Entfernung der Auszeichnung und der weichen Trennzeichen: Zeichenfolge chlüssel 0 Treffer, gemessen 04.09.2026 am an diesem Tag bezogenen Erlasstext
Stand:
Der Herausgeber dieses Lexikons öffnet Türen und Behältnisse gewerblich und steht damit neben dem Vorgang, den beide hier wiedergegebenen Verordnungen einer Behörde zuweisen. An einem gesiegelten Behältnis arbeitet dieser Betrieb nicht. Wiedergegeben ist der Wortlaut zweier kantonaler Verordnungen; eine Anfrage bei einem Gewerbebetrieb legt dieser Eintrag niemandem nahe.
Trägt ein Schrank oder eine Tür ein amtliches Siegel, wenden Sie sich an die Stelle, die es angebracht hat. Ist kein Siegel vorhanden, besprechen wir am Telefon zuerst, welchen Nachweis der Berechtigung wir benötigen.