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Recht & Kosten

Die versiegelte Wohnung nach einem Todesfall

Über den amtlichen Verschluss nach einem Todesfall entscheidet eine kantonale Behörde und weder die Familie noch ein Schlüsseldienst. ZGB Art. 552 überlässt die Siegelung der Erbschaft ganz dem kantonalen Recht; zwölf geprüfte Einführungsgesetze nennen dafür elf verschiedene Stellen, vom Gemeindepräsidenten bis zum Einzelrichter am Regionalgericht.

Kurzfassung

  • ZGB Art. 551 Abs. 2 zählt die Siegelung der Erbschaft zu den Sicherungsmassregeln; ZGB Art. 552 verweist für die Fälle, in denen sie angeordnet wird, vollständig auf das kantonale Recht.
  • In zwölf geprüften Einführungsgesetzen zum ZGB tragen die zuständigen Stellen elf verschiedene Bezeichnungen, von der Zivilrechtsverwaltung bis zum Amtsnotariat.
  • Elf der zwölf Erlasse nennen das Verlangen einer erbberechtigten Person als Auslöser; nur Schaffhausen knüpft allein an die Notwendigkeit zur Sicherung an.
  • Die Entsiegelung regeln von zwölf Erlassen zwei: Bern weist sie demselben Beamten zu, Graubünden einem beauftragten Notar.
  • StGB Art. 290 stellt das Erbrechen, Entfernen und Unwirksammachen eines amtlichen Siegels unter Strafe; geschützt ist nach dem Wortlaut das amtliche Zeichen selbst.

In der Schweiz

Grundlage ist das Zivilgesetzbuch (SR 210) im Stand vom 1. Juli 2026. ZGB Art. 551 Abs. 1 verpflichtet die zuständige Behörde, von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen, und Abs. 2 zählt dazu ausdrücklich «die Siegelung der Erbschaft». Welche Behörde gemeint ist und wann gesiegelt wird, sagt das Bundesgesetz nicht. ZGB Art. 552 lautet «Die Siegelung der Erbschaft wird in den Fällen angeordnet, für die das kantonale Recht sie vorsieht.» Zwölf kantonale Einführungsgesetze, am 4. September 2026 im geltenden Volltext geprüft, führen elf verschiedene Bezeichnungen für die zuständige Stelle: den Gemeindepräsidenten (SO), den Vorsteher des Erbschaftsamtes (BS), die Zivilrechtsverwaltung (BL), die Teilungsbehörde (LU), das Amtsnotariat (SG), das Notariat (TG), den Einzelrichter am Regionalgericht (GR), den Einwohnergemeindepräsidenten mit dem Gemeindeschreiber (OW), den Gemeindehauptmann mit dem Gemeindeschreiber (AR), die Erbschaftsbehörde (ZG und SH) und den Einwohnergemeinderatspräsidenten oder die bezeichnete Amtsstelle (BE, hergeleitet aus Art. 59 Abs. 1 und 2, weil Art. 58 Abs. 1 die Stelle offenlässt). Zehn der zwölf Erlasse formulieren die Anordnung als Pflicht; nur Bern und Basel-Stadt stellen sie mit einem «kann» ins Ermessen.

Was das Bundesrecht regelt und was die zwölf Einführungsgesetze regelnSpalte links: Bundesrecht, ZGB und StGB Spalte rechts: Kantonales Recht, zwölf geprüfte Einführungsgesetze Stand: ZGB im Stand vom 1.7.2026, StGB im Stand vom 12.6.2026; die kantonalen Fassungen sind am 4.9.2026 bezogen Gegenüberstellung von Bundesrecht, ZGB und StGB und Kantonales Recht, zwölf geprüfte Einführungsgesetze in 8 Merkmalen: Ob es die Massregel überhaupt gibt: Bundesrecht, ZGB und StGB: Ja, als eine von vier Sicherungsmassregeln ausdrücklich genannt (ZGB Art. 551 Abs. 2), Kantonales Recht, zwölf geprüfte Einführungsgesetze: Alle zwölf führen sie mit eigener Bestimmung (je eigene Norm, etwa BGS 211.1 § 173 (SO)); In welchen Fällen gesiegelt wird: Bundesrecht, ZGB und StGB: Verweis auf das kantonale Recht, ohne eigenen Fallkatalog (ZGB Art. 552), Kantonales Recht, zwölf geprüfte Einführungsgesetze: Zwölf eigene Kataloge, von einem Fall bis zu fünf (SHR 210.100 Art. 74 (ein Fall) bis BGS 211.1 § 173 (fünf Fälle)); Welche Stelle handelt: Bundesrecht, ZGB und StGB: Der Wortlaut spricht von der zuständigen Behörde, ohne sie zu bezeichnen (ZGB Art. 551 Abs. 1), Kantonales Recht, zwölf geprüfte Einführungsgesetze: Elf verschiedene Bezeichnungen in zwölf Erlassen (vom Gemeindepräsidenten (SO) bis zum Einzelrichter am Regionalgericht (GR)); Ob die Anordnung zwingend ist: Bundesrecht, ZGB und StGB: Keine Angabe (keine), Kantonales Recht, zwölf geprüfte Einführungsgesetze: Zehn als Pflicht, zwei als Kannvorschrift (Kann in BSG 211.1 Art. 58 Abs. 2 (BE) und SG 211.100 § 135 (BS)); Ob ein einzelner Erbe die Siegelung auslösen kann: Bundesrecht, ZGB und StGB: Keine Angabe (keine), Kantonales Recht, zwölf geprüfte Einführungsgesetze: In elf von zwölf Erlassen ausdrücklich genannt (nicht genannt allein in SHR 210.100 Art. 74 (SH)); Wer wieder entsiegelt: Bundesrecht, ZGB und StGB: Keine Angabe (keine), Kantonales Recht, zwölf geprüfte Einführungsgesetze: Zwei von zwölf sagen es; zehn schweigen (BSG 211.1 Art. 59 Abs. 2 (BE), BR 210.100 Art. 77 Abs. 1 (GR)); Was das Erbrechen des Siegels auslöst: Bundesrecht, ZGB und StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (StGB Art. 290), Kantonales Recht, zwölf geprüfte Einführungsgesetze: Keine eigene Sanktion; die Erlasse verweisen nicht darauf (keine); Wer die Kosten trägt: Bundesrecht, ZGB und StGB: Keine Angabe (keine), Kantonales Recht, zwölf geprüfte Einführungsgesetze: Vier von zwölf regeln sie ausdrücklich, auf drei verschiedene Arten (BSG 211.1 Art. 73 (BE), BGS 211.1 § 79 (ZG), SHR 210.100 Art. 73 Abs. 4 (SH), SGS 211 § 109 Abs. 2 (BL)).Spalte links: Bundesrecht, ZGB und StGBSpalte rechts: Kantonales Recht, zwölf geprüfte EinführungsgesetzeStand: ZGB im Stand vom 1.7.2026, StGB im Stand vom 12.6.2026; die kantonalen Fassungen sind am 4.9.2026 bezogenBundesrecht, ZGB und StGBKantonales Recht, zwölf geprüfteEinführungsgesetzeOb es die Massregel überhauptgibtJa, als eine von vierSicherungsmassregeln ausdrücklichgenanntZGB Art. 551 Abs. 2Alle zwölf führen sie mit eigenerBestimmungje eigene Norm, etwa BGS 211.1 § 173 (SO)In welchen Fällen gesiegeltwirdVerweis auf das kantonale Recht, ohneeigenen FallkatalogZGB Art. 552Zwölf eigene Kataloge, von einem Fallbis zu fünfSHR 210.100 Art. 74 (ein Fall) bis BGS 211.1 §173 (fünf Fälle)Welche Stelle handeltDer Wortlaut spricht von der zuständigenBehörde, ohne sie zu bezeichnenZGB Art. 551 Abs. 1Elf verschiedene Bezeichnungen in zwölfErlassenvom Gemeindepräsidenten (SO) bis zumEinzelrichter am Regionalgericht (GR)Ob die Anordnung zwingend istKeine AngabekeineZehn als Pflicht, zwei alsKannvorschriftKann in BSG 211.1 Art. 58 Abs. 2 (BE) und SG211.100 § 135 (BS)Ob ein einzelner Erbe dieSiegelung auslösen kannKeine AngabekeineIn elf von zwölf Erlassen ausdrücklichgenanntnicht genannt allein in SHR 210.100 Art. 74(SH)Wer wieder entsiegeltKeine AngabekeineZwei von zwölf sagen es; zehn schweigenBSG 211.1 Art. 59 Abs. 2 (BE), BR 210.100 Art.77 Abs. 1 (GR)Was das Erbrechen des SiegelsauslöstFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oderGeldstrafeStGB Art. 290Keine eigene Sanktion; die Erlasseverweisen nicht daraufkeineWer die Kosten trägtKeine AngabekeineVier von zwölf regeln sie ausdrücklich,auf drei verschiedene ArtenBSG 211.1 Art. 73 (BE), BGS 211.1 § 79 (ZG),SHR 210.100 Art. 73 Abs. 4 (SH), SGS 211 § 109Abs. 2 (BL)
Was das Bundesrecht regelt und was die zwölf Einführungsgesetze regeln

Das Bundesrecht nennt die Massregel und reicht sie weiter

ZGB Art. 551 Abs. 1 bestimmt: «Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen.» Abs. 2 zählt vier solche Massregeln auf; die erste ist die Siegelung der Erbschaft, es folgen Inventar, Erbschaftsverwaltung und Eröffnung der letztwilligen Verfügungen.

Die eigentliche Regel steht jedoch nicht im Bundesgesetz. ZGB Art. 552 besteht aus einem einzigen Satz und schiebt die Frage ans kantonale Recht weiter. Dieselbe Bauweise trägt die Inventaraufnahme, deren Durchführung ZGB Art. 553 Abs. 2 «den Vorschriften des kantonalen Rechtes» überlässt. Massgebend ist deshalb das Einführungsgesetz des Kantons.

Zwei Kantone reichen die Frage ein zweites Mal weiter. Bern hält in Art. 59 Abs. 3 seines Einführungsgesetzes (BSG 211.1) fest: «Der Regierungsrat regelt das Siegelungsverfahren durch Verordnung.» St. Gallen bestimmt in Art. 83 Abs. 2 des Einführungsgesetzes (sGS 911.1): «Das bei der Siegelung zu beobachtende Verfahren wird auf dem Verordnungswege geregelt.»

Zwölf Kantone, elf Bezeichnungen für dieselbe Aufgabe

In Solothurn handelt eine politische Gemeindebehörde: § 173 Abs. 1 des Einführungsgesetzes (BGS 211.1) verpflichtet den Gemeindepräsidenten, «unverzüglich die Siegelung oder die Verschliessung der Nachlassgegenstände vorzunehmen», und zählt dafür fünf Fälle auf. In Graubünden handelt ein Gericht: Art. 74 Abs. 3 des Einführungsgesetzes (BR 210.100) bestimmt, «Die Siegelung erfolgt durch den Einzelrichter am Regionalgericht oder einen anderen Angestellten des Regionalgerichts.» In Basel-Landschaft handelt nach § 109 Abs. 1 (SGS 211) die Zivilrechtsverwaltung, bei ausserordentlichen Todesfällen nach Abs. 2 die Polizei Basel-Landschaft, die Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter.

Ob die Behörde handeln muss oder handeln kann, fällt ebenfalls auseinander. Basel-Stadt formuliert in § 135 des Einführungsgesetzes (SG 211.100) durchgehend als Kannvorschrift: «Die Sieglung der Erbschaft kann von dem Vorsteher des Erbschaftsamtes von Amts wegen oder auf Begehren eines Erben angeordnet werden, wenn ein begründetes Interesse an dieser Massregel vorliegt.» Bern setzt in Art. 58 Abs. 2 (BSG 211.1) ebenfalls ein Kann. Die übrigen zehn Erlasse formulieren die Anordnung als Pflicht, etwa Appenzell Ausserrhoden in Art. 77 (bGS 211.1): «Eine Siegelung der Erbschaft hat stattzufinden, wenn die Beamten, welche das Inventar aufnehmen, dies für nötig erachten oder einer der Erben es ausdrücklich verlangt.»

Ob sich eine Siegelung auslösen lässt, hängt an einem Punkt: Elf der zwölf Erlasse nennen das Verlangen einer erbberechtigten Person ausdrücklich als Auslöser. Luzern fasst beide Wege in einem Satz zusammen, § 73 des Einführungsgesetzes (SRL 200): «Die Teilungsbehörde ordnet die Siegelung der Erbschaft an, wenn sie dies als notwendig erachtet oder wenn eine erbberechtigte Person sie verlangt.» Der Thurgau formuliert es in § 63 (RB 210.1) fast gleich. Nur Schaffhausen kennt diesen Auslöser nicht und stellt in Art. 74 Abs. 1 (SHR 210.100) allein auf die Notwendigkeit ab: «Die amtliche Siegelung der Erbschaft ist vorzunehmen, wenn sie zur Sicherung der Rechte und Ansprüche der Erbe notwendig ist».

Siegelung und Inventar hängen zusammen: Obwalden lässt nach Art. 81 (GDB 210.1) versiegeln, wenn «ein Inventar aufzunehmen ist», Zug kehrt es in § 72 Abs. 1 (BGS 211.1) um, indem die Inventaraufnahme «stets zu erfolgen» hat, sobald gesiegelt worden ist.

Die Entsiegelung steht in zwei von zwölf Erlassen

Von den zwölf geprüften Einführungsgesetzen sprechen genau zwei die Entsiegelung an. Bern legt sie in Art. 59 Abs. 2 in dieselbe Hand: «Der gleiche Beamte hat auch die Entsiegelung vorzunehmen.» Graubünden weist sie im öffentlichen Inventar nach Art. 77 Abs. 1 einer anderen Person zu: «Der vom Einzelrichter am Regionalgericht beauftragte Notar entsiegelt die Erbschaft und errichtet möglichst rasch zusammen mit dem Erbschaftsverwalter das Inventar.»

Geschützt ist nach StGB Art. 290 das amtliche Zeichen und nicht das Eigentum an der Sache dahinter; das Erbrechen ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

StGB Art. 290 (SR 311.0, Stand vom 12. Juni 2026) trägt die Sachüberschrift Siegelbruch und lautet: «Wer ein amtliches Zeichen, namentlich ein amtliches Siegel, mit dem eine Sache verschlossen oder gekennzeichnet ist, erbricht, entfernt oder unwirksam macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.» Der Tatbestand knüpft an die Wirkung der behördlichen Anordnung an und nicht an die Sachherrschaft einer bestimmten Person; er trifft damit auch eine erbberechtigte Person. Daneben steht StGB Art. 289 zur Entziehung amtlich beschlagnahmter Sachen.

Gegenstand der Massregel ist die Erbschaft

Der Begriff der versiegelten Wohnung stammt aus dem Sprachgebrauch und steht in keinem der geprüften Erlasstexte. Durchsucht man die zwölf geltenden Einführungsgesetze im Volltext auf die Wortstämme Wohnung, Wohnräume, Räumlichkeit, Zimmer und Lokal, und zwar im Umfeld von je 1500 Zeichen vor und nach jeder Fundstelle der Zeichenfolgen Siegel und Siegl, so ergeben sich zwei Treffer. Der eine, Lokalblättern in Schaffhausen, steht neben dem Siegel einer Urkundsperson; nur der andere trägt einen Raumbegriff zur Sache: § 109 Abs. 2 des Einführungsgesetzes von Basel-Landschaft, und dort betrifft er die Reinigung und nicht das Siegel. Sie lautet: «Bei ausserordentlichen Todesfällen nimmt die Polizei Basel-Landschaft, die Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter die Siegelung vor und erteilt den Auftrag, die Räumlichkeiten zu Lasten der Erbschaft zu reinigen.»

Gegenstand der Massregel ist nach dem Wortlaut überall die Erbschaft oder der Nachlassgegenstand. Zwei Kantone stellen neben die Siegelung ein zweites Mittel; nur Solothurn bezieht beides auf Sachen: § 173 Abs. 1 nennt «die Siegelung oder die Verschliessung der Nachlassgegenstände», Zug in § 71 Abs. 1 dagegen «die Siegelung oder eine ähnliche Sicherstellung der Erbschaft». § 174 Abs. 1 ergänzt: «Gegenstände, die nicht versiegelt oder eingeschlossen werden können, sind vom Gemeindepräsidenten zu verzeichnen.»

Für eine Anfrage beim Schlüsseldienst sind zwei Lagen zu trennen. Steht ein amtliches Siegel an der Tür, nimmt es die anordnende Stelle wieder ab oder lässt es abnehmen. Fehlt ein Siegel, richtet sich die Berechtigung nach dem Erbrecht: Dieser Eintrag behandelt den behördlichen Verschluss und die zuständige Behörde, der Eintrag zum Nachlasstresor und der Erbengemeinschaft den Tresor im Nachlass und die Verfügungsbefugnis der Erben nach ZGB Art. 602, 517 und 518.

Was mit den Schlüsseln geschieht

Die Zeichenfolge Schlüssel, ohne Beachtung der Gross- und Kleinschreibung über die Volltexte der zwölf geltenden Einführungsgesetze gesucht, steht in fünf davon und in sieben gar nicht; kein Treffer liegt in einer Bestimmung über die Sicherung des Erbgangs. Alle fünf stehen im Sachenrecht, in den kantonalen Listen zum Ortsgebrauch, auf den ZGB Art. 644 Abs. 2 für den Begriff der Zugehör mit der «am Orte üblichen Auffassung» abstellt.

Dort steht der Schlüssel einhellig auf der Seite des Gebäudes. Graubünden zählt in Art. 87 Abs. 1 Ziff. 1 als Zugehör einer Liegenschaft «die zu einem Gebäude gehörenden Schlüssel» auf, Solothurn in § 227 Abs. 1 Bst. a «die zu einem Gebäude oder zu einer Einfriedigung gehörenden Schlüssel», Zug fast gleich in § 92 Abs. 2 Bst. a. Basel-Landschaft führt ihn in § 126 Abs. 1 Bst. b unter den Sachen auf, die einem Gebäude zu dienen bestimmt sind, Appenzell Ausserrhoden in Art. 96 Abs. 2 neben Vorfenstern und Löschgerätschaften.

Der Wohnungsschlüssel gehört damit in diesen fünf Kantonen zum Gebäude. Ob eine Behörde die Schlüssel bei einer Siegelung an sich nimmt, regelt keine der zwölf Fassungen. Eine Stufe tiefer regelt es Bern, in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über die Errichtung des Inventars (BSG 214.431.1).

Wer die Kosten der Siegelung trägt

Vier der zwölf Erlasse regeln die Kostenfolge ausdrücklich, auf drei verschiedene Arten. Bern verlegt sie in Art. 73 (BSG 211.1) auf die Gemeindeebene: «Die Gemeinde erhebt für die Siegelung eine Gebühr nach Massgabe ihres Gebührenreglementes.» Zug verweist die Gebühren für Sicherungsmassregeln in § 79 Abs. 1 auf den Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen.

Schaffhausen regelt in Art. 73 Abs. 4 (SHR 210.100) statt des Ansatzes die Zurechnung: «Die Kosten werden von der Erbschaft getragen. Wird der Nachlass nicht angetreten, so werden sie von demjenigen getragen, der die Sicherungsmassnahme respektive das amtliche Inventar verlangt hat.» Basel-Landschaft belastet in § 109 Abs. 2 die Reinigung der Räumlichkeiten der Erbschaft. Gezählt sind nur Bestimmungen, welche die Siegelung oder die Sicherungsmassregeln benennen; die übrigen acht kennen dazu höchstens eine allgemeine Gebührendelegation.

Davon zu trennen ist die Rechnung für eine hoheitliche Türöffnung: Sie läuft über kantonales Polizei- und Gebührenrecht und ist im Eintrag zu den Kosten der Türöffnung durch Polizei oder Feuerwehr ausgeführt.

Wie weit diese Angaben reichen

Geprüft sind zwölf Kantone: BE, SO, BS, BL, ZG, GR, LU, SG, TG, SH, AR und OW. Vierzehn Kantone sind nicht geprüft. Für Zürich, Schwyz, Neuenburg, Tessin, Waadt und Jura war der Volltext am Stichtag über die verwendete Schnittstelle nicht zu beziehen; für Uri, Glarus, Freiburg, Appenzell Innerrhoden, Nidwalden, Wallis, Genf und Aargau ist das Einführungsgesetz in diesem Lauf nicht ausgewertet worden. Aus dem Aargau lässt sich derzeit nichts ableiten: Das dortige Einführungsgesetz (SAR 210.100) wird zwar noch vollständig ausgeliefert, ist aber am 27. Juni 2017 auf den 1. Januar 2018 aufgehoben worden.

Ungeprüft bleibt, wie oft eine Siegelung angeordnet wird; keine der ausgewerteten Quellen sagt es. Die beiden Verordnungen aus Bern und St. Gallen sind inzwischen ausgewertet.

Bleibt die Berechtigung unter den Erben streitig, gehört die Frage vor eine Schlichtungsbehörde oder in eine Rechtsberatung, bevor jemand eine Öffnung veranlasst.

Häufiger Irrtum

Nach einem Todesfall versiegelt die Behörde die Wohnung, und niemand darf mehr hinein, bis sie wieder entsiegelt ist.

Keiner der zwölf geprüften Erlasse nennt in seiner Siegelungsbestimmung eine Wohnung. Gegenstand der Massregel ist nach ZGB Art. 552 die Erbschaft, in Solothurn nach § 173 Abs. 1 die Nachlassgegenstände. Was tatsächlich verschlossen wird, hängt davon ab, worauf die anordnende Stelle das Siegel setzt, und ein Siegel ist nach StGB Art. 290 unabhängig davon geschützt, ob es an einem Behältnis oder an einer Tür angebracht ist.

Verwandte Begriffe

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Quellen

  1. [1]Schweizerische Eidgenossenschaft: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 551, 552, 553 und 644 Abs. 2; Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Stand 1.7.2026
  2. [2]Schweizerische Eidgenossenschaft: Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Art. 289 und Art. 290 samt Sachüberschriften; Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Stand 12.6.2026
  3. [3]Kanton Bern: Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BSG 211.1, Art. 58, 59 und 73, Fassung in Kraft seit 01.01.2026, abgerufen 04.09.2026
  4. [4]Kanton Solothurn: Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BGS 211.1, § 173, § 174 und § 227, Fassung in Kraft seit 01.01.2025, abgerufen 04.09.2026
  5. [5]Kanton Basel-Stadt: Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SG 211.100, § 134 und § 135; die Sachüberschrift von § 135 schreibt Sieglung, Fassung in Kraft seit 01.04.2024, abgerufen 04.09.2026
  6. [6]Kanton Basel-Landschaft: Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches, SGS 211, § 109 und § 126, Fassung in Kraft seit 01.01.2024, abgerufen 04.09.2026
  7. [7]Kanton Zug: Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BGS 211.1, § 71, § 72, § 79 und § 92, Fassung in Kraft seit 11.07.2025, abgerufen 04.09.2026
  8. [8]Kanton Graubünden: Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, BR 210.100, Art. 74, Art. 77, Art. 82 und Art. 87, Fassung in Kraft seit 01.01.2026, abgerufen 04.09.2026
  9. [9]Kanton Luzern: Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, SRL 200, § 73, Fassung in Kraft seit 01.01.2026, abgerufen 04.09.2026
  10. [10]Kanton St. Gallen: Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1, Art. 7 Abs. 1 Bst. b Ziff. 8, Art. 82 und Art. 83, Fassung in Vollzug seit 01.04.2019, abgerufen 04.09.2026
  11. [11]Kanton Thurgau: Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, RB 210.1, § 63, Fassung in Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.2027, abgerufen 04.09.2026
  12. [12]Kanton Schaffhausen: Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SHR 210.100, Art. 73 und Art. 74, Fassung in Kraft seit 01.01.2026, abgerufen 04.09.2026
  13. [13]Kanton Appenzell Ausserrhoden: Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, bGS 211.1, Art. 76, Art. 77 und Art. 96, Fassung in Kraft seit 01.01.2026, abgerufen 04.09.2026
  14. [14]Kanton Obwalden: Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, GDB 210.1, Art. 17, Art. 81 und Art. 82, Fassung in Kraft seit 01.03.2026, abgerufen 04.09.2026
  15. [15]Kanton Aargau: Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz, SAR 210.100; Feld abrogated_dates_str der Rechtssammlung: Ausser Kraft, aufgehoben am 27.06.2017 per 01.01.2018, abgerufen 04.09.2026
  16. [16]Redaktion VAT365, fachlich geprüft im Betrieb: Volltextabfragen über die zwölf oben genannten geltenden Einführungsgesetze zum ZGB (BE, SO, BS, BL, ZG, GR, LU, SG, TG, SH, AR, OW): Zeichenfolge Schlüssel ohne Beachtung der Gross- und Kleinschreibung, 5 Erlasse mit Treffer und 7 ohne, davon 0 Treffer in einer Bestimmung zur Sicherung des Erbgangs; Raumbegriffe Wohnung, Wohnräume, Räumlichkeit, Zimmer und Lokal im Fenster von je 1500 Zeichen vor und nach jeder Fundstelle von Siegel und Siegl, 2 Treffer: Räumlichkeiten in § 109 Abs. 2 SGS 211 und Lokalblättern in Art. 31 Abs. 2bis SHR 210.100, der zweite neben dem Siegel der Urkundsperson nach Art. 28 SHR 210.100 und ohne Sachbezug zur Siegelung der Erbschaft; Zeichenfolge Entsiegel, 2 Erlasse mit Treffer (BE, GR); Kostenbestimmungen, welche die Siegelung oder die Sicherungsmassregeln benennen, 4 Erlasse (BSG 211.1 Art. 73, BGS 211.1 § 79 Abs. 1 des Kantons Zug, SHR 210.100 Art. 73 Abs. 4, SGS 211 § 109 Abs. 2); allgemeine Gebührendelegationen ohne Nennung der Siegelung dagegen unter anderem in BR 210.100 Art. 82 und GDB 210.1 Art. 17, gemessen 04.09.2026 an den an diesem Tag bezogenen Volltexten
  17. [17]Kanton Bern, Bernische Systematische Gesetzessammlung: Verordnung über die Errichtung des Inventars (BSG 214.431.1), Art. 14 Abs. 2; über die Schnittstelle belex.sites.be.ch/api/de/texts_of_law/214.431.1 im Volltext bezogen, 722 620 Byte, Feld abrogated auf false. Dieser Datensatz ist am 04.09.2026 nachgetragen worden, weil der Eintrag die Bestimmung seit demselben Tag zitiert, in Kraft seit 01.01.2013, bezogen 2026-09-04

Stand:

Der Herausgeber dieses Lexikons führt Türöffnungen gewerblich aus und steht damit neben dem Vorgang, den dieser Eintrag einer Behörde zuweist. Eine gesiegelte Erbschaft öffnet dieser Betrieb nicht; die Darstellung der kantonalen Zuständigkeiten ist eine Auswertung des Erlasstextes und keine Empfehlung, den privaten Weg zu wählen.

Steht ein amtliches Siegel an der Tür, wenden Sie sich zuerst an die Stelle, die es angebracht hat. Ist die Tür lediglich zugefallen, klären wir vor der Anfahrt am Telefon, wer den Auftrag erteilen darf und welchen Nachweis wir dafür brauchen.