Türöffnung durch Polizei oder Feuerwehr: Kostentragung
Sechsundzwanzig Kantone, sechsundzwanzig Antworten. Eine schweizerische Regel fehlt: Ob eine polizeiliche oder feuerwehrliche Türöffnung verrechnet wird, sagt kantonales und kommunales Recht. Basel-Landschaft erklärt Polizeieinsätze grundsätzlich für unentgeltlich, Solothurn und Aargau besondere Leistungen für kostenpflichtig, die Stadt Zürich verlangt für das Türöffnen 240 Franken pauschal. Der Notruf ist von Bundesrechts wegen gratis, der Einsatz danach nicht.
Kurzfassung
- Im Strafverfahren trägt der Kanton die Verfahrenskosten (StPO Art. 423 Abs. 1); nach Art. 426 Abs. 1 gehen sie bei Verurteilung auf die beschuldigte Person über.
- Ausserhalb des Strafverfahrens besteht keine Bundesnorm zur Kostentragung eines Polizei- oder Feuerwehreinsatzes, geprüft an sechs Bundeserlassen im Volltext.
- In 100 im Volltext geprüften kantonalen und kommunalen Erlassen kommt das Wort Türöffnung genau einmal vor, in § 18 Abs. 2 der Polizeiverordnung Basel-Stadt.
- Fünf Kantone überbinden die Rechnung des von der Polizei aufgebotenen Schlüsseldiensts ausdrücklich der verursachenden Person.
- Zwei kantonale Verwaltungsgerichte haben solche Rechnungen aufgehoben; keines hat den Einsatz für kostenlos erklärt.
In der Schweiz
Die Kantone stehen einander im Normtext entgegen. Basel-Landschaft, § 55 Abs. 1 des Polizeigesetzes (SGS 700): «Die Einsätze der Polizei Basel-Landschaft sind grundsätzlich unentgeltlich.» Abs. 2 lässt Kostenersatz nur zu, «wenn dieses oder ein anderes Gesetz es ausdrücklich vorsehen». Solothurn, § 69 Abs. 1 des Gebührentarifs (BGS 615.11, Stand 01.03.2026), sagt das Gegenteil: «Besondere polizeiliche Leistungen des Kantons sind grundsätzlich kostenpflichtig.» Aargau, § 55 Abs. 1 seines Polizeigesetzes (SAR 531.200), fast wortgleich. Zug zählt abschliessend auf, § 25 Abs. 1 des Polizei-Organisationsgesetzes (BGS 512.2): «Kosten für polizeiliche Leistungen werden in Rechnung gestellt, wenn es die Gesetzgebung vorsieht.» In der folgenden Liste kommen weder eine Türöffnung noch eine Rettung vor. Auch die Stundenansätze sind kantonal: Bern 105.20 Franken, Luzern, Zug und Schaffhausen je 120, Basel-Stadt und Basel-Landschaft 145, St. Gallen 100 bei einem Minimum von 150.
Drei Fälle, und nur der erste steht im Bundesrecht
Drei rechtlich verschiedene Lagen. Öffnet die Polizei eine Tür im Strafverfahren, etwa bei einer Hausdurchsuchung, gehört der Aufwand nach StPO Art. 422 Abs. 1 (SR 312.0, Stand 1.4.2025) zu den Verfahrenskosten. Art. 423 Abs. 1: «Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.» Die tragende Ausnahme, Art. 426 Abs. 1: «Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.» Die Berechnung regeln nach Art. 424 Abs. 1 «Bund und Kantone», die auch die Gebühren festlegen.
Wer als Bewohnerin oder Bewohner eine polizeiliche Türöffnung erlebt, ohne beschuldigt zu sein, fällt nicht unter diese Regel. Das Bundesrecht führt für diese Person aber eine eigene Bestimmung: Art. 434 StPO trägt die Sachüberschrift «Dritte» und gibt diesen nach Abs. 1 Anspruch auf «angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben». Das Tatbestandsmerkmal ist dort die Verfahrenshandlung und nicht eine Stellung als beschuldigte Person; die Bestimmung läuft der Kostenregel entgegen und begründet einen Anspruch der betroffenen Person. Ausserhalb eines Strafverfahrens, bei blosser Gefahrenabwehr, greift sie nicht; dasselbe gilt für die Feuerwehr, die kantonal geregelt und kommunal organisiert ist. Dass für die Gefahrenabwehr ausserhalb des Strafverfahrens nichts im Bundesrecht steht, ist kein Übersehen, sondern ein an den Volltexten von StGB, StPO, OR, ZGB, AEFV und FDV geprüfter Nulltreffer.
Der Anruf ist gratis, der Einsatz ist eine andere Rechnung
Die im Netz regelmässig mit dem Einsatz verwechselte Unentgeltlichkeit betrifft die Telefonverbindung. FDV Art. 27 (SR 784.101.1, Stand 1.7.2026) verpflichtet die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes, von jedem Telefonanschluss aus den direkten Zugang zu den Notdiensten nach AEFV Art. 28 zu gewährleisten; Abs. 2: «Sie müssen den Zugang unentgeltlich gewährleisten.» Was die kantonale Zentrale danach veranlasst, regelt das Bundesrecht nicht.
Ein Nebenbefund dazu: Die Ziffern 112, 117, 118 und 144 stehen in der AEFV überhaupt nicht. Sie regelt nur, dass für jeden Notdienst eine Kurznummer besteht; welche Ziffer zu welchem Dienst gehört, steht in einer technischen Vorschrift des BAKOM.
Der Angelpunkt heisst nicht Notlage, sondern Grundauftrag
Wo ein Kanton verrechnet, trifft es nicht jeden Einsatz, sondern die besondere polizeiliche Leistung. § 34 Abs. 3 der Schaffhauser Polizeiverordnung (SHR 354.111) umschreibt sie: «Besondere polizeiliche Leistungen stellen Aufwendungen dar, welche entweder nicht zum polizeilichen Grundauftrag (Sicherheit und Ordnung, Kriminalitätsbekämpfung) zählen oder dessen Kosten deutlich übersteigen.» Die Gegenformel lautet überwiegend privates Interesse.
Das Berner Verwaltungsgericht 2024 dazu: «Indem die Polizei ihren Grundauftrag erfüllt, nimmt sie eine staatliche Aufgabe wahr, die grundsätzlich mit staatlichen Steuermitteln zu finanzieren ist.»
Die Kostenfrage entscheidet sich zuerst am Kanton; dort sind Polizeigesetz und Gebührentarif massgebend, bei der Feuerwehr zusätzlich das Reglement der Gemeinde.
Basel-Stadt nennt die Türöffnung als einziger beim Namen
In 100 im Volltext geprüften kantonalen und kommunalen Polizei- und Feuerwehrerlassen kommt das Wort Türöffnung genau einmal vor, in § 18 Abs. 2 der Basler Polizeiverordnung (SG 510.110, Stand 19.06.2025): «Kosten und Leistungen der Kantonspolizei, die vorwiegend im Interesse einer Drittperson von der Kantonspolizei vorfinanziert wurden, wie Leichentransporte oder Türöffnungen, werden nach den Bestimmungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff Obligationenrecht vom 30. März 1911) in Rechnung gestellt.»
Basel-Stadt behandelt die Türöffnung damit nicht als Gebühr, sondern als Geschäftsführung ohne Auftrag; die Kostenfolge läuft über Bundeszivilrecht statt kantonales Gebührenrecht. In den dreizehn übrigen geprüften Kantonen, von Bern bis Wallis, fehlt es ganz; Aussperrung und ausgesperrt im ganzen Erlasskorpus.
Die Rechnung des Schlüsseldiensts läuft am Gebührenrecht vorbei
Für Betroffene wiegt die Rechnung des von der Polizei aufgebotenen Betriebs meist schwerer als die Gebühr. Fünf Kantone regeln diesen Beizug Dritter ausdrücklich und gleichsinnig. Bern, Art. 137 Abs. 2 PolG (BSG 551.1): Die Kantonspolizei «kann die Kosten für Leistungen beigezogener oder beauftragter Dritter, die ihr im Zusammenhang mit der eigenen Leistungserbringung entstehen, weiterverrechnen». Solothurn, § 73bis des Gebührentarifs: Ist der Beizug einer Drittperson zwingend nötig, ist die verursachende Person «zum vollen Kostenersatz für die erbrachten Leistungen verpflichtet». Zug überbindet die Kosten beauftragter Dritter nach § 25 Abs. 6 des Polizei-Organisationsgesetzes der verursachenden Person, Graubünden zählt sie nach Art. 2 der Polizeikostenverordnung (BR 613.140) zu den Auslagen, und Basel-Stadt geht über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Dass der Schlüsseldienst gemeint ist, steht amtlich fest. Der Vortrag zum Berner Polizeigesetz führt zu Art. 137 Abs. 2 nach der Wiedergabe des Verwaltungsgerichts «lediglich weitere Beispiele für Drittkosten (Schlüsseldienst, Schreiner und Abschleppunternehmen)» auf; Art. 17 Abs. 1 lit. c PolG erlaubt die Übertragung an Private für «handwerkliche und technische Tätigkeiten und Dienstleistungen wie Abschleppdienste, Schlüsseldienste und dergleichen». Nur an diesen beiden Stellen kommt das Gewerbe im geprüften kantonalen Polizeirecht vor.
Zwei Gerichte haben die Rechnung aufgehoben, und keines hat gratis gesagt
Solothurn, Verwaltungsgericht, VWBES.2019.254 vom 24. Oktober 2019. Nach einer Gefährdungsmeldung kontrollierte die Kantonspolizei das Domizil einer Frau und bot einen Schlüsseldienst auf, nachdem sie vergeblich versucht hatte, «innert nützlicher Frist eine andere Person mit einem entsprechenden Wohnungsschlüssel zu ermitteln». Die Rechnung über 511.90 Franken stützte der Kanton auf § 69 des Gebührentarifs, und das Gericht hob sie auf: «§ 69 GT kann keine gesetzliche Grundlage sein für die Überwälzung der Kosten an die Beschwerdeführerin, die aufgrund der Inanspruchnahme eines Schlüsseldienstes durch die Polizei entstanden sind.» Der Einsatz sei nicht über die polizeiliche Grundversorgung hinausgegangen.
Der Entscheid ist eng: Das Gericht hielt ausdrücklich fest, «ob eine andere Rechtsgrundlage für eine Abwälzung der Kosten besteht, ist hier nicht zu prüfen». Den Polizeieinsatz selbst bezeichnete es als rechtmässig und verhältnismässig.
Bern, Verwaltungsgericht, Urteil 100.2023.62U vom 8. April 2024 (BVR 2024 S. 277). Die Kantonspolizei hatte einer Frau 4682 Franken für eine Notsuche verfügt. Das Gericht hob auch das auf, las Art. 137 Abs. 2 PolG aber einschränkend statt als Verbot: Drittkosten aus dem polizeilichen Grundauftrag dürften «nur weiterverrechnet werden, wenn diese oder dieser zumindest grobfahrlässig gehandelt hat». Dieses Verschuldenserfordernis steht im Wortlaut nicht; Normtext und Gerichtspraxis fallen auseinander.
Bei der Feuerwehr steht die Rettung selbst zur Debatte
Zürich verrechnet sie zwingend. § 27 Abs. 1 FFG (LS 861.1) stellt Einsätze bei Bränden, Explosionen und Elementarereignissen frei; Abs. 2 verpflichtet die Gemeinde, den Ersatz der Einsatzkosten zu verfügen gegenüber «Personen, die Hilfeleistungen beansprucht haben, wie insbesondere zur Rettung von Menschen und Tieren». Das Gesetz sagt verfügt, nicht kann.
Basel-Stadt, § 4 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes (SG 590.100), das Gegenteil: «Hilfeleistungen der Feuerwehr namentlich zur Rettung von Menschen und Tieren in Not sind unentgeltlich.» St. Gallen stellt nur Brand und Naturereignis frei (Art. 40 Abs. 2 FSG, sGS 871.1). Solothurn und Aargau können die Einsatzkosten für Hilfeleistungen bei Unglücksfällen «auch ohne Nachweis eines Verschuldens» einfordern (§ 92 Abs. 2 GVG, BGS 618.111, und § 6a Abs. 1 lit. b FwG, SAR 581.100). Bern verlangt umgekehrt Verschulden: Die Gemeinden können sie einfordern, «wenn das Ereignis schuldhaft herbeigeführt worden ist» (Art. 32 Abs. 1 FFG, BSG 871.11).
240 Franken in der Stadt Zürich, null Franken in Olten
Eine feuerwehrliche Türöffnung beziffert als einzige gefundene Schweizer Regelung der Feuerwehrtarif der Stadt Zürich (AS 861.100, Stadtratsbeschluss vom 22.12.2010, in Kraft seit 01.01.2011). Art. 1 Abs. 1 lit. a: «Türen öffnen, Schlüssel bergen, einsteigen usw., sofern der Einsatz nicht länger als eine Stunde dauert: Fr. 240.-». Art. 7 begrenzt die Hilfeleistung zugunsten eines Rettungsdiensts auf höchstens 800 Franken zulasten der Patientin oder des Patienten.
Das Gegenstück liegt im Kanton des Betriebs: Das Feuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Olten Nr. 221 vom 27.03.2008 zählt in Art. 5 Abs. 1 die Rettung von Personen, Tieren und Sachwerten zu den Hilfeleistungen und nennt diese «für die Hilfeanfordernden unentgeltlich». Verrechnet werden nach Abs. 2 Bewachungsaufgaben, Aufräumungsarbeiten, Wassertransporte und Ölwehreinsätze.
Dazwischen streut es breit: Winterthur verrechnet «kleine technische Hilfeleistungen (z.B. Schlüsselbergungen)» mit 50 bis 200 Franken, die Stadt Zug die «Personenbefreiung aus misslicher Lage» nach Aufwand. Die 240 Franken der Stadt Zürich sind ein Beleg für eine Gemeinde und kein Erwartungswert für die nächste.
Wenn eine Rechnung kommt
Eine Gebühr braucht eine publizierte Rechtsgrundlage, für Pflicht wie Bemessung. Das Zürcher Verwaltungsgericht hob 2011 eine Fehlalarmrechnung der Feuerwehr über 1500 Franken auf, weil weder der Beschluss der Feuerwehrkommission noch der herangezogene Tarif publiziert waren; damit lag «hinsichtlich der Bemessung der Abgabe überhaupt keine gesetzliche Grundlage vor» (VB.2011.00118 vom 7. April 2011).
Auch die Form ist überprüfbar: Im Solothurner Fall beanstandete das Gericht ein Begleitschreiben mit Rechnung ohne Bezeichnung als Verfügung und ohne Rechtsmittelbelehrung, das die Formvorschriften nicht erfüllte, und das fehlende rechtliche Gehör. Angefochten wird sie im kantonalen Verwaltungsverfahren.
Was hier nicht steht, und warum
Alle Angaben oben betreffen den Normtext: gelesen wurden vierzehn Kantone bei der Polizei und acht bei der Feuerwehr, Gerichtsentscheide aus zwei Kantonen. Die Vollzugspraxis ist durchgehend ungeprüft. Für Sie heisst das: aus einer Kostenpflicht im Erlass folgt noch keine Rechnung, aus ihrem Fehlen keine Sicherheit.
Nicht belegbar ist auch, dass die Polizei bei blosser Aussperrung nicht ausrücke. Neun Deutschschweizer Polizeikorps wurden dazu durchsucht, über 1200 Seiten im Volltext, mit null einschlägigen Treffern: Zu einer der meistgestellten Fragen schweigen die grossen Korps. Ebenso wenig gibt es einen ausserhalb der Stadt Zürich erwartbaren Frankenbetrag: Thurgau und Wallis publizieren ihre Ansätze nicht, der Kanton Zürich hat für die Kantonspolizei keinen Gebührentarif, und jener der Stadt Olten war nicht beschaffbar.
Häufiger Irrtum
Rettung ist in der Schweiz gratis, verrechnet werden nur technische Hilfeleistungen.
Im Kanton Zürich verfügt die Gemeinde nach § 27 Abs. 2 lit. c FFG den Kostenersatz gerade gegenüber Personen, die eine Hilfeleistung zur Rettung von Menschen und Tieren beansprucht haben. St. Gallen verrechnet alles ausser Brand und Naturereignis, Solothurn und Aargau auch ohne Nachweis eines Verschuldens. Unentgeltlich ist die Rettung dort, wo ein Erlass es ausdrücklich sagt, etwa in Basel-Stadt nach § 4 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes.
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Quellen
- [1]Schweizerische Eidgenossenschaft: Strafprozessordnung (StPO), SR 312.0, Art. 422, 423, 424, 426 und 434 samt der Sachüberschrift von Art. 434; Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Stand 1.4.2025
- [2]Schweizerische Eidgenossenschaft: Fernmeldedienstverordnung (FDV), SR 784.101.1, Art. 27 und 28; Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Stand 1.7.2026
- [3]Schweizerische Eidgenossenschaft: Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV), SR 784.104, Art. 28 und 28a; Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Stand 1.7.2026
- [4]Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn: VWBES.2019.254, Urteil vom 24. Oktober 2019, Kostenüberwälzung für einen von der Kantonspolizei aufgebotenen Schlüsseldienst, 24.10.2019
- [5]Verwaltungsgericht des Kantons Bern: Urteil 100.2023.62U vom 8. April 2024, publiziert in BVR 2024 S. 277, Weiterverrechnung von Drittkosten nach Art. 137 PolG, 08.04.2024
- [6]Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00118, Endentscheid vom 7. April 2011, Fehlalarmgebühr der Feuerwehr ohne publizierte Bemessungsgrundlage, 07.04.2011
- [7]Kanton Basel-Stadt: Verordnung betreffend die Kantonspolizei (Polizeiverordnung), SG 510.110, § 18 Abs. 2, Stand 19.06.2025
- [8]Kanton Basel-Landschaft: Polizeigesetz vom 28. November 1996, SGS 700, § 55, 28.11.1996
- [9]Kanton Solothurn: Gebührentarif vom 8. März 2016, BGS 615.11, § 69 und § 73bis, Stand 01.03.2026
- [10]Kanton Aargau: Polizeigesetz vom 6. Dezember 2005, SAR 531.200, § 55; Feuerwehrgesetz SAR 581.100, § 6a, 06.12.2005
- [11]Kanton Zug: Gesetz über die Organisation der Polizei vom 30. November 2006, BGS 512.2, § 25; Feuerschutzgesetz BGS 722.21, § 37, 30.11.2006
- [12]Kanton Bern: Polizeigesetz vom 10. Februar 2019, BSG 551.1, Art. 17, 28 und 137; Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz BSG 871.11, Art. 32, 10.02.2019
- [13]Kanton Graubünden: Polizeikostenverordnung, BR 613.140, Art. 2, Stand 01.01.2019
- [14]Kanton Schaffhausen: Polizeiverordnung vom 23. Oktober 2012, SHR 354.111, § 34 Abs. 3, 23.10.2012
- [15]Kantonale Rechtssammlungen ZH, BS, SG, SO: Feuerwehrerlasse im Volltext: ZH Feuerpolizei- und Feuerwehrgesetz LS 861.1 § 27; BS Feuerwehrgesetz SG 590.100 § 4; SG Feuerschutzgesetz sGS 871.1 Art. 40; SO Gebäudeversicherungsgesetz BGS 618.111 § 92, Volltextprüfung vom 28.08.2026
- [16]Stadt Zürich: Feuerwehrtarif AS 861.100, Stadtratsbeschluss vom 22. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011, Art. 1 und Art. 7, 22.12.2010
- [17]Stadt Winterthur: Gebührenordnung Schutz und Intervention, WS 5.3-3, vom 16. Dezember 2020, Art. 5 und Anhang 1 Ziff. 2, Stand 01.02.2021
- [18]Stadt Zug: Verrechnung von Einsätzen und Dienstleistungen der Feuerwehr, CRS 5.3-1.1, Anhang Ziff. 1.8, 01.03.2024
- [19]Einwohnergemeinde Olten: Feuerwehrreglement Nr. 221 vom 27. März 2008, Art. 5, 27.03.2008
- [20]Kanton Luzern: Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei (SRL 682), § 5; Stundenansatz, nicht am kantonalen Erlasstext, sondern über die Dossierdokumentation belegt, abgerufen 28.08.2026
- [21]Kanton St. Gallen: Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5, Ziff. 27.79.00.01 unter der Marginalie Kantonspolizei mit dem Ansatz je Stunde und dem Mindestansatz; die Programmschnittstelle der kantonalen Gesetzessammlung gibt für diesen Erlass keinen XHTML-Volltext aus, wohl aber ein Fassungs-PDF von 61 Seiten mit Textebene, an dem beide Ansätze gelesen sind, Fassung in Vollzug seit 01.01.2026, PDF bezogen 04.09.2026
- [22]BAKOM: Technische und administrative Vorschriften SR 784.101.113/1.3, Leitweglenkung und Standortidentifikation der Notrufe, 30.03.2026
Stand:
Der Herausgeber dieses Lexikons führt private Türöffnungen selbst aus und steht damit neben der Leistung, deren Kosten hier beschrieben werden. Die kantonale Rechtslage ist in weiten Teilen ungeklärt, und das ist ein Befund über die Erhebung, kein Argument für den privaten Weg. Welche Stelle im Einzelfall günstiger ist, sagt dieser Eintrag nicht.
Ob ein Korps bei blosser Aussperrung ausrückt und was das kostet, sagt in den geprüften Quellen niemand öffentlich. Bei einer privaten Türöffnung steht die Rechnung dagegen vorher fest: Melden Sie sich, dann klären wir Berechtigung, Vorgehen und Kosten vor der Anfahrt.