Türschaden nach dem Polizeieinsatz
Den Schaden an einer rechtmässig von der Polizei geöffneten Tür verteilt kantonales Recht. Basel-Stadt gewährt in § 69 Abs. 2 des Polizeigesetzes Ersatz für rechtmässig verursachten Schaden, aber nur bei unverhältnismässig schwerer Betroffenheit und Unzumutbarkeit, und nimmt in Abs. 4 die rechtmässigen Massnahmen gegen Störerinnen und Störer aus. Obwalden und Bern ziehen ähnliche, nicht deckungsgleiche Grenzen.
Kurzfassung
- Das Scharnier ist die Stellung der betroffenen Person: Basel-Stadt knüpft den Ersatz in § 69 Abs. 2 PolG an § 11, den polizeilichen Notstand, und schliesst ihn in Abs. 4 gegen Störerinnen und Störer aus.
- Obwalden verweist in Art. 57 Abs. 1 PolG auf Art. 7 des Haftungsgesetzes und versagt den Ersatz in Abs. 2, wenn die geschädigte Person die polizeiliche Tätigkeit verursacht hat.
- Bern führt den Ausschluss im Polizeigesetz, Art. 178 Abs. 1; die Ersatzbestimmung steht über den Verweis von Art. 177 Abs. 1 im Personalgesetz, Art. 100 Abs. 2 PG.
- Alle vier verlangen eine Härteschwelle: schwere Betroffenheit und die Unzumutbarkeit, den Schaden selber zu tragen; Basel-Landschaft führt sie in § 6 Abs. 1 seines Haftungsgesetzes und in § 13 Abs. 2 seiner Verfassung.
- Die Verfahrenswege gehen auseinander: Basel-Stadt weist Forderungen gegen den Staat in § 6 Abs. 1 HG dem Zivilprozess zu, Obwalden der verwaltungsgerichtlichen Klage, Bern einer Verfügung der Direktion.
In der Schweiz
Mindestens vier Kantone schreiben die Frage im Erlasstext aus. Basel-Stadt, § 69 Abs. 2 des Polizeigesetzes (SG 510.100): «Der Kanton leistet auch für den Schaden Ersatz, den die Kantonspolizei gemäss § 11 rechtmässig verursacht hat, wenn einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.» Abs. 4 zieht die Gegenlinie: «Ausgenommen sind die Haftung und die Leistung einer Genugtuung für rechtmässige Massnahmen gegen Störerinnen und Störer.» Obwalden verweist in Art. 57 Abs. 1 des Polizeigesetzes (GDB 510.1) auf Art. 7 des Haftungsgesetzes (GDB 130.3): «Für Schaden, den Organe des Gemeinwesens Dritten rechtmässig zufügen, haftet das Gemeinwesen, wenn einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.» Bern schliesst in Art. 178 Abs. 1 des Polizeigesetzes (BSG 551.1) die Haftung für rechtmässige Handlungen «gegen Personen im Sinne von Artikel 6» aus. Basel-Landschaft ankert die Regel in der Verfassung. § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes (SGS 105) trägt die Sachüberschrift «Haftung für rechtmässiges Verhalten des Staates»: «Der Staat haftet auch für den Schaden, den seine Mitarbeitenden rechtmässig verursacht haben, wenn einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen (§ 13 Abs. 2 KV).» Die Klammer am Schluss zeigt auf § 13 Abs. 2 der Kantonsverfassung (SGS 100), wo derselbe Bedingungssatz für Kanton und Gemeinden steht. Über achtzehn selbst bezogene kantonale Polizeierlasse steht die Wendung «den Schaden selber zu tragen» heute in einem einzigen, dem Basler; in Obwalden, Bern und Basel-Landschaft steht sie ausserhalb des Polizeigesetzes, in Bern erst seit dem 1. August 2024 und in Basel-Landschaft mit «selbst» an der Stelle von «selber». Die Haftungs- und Verantwortlichkeitsgesetze der übrigen Kantone sind ungelesen geblieben; vier ist deshalb eine Untergrenze und keine Gesamtzahl.
Das Scharnier steht vor der Haftungsbestimmung
Der Verweis in § 69 Abs. 2 PolG BS zeigt auf § 11 und damit auf eine Unterscheidung am Anfang des Erlasses. § 10 Abs. 1 trägt die Sachüberschrift «Störerprinzip»: «Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört, gefährdet oder die für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist […]» § 11 trägt die Sachüberschrift «Polizeilicher Notstand» und erlaubt Handeln «gegen andere Personen» unter drei Bedingungen, darunter der, dass Massnahmen gegen die pflichtigen Personen nach § 10 «nicht rechtzeitig möglich oder erfolgversprechend sind».
Bern baut gleich, mit Art. 6 unter «Adressaten polizeilichen Handelns» und «1. Störerprinzip» sowie Art. 7 unter «2. Handeln gegenüber Dritten (polizeilicher Notstand)». Der Ausschluss in Art. 178 Abs. 1 PolG greift auf Art. 6 zurück, also auf die verantwortliche Person; die Person nach Art. 7 bleibt dort unerwähnt.
Über den Ersatz entscheiden nach diesen Erlassen die Stellung der betroffenen Person im Einsatz und die Härteschwelle, nicht die Rechtmässigkeit der Massnahme, die beide Absätze voraussetzen.
Ging die Gefahr von der Bewohnerin selbst aus, greift der Ausschluss. War hinter der Tür eine dritte Person in Gefahr oder blieb die verantwortliche Person für die Behörde unerreichbar, steht die Bewohnerin als Person nach § 11 PolG BS beziehungsweise Art. 7 PolG BE da, und die Erlasse schreiben den Ersatz aus.
Ein Satz zweimal zeichengleich, der Ausschluss dreimal verschieden
Die gewährende Hälfte: § 69 Abs. 2 PolG BS und Art. 100 Abs. 2 des Berner Personalgesetzes (BSG 153.01) tragen denselben Bedingungssatz «Einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen» und unterscheiden sich darin in einem einzigen Zeichen, der Gross- und Kleinschreibung des Wortes Einzelne. Obwalden weicht in Art. 7 HG um ein Wort ab: «einzelne davon schwer betroffen sind».
Basel-Stadt führt daneben eine Auffangnorm. § 4 Abs. 1 des Haftungsgesetzes (SG 161.100): «Für rechtmässig zugefügten Schaden haftet der Staat nur, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.» Abs. 2: «Ist eine Haftung gesetzlich nicht vorgesehen, so haftet der Staat nach Billigkeit, wenn einzelnen […] ein unverhältnismässig schwerer Schaden zugefügt worden ist.» Die Bestimmung im Polizeigesetz ist der gesetzlich vorgesehene Fall von § 4 Abs. 1.
Die ausschliessende Hälfte: Basel-Stadt nennt in § 69 Abs. 4 PolG eine Personengruppe, «Störerinnen und Störer». Obwalden stellt in Art. 57 Abs. 2 PolG auf einen Vorgang ab, dass die geschädigte Person «die polizeiliche Tätigkeit verursacht hat oder wenn sie ein grobes Verschulden an der Entstehung des Schadens trifft». Bern verweist in Art. 178 Abs. 1 PolG auf eine Norm, «Personen im Sinne von Artikel 6».
Ein weiterer Ausschlussgrund steht in § 5 HG BS: «Der Staat haftet nicht, wenn die geschädigte Person Rechtsmittel […] nicht ergriffen hat.»
Bern verteilt die Antwort seit 2024 auf zwei Erlasse
Art. 177 Abs. 1 PolG BE: «Die Haftung des Kantons und das Verfahren richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des PG.» PG steht für das Personalgesetz vom 16. September 2004, BSG 153.01. Die Ersatzbestimmung steht also in einem Erlass über das Arbeitsverhältnis des Kantonspersonals: Art. 100 PG mit der Sachüberschrift «Staatshaftung», Abs. 2.
Art. 178 Abs. 2 PolG BE führt allein eine Aufhebungsmarke ohne Text. Die Änderungstabelle desselben Erlasses löst sie auf: Beschluss vom 28. November 2023, in Kraft seit 1. August 2024, Fundstelle BAG 24-036, Vermerk «aufgehoben». Dieselbe Vorlage hat Art. 100 Abs. 3 PolG aufgehoben und Art. 100a eingefügt. Die bis zum 31. Juli 2024 geltende Fassung ordnete an: eine Haftung aus Billigkeit für rechtmässig verursachten Schaden, wenn den Betroffenen nicht zugemutet werden kann, «den Schaden selber zu tragen», ausgenommen Personen im Sinne von Artikel 6. Der Grund der Aufhebung ist hier nicht beschafft.
Im Aargau fehlt der Text ähnlich, unter anderer Marke. § 56 des Polizeigesetzes (SAR 531.200) trägt die Sachüberschrift «Verantwortlichkeit» und führt Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 je als blosse Änderungsmarke ohne Text; erhalten sind Abs. 4 über die Gemeindehaftung und Abs. 5 über die Entschädigung Hilfeleistender. Die Änderungstabelle desselben Erlasses weist jedoch Abs. 1 als aufgehoben aus und Abs. 2 und Abs. 3 als geändert, alle drei mit Beschluss vom 24. März 2009. Diese Spannung wird hier benannt und bleibt offen.
Zwei Ansprüche aus demselben Einsatz laufen auf zwei Wegen
Die Einsatzrechnung des Kantons und die Forderung gegen ihn für die Tür sind zwei Ansprüche auf zwei Wegen. § 6 Abs. 1 des Basler Haftungsgesetzes: «Forderungen geschädigter Personen gegen den Staat werden auf dem Weg des Zivilprozesses von den ordentlichen Gerichten entschieden.» § 2 Abs. 1 desselben Erlasses beurteilt die Staatshaftung unter Vorbehalt anderer Gesetze «nach den Bestimmungen des Zivilrechts». Die Anfechtung einer Gebührenrechnung gehört dagegen ins kantonale Verwaltungsverfahren; der Eintrag zur Kostentragung führt das an zwei Gerichtsentscheiden aus und nicht am Normtext.
Obwalden weist einen zweiten Weg. Nach Art. 11 Abs. 1 HG verwirkt die Forderung, wenn nach einer ablehnenden Mitteilung des Gemeinwesens «nicht innert sechs Monaten seit der Zustellung dieser Mitteilung verwaltungsgerichtliche Klage […] angehoben wird»; die Auslassung verweist auf Art. 62 GOG. Davor steht in Art. 10 Abs. 1 HG eine Verjährung von zwei Jahren seit Kenntnis des Schadens und des haftpflichtigen Gemeinwesens, spätestens zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
Bern beginnt verwaltungsintern. Art. 104 Abs. 1 PG bestimmt, dass über streitige Ansprüche gegen den Kanton auf Schadenersatz oder Genugtuung «die Direktion, in deren Aufgabenbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat, eine Verfügung» erlässt; nach Abs. 2 sind die Begehren schriftlich, begründet und im Doppel einzureichen. Eine Frist für diese Forderungen nennt allein das Obwaldner Haftungsgesetz.
Zwölf von achtzehn Erlassen regeln den Schaden der helfenden Person
Achtzehn kantonale Polizeierlasse sind am 4. September 2026 über die amtlichen Rechtssammlungen im Volltext bezogen worden, alle mit dem Vermerk, dass sie in Kraft stehen; das Quellenverzeichnis nennt sie einzeln. Zusammen tragen sie 884 755 Zeichen Normtext, gezählt ohne Änderungstabellen und mit zusammengezogenem Weissraum.
Gezählt ist, wo ein Satz des Normtexts einen Wortstamm der Hilfeleistung und zugleich einen Schadens- oder Ersatzausdruck führt: BE Art. 179, BS § 70, OW Art. 58, AG § 56 Abs. 5, GR Art. 36 Abs. 2, ZG PolOG § 22, SG Art. 50 Abs. 2, BL § 54, AI Art. 24, AR Art. 45, UR Artikel 56 und GL Art. 39 Abs. 2. Eine Bestimmung über den Schaden derjenigen Person, der die Polizei die Tür geöffnet hat, schreibt einer aus, das Basler Polizeigesetz.
In vier der achtzehn Erlasse geben die Zeichenfolgen «Haftung», «Schadenersatz» und «Verantwortlichkeit» zusammen null Treffer, gemessen über denselben Normtext in unveränderter Gross- und Kleinschreibung: das Zuger Polizeigesetz (BGS 512.1), das Solothurner Gesetz über die Kantonspolizei (BGS 511.11), das Gesetz über die Luzerner Polizei (SRL 350) und das Thurgauer Polizeigesetz (RB 551.1). Für Zug steht die Haftung im Polizei-Organisationsgesetz, dessen § 21 auf das kantonale Verantwortlichkeitsgesetz verweist. Ebenso verweisen Graubünden in Art. 36 Abs. 1, Schaffhausen in Art. 30 Abs. 2, Nidwalden in Art. 63 und Glarus in Art. 39 Abs. 1 auf ihr Haftungs- oder Verantwortlichkeitsgesetz.
Die Norm, die wie eine Antwort aussieht und keine ist
Eine zweite Art von Bestimmung führt das Wort rechtmässig samt Ersatzausschluss. § 41 Abs. 2 PolG AG: «[…] Für rechtmässig vernichtete Sachen besteht kein Anspruch auf Ersatz.» Art. 28 Abs. 2 PolG OW schreibt dasselbe für «rechtmässig getötete Tiere oder vernichtete Gegenstände», Artikel 29 Abs. 2 PolG UR ebenso; über die achtzehn Erlasse sind es diese drei. Alle drei stehen unter der Sachüberschrift Herausgabe und betreffen die polizeiliche Sicherstellung. Gegenstand ist die mitgenommene Sache und nicht die Tür.
§ 71 PolG BS steht im selben Abschnitt VIII «Schaden- und Kostenersatz» wie § 69 und regelt die Gegenrichtung, den Ersatz der Einsatzkosten durch die verursachende Person.
Wiedergegeben ist der Wortlaut kantonaler Bestimmungen aus neun Erlassen, dazu eine Messung über achtzehn Polizeierlasse. Gemessen wurde das kantonale Polizeirecht; die Haftungsgesetze der übrigen Kantone sind ungelesen geblieben, obwohl fünf der achtzehn Erlasse dorthin verweisen. Ob ein Anspruch besteht, beurteilt die Behörde oder das Gericht des Kantons. Bei Zweifeln gehört die Sache zu einer Rechtsberatung, bei mietrechtlichem Einschlag zur Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen; die Fristen laufen ab dem Ereignis.
Häufiger Irrtum
Wenn die Polizei rechtmässig gehandelt hat, gibt es für die zerstörte Tür vom Kanton nichts.
Die vier Erlasse, die den Fall ausschreiben, setzen die Rechtmässigkeit gerade voraus. § 69 Abs. 2 PolG BS spricht ausdrücklich vom Schaden, den die Kantonspolizei «rechtmässig verursacht hat», Art. 7 HG OW von Schaden, den Organe des Gemeinwesens «Dritten rechtmässig zufügen», Art. 100 Abs. 2 PG BE vom Schaden, «den er rechtmässig verursacht hat», und § 6 Abs. 1 HG BL vom Schaden, den die Mitarbeitenden des Staates «rechtmässig verursacht haben». Der Ausschluss hängt an einem anderen Merkmal, nämlich daran, ob sich die Massnahme gegen die verantwortliche Person richtete. Umgekehrt gilt: Bei widerrechtlichem Handeln greifen die allgemeinen Haftungsbestimmungen, in Basel-Stadt § 3 HG über den Verweis in § 69 Abs. 1 PolG.
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Quellen
- [1]Kanton Basel-Stadt: Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz), SG 510.100, § 10 Abs. 1, § 11, § 69 Abs. 1 bis 4 und § 71; Volltext über die kantonale Gesetzessammlung, in Kraft seit 01.03.2023, abgerufen 04.09.2026
- [2]Kanton Basel-Stadt: Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz, HG), SG 161.100, § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 sowie § 6 Abs. 1; Volltext über die kantonale Gesetzessammlung, Stand 13.07.2006, abgerufen 04.09.2026
- [3]Kanton Obwalden: Polizeigesetz (PolG), GDB 510.1, Art. 28 Abs. 2, Art. 57 Abs. 1 und 2 sowie Art. 58; Volltext über die Gesetzesdatenbank des Kantons, in Kraft seit 01.09.2023, abgerufen 04.09.2026
- [4]Kanton Obwalden: Haftungsgesetz (HG), GDB 130.3, Art. 7, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1; Volltext über die Gesetzesdatenbank des Kantons, in Kraft seit 01.03.2015, abgerufen 04.09.2026
- [5]Kanton Bern: Polizeigesetz (PolG), BSG 551.1, Art. 6, Art. 7, Art. 177 Abs. 1, Art. 178 Abs. 1 und Art. 179, samt Änderungstabelle zu Art. 178 Abs. 2; Volltext über die Bernische Rechtssammlung, in Kraft seit 01.09.2026, abgerufen 04.09.2026
- [6]Kanton Bern: Personalgesetz (PG), BSG 153.01, Art. 100 Abs. 1 bis 3 sowie Art. 104 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, letzterer mit dem Verweis auf das VRPG; der eigene Abs. 1a zu Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft ist nicht mitgemeint; Volltext über die Bernische Rechtssammlung, in Kraft seit 01.09.2026, abgerufen 04.09.2026
- [7]Kanton Aargau: Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz), SAR 531.200, § 41 Abs. 2 und § 56 samt Änderungstabelle; Volltext über die Gesetzessammlung des Kantons, in Kraft seit 01.07.2024, abgerufen 04.09.2026
- [8]Kanton Bern: Polizeigesetz (PolG), BSG 551.1, Art. 178 Abs. 2 in der Fassung, die bis zum 31. Juli 2024 in Kraft stand; Volltext dieser Fassung über die Bernische Rechtssammlung, in Kraft vom 01.01.2023 bis 31.07.2024, abgerufen 04.09.2026
- [9]Kanton Basel-Landschaft: Polizeigesetz (PolG), SGS 700, § 54; Volltext über die kantonale Gesetzessammlung, in Kraft seit 01.01.2022, abgerufen 04.09.2026
- [10]Kanton Basel-Landschaft: Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz), SGS 105, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1; Volltext über die Programmschnittstelle der kantonalen Gesetzessammlung, die ohne www. anzusprechen ist, Stand 01.04.2022, abgerufen 04.09.2026
- [11]Kanton Basel-Landschaft: Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, SGS 100, § 13 Abs. 1 und Abs. 2; Volltext über die Programmschnittstelle der kantonalen Gesetzessammlung, die ohne www. anzusprechen ist, Fassung in Kraft seit 09.03.2026, abgerufen 04.09.2026
- [12]Kanton Nidwalden: Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeigesetz, PolG), NG 911.1, Art. 63; Volltext über die kantonale Gesetzessammlung, in Kraft seit 01.04.2026, abgerufen 04.09.2026
- [13]Kanton Graubünden: Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG), BR 613.000, Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2; Volltext über die Bündner Rechtssammlung, in Kraft seit 01.05.2026, abgerufen 04.09.2026
- [14]Kanton St. Gallen: Polizeigesetz (PG), sGS 451.1, Art. 50 Abs. 2; Volltext über die kantonale Gesetzessammlung, in Vollzug seit 01.01.2025, abgerufen 04.09.2026
- [15]Kanton Schaffhausen: Polizeigesetz (PolG), SHR 354.100, Art. 30 Abs. 2; Volltext über das Schaffhauser Rechtsbuch, in Kraft seit 01.01.2025, abgerufen 04.09.2026
- [16]Kanton Uri: Polizeigesetz (PolG), RB 3.8111, Artikel 29 Abs. 2 und Artikel 56; Volltext über das Urner Rechtsbuch, in Kraft seit 01.07.2024, abgerufen 04.09.2026
- [17]Kanton Zug: Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz), BGS 512.2, § 21 und § 22; Volltext über die Bereinigte Gesetzessammlung, in Kraft seit 01.01.2020, abgerufen 04.09.2026
- [18]Kanton Appenzell Innerrhoden: Polizeigesetz (PolG), Nr. 550.000, Art. 24; Volltext über die kantonale Gesetzessammlung, in Kraft seit 01.01.2020, abgerufen 04.09.2026
- [19]Kanton Appenzell Ausserrhoden: Polizeigesetz, bGS 521.1, Art. 45; Volltext über die kantonale Gesetzessammlung, in Kraft seit 01.01.2016, abgerufen 04.09.2026
- [20]Kanton Glarus: Polizeigesetz (PolG), GS V A/11/1, Art. 39 Abs. 1 und Abs. 2; Volltext über die kantonale Gesetzessammlung, in Kraft seit 01.10.2025, abgerufen 04.09.2026
- [21]Eigene Messung über achtzehn kantonale Polizeierlasse: Messung am 04.09.2026 über 884 755 Zeichen Normtext aus 18 Erlassen. Normalisierung: geltende Fassung bis zum Beginn der Änderungstabelle, Markup entfernt, HTML-Entities aufgelöst, weiches Trennzeichen U+00AD entfernt, Weissraum je Zeile zusammengezogen; Suche in unveränderter Gross- und Kleinschreibung. Erlasse mit Nummer: BE 551.1, BS 510.100, BL 700, OW 510.1, NW 911.1, AG 531.200, GR 613.000, SG 451.1, SH 354.100, SO 511.11, LU 350, UR 3.8111, ZG PolG 512.1, ZG PolOG 512.2, AI 550.000, AR 521.1, TG 551.1, GL V A/11/1. Ergebnis: «den Schaden selber zu tragen» 1 Erlass, «unverhältnismässig schwer betroffen» 1 Erlass, «Haftung» und «Schadenersatz» und «Verantwortlichkeit» zusammen 0 Treffer in 4 Erlassen (SO, LU, ZG PolG, TG); eine Bestimmung über den Schaden der hilfeleistenden Person in 12 Erlassen, gezählt als Satz mit einem Wortstamm der Hilfeleistung und zugleich einem Schadens- oder Ersatzausdruck, jeder Treffer danach im Wortlaut gelesen, 04.09.2026
Stand:
Was ein Kanton nicht ersetzt, trägt die betroffene Person, und die Rechnung dafür schreibt ein Betrieb wie der Herausgeber dieses Lexikons: Er stellt beschädigte Türblätter, Rahmen und Zylinder nach einem Einsatz instand und verdient daran. Der Eintrag hat damit einen Ausgang, der ihm nützt. Wiedergegeben ist deshalb allein der Wortlaut der genannten Erlasse, mit Nummer und Absatz, und über die Beurteilung eines bestimmten Falls wird hier nichts behauptet.
Steht nach einem Einsatz eine Reparatur oder ein Ersatz an, halten wir den Zustand vor Beginn der Arbeit schriftlich und mit Bild fest. Diese Aufnahme gehört Ihnen und ist unabhängig davon nützlich, wer am Ende die Rechnung trägt.