Polizeiliche Öffnung einer Wohnungstür
Ob die Polizei eine verschlossene Wohnungstür öffnen darf, entscheidet in der Schweiz das kantonale Polizeigesetz. In 17 von 20 im Volltext gemessenen Kantonen ermächtigt es zum Betreten und Durchsuchen nicht öffentlicher Räume auch gegen den Willen der berechtigten Person. Drei Polizeigesetze führen eine solche Norm nicht, sechs Kantone sind ungemessen.
Kurzfassung
- Bern führt die Befugnis in Art. 100 Abs. 1 PolG, Graubünden in Art. 20 Abs. 1 PolG, Appenzell Ausserrhoden in Art. 24 Abs. 1 PolG, Uri in Artikel 27 PolG, Freiburg in Art. 36 LPol und das Wallis in Art. 38 LPol.
- Nur zwei der 17 Normen nennen die Wohnung im Wortlaut. Bern spricht von «Häuser, Wohnungen und Räumlichkeiten», Freiburg von «un domicile»; die übrigen 15 regeln Räume, Grundstücke, Liegenschaften oder Gebäude.
- Freiburg und das Wallis sind die beiden Kantone, deren Erlass das gewaltsame Eindringen ausspricht: «au besoin par la force», auf Deutsch nötigenfalls mit Gewalt.
- Im Kanton Solothurn stehen zwei Normen nebeneinander: § 38 PolG für das Betreten privater Grundstücke, § 34bis Abs. 1 PolG für das Durchsuchen von Räumen. Die Wohnungstür fällt unter die zweite.
- Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Schaffhausen führen im Polizeigesetz keine Norm über das Betreten oder Durchsuchen von Räumen.
In der Schweiz
Die Befugnis ist kantonal, und sie ist am Wortlaut vergleichbar. Bern sagt in Art. 100 Abs. 1 des Polizeigesetzes (BSG 551.1, Stand 01.09.2026): «Die Kantonspolizei darf Häuser, Wohnungen und Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtigten Person ausser in Fällen von Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe d nur betreten und durchsuchen», und lässt darauf fünf Buchstaben folgen. Graubünden führt in Art. 20 Abs. 1 des Polizeigesetzes (BR 613.000) denselben Bau mit vier Buchstaben: «Die Kantonspolizei darf nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten und Grundstücke ohne Einwilligung der berechtigten Person nur betreten und durchsuchen, wenn:». Appenzell Ausserrhoden formuliert in Art. 24 Abs. 1 des Polizeigesetzes (bGS 521.1) enger am Objekt: «Die Kantonspolizei kann private Liegenschaften ohne Einwilligung der berechtigten Person nur betreten und durchsuchen, wenn». Der Aargau kommt in § 39 Abs. 2 des Polizeigesetzes (SAR 531.200) ohne Buchstaben aus: «Private Grundstücke und Liegenschaften sowie öffentliche Gebäude dürfen betreten und durchsucht werden, soweit es zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist». Vier Kantone, vier Objektbeschreibungen; drei von ihnen knüpfen an dieselbe Bedingung, das Fehlen der Einwilligung, während der Aargau allein an die Gefahr anknüpft. Über den ganzen gemessenen Bestand knüpfen zehn der 17 Erlasse mit einer Raumnorm im Wortlaut an die fehlende Einwilligung an; die übrigen sieben stellen auf die Dringlichkeit oder die Gefahrenlage ab. Gemessen wurden 20 der 26 kantonalen Polizeigesetze im Volltext, jedes über die amtliche Rechtssammlung des Kantons abgerufen, für Zürich über die Druckfassung, auf die der Anhang der Erlassseite weiterleitet.
Das Polizeigesetz des Kantons trägt die Befugnis
Für die private Tür gilt StGB Art. 186, der auf den Willen der berechtigten Person abstellt; ausgelegt ist die Norm im Eintrag darüber, wer eine Türöffnung in Auftrag geben darf. Die kantonale Befugnisnorm ist der Grund, aus dem ein polizeiliches Eindringen dieser Bestimmung von vornherein entzogen ist. Ihr Ort ist das Polizeigesetz des Kantons und damit kantonales Recht; die Frage hat in der Schweiz deshalb sechsundzwanzig mögliche Antworten.
Der Eintrag zur Aussperrung verweist im Antwortabsatz auf genau diesen Punkt und lässt ihn offen. Hier ist er am Normtext eingelöst, für 20 Kantone. Die Kostenseite derselben Lage, also Gebührentarife, Stundenansätze und die Frage, was ein Korps öffentlich dazu publiziert, ist im Eintrag zur Türöffnung durch Polizei oder Feuerwehr gemessen und mit bezifferter Reichweite abgelegt. Hier steht die andere Messung: 20 Polizeigesetze im Wortlaut statt neun Korps im Netz.
Zwanzig Erlasse, drei Türwörter
Zwanzig kantonale Polizeigesetze liegen als Volltext vor, und in ihnen kommen die drei Türwörter «Türöffnung», «aufbrechen» und «aufzubrechen» je null Mal vor, gemessen Datei für Datei und mit einer Gegenprobe ohne weiche Trennzeichen. Die Erlasse ermächtigen zum Betreten und zum Durchsuchen. Den körperlichen Vorgang an der Tür beschreibt in diesen 20 Texten keine Bestimmung.
Das Verb «öffnen» kommt in denselben 20 Erlassen 23 Mal vor. Alle 23 Stellen sind einzeln gelesen: 22 betreffen Fahrzeuge, Behältnisse und andere Gegenstände bei der Anhaltung oder der Durchsuchung von Sachen, eine im Baselbieter Polizeigesetz den Funkverkehr. Dazu kommen acht Fundstellen auf «eröffnen», wo eine Verfügung amtlich mitgeteilt wird. Eine naive Suche nach der Zeichenfolge «öffnen» ergibt 31, weil sie die acht «eröffnen» mitzählt; die gelesenen Fundstellen sind 23.
Der Gegenstand der Norm ist der Raum
Die meisten der 20 gemessenen Polizeigesetze ermächtigen zum Zugriff auf einen Raum, ein Grundstück oder ein Gebäude, und die Wohnung selbst nennen im Wortlaut nur zwei davon.
Bern ist der eine Fall, mit «Häuser, Wohnungen und Räumlichkeiten» in Art. 100 Abs. 1 PolG. Freiburg ist der andere, mit «dans un domicile» in Art. 36 Abs. 1 LPol. Die übrigen 15 Erlasse setzen ein weiteres Objekt: Glarus und Zug sprechen von Räumlichkeiten, Nidwalden, Thurgau, Solothurn und Zürich von Räumen, Graubünden, Uri, Luzern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Obwalden von Räumen zusammen mit Grundstücken, Appenzell Ausserrhoden und der Aargau von Liegenschaften und Gebäuden, das Wallis von einem «immeuble».
Das ist mehr als eine Wortfrage. Obwalden erfasst in Art. 26 Abs. 1 PolG (GDB 510.1) ausdrücklich «private Räume, Grundstücke und Liegenschaften sowie öffentliche Gebäude ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen, wenn:». Zug hält in § 26 Abs. 1 PolG (BGS 512.1) fest: «Die Polizei kann nicht allgemein zugängliche Räumlichkeiten auch ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen, wenn». Wo der Erlass den Raum regelt, ist die Wohnung ein Fall davon, und die Tür davor ist keine eigene Kategorie des Gesetzes.
«au besoin par la force», zwei Erlasse und eine Übersetzung
Zwei der 20 Erlasse sprechen die Gewalt im Wortlaut aus, und beide sind welsch. Freiburg, Art. 36 Abs. 1 LPol (SGF 551.1): «La police peut pénétrer, au besoin par la force, dans un domicile». Das Wallis, Art. 38 Abs. 1 LPol (SGS 550.1): «La police cantonale peut pénétrer, au besoin par la force, dans un immeuble». Die Wendung «au besoin par la force» heisst auf Deutsch nötigenfalls mit Gewalt.
Den Gegenstand dieser Gewalt lassen beide Sätze offen, und über die Übersetzung hinaus wird hier nichts hineingelesen. Festhalten lässt sich der Vergleich: Die deutschsprachigen Erlasse des gemessenen Bestands regeln Betreten und Durchsuchen und führen keine solche Wendung.
Die Grenze zwischen Grundstück und Raum
Im Kanton des Betriebs, Solothurn, stehen zwei Normen nebeneinander, und nur eine trägt die Wohnungstür. § 38 des Gesetzes über die Kantonspolizei (BGS 511.11) lautet: «Die Kantonspolizei darf private Grundstücke betreten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.» Das ist eine weite Generalklausel. § 34bis Abs. 1 desselben Erlasses lautet: «Die Kantonspolizei kann Personen und Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person abzuwehren.» Vor dem Haus greift die weite Norm, vor der Wohnungstür die enge.
Denselben Doppelbau führt Bern, mit Art. 99 PolG für das Grundstück, «Wenn es zur Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben notwendig ist, dürfen die Kantonspolizei und die Gemeinden private Grundstücke betreten.», und Art. 100 PolG für die Räumlichkeit. Zürich baut ebenso, mit § 20 PolG für das private Grundstück und § 37 PolG für den Raum. Die Schwelle des Gesetzes liegt damit an der Tür, hinter der ein Raum beginnt, und erst dort wechselt die anwendbare Norm.
Der eine Entscheid, der beide Ausdrücke führt
Über 795 447 Entscheide von Bund und Kantonen, Bestand am 03.09.2026 mit einer Phrasenabfrage über den Volltextindex selbst gemessen, gibt es genau einen, der die Phrase «Gefahr in Verzug» zusammen mit «Türöffnung» führt: den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 389 + 395 + 396 vom 21. März 2022.
Für das Betreten der Wohnung zog das Gericht in seiner eigenen Erwägung 7 Art. 100 PolG heran und hielt fest, die Ausgangslage rechtfertige die Annahme, «es sei Gefahr in Verzug». Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerden teilweise gut und hob die Einstellungsverfügung auf. Wie derselbe Beschluss das anschliessende gewaltsame Öffnen einer Zimmertür behandelt, steht im Eintrag zur hilflosen Person hinter der Tür.
Der Entscheid zitiert Art. 100 Abs. 3 PolG in der damals geltenden Fassung. Dieser Absatz ist mit Beschluss vom 28. November 2023 auf den 1. August 2024 aufgehoben und durch Art. 100a PolG ersetzt worden. Die Regel steht seither unter der neuen Nummer. Bei einer Rechnung, einem Schaden oder einer Anzeige aus einem solchen Einsatz beurteilt die Lage im Zweifel eine Rechtsberatung oder die zuständige Schlichtungsbehörde.
Drei Kantone, deren Polizeigesetz den Wortlaut nicht führt
Der Befund gilt im gemessenen Erlassbestand, also für die 20 Polizeigesetze, die im Volltext vorliegen: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und das Wallis. Sechs Kantone sind ungemessen: Schwyz, Tessin, Waadt, Neuenburg, Genf und Jura. Die Erlassseite von Zürich liefert ein Skriptgerüst, und der darin verlinkte Anhang antwortet mit 154 Byte; diese 154 Byte tragen die Adresse der Druckfassung im Klartext, und dahinter liegen 325 757 Byte mit 24 Seiten Volltext, am 03.09.2026 abgerufen und gemessen.
Bleiben Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Schaffhausen. In allen drei Polizeigesetzen sind sämtliche Treffer auf «betreten» und «durchsuchen» einzeln gelesen worden. Appenzell Innerrhoden und St. Gallen regeln die Durchsuchung von Personen, Fahrzeugen und Gegenständen, Schaffhausen kennt die Wegweisung samt Betretungsverbot. Eine Bestimmung über das Betreten oder Durchsuchen von Räumen steht in keinem der drei. Das betrifft ausdrücklich das Polizeigesetz; Polizeiverordnungen und Nebenerlasse dieser drei Kantone sind ungeprüft geblieben, und für Schaffhausen ist eine solche Verordnung bekannt. Die Auskunft, welche Norm im eigenen Kanton gilt, gibt daher die kantonale Rechtssammlung, und sie gibt sie für alle sechsundzwanzig.
Häufiger Irrtum
Wenn Gefahr im Verzug ist, hat die Polizei damit die Erlaubnis, eine Wohnungstür zu öffnen.
Im Berner Polizeigesetz steht der Ausdruck an einer anderen Stelle. Art. 100a Abs. 1 PolG verlangt für die Fälle von Art. 100 Abs. 1 Bst. a bis d eine schriftliche Genehmigung der örtlich zuständigen Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters, «wenn keine Einwilligung der berechtigten Person vorliegt und keine Gefahr in Verzug ist». Gefahr in Verzug hebt dort also die Genehmigungspflicht auf. Die Befugnis selbst stammt aus Art. 100 Abs. 1 PolG. In den 20 gemessenen Erlassen steht die Phrase zwölfmal, verteilt auf acht Gesetze, und die übrigen elf Fundstellen betreffen die Vorführung, das Verfahren um die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die Ersatzvornahme gegenüber einer Gemeinde.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Für die deutsche Bundespolizei regelt § 45 BPolG das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen. Abs. 1 Nr. 3 erlaubt es, wenn «dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist». Abs. 2 zieht eine Tageszeitschranke: «Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 zulässig.» Im Original steht dort einmal das Eszett, im Wort Strafprozessordnung, hier nach Schweizer Rechtschreibung als ss. Die Schranke bindet allein die Fälle von Absatz 1; die Absätze 3 und 4 lassen das Betreten von Wohnungen zur Verhütung unerlaubter Einreise und zur Abwehr dringender Gefahren ausdrücklich jederzeit zu. Die Norm gilt für die Bundespolizei; das allgemeine Polizeirecht ist in Deutschland Landesrecht, und kein Landespolizeigesetz ist für diesen Eintrag geöffnet worden.
- Schweiz
- Im gemessenen Erlassbestand steht das Wort «Nachtzeit» genau einmal, nämlich in Art. 11 Abs. 1 Bst. b des Polizeigesetzes von Appenzell Innerrhoden, und dort geht es um den Gewahrsam einer Person, die «in renitenter Weise die öffentliche Ordnung stört, namentlich durch Lärm an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit.» Eine Tageszeitschranke für das Betreten oder Durchsuchen von Räumen führt keiner der 20 Erlasse; die Bedingung ist überall die Gefahrenlage, nie die Uhrzeit.
Quelle [12]
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Quellen
- [1]Kanton Bern: Polizeigesetz (PolG), BSG 551.1, Stand 01.09.2026, Art. 99, Art. 100 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 100a Abs. 1 samt Anhang der Änderungen zu Art. 100 Abs. 3, Abruf 03.09.2026
- [2]Kanton Graubünden: Polizeigesetz (PolG), BR 613.000, Art. 20 Abs. 1, Abruf 03.09.2026
- [3]Kanton Appenzell Ausserrhoden: Polizeigesetz (PolG), bGS 521.1, Art. 24 Abs. 1, Abruf 03.09.2026
- [4]Kanton Uri: Polizeigesetz (PolG), RB 3.8111, Artikel 27, Abruf 03.09.2026
- [5]Kanton Obwalden: Polizeigesetz (PolG), GDB 510.1, Art. 26 Abs. 1, Abruf 03.09.2026
- [6]Kanton Zug: Polizeigesetz (PolG), BGS 512.1, § 26 Abs. 1, Abruf 03.09.2026
- [7]Kanton Solothurn: Gesetz über die Kantonspolizei (Polizeigesetz), BGS 511.11, § 34bis Abs. 1 und § 38, Abruf 03.09.2026
- [8]Kanton Aargau: Polizeigesetz (PolG), SAR 531.200, § 39 Abs. 2, Abruf 03.09.2026
- [9]Etat de Fribourg: Loi sur la Police cantonale (LPol), SGF 551.1, art. 36 al. 1, Abruf 03.09.2026
- [10]Canton du Valais: Loi sur la police cantonale (LPol), SGS 550.1, art. 38 al. 1, Abruf 03.09.2026
- [11]Kanton Appenzell Innerrhoden: Polizeigesetz (PolG), GS 550.000, Art. 11 Abs. 1 Bst. b, Abruf 03.09.2026
- [12]Bundesministerium der Justiz, Deutschland: Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz, BPolG), § 45 Abs. 1 und Abs. 2, Abruf 03.09.2026
- [13]Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen: Beschluss BK 21 389 + 395 + 396 vom 21. März 2022, Erwägung 7 und Dispositiv, 21.03.2022, Volltext gelesen 03.09.2026
- [14]entscheidsuche.ch: Volltextsuche über Entscheide des Bundes und der Kantone, durchsuchter Bestand 795 447 Entscheide: Phrasenabfrage «Gefahr in Verzug» zusammen mit «Türöffnung» 1 Treffer, «Gefahr im Verzug» zusammen mit «Türöffnung» 0, «Türöffnung» allein 138, Abfragen vom 03.09.2026
- [15]Kantonale Rechtssammlungen der Kantone ZH, BE, LU, UR, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG und VS: Volltextabruf von 20 kantonalen Polizeigesetzen und Suchlauf darüber: «Türöffnung», «aufbrechen» und «aufzubrechen» je 0 Treffer, «öffnen» 23 Treffer, «Gefahr im Verzug» und «Gefahr in Verzug» zusammen 12 Treffer in 8 Erlassen, «Nachtzeit» 1 Treffer, Abrufe und Suchläufe vom 03.09.2026
- [16]Kanton Zürich: Polizeigesetz (PolG) vom 23. April 2007, 550.1, Stand 01.01.2026, § 20 und § 37, Abruf 03.09.2026
Stand:
Sie lesen diesen Befund über die Enge einer staatlichen Befugnis bei einem Betrieb, der die Notfall-Türöffnung als kostenpflichtige Leistung anbietet. Die Enge der Befugnisnorm ist ein Befund über den Gesetzestext und kein Argument für einen Auftrag; jede Zahl oben ist je Kanton am Wortlaut der amtlichen Rechtssammlung nachprüfbar.
Welche Norm in Ihrem Kanton gilt, steht in dessen Rechtssammlung. Wenn Sie vor einer verschlossenen Tür stehen und unsicher sind, wer zuständig ist, klären Sie das im Telefonat, bevor jemand anfährt.