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Recht & Kosten

Betretungsermächtigung der Baupolizei

Die Baupolizei einer Berner Gemeinde darf eine bewohnte Wohnung nicht aus eigenem Entschluss betreten. Art. 45 Abs. 3 des Baugesetzes (BauG, BSG 721.0) gibt ihr allein die Fähigkeit, vom Regierungsstatthalter dazu ermächtigt zu werden, wenn wichtige rechtserhebliche Sachverhalte nur so feststellbar sind. Diese Ermächtigung ist eine Verfügung und innert 30 Tagen anfechtbar.

Kurzfassung

  • Art. 45 Abs. 3 BauG erteilt der Baupolizei allein die Fähigkeit, zum Betreten ermächtigt zu werden. Die Ermächtigung spricht der Regierungsstatthalter aus.
  • Satz 2 desselben Absatzes stellt der Baupolizeibehörde die Polizeiorgane der Gemeinde und des Kantons zur Verfügung. Die Polizei handelt hier als Hilfsorgan einer fremden Behörde.
  • Die Schwelle hat zwei Teile: wichtige rechtserhebliche Sachverhalte, und diese nur so feststellbar. Der zweite Teil ist die engere Bedingung.
  • Die Ermächtigung ist eine baupolizeiliche Verfügung nach Art. 49 Abs. 1 BauG: 30 Tage Beschwerdefrist bei der Bau- und Verkehrsdirektion, danach das Verwaltungsgericht. Sie trägt in beiden publizierten Fällen ein Enddatum.
  • Die Kostennorm des Baupolizeiverfahrens steht im Berner Recht nicht im Baugesetz. Das Baubewilligungsdekret überlässt den Gebührentarif der Gemeinde.

In der Schweiz

Der Anker steht im Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BauG, BSG 721.0), am 4. September 2026 als strukturiertes JSON über die offene Schnittstelle der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung geladen, mit «abrogated: false» und geltender Version seit dem 1. September 2026. Art. 45 Abs. 3 BauG lautet: «Die Baupolizeibehörden können vom Regierungsstatthalter zum Betreten bewohnter Gebäude und Räume ermächtigt werden, wenn wichtige rechtserhebliche Sachverhalte nur so feststellbar sind. Wenn nötig stehen ihnen die Polizeiorgane der Gemeinde und des Kantons zur Verfügung.» Für die Fassung ist die Änderungstabelle des Erlasses massgebend und nicht ein Vergleich zweier Textstände. Sie führt Art. 45 Abs. 3 zweimal, chronologisch und artikelgeordnet, beide Male mit demselben Eintrag: Beschluss 25.11.2004, Inkrafttreten 01.08.2005, geändert, BAG-Fundstelle 05-49. Der geltende Wortlaut stammt damit vom 1. August 2005; die Revision vom 1. September 2026 erscheint in beiden Tabellen allein bei Art. 34a Abs. 5. Angewendet wird die Bestimmung in zwei publizierten Entscheiden der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), beide über entscheidsuche.ch gefunden und ganz gelesen: RA Nr. 120/2018/12 vom 13. Juni 2018 über eine Ermächtigung in der Gemeinde Saxeten und RA Nr. 120/2017/44 vom 18. Oktober 2017 über die Kosten eines Baupolizeiverfahrens der Stadt Thun. Beide stammen von einer Direktion und nicht von einem Gericht.

Sieben Betretungsnormen aus sechs Kantonen: wer entscheidet, und was der Erlass dazu schreibtLesart: Vorbehalt zuerst: Gelesen ist hier allein der Erlasswortlaut und nicht seine Anwendung durch eine Behörde. Über einen Einzelfall und über das Recht der übrigen Kantone entscheidet keine Zeile. Eine Angabe, wonach der Erlass zu einem Punkt keine Bestimmung enthält, bedeutet genau das und nicht, dass die Frage anders entschieden wäre. Reichweite: Gemessen an dreizehn kantonalen Bauerlassen, die am 04.09.2026 selbst geladen und im reduzierten Volltext gelesen worden sind. Sieben davon (Solothurn, Basel-Landschaft, Thurgau, Freiburg, Appenzell Ausserrhoden, Graubünden, Schaffhausen) tragen keine Bestimmung über das Betreten oder den Zutritt durch eine Behörde und stehen deshalb in keiner Zeile. Stand: Erlassfassungen nach dem Feld «version_dates_str» der jeweiligen Rechtssammlung, Stand 04.09.2026; alle geladenen Erlasse tragen «abrogated: false». Übersicht: 7 Zeilen zu Behörde und Fundstelle, Woran der Wortlaut anknüpft, Ermächtigung einer anderen Behörde, Ankündigung, Anwesenheit, Schaden, Rechtsmittel im selben Erlass. Behörde und Fundstelle: Baupolizeibehörde der Gemeinde, Bern, BauG BSG 721.0 Art. 45 Abs. 3, Woran der Wortlaut anknüpft: Wichtige rechtserhebliche Sachverhalte, nur so feststellbar. Einziger der gelesenen Erlasse, dessen Betretungsnorm «bewohnte» Gebäude und Räume nennt., Ermächtigung einer anderen Behörde: Ja. Der Regierungsstatthalter ermächtigt, und er ist zugleich Aufsichtsbehörde über die Baupolizei (Art. 45 Abs. 1). Die Polizeiorgane stehen der Behörde zur Verfügung., Ankündigung, Anwesenheit, Schaden: Der Erlass enthält dazu keine Bestimmung. Die Ermächtigung ergeht als befristete Verfügung., Rechtsmittel im selben Erlass: Art. 49 Abs. 1 nennt Verfügungen nach Art. 45 bis 48 ausdrücklich: 30 Tage, Bau- und Verkehrsdirektion; Abs. 2 danach Verwaltungsgericht.; Behörde und Fundstelle: Kontrollorgane Feuerschutz, Bern, FFG BSG 871.11 Art. 9, Woran der Wortlaut anknüpft: Zutritt zu allen Räumen, die für die sachgerechte Durchführung der Kontrolle von Belang sind., Ermächtigung einer anderen Behörde: Nein. Der Zutritt steht unmittelbar im Gesetz., Ankündigung, Anwesenheit, Schaden: Abs. 2 verlangt die Kontrolle soweit möglich im Beisein der Eigentümerschaft oder einer zur Vertretung bezeichneten Person., Rechtsmittel im selben Erlass: Der Erlass nennt für die Kontrolle kein eigenes Rechtsmittel.; Behörde und Fundstelle: Vollzugsorgane und ihre Beauftragten, Basel-Stadt, BPG SG 730.100 § 88, Woran der Wortlaut anknüpft: Abs. 1 Duldung, soweit zum Vollzug der Bauvorschriften nötig. Abs. 2 Feststellung wichtiger rechtserheblicher Tatsachen, dann Betreten «auch ohne Wissen oder gegen den Willen der Berechtigten»., Ermächtigung einer anderen Behörde: Nein. Die Vollzugsorgane entscheiden selbst und können dazu polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen., Ankündigung, Anwesenheit, Schaden: Der Erlass enthält dazu keine Bestimmung., Rechtsmittel im selben Erlass: § 92 Abs. 1 allgemein für Verfügungen, die sich auf die Bauvorschriften stützen: Baurekurskommission.; Behörde und Fundstelle: Zuständige Behörde, St. Gallen, PBG sGS 731.1 Art. 134, Woran der Wortlaut anknüpft: Angeordnete Handlungen, aufgezählt bis hin zu Boden- und Gebäudeuntersuchungen; geduldet unter Gewährung des Zutrittsrechts., Ermächtigung einer anderen Behörde: Nein., Ankündigung, Anwesenheit, Schaden: Als einziger der gelesenen Erlasse beides: Abs. 2 rechtzeitige Mitteilung und Schadenersatz durch das Gemeinwesen, Abs. 3 Streitentscheid im Enteignungsverfahren., Rechtsmittel im selben Erlass: Art. 152 verweist allgemein auf das kantonale Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.; Behörde und Fundstelle: Zuständige Behörde, Zug, PBG BGS 721.11 § 68, Woran der Wortlaut anknüpft: Grund zur Annahme, dass gegen öffentliches Planungs- und Baurecht verstossen wird. Abs. 2 lautet vollständig: «Sie hat das Zutrittsrecht.», Ermächtigung einer anderen Behörde: Nein., Ankündigung, Anwesenheit, Schaden: Der Erlass enthält dazu keine Bestimmung., Rechtsmittel im selben Erlass: § 67 Abs. 1 verweist allgemein auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz.; Behörde und Fundstelle: Amtliche Stellen, Luzern, PBG SRL 735 § 203 Abs. 5, Woran der Wortlaut anknüpft: Ausübung ihrer Funktion, und zwar «jederzeit». Erfasst sind das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke. Räume nennt der Absatz nicht., Ermächtigung einer anderen Behörde: Nein., Ankündigung, Anwesenheit, Schaden: Eine Vorankündigung verlangt der Absatz allein für Flugaufnahmen., Rechtsmittel im selben Erlass: § 206 Abs. 1 allgemein: 20 Tage, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht.; Behörde und Fundstelle: Kontrollorgane, Obwalden, PBG GDB 710.1 Art. 120 Abs. 2, Woran der Wortlaut anknüpft: Baukontrolle. Erfasst sind das Grundstück und die Bauten., Ermächtigung einer anderen Behörde: Nein., Ankündigung, Anwesenheit, Schaden: Vorankündigung allein für Flugaufnahmen; diese sind auf Verlangen der Grundeigentümerschaft nach Verfahrensabschluss zu löschen., Rechtsmittel im selben Erlass: Art. 127 Abs. 1 allgemein zur Einsprache- und Beschwerdebefugnis..Lesart: Vorbehalt zuerst: Gelesen ist hier allein der Erlasswortlaut und nicht seine Anwendung durch eine Behörde.Über einen Einzelfall und über das Recht der übrigen Kantone entscheidet keine Zeile. Eine Angabe, wonach der Erlasszu einem Punkt keine Bestimmung enthält, bedeutet genau das und nicht, dass die Frage anders entschieden wäre.Reichweite: Gemessen an dreizehn kantonalen Bauerlassen, die am 04.09.2026 selbst geladen und im reduzierten Volltextgelesen worden sind. Sieben davon (Solothurn, Basel-Landschaft, Thurgau, Freiburg, Appenzell Ausserrhoden,Graubünden, Schaffhausen) tragen keine Bestimmung über das Betreten oder den Zutritt durch eine Behörde und stehendeshalb in keiner Zeile.Stand: Erlassfassungen nach dem Feld «version_dates_str» der jeweiligen Rechtssammlung, Stand 04.09.2026; allegeladenen Erlasse tragen «abrogated: false».BEHÖRDE UNDFUNDSTELLEWORAN DER WORTLAUTANKNÜPFTERMÄCHTIGUNG EINERANDEREN BEHÖRDEANKÜNDIGUNG,ANWESENHEIT, SCHADENRECHTSMITTEL IMSELBEN ERLASSBaupolizeibehörde derGemeinde, Bern, BauGBSG 721.0 Art. 45Abs. 3WichtigerechtserheblicheSachverhalte, nur sofeststellbar.Einziger dergelesenen Erlasse,dessen Betretungsnorm«bewohnte» Gebäudeund Räume nennt.Ja. DerRegierungsstatthalterermächtigt, und erist zugleichAufsichtsbehörde überdie Baupolizei (Art.45 Abs. 1). DiePolizeiorgane stehender Behörde zurVerfügung.Der Erlass enthältdazu keineBestimmung. DieErmächtigung ergehtals befristeteVerfügung.Art. 49 Abs. 1 nenntVerfügungen nach Art.45 bis 48ausdrücklich: 30Tage, Bau- undVerkehrsdirektion;Abs. 2 danachVerwaltungsgericht.KontrollorganeFeuerschutz, Bern,FFG BSG 871.11 Art. 9Zutritt zu allenRäumen, die für diesachgerechteDurchführung derKontrolle von Belangsind.Nein. Der Zutrittsteht unmittelbar imGesetz.Abs. 2 verlangt dieKontrolle soweitmöglich im Beiseinder Eigentümerschaftoder einer zurVertretungbezeichneten Person.Der Erlass nennt fürdie Kontrolle keineigenes Rechtsmittel.Vollzugsorgane undihre Beauftragten,Basel-Stadt, BPG SG730.100 § 88Abs. 1 Duldung,soweit zum Vollzugder Bauvorschriftennötig. Abs. 2FeststellungwichtigerrechtserheblicherTatsachen, dannBetreten «auch ohneWissen oder gegen denWillen derBerechtigten».Nein. DieVollzugsorganeentscheiden selbstund können dazupolizeiliche Hilfe inAnspruch nehmen.Der Erlass enthältdazu keineBestimmung.§ 92 Abs. 1 allgemeinfür Verfügungen, diesich auf dieBauvorschriftenstützen:Baurekurskommission.Zuständige Behörde,St. Gallen, PBG sGS731.1 Art. 134AngeordneteHandlungen,aufgezählt bis hin zuBoden- undGebäudeuntersuchunge-n; geduldet unterGewährung desZutrittsrechts.Nein.Als einziger dergelesenen Erlassebeides: Abs. 2rechtzeitigeMitteilung undSchadenersatz durchdas Gemeinwesen, Abs.3 Streitentscheid imEnteignungsverfahren.Art. 152 verweistallgemein auf daskantonale Gesetz überdieVerwaltungsrechtspfl-ege.Zuständige Behörde,Zug, PBG BGS 721.11 §68Grund zur Annahme,dass gegenöffentlichesPlanungs- undBaurecht verstossenwird. Abs. 2 lautetvollständig: «Sie hatdas Zutrittsrecht.»Nein.Der Erlass enthältdazu keineBestimmung.§ 67 Abs. 1 verweistallgemein auf dasVerwaltungsrechtspfl-egegesetz.Amtliche Stellen,Luzern, PBG SRL 735 §203 Abs. 5Ausübung ihrerFunktion, und zwar«jederzeit». Erfasstsind dasBaugrundstück und dieNachbargrundstücke.Räume nennt derAbsatz nicht.Nein.Eine Vorankündigungverlangt der Absatzallein fürFlugaufnahmen.§ 206 Abs. 1allgemein: 20 Tage,Verwaltungsgerichtsb-eschwerde beimKantonsgericht.Kontrollorgane,Obwalden, PBG GDB710.1 Art. 120 Abs. 2Baukontrolle. Erfasstsind das Grundstückund die Bauten.Nein.Vorankündigung alleinfür Flugaufnahmen;diese sind aufVerlangen derGrundeigentümerschaftnachVerfahrensabschlusszu löschen.Art. 127 Abs. 1allgemein zurEinsprache- undBeschwerdebefugnis.
Sieben Betretungsnormen aus sechs Kantonen: wer entscheidet, und was der Erlass dazu schreibt

Die Behörde, die hinein will, entscheidet darüber nicht selbst

Art. 45 BauG trägt die Marginalie «Zuständigkeit; Aufgaben» und steht unter dem Gliederungstitel «1.7 Baupolizei». Abs. 1 ordnet die Baupolizei der zuständigen Gemeindebehörde zu und stellt sie unter die Aufsicht des Regierungsstatthalters; Abs. 2 zählt ihre Aufgaben auf, darunter «die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung».

Erst Abs. 3 rührt an die bewohnte Wohnung, und er tut es in einer Bauform, die im Baurecht selten ist. Die Bestimmung gibt der Baupolizeibehörde keinen Zutritt. Sie gibt ihr die Fähigkeit, dazu ermächtigt zu werden, und ausgesprochen wird die Ermächtigung vom Regierungsstatthalter, der zugleich ihre Aufsichtsbehörde ist. Damit fallen die Stelle, die hinein will, und die Stelle, die darüber befindet, auseinander. Diese Trennung ist die eigentliche Schranke der Norm.

Im Saxeter Fall sind es zwei Akte an zwei Daten: Die Gemeinde stellte am 21. Februar 2018 ein Gesuch, das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli verfügte am 26. Februar 2018. Ermächtigt wurde nach dem Sachverhalt «die Baupolizeibehörde der Gemeinde Saxeten bzw. ihre Bevollmächtigten»; die Ermächtigung reicht damit auf die Personen, die sie mit der Begehung betraut.

Die Polizeiorgane stehen hier zur Verfügung

Satz 2 von Art. 45 Abs. 3 BauG lautet: «Wenn nötig stehen ihnen die Polizeiorgane der Gemeinde und des Kantons zur Verfügung.» Das Subjekt der Befugnis bleibt die Baupolizeibehörde. Die Polizei tritt als Hilfsorgan einer fremden Behörde auf; eine eigene Eingriffsgrundlage entsteht ihr daraus nicht. Im Thuner Fall beantragte das Bauinspektorat beim Regierungsstatthalter denn auch eine «Ermächtigung zur Betretung der Liegenschaft in Begleitung der Polizei».

Das ist die Umkehrung der Lage, die das Polizeigesetz regelt. Nach Art. 100 Abs. 1 des Berner Polizeigesetzes (PolG, BSG 551.1) darf die Kantonspolizei Häuser, Wohnungen und Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtigten Person unter fünf Buchstaben betreten und durchsuchen; diese Befugnis steht im Erlass selbst, und der Eintrag zur polizeilichen Öffnung einer Wohnungstür misst sie an zwanzig Polizeigesetzen.

Beide Berner Wege führen über den Regierungsstatthalter, und sie tun es unter verschiedenen Bedingungen. Art. 100a Abs. 1 PolG lässt den Genehmigungsvorbehalt entfallen, sobald eine Einwilligung vorliegt oder Gefahr in Verzug ist, und verlangt für dieses Handeln in Abs. 2 eine Begründung und ein Protokoll. Das Baugesetz kennt für die Betretungsermächtigung weder die Ausnahme noch die Protokollpflicht. Was der Buchstabe zur hilflosen Person auslöst, steht im Eintrag dazu.

Zwei Bedingungen, und die zweite ist die engere

Der Wortlaut knüpft an zwei Voraussetzungen nebeneinander an: Es müssen «wichtige rechtserhebliche Sachverhalte» in Frage stehen, und diese müssen «nur so feststellbar» sein. Der zweite Teil ist eine Subsidiaritätsbedingung. Solange sich der Sachverhalt anders klären lässt, trägt die Bestimmung nach ihrem Wortlaut nicht.

Wie die BVE den ersten Teil füllt, steht in Erwägung 2b des Saxeter Entscheids. Sie zählt dort Fragen auf, «welche die Sicherheit oder Gesundheit, den Schutz der Umwelt oder historischer Bausubstanz sowie die zulässige Nutzung betreffen», und beruft sich in einer Fussnote auf den Kommentar von Zaugg und Ludwig zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Auflage, Band I, Bern 2013, Art. 45 N. 3. Der Kommentar selbst hat hier nicht vorgelegen.

Im entschiedenen Fall lagen mehrere dieser Fragen zusammen: Bauinventar-Objekt, Zweitwohnungsgesetz, und eine Baueinstellungsverfügung von 2015, gegen die nach den Akten mehrfach verstossen worden war. Die Behörde hatte vorher viermal um einen Termin ersucht, zuletzt mit dem Hinweis auf das bevorstehende Gesuch. Die Subsidiarität zeigt sich hier als Vorgeschichte und nicht als Formel.

Befristet, und mit einem eigenen Rechtsmittel

Art. 49 Abs. 1 BauG lautet: «Verfügungen gemäss Artikel 45 bis 48 und damit zusammenhängende Kostenverfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion angefochten werden.» Nach Abs. 2 unterliegen deren Beschwerdeentscheide der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die BVE hält in Erwägung 1a des Saxeter Entscheids fest, bei der angefochtenen Betretungsermächtigung handle es sich um «eine baupolizeiliche Verfügung nach Art. 45 Abs. 3» des Baugesetzes. Die Beschwerdebefugnis richtet sich nach Art. 65 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21).

Die Ermächtigung trägt ein Enddatum. In Saxeten galt sie «bis zum 16. März 2018»; weil diese Frist während des Beschwerdeverfahrens ablief, setzte die Direktion sie neu auf 30 Tage seit Rechtskraft ihres Entscheids. Die Duldungspflicht ist damit kein Dauerzustand, und die Anfechtung verschiebt ihren Lauf.

Die Verfügung in Saxeten nannte in ihrer Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise das Verwaltungsgericht. Die Betroffene reichte dort ein, und die Frist blieb dennoch gewahrt, weil Art. 42 Abs. 3 VRPG bestimmt: «Fristen sind auch gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht worden ist.» Art. 49 Abs. 3 BauG hängt an dieselbe Kette das Ende an: Rechtskräftige Kostenverfügungen sind einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt.

Drei Behörden im selben Kanton, drei verschiedene Schranken

Das Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz des Kantons Bern (FFG, BSG 871.11) regelt denselben Vorgang für seine Kontrollorgane ganz anders. Art. 9 Abs. 1 FFG lautet: «Die Kontrollorgane haben Zutritt zu allen Räumen, die für die sachgerechte Durchführung der Kontrolle von Belang sind.» Der Zutritt steht dort unmittelbar im Gesetz, ohne Ermächtigung durch eine dritte Stelle. Gebremst wird er durch Abs. 2: «Die Kontrollen sind soweit möglich im Beisein der Eigentümerin oder des Eigentümers oder einer zur Vertretung bezeichneten Person vorzunehmen.»

Die Gebäudeversicherung hat in den beiden dafür gelesenen Erlassen überhaupt keine solche Norm. Im Berner Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BSG 873.11, 28 461 Zeichen reduzierter Erlasstext) ergibt die Suche nach der Zeichenfolge «betret» null Treffer und die nach «Zutritt» ebenfalls null, ohne Rücksicht auf Gross- und Kleinschreibung; die Kontrollmessung im st. gallischen Gesetz über die Gebäudeversicherung (GVG, sGS 873.1, 66 710 Zeichen) fällt gleich aus.

Im Kanton Bern hängt die Schranke vor einer bewohnten Tür daran, welche Behörde davorsteht, und nicht daran, wie tief der Eingriff reicht.

Die Ermächtigung der Baupolizei erfasst dabei ausdrücklich «bewohnte» Gebäude und Räume, während Art. 9 FFG von Räumen spricht. Dafür ist sie die einzige der drei Stellen, die den Zutritt gar nicht besitzt und ihn sich einzeln erteilen lassen muss.

Die Kostennorm steht im Gemeinderecht

Der Thuner Entscheid betrifft allein die Kosten. Das Bauinspektorat hatte ein Baupolizeiverfahren geführt, eine Betretungsermächtigung eingeholt und am Ende auf Massnahmen verzichtet, weil die unbewilligte Wohnnutzung bereits aufgegeben war. Die Verfahrenskosten legte es dennoch der Eigentümerin auf, und die BVE bestätigte das.

Die Begründung führt über drei Stufen. Das VRPG enthält für das Verwaltungsverfahren keine allgemeine Regel über die Kostenverlegung, und das Baubewilligungsdekret (BewD, BSG 725.1) regelt die Kostentragung in Art. 52 Abs. 1 nur für das Baubewilligungsverfahren; Art. 51 Abs. 1 BewD zählt die «baupolizeilichen Verrichtungen» zwar zu den Verfahrenskosten, und Abs. 3 überlässt den Gebührentarif der Gemeinde. Nach Art. 69 Abs. 4 Bst. b der Kantonsverfassung (KV, BSG 101.1) braucht eine Abgabe eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn, und das Verursacherprinzip allein genügt dafür nicht.

Getragen wurde die Rechnung deshalb von kommunalem Recht: Art. 24 und 33 des Finanzreglements der Stadt Thun (SSG 620.0) und Art. 1, 3 und 21 der städtischen Gebührenverordnung Bauwesen (SSG 154.231.11), die für baupolizeiliche Massnahmen eine Gebühr nach Aufwand vorsehen und sie nach dem Verursacherprinzip verteilen. Der Satz der BVE dazu lautet: «musste sich das Bauinspektorat vom Regierungsstatthalter zudem zum Betreten der Räume ermächtigen lassen und einen Schlüsseldienst beiziehen.» Der Aufwand aus der fehlenden Mitwirkung ist damit Teil der Bemessungsgrundlage geworden.

Was der Erlass zur Ankündigung offenlässt

Zur Ankündigung, zur Anwesenheit der betroffenen Person, zu einem Protokoll und zum Ersatz eines Schadens enthält Art. 45 Abs. 3 BauG keinen Satz. In beiden Fällen ergab sich das aus der Praxis: In Thun schrieb das Bauinspektorat auch nach der Ermächtigung noch einmal und kündigte an, davon Gebrauch zu machen, falls kein Termin zustande komme.

Ein anderer Kanton schreibt es hin. Art. 134 des st. gallischen Planungs- und Baugesetzes (PBG, sGS 731.1) trägt die Überschrift «Duldungspflicht und Gewährung des Zutrittsrechts» und bestimmt in Abs. 2: «Die Ausübung des Zutrittsrechts wird den Betroffenen rechtzeitig mitgeteilt. Das Gemeinwesen ersetzt den verursachten Schaden.» Abs. 3 weist den Streit weiter: «Über streitige Schadenersatzansprüche wird im Enteignungsverfahren entschieden.»

Im Bundesrecht der Zwangsvollstreckung ist die Ankündigung an eine Frist gebunden; SchKG Art. 90 verlangt sie spätestens am vorhergehenden Tag, wie der Eintrag zum Betreibungsamt an der Tür ausführt. Dazwischen steht das Berner Baurecht: eine Duldungspflicht mit einer Verfügung davor und ohne geschriebene Ankündigungsregel.

Wiedergegeben ist hier der Wortlaut kantonaler Erlasse und zweier Direktionsentscheide; ob eine einzelne Ermächtigung trägt, beurteilt die Beschwerdeinstanz. Frist und Instanz stehen in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung, und im Zweifel gehört die Frage vor eine Rechtsberatung oder die zuständige Schlichtungsbehörde, bevor die 30 Tage aus Art. 49 Abs. 1 BauG verstrichen sind.

Häufiger Irrtum

Art. 45 Abs. 3 BauG erlaubt der Baupolizei, bewohnte Räume auch gegen den Willen der Bewohnerschaft zu betreten.

Diese Worte stehen im Erlass nicht. Der Absatz knüpft allein daran an, dass wichtige rechtserhebliche Sachverhalte «nur so feststellbar» sind. Die Wendung stammt aus einem der beiden publizierten Entscheide: In Erwägung 2b von RA Nr. 120/2018/12 gibt die BVE die Norm wieder als Ermächtigung, «bewohnte Gebäude und Räume auch gegen den Willen der Inhaberinnen oder Inhaber zu betreten», stellt ihr die Einleitung «Soweit es die Erfüllung ihrer Aufgaben verlangt» voran und ersetzt das gesetzliche «nur so feststellbar» durch «nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ohne Betreten der entsprechenden Räume feststellbar». Dieselbe Direktion gibt denselben Absatz in Erwägung 4b von RA Nr. 120/2017/44 erlasstreu wieder, ohne Zusatz und ohne Lockerung. Ausgeschrieben findet sich die Wendung dagegen in einem anderen Kanton: § 88 Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetzes von Basel-Stadt (BPG, SG 730.100) lässt die Vollzugsorgane und ihre Beauftragten Grundstücke und Räume «auch ohne Wissen oder gegen den Willen der Berechtigten» betreten, und dort braucht es dafür keine Ermächtigung einer anderen Behörde.

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Quellen

  1. [1]Grosser Rat des Kantons Bern / Bernische Systematische Gesetzessammlung (als strukturiertes JSON über die offene Schnittstelle der Rechtssammlung geladen, abgerufen 04.09.2026): Baugesetz (BauG, BSG 721.0), Art. 45 Zuständigkeit; Aufgaben Abs. 1 bis 3 und Art. 49 Rechtspflege Abs. 1 bis 3, dazu der Gliederungstitel «1.7 Baupolizei» vor Art. 45; die Fassung von Art. 45 Abs. 3 an der Änderungstabelle des Erlasses geprüft, die den Absatz in beiden Anordnungen mit Beschluss vom 25.11.2004, Inkrafttreten 01.08.2005 und BAG-Fundstelle 05-49 führt, Vom 9. Juni 1985, in Kraft seit 1. Januar 1986; geltende Version in Kraft seit 1. September 2026, Wortlaut von Art. 45 Abs. 3 seit 1. August 2005
  2. [2]Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern: RA Nr. 120/2018/12 vom 13. Juni 2018, Betretungsermächtigung, Gemeinde Saxeten; Sachverhalt Ziff. 1 und 2 sowie Erwägungen 1a, 1b, 2a bis 2e und 4; im Volltext gelesen über entscheidsuche.ch, Dokumentkennung BE_VB_001_120-2018-12_2018-06-13, 13.06.2018
  3. [3]Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern: RA Nr. 120/2017/44 vom 18. Oktober 2017, Kosten baupolizeiliche Verfügung, Stadt Thun; Sachverhalt Ziff. 1 sowie Erwägungen 1, 3a, 3b, 4b und 4c; im Volltext gelesen über entscheidsuche.ch, Dokumentkennung BE_VB_001_120-2017-44_2017-10-18, 18.10.2017
  4. [4]Grosser Rat des Kantons Bern / Bernische Systematische Gesetzessammlung (als strukturiertes JSON über die offene Schnittstelle der Rechtssammlung geladen, abgerufen 04.09.2026): Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG, BSG 871.11), Art. 9 Durchführung der Kontrollen Abs. 1 und 2; im Zusammenhang gelesen, ohne dass der Eintrag darauf steht, Art. 7 und Art. 8. Art. 9 trägt in keinem Absatz eine Änderungsmarke, Vom 20. Januar 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995; geltende Version in Kraft seit 1. April 2021
  5. [5]Grosser Rat des Kantons Bern / Bernische Systematische Gesetzessammlung (als strukturiertes JSON über die offene Schnittstelle der Rechtssammlung geladen, abgerufen 04.09.2026): Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BSG 873.11), im reduzierten Volltext auf «betret» und «Zutritt» durchsucht, je null Treffer, Vom 9. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011; geltende Version in Kraft seit 1. April 2021
  6. [6]Grosser Rat des Kantons Bern / Bernische Systematische Gesetzessammlung (als strukturiertes JSON über die offene Schnittstelle der Rechtssammlung geladen, abgerufen 04.09.2026): Polizeigesetz (PolG, BSG 551.1), Art. 100 Betreten und Durchsuchung von Räumlichkeiten Abs. 1 und Art. 100a Genehmigung der örtlich zuständigen Regierungsstatthalterin oder des örtlich zuständigen Regierungsstatthalters Abs. 1 und 2, Vom 10. Februar 2019; geltende Version in Kraft seit 1. September 2026
  7. [7]Grosser Rat des Kantons Bern / Bernische Systematische Gesetzessammlung (als strukturiertes JSON über die offene Schnittstelle der Rechtssammlung geladen, abgerufen 04.09.2026): Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21), Art. 42 Wahrung Abs. 3 und Art. 65 Beschwerdebefugnis Abs. 1; Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD, BSG 725.1), Art. 51 Grundsatz Abs. 1 und 3 sowie Art. 52 Kostenpflicht im Baubewilligungsverfahren Abs. 1, VRPG vom 23. Mai 1989, geltende Version in Kraft seit 1. September 2026; BewD vom 22. März 1994, geltende Version in Kraft seit 1. April 2023
  8. [8]Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt / Systematische Gesetzessammlung (als strukturiertes JSON über die offene Schnittstelle der Rechtssammlung geladen, abgerufen 04.09.2026): Bau- und Planungsgesetz (BPG, SG 730.100), § 88 Kontrollen Abs. 1 und 2 sowie § 92 Baurekurs Abs. 1, dazu die Gliederungstitel «5.Kapitel.V. Befugnisse der Vollzugsorgane» und «5.Kapitel.VI. Rechtspflege», Vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2001; geltende Version in Kraft seit 18. August 2026
  9. [9]Kantonsrat St. Gallen / Systematische Gesetzessammlung (als strukturiertes JSON über die offene Schnittstelle der Rechtssammlung geladen, abgerufen 04.09.2026): Planungs- und Baugesetz (PBG, sGS 731.1), Art. 134 Duldungspflicht und Gewährung des Zutrittsrechts Abs. 1 bis 3 und Art. 152 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Abs. 1; Gesetz über die Gebäudeversicherung (GVG, sGS 873.1), im reduzierten Volltext auf «betret» und «Zutritt» durchsucht, PBG vom 5. Juli 2016, geltende Fassung in Vollzug seit 1. Juni 2026; GVG vom 26. Dezember 1960, geltende Fassung in Vollzug seit 1. Januar 2023
  10. [10]Kantonsrat des Kantons Zug / Bereinigte Gesetzessammlung (als strukturiertes JSON über die offene Schnittstelle der Rechtssammlung geladen, abgerufen 04.09.2026): Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 721.11), § 68 Behördliche Kontrollen an Ort Abs. 1 und 2 sowie § 67 Rechtsschutz Abs. 1, Vom 26. November 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000; geltende Version in Kraft seit 23. Oktober 2021
  11. [11]Kantonsrat Luzern und Kantonsrat Obwalden / kantonale Rechtssammlungen (je als strukturiertes JSON über die offene Schnittstelle geladen, abgerufen 04.09.2026): Planungs- und Baugesetz Luzern (PBG, SRL 735), § 203 Baukontrolle Abs. 5 und § 206 Rechtsmittel Abs. 1; Planungs- und Baugesetz Obwalden (PBG, GDB 710.1), Art. 120 Baukontrolle Abs. 2 und Art. 127 Rechtsschutz Abs. 1, PBG Luzern geltende Version in Kraft seit 1. Januar 2025; PBG Obwalden geltende Version in Kraft seit 1. März 2026
  12. [12]Eigene Volltextmessung über fünfzehn kantonale Erlasse, ausgeführt am 04.09.2026: Durchsucht wurden dreizehn kantonale Bauerlasse (BE BSG 721.0, BS SG 730.100, SG sGS 731.1, ZG BGS 721.11, SO BGS 711.1, BL SGS 400, LU SRL 735, TG RB 700, SH SHR 700.100, AR bGS 721.1, OW GDB 710.1, GR BR 801.100, FR RSF 710.1) sowie zwei Gebäudeversicherungsgesetze (BE BSG 873.11, SG sGS 873.1), zusammen 1 814 426 Zeichen reduzierter Erlasstext, je auf die Zeichenfolgen «betret» und «Zutritt» ohne Rücksicht auf Gross- und Kleinschreibung. Alle fünfzehn tragen «abrogated: false». Reduktion: Markup entfernt, Blockenden als Zeilenumbruch, Entitäten aufgelöst, Weissraum zusammengefasst; die Zeichenzahlen hängen an dieser Reduktion. Sieben der dreizehn Bauerlasse (SO, BL, TG, FR, AR, GR, SH) tragen keine Bestimmung über das Betreten oder den Zutritt durch eine Behörde; in SH, AR und GR kommen die Zeichenfolgen vor und betreffen den Luft- und Lichtzutritt im Baulinienrecht, Eigentumsbeschränkungen im Schutzzonenrecht und das allgemeine Zutrittsrecht in Wintersportzonen. Bei den beiden Gebäudeversicherungsgesetzen ist das Ergebnis je null und null, Messung vom 04.09.2026 über die an diesem Tag geltenden Fassungen
  13. [13]entscheidsuche.ch: Phrasensuche über den Volltextindex der Entscheide von Bund und Kantonen am 04.09.2026, «match_phrase» auf «attachment.content» mit «track_total_hits»: «zum Betreten bewohnter Gebäude» 1 Treffer, «Betreten bewohnter Gebäude und Räume» 1 Treffer, «wichtige rechtserhebliche Sachverhalte» 2 Treffer, jede Zahl mit «relation: eq». Beide Dokumente sind geöffnet und ganz gelesen worden; beide sind Entscheide einer Direktion und keine Gerichtsentscheide, Abfragen vom 04.09.2026

Stand:

In dem einen der beiden publizierten Entscheide, der eine ausgeführte Betretung zeigt, ist ein Schlüsseldienst der ausführende Arm der Behörde: Das Bauinspektorat der Stadt Thun musste sich nach dem Wortlaut der BVE ermächtigen lassen und «einen Schlüsseldienst beiziehen». Die Kosten dieses Aufwands sind anschliessend nach dem Verursacherprinzip der Eigentümerschaft auferlegt worden. Der Herausgeber dieses Lexikons kann in genau dieser Rolle beigezogen werden und verdient daran, während die Person hinter der Tür bezahlt. Der Eintrag beschreibt deshalb den Rechtsbehelf gegen die Verfügung und gegen die Kostenverfügung und keinen Weg durch eine Tür.

Ist bei Ihnen im Auftrag einer Behörde eine Tür geöffnet worden, sagen wir Ihnen am Telefon, was an Zylinder, Schloss und Rahmen instand gesetzt werden kann. Über die Verfügung selbst befindet die Rechtsmittelinstanz.