Hilflose Person hinter der Tür
Ob die Polizei eine Wohnungstür öffnen darf, weil dahinter jemand Hilfe braucht, steht im Polizeigesetz des Kantons. Nur sechs von zwanzig gemessenen kantonalen Polizeigesetzen nennen die hilflose Person oder den Hilferuf im Wortlaut. Bern tut es in Art. 100 Abs. 1 Bst. d PolG, Freiburg und Wallis auf Französisch.
Kurzfassung
- Vier Kantone knüpfen an eine Annahme an: BE Art. 100 Abs. 1 Bst. d, AR Art. 24 Abs. 1 Bst. b, GR Art. 20 Abs. 1 Bst. d und UR Artikel 27 Abs. 1 Bst. b verlangen Grund zur Annahme, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf oder benötigt.
- Freiburg und Wallis knüpfen an eine Wahrnehmung an, den Hilferuf von innen, und sagen als einzige der sechs ausdrücklich, dass die Polizei nötigenfalls mit Gewalt eindringen darf.
- Zwei Kantone regeln den Todesfall gesondert: AR Art. 24 Abs. 1 Bst. c und ZG § 26 Abs. 1 Bst. d. Ausserrhoden knüpft das Betreten zusätzlich daran, dass keine andere berechtigte Person erreichbar ist.
- Die Buchstaben ermächtigen zum Betreten und Durchsuchen. Das Berner Obergericht hat 2022 das Betreten einer Wohnung und das gewaltsame Öffnen der Zimmertür dahinter getrennt beurteilt.
- Wo die Gewalt unverhältnismässig wird, bleibt StGB Art. 312 im Spiel, der Amtsmissbrauch. Die Befugnisnorm nimmt dem Betreten die Rechtswidrigkeit, nicht allem dahinter.
In der Schweiz
Fünf Entscheide von 795 447 enthalten die Wendung «zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf», alle fünf vom Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. Zwei zeigen die Spannweite. Im Beschluss BK 21 389 + 395 + 396 vom 21. März 2022 hatte eine Nachbarin um 15.15 Uhr Lärm gemeldet; die Polizei fand keinen Kontakt und stand nach dem Öffnen der Eingangstür vor der einzigen verschlossenen Zimmertür. Zum Betreten hält die Kammer fest: «Das Betreten der Wohnung war mit Blick auf diese Ausgangslage aber recht- und verhältnismässig.» Für die Tür dahinter legt sie einen anderen Massstab an: «Eine Einstellung kommt bei dieser Ausgangslage nur in Betracht, wenn die gewaltsame Türöffnung offensichtlich erforderlich war», und kommt zum Ergebnis: «Die Erforderlichkeit der Türöffnung ist damit ebenfalls zweifelhaft». Der Einsatz endete mit dem Tod des Betroffenen; die Einstellung des Strafverfahrens wurde aufgehoben. Im Beschluss BK 25 101 vom 25. November 2025 dagegen war die Tür offen; der Vater hatte sie geöffnet, und die Polizisten betraten den Eingangsbereich, weil sie über einen Spiegel eine Gefahr für ihn wahrnahmen. Die Kammer sagt dazu: «Dass die Beschuldigten die Wohnung im Falle, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für den Vater ausgegangen wäre, hätten betreten dürfen (siehe dazu auch Art. 100 Abs. 1 Bst. d PolG), wird zu Recht nicht bestritten.» Der zweite Beschluss betrifft den Gegenstand dieser Seite also nur am Rand.
Sechs Buchstaben, zwei Anknüpfungen
Vier deutschsprachige Polizeigesetze nennen die hilflose Person, und sie tun es fast gleichlautend. Bern erlaubt das Betreten und Durchsuchen ohne Einwilligung nach Art. 100 Abs. 1 Bst. d PolG, «wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf». Ausserrhoden führt denselben Satz in Art. 24 Abs. 1 Bst. b PolG, Graubünden in Art. 20 Abs. 1 Bst. d PolG. Uri weicht in einem Wort ab: Artikel 27 Abs. 1 Bst. b PolG greift, wenn «Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe benötigt».
Freiburg und Wallis knüpfen anders an. Art. 36 Abs. 1 Bst. a des freiburgischen Polizeigesetzes lässt das Eindringen zu, «lorsqu'on appelle au secours de l'intérieur», wenn also von innen um Hilfe gerufen wird; Art. 38 Abs. 1 Bst. a des Walliser Gesetzes führt denselben Satz. Das ist eine Wahrnehmung, wo die vier deutschsprachigen Buchstaben eine Annahme verlangen, und beide Erlasse sagen im selben Satz, die Polizei dürfe «au besoin par la force» eindringen, nötigenfalls mit Gewalt. Die vier deutschsprachigen Wortlaute schweigen dazu.
Dieser Befund stützt sich in sechs von zwanzig Fällen auf den Erlasswortlaut selbst und im Übrigen auf eine Phrasensuche über 795 447 Entscheide. Gemessen ist er einstweilen an zwanzig der sechsundzwanzig kantonalen Polizeigesetze; über Schwyz, Tessin, Waadt, Neuenburg, Genf und Jura sagt diese Seite nichts. Die Übersicht über alle zwanzig steht im Nachbareintrag zur polizeilichen Wohnungsöffnung.
Der Fall daneben: die berechtigte Person ist gestorben
Zwei der zwanzig Erlasse regeln ausdrücklich den Fall, in dem hinter der Tür niemand mehr zu retten ist. Zug lässt das Betreten und Durchsuchen nach § 26 Abs. 1 Bst. d PolG zu, wenn «der dringende Verdacht besteht, dass die berechtigte Person gestorben ist». Ausserrhoden fasst denselben Fall in Art. 24 Abs. 1 Bst. c PolG weiter und erfasst auch, dass «die berechtigte Person gestorben oder infolge einer gesundheitlichen Störung oder Einwirkung auf Leib und Leben nicht mehr ansprechbar ist».
Ausserrhoden hängt an diesen Buchstaben als einziger Kanton eine doppelte Schranke: «Dies gilt nur, soweit das Betreten dieser Räume für die Abklärung des Sachverhalts notwendig ist und keine anderen berechtigten Personen anwesend oder erreichbar sind». Der Zweck begrenzt die Massnahme auf die Abklärung, und die Erreichbarkeit anderer Berechtigter geht ihr vor. Das ist keine Handlungsanweisung für jemanden vor einer fremden Tür, sondern eine Zuständigkeitsregel, die sich an die Kantonspolizei richtet.
Betreten ist nicht aufbrechen
Der Beschluss BK 21 389 + 395 + 396 trennt beides ausdrücklich. In der ersten Phase prüft die Kammer das Betreten der Wohnung an Art. 100 PolG und bejaht es. In der zweiten Phase misst sie das gewaltsame Öffnen der verschlossenen Zimmertür allein an der Verhältnismässigkeit; die Befugnisnorm zieht sie dafür nicht mehr heran. Sie hält fest, die Polizisten seien vor dem Öffnen selbst nicht von einer akuten Fremdgefährdung ausgegangen; es gehe deshalb um das Risiko, das durch das Öffnen erst geschaffen wurde.
Hinter dem Buchstaben steht eine Befugnis zum Betreten und Durchsuchen, und das Berner Obergericht hat das Betreten der Wohnung und das gewaltsame Öffnen der Zimmertür dahinter im selben Beschluss getrennt beurteilt.
Der Beschluss ist kein Urteil in der Sache; die Abwägung hat die Kammer ausdrücklich dem Sachgericht überlassen. Was er trägt, ist deshalb eine Trennung: Ob die Polizei hinein darf und wie sie hineinkommt, wird nach verschiedenen Massstäben beantwortet.
Die Kehrseite heisst Amtsmissbrauch
StGB Art. 312 lautet: «Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.» Der Wortlaut klingt nach Bereicherung, und darin liegt das Missverständnis. Die Beschwerdekammer legt ihn 2022 unter Berufung auf BGE 108 IV 48 und BGE 127 IV 209 anders aus: «Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet».
Damit steht neben der Befugnisnorm eine Grenze, die nicht im Polizeigesetz steht. Die richtige Anwendung des Buchstabens liefert noch keine Rechtfertigung für das, was danach geschieht. In beiden Berner Beschlüssen stand der Vorwurf des Hausfriedensbruchs neben dem des Amtsmissbrauchs.
Die Norm begrenzt sich selbst
Bern schreibt in Art. 100 Abs. 2 PolG vor: «Die Massnahme wird in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Ist sie abwesend, so ist, sofern es die Situation erlaubt, eine andere Person beizuziehen. Es wird ein Protokoll erstellt und ausgehändigt.» Zug verlangt in § 26 Abs. 2 PolG bei Abwesenheit den Beizug eines volljährigen Familienmitglieds oder einer anderen geeigneten Person. Beide Absätze richten sich an die Behörde.
Dazu kommt in Bern ein Genehmigungsvorbehalt. Nach Art. 100a Abs. 1 PolG braucht die Kantonspolizei für die Fälle von Art. 100 Abs. 1 Bst. a bis d eine schriftliche Genehmigung der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters, sofern keine Einwilligung vorliegt und keine Gefahr in Verzug ist. Zur Ausnahme sagt die Beschwerdekammer im Beschluss BK 19 383 vom 19. Dezember 2019, damals noch zur Vorgängerbestimmung: «Der Begriff der Gefahr in Verzug i.S.v. Art. 39 Abs. 3 PolG ist eng auszulegen.» Ob dieselbe Wendung anderswo im Polizeirecht als Türöffnungsgrund taugt, ist im Nachbareintrag zur polizeilichen Wohnungsöffnung gemessen.
Was die Rechtsprechung zu diesem Buchstaben hergibt
Die Suche über 795 447 Entscheide auf entscheidsuche.ch, gemessen am 03.09.2026, ergibt für die Berner und Ausserrhoder Formel fünf Treffer und für den Urner Wortlaut «zum Schutz von Leib und Leben Hilfe benötigt» null. Uri hat den Buchstaben, aber keinen publizierten Entscheid dazu. Von den fünf betreffen zwei denselben Einsatz an einer nur von innen mit einer Kette gesicherten Tür, einer eine Beschlagnahme im Betäubungsmittelverfahren, einer die offene Tür von 2025, einer die verschlossene Zimmertür von 2022.
Die Fundstellenschreibweise entscheidet dabei über das Ergebnis. «Art. 100 Abs. 1 Bst. d PolG» ergibt einen Treffer, «Art. 100 Abs. 1 lit. d PolG» null. Das ist die umgekehrte Richtung der sonst geläufigen Erfahrung, wonach Gerichte lit. schreiben und Erlasse Bst.: Das Berner Obergericht schreibt den Berner Erlass so, wie dieser sich selbst schreibt.
Wiedergegeben ist der Wortlaut von acht kantonalen Bestimmungen, einer Bundesnorm und drei Beschlüssen einer kantonalen Beschwerdekammer, nicht die Beurteilung eines Falls; wird streitig, ob ein Betreten gedeckt war, gehört die Frage zu einer Rechtsberatung oder, bei mietrechtlichem Einschlag, zur Schlichtungsbehörde. Was der Berner Beschluss von 2025 zeigt, ist nur die Verbindung zwischen beiden Ebenen: Die Staatsanwaltschaft hatte erwogen, «Gemäss Art. 14 StGB war ihre Handlung, das Betreten der Wohnung, deshalb rechtmässig.», und die Kammer schloss sich dem an mit dem Satz «Auch diese Begründung erweist sich als schlüssig, so dass darauf verwiesen werden kann.» Die kantonale Befugnis wirkt gegenüber dem eidgenössischen Strafrecht über StGB Art. 14.
Häufiger Irrtum
Die Berner Norm zur hilflosen Person steht in Art. 39 PolG.
Das galt bis zur Totalrevision. Der Beschluss BK 19 383 zitiert sie als Art. 39 Abs. 1 Bst. d PolG, der Beschluss BK 20 376 vom 4. Februar 2021 bereits als Art. 39 Abs. 1 Bst. d aPolG, und die Beschlüsse von 2022 und 2025 als Art. 100 Abs. 1 Bst. d PolG. Im heute geltenden Erlass trägt Art. 39 die Sachüberschrift «Busseneinnahmen», und der Genehmigungsvorbehalt des früheren Art. 39 Abs. 3 hat mit einer weiteren Änderung von Art. 100 Abs. 3 in Art. 100a gewechselt.
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Quellen
- [1]Kanton Bern: Polizeigesetz (PolG), BSG 551.1, Art. 17 Abs. 1 Bst. c, Art. 39, Art. 100 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 sowie Art. 100a Abs. 1; Volltext über die Bernische Rechtssammlung, in Kraft seit 01.09.2026, abgerufen 03.09.2026
- [2]Kanton Appenzell Ausserrhoden: Polizeigesetz (PolG), bGS 521.1, Art. 24 Abs. 1 Bst. b und Bst. c; Volltext über die Ausserrhoder Gesetzessammlung, in Kraft seit 01.01.2016, abgerufen 03.09.2026
- [3]Kanton Graubünden: Polizeigesetz (PolG), BR 613.000, Art. 20 Abs. 1 Bst. d; Volltext über die Bündner Rechtssammlung, in Kraft seit 01.05.2026, abgerufen 03.09.2026
- [4]Kanton Uri: Polizeigesetz (PolG), RB 3.8111, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b; Volltext über das Urner Rechtsbuch, in Kraft seit 01.07.2024, abgerufen 03.09.2026
- [5]Kanton Zug: Polizeigesetz (PolG), BGS 512.1, § 26 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2; Volltext über die Zuger Gesetzessammlung, in Kraft seit 26.02.2022, abgerufen 03.09.2026
- [6]Etat de Fribourg: Loi sur la Police cantonale (LPol), SGF 551.1, art. 36 al. 1 let. a; texte integral via le recueil systematique fribourgeois, en vigueur depuis le 01.01.2023, abgerufen 03.09.2026
- [7]Canton du Valais: Loi sur la Police cantonale (LPol), SGS 550.1, art. 38 al. 1 let. a; texte integral via le recueil systematique valaisan, in Kraft seit 01.05.2026, abgerufen 03.09.2026
- [8]Schweizerische Eidgenossenschaft: Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Art. 312 Amtsmissbrauch; Volltext geprüft über den Fedlex-Filestore, Stand 12.6.2026
- [9]Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen: BK 21 389 + 395 + 396, Beschluss vom 21. März 2022: Betreten der Wohnung nach Art. 100 PolG bejaht, Erforderlichkeit der gewaltsamen Öffnung der Zimmertür zweifelhaft, Einstellung aufgehoben, Erwägungen 7 bis 11; im Volltext gelesen, 21.03.2022
- [10]Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen: BK 25 101, Beschluss vom 25. November 2025: Betreten des Eingangsbereichs bei offener Tür, Erwägungen 6.1 und 6.2; im Volltext gelesen, 25.11.2025
- [11]Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen: BK 19 383, Beschluss vom 19. Dezember 2019, Erwägung 10.2, und BK 20 376, Beschluss vom 4. Februar 2021, Erwägung 11.2, beide zur Vorgängerbestimmung Art. 39 Abs. 1 Bst. d und Abs. 3 PolG; im Volltext gelesen, 19.12.2019 und 04.02.2021
- [12]entscheidsuche.ch: Phrasensuche über 795 447 Entscheide am 03.09.2026: «zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf» 5 Treffer, «zum Schutz von Leib und Leben Hilfe benötigt» 0, «Art. 100 Abs. 1 Bst. d PolG» 1, «Art. 100 Abs. 1 lit. d PolG» 0, abgerufen 03.09.2026
Stand:
Um 15.15 Uhr, mit dem Anruf einer Nachbarin, begann der oben wiedergegebene Berner Einsatz von 2022, und einem Betrieb wie diesem kann eine solche Öffnung von der Behörde übertragen werden: Art. 17 Abs. 1 Bst. c PolG des Kantons Bern zählt Schlüsseldienste zu den Aufgaben, welche die Kantonspolizei an Private übertragen kann, wie es der Eintrag zur Gewerbebewilligung im Wortlaut wiedergibt. Der Herausgeber dieses Lexikons ist damit in der hier beschriebenen Lage nicht Beobachter, sondern möglicher Beteiligter, und er verdient an der Öffnung wie an der anschliessenden Instandstellung.
Ist bei Ihnen eine Tür in einem behördlichen Einsatz beschädigt worden, zeigen Sie uns das Bauteil, bevor Sie über Ersatz oder Instandstellung entscheiden. Wir sagen Ihnen, was sich an Rahmen, Blatt und Schloss noch reparieren lässt.