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Notfall & Schadensbilder

Notfallschlüssel bei der Verwaltung hinterlegen

Übergibt eine Person einer Liegenschaftsverwaltung einen Notfallschlüssel und nimmt die Verwaltung ihn entgegen, liegt nach Schweizer Recht ein Hinterlegungsvertrag vor. Aus Art. 474 Abs. 1 OR folgt daraus kein Zutrittsrecht: Die Verwaltung erhält einen Gegenstand, den sie ohne Einwilligung nicht gebrauchen darf, und nach Art. 475 Abs. 1 OR kann er jederzeit zurückverlangt werden.

Kurzfassung

  • Zwei Merkmale entscheiden über die Einordnung: Der Schlüssel muss anvertraut und er muss entgegengenommen werden. Beim Feuerwehr-Schlüsseldepot fehlt das zweite Merkmal, beim Schlüssel im Schrank der Verwaltung liegen beide vor.
  • Art. 474 Abs. 1 OR verbietet der Aufbewahrerin den Gebrauch ohne Einwilligung des Hinterlegers. Der Zweck, für den der Schlüssel abgegeben wurde, bestimmt damit, was mit ihm geschehen darf und was nicht.
  • Art. 474 Abs. 2 OR knüpft an den unerlaubten Gebrauch eine Haftung auch für den Zufall. Die Aufbewahrerin steht bei zweckwidrigem Einsatz danach für Schäden ein, die sie nicht verschuldet hat.
  • Art. 475 Abs. 1 OR gibt dem Hinterleger die jederzeitige Rückforderung, Art. 476 Abs. 2 OR der Verwaltung die jederzeitige Rückgabe, solange keine Dauer vereinbart ist. Von beiden Seiten aus ist die Hinterlegung keine dauerhafte Zusage.
  • Art. 125 Ziff. 1 OR schliesst aus, dass die Rückgabepflicht gegen den Willen des Hinterlegers durch Verrechnung untergeht. Eine offene Gegenforderung der Verwaltung tilgt die Pflicht zur Rückgabe des Schlüssels nicht.
Sieben Bestimmungen des OR am hinterlegten SchlüsselStand: SR 220, Stand 1. Januar 2026 Vorbemerkung: Die Spalte Rechtsfolge gibt wieder, was der Wortlaut anordnet, nicht eine Beurteilung des Einzelfalls. Übersicht: 7 Zeilen zu Fundstelle, Was der Wortlaut anordnet, Wen es bindet, Rechtsfolge. Fundstelle: Art. 472 Abs. 2 OR, Was der Wortlaut anordnet: Vergütung nur, wenn sie ausdrücklich bedungen oder nach den Umständen zu erwarten war, Wen es bindet: Aufbewahrerin, Rechtsfolge: Ohne Abrede ist die Aufbewahrung des Schlüssels unentgeltlich; Fundstelle: Art. 473 Abs. 2 OR, Was der Wortlaut anordnet: Haftung für den durch die Hinterlegung verursachten Schaden, mit Entlastungsbeweis, Wen es bindet: Hinterleger, Rechtsfolge: Die Beweislast trägt, wer den Schlüssel abgegeben hat; Fundstelle: Art. 474 Abs. 1 OR, Was der Wortlaut anordnet: Gebrauch nur mit Einwilligung des Hinterlegers, Wen es bindet: Aufbewahrerin, Rechtsfolge: Aus dem Besitz des Schlüssels folgt kein Zutrittsrecht; Fundstelle: Art. 474 Abs. 2 OR, Was der Wortlaut anordnet: Bei unerlaubtem Gebrauch Vergütungspflicht und Haftung auch für den Zufall, Wen es bindet: Aufbewahrerin, Rechtsfolge: Einstehen ohne Verschulden für die Folgen des zweckwidrigen Gebrauchs; Fundstelle: Art. 475 Abs. 1 OR, Was der Wortlaut anordnet: Rückforderung jederzeit, selbst bei vereinbarter Aufbewahrungsdauer, Wen es bindet: Hinterleger, Rechtsfolge: Die Hinterlegung endet, wann der Hinterleger es will; Fundstelle: Art. 476 Abs. 2 OR, Was der Wortlaut anordnet: Rückgabe jederzeit, wenn keine Zeit bestimmt ist, Wen es bindet: Aufbewahrerin, Rechtsfolge: Auch die Verwaltung ist nicht auf Dauer gebunden; Fundstelle: Art. 125 Ziff. 1 OR, Was der Wortlaut anordnet: Rückgabepflicht an hinterlegten Sachen ist wider den Willen des Gläubigers der Verrechnung entzogen, Wen es bindet: Aufbewahrerin, Rechtsfolge: Eine Gegenforderung bringt die Rückgabepflicht nicht zum Erlöschen.Stand: SR 220, Stand 1. Januar 2026Vorbemerkung: Die Spalte Rechtsfolge gibt wieder, was der Wortlaut anordnet, nicht eine Beurteilung des Einzelfalls.FUNDSTELLEWAS DER WORTLAUT ANORDNETWEN ESBINDETRECHTSFOLGEArt. 472 Abs. 2ORVergütung nur, wenn sie ausdrücklichbedungen oder nach den Umständen zuerwarten warAufbewahrer-inOhne Abrede ist die Aufbewahrung desSchlüssels unentgeltlichArt. 473 Abs. 2ORHaftung für den durch die Hinterlegungverursachten Schaden, mitEntlastungsbeweisHinterlegerDie Beweislast trägt, wer den Schlüsselabgegeben hatArt. 474 Abs. 1ORGebrauch nur mit Einwilligung desHinterlegersAufbewahrer-inAus dem Besitz des Schlüssels folgt keinZutrittsrechtArt. 474 Abs. 2ORBei unerlaubtem GebrauchVergütungspflicht und Haftung auch fürden ZufallAufbewahrer-inEinstehen ohne Verschulden für dieFolgen des zweckwidrigen GebrauchsArt. 475 Abs. 1ORRückforderung jederzeit, selbst beivereinbarter AufbewahrungsdauerHinterlegerDie Hinterlegung endet, wann derHinterleger es willArt. 476 Abs. 2ORRückgabe jederzeit, wenn keine Zeitbestimmt istAufbewahrer-inAuch die Verwaltung ist nicht auf DauergebundenArt. 125 Ziff.1 ORRückgabepflicht an hinterlegten Sachenist wider den Willen des Gläubigers derVerrechnung entzogenAufbewahrer-inEine Gegenforderung bringt dieRückgabepflicht nicht zum Erlöschen
Sieben Bestimmungen des OR am hinterlegten Schlüssel

In der Schweiz

Das Obligationenrecht (SR 220, Stand 1. Januar 2026) regelt die Hinterlegung ab Art. 472, und die für den Notfallschlüssel entscheidende Bestimmung ist Art. 474 Abs. 1 OR: «Der Aufbewahrer darf die hinterlegte Sache ohne Einwilligung des Hinterlegers nicht gebrauchen.» Das Wort Schlüssel kommt in diesem ganzen Titel nicht vor, und im übrigen Erlass kaum: Eine Zählung über den lokalen Volltext des vollständigen OR ergibt drei Vorkommen, alle drei in Art. 59a OR unter dem Randtitel «Haftung für kryptografische Schlüssel». Das Hinterlegungsrecht erfasst den Wohnungsschlüssel deshalb über den Oberbegriff der beweglichen Sache und nicht über sein eigenes Wort. Für eine Liegenschaftsverwaltung ergibt sich daraus eine ungewohnte Rollenverteilung. Ihre Rolle ist die der Aufbewahrerin einer fremden Sache; ein Zutrittsrecht erwächst ihr daraus nie, und ihre Pflichten stehen im Neunzehnten Titel des OR und nicht im Mietrecht. Das Zutrittsrecht der Vermieterschaft nach Art. 257h OR ist davon zu trennen: Es knüpft an Unterhalt, Verkauf und Wiedervermietung an und verlangt eine Ankündigung; mit dem Schlüssel, der im Schrank der Verwaltung liegt, hat es nichts zu tun. Der Eintrag zur zugefallenen Tür geht dieser Trennung nach.

Wann aus der Schlüsselübergabe ein Vertrag wird

Art. 472 Abs. 1 OR nennt zwei Merkmale, an denen sich alles entscheidet: Die bewegliche Sache muss dem Aufbewahrer «anvertraut» sein, und dieser muss sie «zu übernehmen» haben. Der volle Definitionssatz und die Gegenprobe daran stehen im Eintrag zur Rechtsnatur des Bankschliessfachvertrags, wo beide Merkmale gerade fehlen, weil die Kundschaft selbst einlegt und selbst abschliesst. Beim Notfallschlüssel liegt der umgekehrte Fall vor: Er wird übergeben, und er wird entgegengenommen.

Diese Zuordnung stützt sich auf den Wortlaut und nicht auf eine Auslegung; nachgelesen sind dafür die vier Artikel Art. 472 bis 475 OR im Volltext des Erlasses. Durchsucht sind zudem alle übrigen Eintragsdateien dieses Lexikons, nach der Zählung vom 3. September 2026 deren 130, und in keiner davon kommt der Ausdruck Notfallschlüssel vor.

Eine Form braucht es dafür nicht. Der Kassationshof des Bundesgerichts hat 1997 einen Hinterlegungsvertrag angenommen, der ohne Schriftstück zustande gekommen war: Zwei Aktionäre erklärten sich nachträglich «stillschweigend mit ihrer Hinterlegung bei diesem einverstanden», und dazu hält Erwägung 4b von BGE 123 IV 132 fest: «Darin hat die Vorinstanz zu Recht die Vereinbarung eines Hinterlegungsvertrags erblickt.» Eine Schlüsselabgabe am Schalter gegen Quittung begründet damit einen Vertrag, auch wenn ihn niemand so nennt.

Die Gegenfigur zeigt, wie eng das Merkmal der Übernahme ist. Das Merkblatt von Schutz & Intervention Winterthur zum Feuerwehr-Schlüsseldepot sagt in einem Satz: «Die Feuerwehr selber nimmt keine Schlüssel entgegen!» Der Schlüssel liegt dort in einem Depot, das die Eigentümerschaft bezahlt und behält; die Feuerwehr erhält Zugriff, aber sie übernimmt nichts. Ohne Übernahme kein Hinterlegungsvertrag, und deshalb gelten für das Depot andere Regeln als für den Schlüssel im Büro der Verwaltung. Der eigene Eintrag zum Feuerwehr-Schlüsseldepot behandelt Eigentum, Kosten und Haftung dieser Einrichtung.

Das Gebrauchsverbot und seine Reichweite

Obschon der Schlüssel im Schrank der Verwaltung liegt, darf sie ihn nach Art. 474 Abs. 1 OR ohne Einwilligung nicht gebrauchen.

Die Einwilligung ist dabei keine Formsache, sondern der eigentliche Inhalt der Abrede. Sie ergibt sich aus dem Zweck, für den der Schlüssel abgegeben wurde. Ist er für den Wasserschaden bei Abwesenheit hinterlegt, deckt die Einwilligung den Wasserschaden und nicht die Besichtigung mit einer Kaufinteressentin. Das Gesetz zieht die Folge in Art. 474 Abs. 2 OR selbst: Bei einem Gebrauch entgegen dem Verbot schuldet der Aufbewahrer «dem Hinterleger entsprechende Vergütung und haftet auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte». Das ist eine Haftung ohne Verschulden für alles, was der Sache in dieser Zeit zustösst.

Umgekehrt trägt auch der Hinterleger etwas. Nach Art. 473 Abs. 2 OR haftet er für den durch die Hinterlegung verursachten Schaden, «sofern er nicht beweist, dass der Schaden ohne jedes Verschulden von seiner Seite entstanden sei». Die Beweislast liegt damit bei dem, der den Schlüssel abgegeben hat. Kosten fallen dagegen in der Regel keine an: Nach Art. 472 Abs. 2 OR kann die Aufbewahrerin eine Vergütung «nur dann fordern, wenn sie ausdrücklich bedungen worden ist oder nach den Umständen zu erwarten war».

Zwei Entscheide, und wessen Erwägung sie tragen

Wie Art. 474 Abs. 1 OR wirkt, zeigt derselbe Entscheid von 1997. Der Kassationshof leitet die Unbefugtheit aus dem Gebrauchsverbot und aus dem Rückforderungsrecht von Art. 475 Abs. 1 OR zusammen ab: Nachdem der Hinterleger die Herausgabe verlangt hatte, war der Aufbewahrer nach Erwägung 4b «nicht befugt, dessen 68 Inhaberaktien zu vertreten». Die beiden Bestimmungen nehmen dem Aufbewahrer also nicht bloss eine Erlaubnis, sie nehmen ihm die Befugnis, mit der Sache nach aussen aufzutreten. Übertragen auf den Schlüssel heisst das: Aus seinem Besitz folgt keine Berechtigung, die Tür zu öffnen.

Der zweite Entscheid ist jünger und muss genau zugeordnet werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden gibt in Erwägung 6.3.1 seines Entscheids VA 24 8 vom 28. Oktober 2024 die Weisung eines Erbenvertreters wieder, wonach die Benützung eingelagerter Boote nach Art. 474 Abs. 1 OR «ohne Zustimmung des Hinterlegers» ausgeschlossen sei. Dieser Satz stammt vom Erbenvertreter, nicht vom Gericht. Das Gericht selbst prüft in Erwägung 6.3.2 nur, ob die Weisung im Ermessen des Erbenvertreters lag, und verneint eine Kompetenzüberschreitung. Belegt ist damit, dass die Bestimmung in der Praxis genau in dieser Richtung gebraucht wird, nicht, dass ein Gericht sie so ausgelegt hätte.

Auf der Grundlage von zwei Entscheiden, von denen keiner einen Wohnungsschlüssel betrifft, lässt sich sagen, wie Art. 474 Abs. 1 OR angewendet wird, nicht aber, wie ein Gericht den hinterlegten Notfallschlüssel im Einzelfall beurteilen würde. Eine Rechtsprechung dazu gibt es nicht: In den 795 447 am 3. September 2026 auf entscheidsuche.ch erfassten Dokumenten steht das Wort Notfallschlüssel zweimal, und beide Treffer sind für diese Frage unergiebig. Der eine ist ein Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 17. November 2021 über vorsorgliche Massnahmen in einem Scheidungsverfahren, in dem die erstinstanzlich angeordnete Rückgabe entwendeter Schlüssel wiedergegeben wird, darunter ein Notfallschlüssel der Nachbarn; der andere ein Strafurteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16. September 2022, in dem ein Notfallschlüssel der Ersatzschlüssel eines Fahrzeugs ist. Zusammen mit dem Wort Verwaltung ergibt dieselbe Abfrage keinen Treffer mehr.

Die Rückgabe, und was sie nicht aufhält

Die Hinterlegung bindet den Hinterleger nicht. Art. 475 Abs. 1 OR gibt ihm die Rückforderung jederzeit und auch gegen eine vereinbarte Dauer. Der Bestandseintrag zum Bankschliessfach führt dieselbe Bestimmung mit der entgegengesetzten Stossrichtung: Dort dient die Rückgabepflicht als Beweis dafür, dass gerade keine Hinterlegung vorliegt, weil die Bank den Inhalt des Fachs nie gesehen hat. Hier folgt sie aus der Hinterlegung, die vorliegt.

Die Verwaltung ist ebenso wenig gebunden. Art. 476 Abs. 2 OR bestimmt: «Ist keine Zeit für die Aufbewahrung bestimmt, so kann der Aufbewahrer die Sache jederzeit zurückgeben.» Ein hinterlegter Schlüssel ruht damit auf einer Abrede, die die Gegenseite ohne Grund beenden darf, solange nichts anderes vereinbart ist. Dazu kommt der Ort. Nach Art. 477 OR ist die hinterlegte Sache «auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers da zurückzugeben, wo sie aufbewahrt werden sollte». Ein Schlüssel im Büro der Verwaltung hilft an einem Sonntagabend deshalb nur, wenn jemand das Büro öffnet.

Eine offene Rechnung ändert an der Rückgabepflicht nichts. Art. 125 Ziff. 1 OR nimmt «Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen» von der Verrechnung aus, und der Artikel stellt seinen Ziffern die Wendung «Wider den Willen des Gläubigers» voran. Eine offene Nebenkostenforderung muss sich der Hinterleger auf die Rückgabe deshalb nicht anrechnen lassen. Ein Retentionsrecht ist damit nicht angesprochen; Art. 125 Ziff. 1 OR regelt allein die Verrechnung.

Von alldem zu unterscheiden ist die Hinterlegung, die niemand freiwillig vornimmt. Art. 472 Abs. 1 OR knüpft an ein Anvertrauen an, also an eine Übergabe aus freien Stücken. Ob eine vorgedruckte Klausel im Mietvertrag, die einen Schlüssel bei der Verwaltung verlangt, gültig ist, beurteilt sich deshalb nicht nach dem Hinterlegungsrecht; der Eintrag zur zugefallenen Tür gibt dazu die Auffassung der Mieterseite wieder. Im Zweifel bleibt der Beizug der Schlichtungsbehörde in Mietsachen oder einer Rechtsberatung. Der Schlüssel im Schrank der Verwaltung ist damit die kleinere Hälfte dieser Abrede. Die grössere ist die Einwilligung, ohne die er nicht gebraucht werden darf.

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Quellen

  1. [1]Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundeskanzlei: Obligationenrecht, SR 220, Art. 59a, Art. 125 Ziff. 1, Art. 257h, Art. 472 bis 477, dazu die Zählung des Wortes Schlüssel über den vollständigen Erlass mit drei Vorkommen, Stand 1. Januar 2026, lokale Volltextkopie, gelesen 03.09.2026
  2. [2]Schweizerisches Bundesgericht: BGE 123 IV 132, Urteil des Kassationshofes vom 9. Juni 1997, Erwägung 4b, abgerufen 03.09.2026, über die Volltextablage von entscheidsuche.ch
  3. [3]Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung: Entscheid VA 24 8 vom 28. Oktober 2024, Erwägungen 6.3.1 und 6.3.2, abgerufen 03.09.2026, über die PDF-Ablage von entscheidsuche.ch
  4. [4]Schutz & Intervention Winterthur, Stadt Winterthur: Merkblatt SAFOS Schlüsseldepot, Abschnitt zur Entgegennahme von Schlüsseln, abgerufen 03.09.2026; das Merkblatt trägt kein Ausgabedatum
  5. [5]entscheidsuche.ch: Volltextabfragen im Gesamtbestand von 795 447 erfassten Dokumenten: «Notfallschlüssel» 2 Treffer, beide einzeln geöffnet; «Notfallschlüssel» und «Verwaltung» zusammen 0 Treffer; «Art. 474 Abs. 1 OR» 2 Treffer; «Art. 474 OR» 0 Treffer, abgefragt 03.09.2026, über die Schnittstelle _searchV2.php mit track_total_hits

Stand:

Herausgegeben von einem Betrieb, der die Notfall-Türöffnung als Leistung anbietet, beschreibt dieser Eintrag eine Vorkehrung, die genau diesen Auftrag verhindert: Wo ein hinterlegter Notfallschlüssel greift, entsteht kein Einsatz und keine Rechnung. Der Konflikt geht in beide Richtungen, denn dasselbe Leistungsverzeichnis führt neben der Notöffnung auch den Schlüsselservice, also die Anfertigung des Zweitschlüssels, den eine Hinterlegung voraussetzt. Der Text nennt deshalb die Grenzen der Hinterlegung ebenso wie ihren Nutzen.

Ob sich in Ihrem Haus ein zweiter Schlüssel überhaupt anfertigen lässt, hängt vom Zylinder und von der Sicherungskarte ab. Fragen Sie das ab, bevor Sie eine Hinterlegung vereinbaren.