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Notfall & Schadensbilder

Geschäftstür lässt sich nicht abschliessen

Eine Geschäftstür, die sich nicht mehr abschliessen lässt, berührt in der Schweiz Art. 29 VVG. Der Vertrag darf danach Obliegenheiten zur Verminderung der Gefahr vorsehen; auf eine Verwirkungsabrede kann sich das Versicherungsunternehmen nach Abs. 2 nur berufen, wenn die Verletzung Eintritt oder Umfang beeinflusst hat. Die zwei gelesenen Bedingungswerke setzen dafür eine allgemeine Sorgfaltsklausel.

Kurzfassung

  • Art. 29 Abs. 1 VVG erlaubt Abreden, mit denen die versicherte Person Obliegenheiten zur Verminderung der Gefahr übernimmt. Die Bestimmung trägt in der geltenden Fassung keine Änderungsfussnote.
  • BGE 99 II 67 beschreibt, wonach ein Versicherer in einem solchen Fragebogen fragt: nach baulichen Verhältnissen und nach technischen Schutzeinrichtungen. Eine Tür samt Schloss gehört zu beidem.
  • Das Musterwerk des Branchenverbandes für die Unternehmenssachversicherung, Version 01.04.2022, verlangt allgemeine Sorgfalt und knüpft die Herabsetzung der Entschädigung an Eintritt und Umfang des Schadens.
  • Das gelesene Produkt eines einzelnen Versicherers knüpft sie an drei Grössen und nimmt die Nachweisbarkeit dazu.
  • Art. 98 VVG erklärt Art. 29 Abs. 2 für halbzwingend, Art. 98a VVG nimmt Betriebe oberhalb bestimmter Schwellen davon aus.

In der Schweiz

Der Erlass, an dem dieser Fall hängt, ist das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1, Stand 1. Januar 2024). Art. 29 Abs. 1 VVG erlaubt «Vertragsabreden, wonach der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten übernimmt, um die Gefahr zu vermindern oder eine Gefahrserhöhung zu verhüten». Abs. 2 zieht dazu die Schranke: Auf die Abrede, das Versicherungsunternehmen sei bei Verletzung einer solchen Obliegenheit an den Vertrag nicht gebunden, kann es sich nicht berufen, «sofern die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Leistung gehabt hat». Dieselbe Schranke steht zwei Bestimmungen weiter noch einmal: Nach Art. 32 Ziff. 1 VVG treten die an eine Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen nicht ein, «wenn die Gefahrserhöhung auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Leistung keinen Einfluss ausgeübt hat». Für diesen Eintrag ausgewertet wurden der Volltext des Erlasses mit 82 253 Byte sowie zwei Bedingungswerke der Unternehmens- und KMU-Sachversicherung mit zusammen 56 Seiten, beide am 3. September 2026 bei ihrem Herausgeber bezogen. Fassungsprüfung: Art. 29 VVG trägt in der geltenden Fassung keine Änderungsfussnote, während der benachbarte Art. 28 Abs. 2 die Fussnote «Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022» trägt. Der Wortlaut, den ein Gericht 1973 gelesen hat, ist bei Art. 29 derselbe wie heute.

Die Norm, die dieses Lexikon bisher übergangen hat

Die Obliegenheitsschiene des VVG ist im übrigen Bestand dieses Lexikons unbenutzt. Geführt sind bisher Art. 14, Art. 33, Art. 38 bis 38c, Art. 39 bis 41, Art. 45 und Art. 46 VVG, also die Ereignisdefinition und die Pflichten nach dem Schadenfall.

Art. 29 VVG sitzt davor: Er betrifft die Zeit zwischen Vertragsschluss und Ereignis, und er tut es über eine Abrede, die im Gesetz inhaltlich offen bleibt. Der Erlass regelt, dass eine solche Obliegenheit vereinbart werden darf und wann eine Berufung darauf ausscheidet. Was sie verlangt, steht in der Police.

Nach Art. 29 Abs. 2 VVG bleibt dem Versicherungsunternehmen die Berufung auf eine solche Abrede versagt, sofern die Verletzung ohne Einfluss auf Eintritt und Umfang geblieben ist.

Die Rechtsfolge, die eine Police an eine verletzte Obliegenheit knüpft, richtet sich zusätzlich nach Art. 45 Abs. 1 VVG. Diese Bestimmung ist im Eintrag zu den Pflichten aus dem VVG nach einem Einbruch im Wortlaut dargestellt und wird hier allein benannt.

Was ein Gericht 1973 unter einer Sicherheitsvorkehr verstanden hat

BGE 99 II 67, der eine solche Klausel an Art. 29 VVG misst und dabei bestimmt, was in ihr eine Sicherheitsvorkehr ist, stammt von der II. Zivilabteilung: «12. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. März 1973 i.S. X. AG gegen Lloyd's Underwriters.» Die Regeste ordnet die streitige Klausel ein als «Wegbedingung der Haftung des Versicherers für den Fall der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit im Sinne von» Art. 29 VVG.

Zitiert ist die Erwägung 3 des Bundesgerichts selbst. Streitig war die Antwort einer Zürcher Edelsteinhändlerin auf die Frage nach der Mindestzahl der anwesenden Betriebsangehörigen. Das Gericht hat die Einrede der Obliegenheitsverletzung verworfen, und seine Begründung zieht die Grenze, um die es hier geht: Der Fragebogen widme den Sicherheitsvorkehren unter der Überschrift «Protections» einen eigenen Abschnitt, in dem sich die Versicherer, mit einer einzigen Ausnahme, «ausschliesslich nach gewissen baulichen Verhältnissen und nach technischen Schutzeinrichtungen und -massnahmen erkundigen».

Die Anwesenheit von Personal fiel für das Gericht ausserhalb dieser Grenze; die blosse Tatsache, dass sich eine bestimmte Anzahl von Betriebsangehörigen im Geschäft aufhalte, «stellt keine Sicherheitsvorkehr im üblichen Sinne dieses Wortes dar». Eine Tür samt Schloss steht auf der anderen Seite derselben Linie: Sie ist eine bauliche Gegebenheit und zugleich eine technische Schutzeinrichtung.

Die eine Ausnahme in jenem Fragebogen betraf die Frage, «ob das Geschäftshaus zur Nachtzeit vom Antragsteller oder von einem Angestellten oder Hauswart bewohnt sei». Am Ausgang änderte auch das nichts: «Vertragsbestimmungen, die in guten Treuen verschieden aufgefasst werden können», gehen nach dem im Entscheid angewandten Vertrauensprinzip zu Lasten der Partei, die den Vertrag verfasst hat.

Zwei Einschränkungen gehören zu diesem Entscheid dazu. Der Schaden vom 27. Januar 1970 war ein bewaffneter Überfall auf ein besetztes Geschäft, also ein anderes Ereignis als ein nächtlicher Einbruch. Und die Police stammte aus dem Jahr 1968; im Schadenzeitpunkt lief sie als um 30 Tage erstreckte Deckung des Jahres 1969. Der Entscheid trägt hier die Auslegung des Begriffs der Sicherheitsvorkehr, und er trägt sie für einen Vertrag jener Zeit.

Was in zwei geltenden Bedingungswerken tatsächlich steht

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind keine Rechtsquelle. Sie unterscheiden sich je Versicherer und je Fassung, weshalb hier zu jedem Beleg Herausgeber, Produkt, Fassungsstand und Bezugsdatum stehen. Gelesen wurden zwei Werke im Volltext, beide am 3. September 2026 bezogen: die AVB für die Unternehmenssachversicherung des Schweizerischen Versicherungsverbandes, Version 01.04.2022, 33 Seiten, und die AVB Sachversicherung für Inventar und Betriebsunterbruch der Baloise, Ausgabe 2.1, 23 Seiten.

Das Werk des Verbandes bezeichnet sich auf seinem Deckblatt selbst als «Ausgabe 2022 der unverbindlichen Musterbedingungen des SVV» und hält dort fest: «Die Versicherer können abweichende Bedingungen vereinbaren.» Eine Aussage über den Markt lässt sich daraus deshalb nicht ableiten, wohl aber ein Massstab, an dem sich ein einzelnes Produkt messen lässt.

Die Sorgfaltsklausel des Verbandswerks steht in Ziffer G3 und lautet: «Die Versicherten (Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte) sind zur Sorgfalt verpflichtet. Sie haben namentlich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der versicherten Sachen und Geldwerte gegen die versicherten Gefahren zu treffen.» Ihre Rechtsfolge steht am Ende derselben Ziffer: «Werden Sorgfaltspflichten, Sicherheitsvorschriften oder andere Obliegenheiten schuldhaft verletzt, kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden.»

Diese beiden Grössen, Eintritt und Umfang, sind genau die beiden, die Art. 29 Abs. 2 VVG nennt. Das gelesene Produkt der Baloise führt in Ziffer SI92 unter der Überschrift «Verletzung von Obliegenheiten» eine dritte mit: «Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften, Sorgfaltspflichten oder Obliegenheiten kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens beeinflusst werden.» Eine Seite weiter gibt dasselbe Werk die gesetzliche Zweiergrösse für die Obliegenheiten der Schadenerledigung allerdings wörtlich wieder: Der Nachteil trete nicht ein, «wenn der Versicherte nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der von der Baloise geschuldeten Leistungen gehabt hat».

Wie weit eine solche dritte Anknüpfung neben Art. 29 Abs. 2 VVG trägt, ist eine Frage an die Police und an das Gesetz zugleich; hier steht der Wortlaut beider nebeneinander.

Wo gesucht wurde und wo nichts steht

Der Apparat, um den es hier geht, lebt im Vertrag. Im Erlass selbst ist er sprachlich abwesend, und das ist messbar: Im Volltext des VVG mit Stand 1. Januar 2024, 82 253 Byte, erscheinen die Wörter «Einbruch», «Diebstahl», «Schlüssel», «verschlossen», «Spuren», «Tür» und «Nachweisbarkeit» je null Mal; die «Nachweisbarkeit» fehlt auch im Musterwerk des Verbandes und steht allein im Produkt der Baloise, dort einmal. Die Zeichenfolge «schloss» kommt dreizehn Mal vor, jedes Mal als Teil von «abgeschlossen» oder «ausgeschlossen». Gegengeprüft wurde die Zählung nach Entfernen des weichen Trennzeichens U+00AD und des geschützten Leerzeichens U+00A0; die Datei enthält von beiden null.

Eine Verschlussklausel für die Geschäftstür führt keines der beiden Werke. Gemessen an ihren 33 und 23 Seiten ergeben «verschliess», «verschlossen», «Sicherheitsvorkehr», «Sicherungsmassnahmen» und «Geschäftstür» je null Treffer. Diese Nullen tragen allerdings nur so weit wie die abgefragten Wortstämme: An anderen Stämmen gemessen führen beide Werke sehr wohl Verschluss- und Aufbewahrungspflichten. «abgeschlossen» steht im Verbandswerk dreimal und im Produkt der Baloise fünfzehnmal, «aufzubewahren» einmal und sechsmal, «abschliess» einmal, in der Definition des Wertbehältnisses der Baloise. Sie gelten Wertbehältnissen und Fahrzeugschlüsseln und damit nicht der Geschäftstür: Das Verbandswerk knüpft die Haftung für den Inhalt von Tresorräumen, Panzer- und Kassenschränken daran, dass diese abgeschlossen sind, und die Baloise belegt die Missachtung ihrer Regel zur Aufbewahrung von Fahrzeugschlüsseln in Ziffer SI53.4 mit einem Selbstbehalt von mindestens 20 Prozent des Schadens und einer Höchstgrenze je Fahrzeug.

In der Rechtsprechung ist die Lage dieselbe. Über die Suchschnittstelle von entscheidsuche.ch, Gesamtbestand am 3. September 2026 795 447 Entscheide, unter denen der eine gelesene Leitentscheid BGE 99 II 67 die Klausel dem Art. 29 VVG zuordnet, ergeben drei Suchausdrücke je null Treffer: «Sicherheitsvorschrift» zusammen mit «Einbruchdiebstahl», «Obliegenheit» zusammen mit «verschlossen» und «Einbruch», sowie «Schliesspflicht». Dazu ergibt «Abschliesspflicht» null und «Nachweisbarkeit» zusammen mit «Art. 29 VVG» ebenfalls null.

Die Schreibweise ist gegengeprüft, weil Gerichte anders schreiben als Erlasse: «Art. 29 VVG» ergibt acht Treffer, die französische Fassung «art. 29 LCA» vier, «Verschlusspflicht» einen. Die acht deutschsprachigen Treffer sind einzeln angesehen worden, und keiner betrifft eine Verschlussobliegenheit an einer Geschäftstür. Einer der acht gehört gar nicht zum Versicherungsvertragsgesetz: Dort meint das Gericht mit derselben Zeichenfolge das rechtliche Gehör nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.

Die Störung selbst gehört auf eine andere Seite

Warum ein Schloss klemmt, welches Bauteil betroffen ist und welche Masse die Hersteller vorgeben, steht im Eintrag zu den Störungen an Schloss, Zylinder und Tür. Die Störung ist hier Voraussetzung und kein Gegenstand.

Auf der Zeitachse greifen Anzeige, Schadenminderung und Veränderungsverbot nach dem Ereignis; sie stehen im Eintrag zu den Pflichten aus dem VVG nach einem Einbruch. Art. 29 VVG betrifft die Zeit davor.

Und zur Nachbarschaft im Erlass: Ob ein Ereignis überhaupt unter die Deckung fällt, entscheidet die vertragliche Ereignisdefinition am Massstab von Art. 33 VVG. Dieser Hebel ist im Eintrag zum Schlüsseltresor am Haus ausgeführt. Hier geht es um den zweiten Hebel desselben Erlasses: um die Obliegenheit nach Art. 29 VVG, die erst zum Zug kommt, wenn ein gedecktes Ereignis vorliegt.

Ob eine angekündigte Kürzung standhält, hängt am Wortlaut der Police und am Sachverhalt. Im Zweifel ist das mit einer Rechtsberatung oder der zuständigen Schlichtungsbehörde zu klären.

Wer sich auf den Massstab des Gesetzes berufen kann

Die Kausalitätsschranke von Art. 29 Abs. 2 VVG steht nicht zur freien Verfügung der Parteien. Art. 98 VVG trägt die Marginalie «Vorschriften, die nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen» und zählt in seiner Liste ausdrücklich «29 Absatz 2» auf; Art. 32 VVG steht in derselben Liste. Für ein gewöhnliches Unternehmen ist der gesetzliche Massstab damit eine Untergrenze.

Diese Untergrenze hat seit dem 1. Januar 2022 eine Ausnahme. Art. 98a VVG, eingefügt durch das Bundesgesetz vom 19. Juni 2020, bestimmt in Abs. 1 Bst. b, dass die Artikel 97 und 98 bei «Versicherungen mit professionellen Versicherungsnehmern» nicht gelten. Als solche gelten nach Abs. 2 Bst. f «Unternehmen mit professionellem Risikomanagement» und nach Bst. g «Unternehmen, die zwei der drei folgenden Grössen überschreiten»: Bilanzsumme 20 Millionen Franken, Nettoumsatz 40 Millionen Franken, Eigenkapital 2 Millionen Franken. Gehört der Betrieb zu einer Gruppe mit Konzernrechnung, werden die Grössen nach Abs. 3 auf diese angewandt.

Damit stehen zwei Lagen nebeneinander, und die Schwellen entscheiden, in welcher ein Betrieb sich befindet. Unterhalb davon misst sich jede Obliegenheitsklausel am halbzwingenden Art. 29 Abs. 2 VVG. Oberhalb davon fällt dieser Schutz weg, und dann setzt allein die Police den Massstab, an dem sich eine nicht mehr abschliessbare Geschäftstür messen lassen muss.

Häufiger Irrtum

Eine Geschäftstür, die sich nicht mehr abschliessen lässt, kostet sofort den Versicherungsschutz.

Der Gesetzeswortlaut sieht diese Wirkung so nicht vor. Art. 29 Abs. 2 VVG lässt eine Berufung auf die Verwirkungsabrede erst zu, wenn die Verletzung der Obliegenheit Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der Leistung hatte; Art. 32 Ziff. 1 VVG stellt für die Gefahrserhöhung dieselbe Bedingung. Auch die Klausel des Musterwerks von 2022 sieht als Rechtsfolge eine Herabsetzung der Entschädigung im Ausmass der Beeinflussung vor. Ob und wie weit gekürzt wird, entscheidet sich am Sachverhalt und am Wortlaut der Police.

Gilt das auch in Deutschland?

Deutschland
In Deutschland regelt § 28 des Versicherungsvertragsgesetzes die Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit. Abs. 2 Satz 2 gibt dem Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung das Recht, die Leistung «in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen», und legt die Beweislast für das Fehlen grober Fahrlässigkeit dem Versicherungsnehmer auf. Abs. 3 Satz 1 verpflichtet den Versicherer gleichwohl zur Leistung, «soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist».
Schweiz
Art. 29 Abs. 2 VVG kennt zwei Anknüpfungen, den Eintritt des befürchteten Ereignisses und den Umfang der Leistung. Die Feststellung des Versicherungsfalls gehört in der Schweiz nicht dazu, in Deutschland steht sie im Gesetzeswortlaut selbst. Der Unterschied ist an einer Stelle bereits praktisch geworden: Das gelesene Bedingungswerk der Baloise nimmt mit der «Nachweisbarkeit» eine dritte Grösse auf, die im schweizerischen Gesetz fehlt und der deutschen Fassung entspricht. Ein zweiter Unterschied betrifft die Abstufung: § 28 Abs. 2 VVG (DE) staffelt nach Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, während Art. 29 VVG die Abstufung ganz dem Vertrag überlässt und allein die Kausalitätsschranke setzt.

Quelle [6]

Woran eine Kürzung anknüpft: Gesetz, Musterwerk und ein einzelnes ProduktStand: Erlass mit Stand 1. Januar 2024, Bedingungswerke im Stand ihrer Ausgabe Vorbemerkung: Gegenübergestellt sind der Gesetzeswortlaut und der Wortlaut zweier Bedingungswerke, die am 3. September 2026 im Volltext gelesen wurden. Die Spalte zur Abänderbarkeit gibt allein wieder, was Art. 98 und Art. 98a VVG dazu bestimmen. Übersicht: 5 Zeilen zu Fundstelle, Was angeknüpft wird, Rechtsfolge nach dem Wortlaut, Abänderbarkeit. Fundstelle: Art. 29 Abs. 2 VVG, Was angeknüpft wird: Einfluss der Verletzung auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der Leistung, Rechtsfolge nach dem Wortlaut: Ohne solchen Einfluss ist dem Versicherungsunternehmen die Berufung auf die Verwirkungsabrede versagt, Abänderbarkeit: Nach Art. 98 VVG nicht zuungunsten der versicherten Person; Art. 98a VVG nimmt professionelle Versicherungsnehmer davon aus; Fundstelle: Art. 32 Ziff. 1 VVG, Was angeknüpft wird: Einfluss der Gefahrserhöhung auf Eintritt und Umfang, mit demselben Wortlaut wie in Art. 29 Abs. 2, Rechtsfolge nach dem Wortlaut: Die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen treten nicht ein, Abänderbarkeit: Art. 32 steht ebenfalls in der Liste von Art. 98 VVG; Fundstelle: SVV, AVB Unternehmenssachversicherung, Version 01.04.2022, Ziff. G3, Was angeknüpft wird: Schuldhafte Verletzung von Sorgfaltspflichten, Sicherheitsvorschriften oder anderen Obliegenheiten, sofern Eintritt oder Umfang des Schadens beeinflusst wurden, Rechtsfolge nach dem Wortlaut: Die Entschädigung kann im Ausmass der Beeinflussung herabgesetzt werden, Abänderbarkeit: Das Werk bezeichnet sich selbst als unverbindliche Musterbedingungen und lässt abweichende Vereinbarungen ausdrücklich zu; Fundstelle: Baloise, AVB Sachversicherung Inventar und Betriebsunterbruch, Ausgabe 2.1, Ziff. SI92, Was angeknüpft wird: Dieselben Verletzungen, jedoch mit drei Anknüpfungen: Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens, Rechtsfolge nach dem Wortlaut: Die Entschädigung kann im Ausmass der Beeinflussung herabgesetzt werden, Abänderbarkeit: Anbieterangabe zum eigenen Produkt; Fundstelle: § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG (Deutschland), Was angeknüpft wird: Ursächlichkeit für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls sowie für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht, Rechtsfolge nach dem Wortlaut: Ohne Ursächlichkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, Abänderbarkeit: Zum Vergleich aufgeführt; die Feststellung steht dort im Gesetz und in Art. 29 Abs. 2 VVG nirgends.Stand: Erlass mit Stand 1. Januar 2024, Bedingungswerke im Stand ihrer AusgabeVorbemerkung: Gegenübergestellt sind der Gesetzeswortlaut und der Wortlaut zweier Bedingungswerke, die am 3.September 2026 im Volltext gelesen wurden. Die Spalte zur Abänderbarkeit gibt allein wieder, was Art. 98 und Art. 98aVVG dazu bestimmen.FUNDSTELLEWAS ANGEKNÜPFT WIRDRECHTSFOLGE NACH DEMWORTLAUTABÄNDERBARKEITArt. 29 Abs. 2 VVGEinfluss der Verletzungauf den Eintritt desbefürchteten Ereignissesund auf den Umfang derLeistungOhne solchen Einfluss istdemVersicherungsunternehmendie Berufung auf dieVerwirkungsabrede versagtNach Art. 98 VVG nichtzuungunsten derversicherten Person; Art.98a VVG nimmtprofessionelleVersicherungsnehmer davonausArt. 32 Ziff. 1 VVGEinfluss derGefahrserhöhung aufEintritt und Umfang, mitdemselben Wortlaut wie inArt. 29 Abs. 2Die an die Gefahrserhöhunggeknüpften Rechtsfolgentreten nicht einArt. 32 steht ebenfalls inder Liste von Art. 98 VVGSVV, AVBUnternehmenssachversicher-ung, Version 01.04.2022,Ziff. G3Schuldhafte Verletzung vonSorgfaltspflichten,Sicherheitsvorschriftenoder anderenObliegenheiten, sofernEintritt oder Umfang desSchadens beeinflusstwurdenDie Entschädigung kann imAusmass der Beeinflussungherabgesetzt werdenDas Werk bezeichnet sichselbst als unverbindlicheMusterbedingungen undlässt abweichendeVereinbarungenausdrücklich zuBaloise, AVBSachversicherung Inventarund Betriebsunterbruch,Ausgabe 2.1, Ziff. SI92Dieselben Verletzungen,jedoch mit dreiAnknüpfungen: Eintritt,Umfang oderNachweisbarkeit desSchadensDie Entschädigung kann imAusmass der Beeinflussungherabgesetzt werdenAnbieterangabe zum eigenenProdukt§ 28 Abs. 3 Satz 1 VVG(Deutschland)Ursächlichkeit für denEintritt oder dieFeststellung desVersicherungsfalls sowiefür Feststellung oderUmfang derLeistungspflichtOhne Ursächlichkeit bleibtder Versicherer zurLeistung verpflichtetZum Vergleich aufgeführt;die Feststellung stehtdort im Gesetz und in Art.29 Abs. 2 VVG nirgends
Woran eine Kürzung anknüpft: Gesetz, Musterwerk und ein einzelnes Produkt

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Quellen

  1. [1]Fedlex, Bundeskanzlei: Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), SR 221.229.1, Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 32 Ziff. 1, Art. 98 und Art. 98a, Volltext geprüft, Stand 1. Januar 2024
  2. [2]Schweizerisches Bundesgericht, II. Zivilabteilung: BGE 99 II 67, Urteil vom 1. März 1973, X. AG gegen Lloyd's Underwriters, Regeste Ziff. 2 und Erwägung 3, 1. März 1973
  3. [3]Schweizerischer Versicherungsverband SVV: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Unternehmenssachversicherung, Version 01.04.2022, Deckblatt und Ziffer G3, 33 Seiten, im Volltext gelesen, Version 01.04.2022, abgerufen 03.09.2026
  4. [4]Baloise Versicherung AG, Aeschengraben 21, Basel: Baloise KMU Geschäftsversicherung, Allgemeine Vertragsbedingungen Sachversicherung für Inventar und Betriebsunterbruch, Ausgabe 2.1, Ziffer SI92 und die Definition des Wertbehältnisses im Glossar, 23 Seiten, im Volltext gelesen, Ausgabe 2.1, abgerufen 03.09.2026
  5. [5]entscheidsuche.ch: Volltextsuche im Gesamtbestand von 795 447 Entscheiden am 03.09.2026: «Sicherheitsvorschrift» und «Einbruchdiebstahl» 0, «Obliegenheit» und «verschlossen» und «Einbruch» 0, «Schliesspflicht» 0, «Abschliesspflicht» 0, «Nachweisbarkeit» und «Art. 29 VVG» 0, «Art. 29 VVG» 8, «art. 29 LCA» 4, «Verschlusspflicht» 1, abgerufen 03.09.2026
  6. [6]Bundesministerium der Justiz, Deutschland: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, Abs. 2 und 3, abgerufen 03.09.2026

Stand:

Ungeachtet der Belege, die dieser Eintrag führt, verdankt der Betrieb hinter diesem Lexikon einer Geschäftstür, die sich nicht mehr abschliessen lässt, einen Teil seiner Aufträge: Er verkauft den Austausch von Schlössern und Zylindern und die Instandstellung solcher Türen, und er stellt bei Versicherungsfällen auf Rechnung. Der Eintrag hält fest, dass der Ausfall genau dieser Funktion eine Kürzung tragen kann. Die Rechtsaussagen dazu stammen aus dem Erlasstext, aus einem Bundesgerichtsentscheid und aus zwei namentlich genannten Bedingungswerken, und ihr Wortlaut ist an jeder Stelle nachprüfbar wiedergegeben.

Schliesst die Tür Ihres Betriebs am Abend nicht mehr, bleibt der Verschluss bis zur Instandstellung offen. Rufen Sie an, damit die Tür noch am selben Tag wieder abschliessbar ist.