Tor im Fluchtweg und die Tür daneben
Die VKF-Brandschutzrichtlinie 16-15de beantwortet die Frage am Tor im Fluchtweg über die Tür daneben. Ziffer 2.5.5 Abs. 4 lässt Kipp-, Hub-, Roll-, Schnelllauf- und Schiebetore sowie Drehtüren nur dort zu, wo daneben Türen liegen, die in der Richtung des Fluchtweges öffnen. Vorgeschrieben ist damit eine Anordnung und kein Bauteil.
Kurzfassung
- Ziffer 2.5.5 Abs. 4 der Brandschutzrichtlinie «Flucht- und Rettungswege», Dokument-Nr. 16-15de, knüpft die Zulässigkeit von fünf Torbauarten und der Drehtüre an eine Bedingung, die neben dem Bauteil liegt.
- Abs. 5 derselben Ziffer nennt das Schnelllauftor ein zweites Mal und stellt allein an dieses Tor eine eigene Anforderung an das Öffnen von Hand.
- Der Anhang zu Ziffer 3.7 «Parking» nimmt abgeschlossene Zugänge von Parkings zu vertikalen Fluchtwegen von der Anrechenbarkeit als Fluchtweg aus.
- Zitiert wird hier die Fassung mit Ausgabe 01.01.2017 und Stand 01.12.2022; die Fehlerkorrektur dieses Datums betrifft genau den Anhang zu Ziffer 3.7.
In der Schweiz
Die Vorgabe ist schweizerisch und amtlich. Sie steht in der Brandschutzrichtlinie «Flucht- und Rettungswege», Dokument-Nr. 16-15de, herausgegeben von der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Ausgabe 1. Januar 2017, Stand 1. Dezember 2022. Ziffer 2.5.5 trägt den Randtitel «Türen (siehe Anhang)» und regelt in fünf Absätzen die Türen in Flucht- und Rettungswegen. Absatz 4 lautet wörtlich: «Kipp-, Hub-, Roll-, Schnelllauf- und Schiebetore sowie Drehtüren sind nur zulässig, wenn zweckmässig angeordnete, in der Richtung des Fluchtweges öffnende Türen vorhanden sind.» Der Satz stellt an das Tor selbst keine Anforderung auf und macht seine Zulässigkeit von einem zweiten Bauteil abhängig. Absatz 5 behandelt zuerst die automatischen Schiebe- und Drehtüren und schliesst dann mit einem Satz, der eine der fünf Torbauarten aus Absatz 4 noch einmal aufgreift: «Bei Schnelllauftoren genügt es, wenn sie in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel von Hand rasch und sicher geöffnet werden können.» Die Zeilenumbrüche des PDF sind beim Zitieren aufgelöst; der Wortlaut ist am PyMuPDF-Extrakt der geltenden Fassung Zeichen für Zeichen abgeglichen und gegen die ältere lokale Textkopie gehalten, in der beide Absätze gleich lauten.
Eine Regel über die Anordnung statt über das Bauteil
Der Aufbau von Absatz 4 lohnt einen zweiten Blick. Aufgezählt sind fünf Bauarten von Toren und dazu die Drehtüre, und über alle sechs sagt der Satz dasselbe: Sie sind zulässig, sobald eine Bedingung erfüllt ist. Die Bedingung liegt ausserhalb der aufgezählten Bauteile, im Raum um sie herum: verlangt sind «zweckmässig angeordnete, in der Richtung des Fluchtweges öffnende Türen».
Damit verschiebt die Richtlinie die ganze Frage. Die Antwort darauf, wie eine Person aus einem Raum herauskommt, dessen Öffnung ein Tor ist, steht in dieser Ziffer an der Tür daneben. Ob das Tor motorisch bewegt wird, ob es Strom braucht und was mit ihm geschieht, wenn keiner mehr anliegt, bleibt für die Zulässigkeit nach Absatz 4 ohne Bedeutung.
Neben einem Tor im Fluchtweg verlangt Ziffer 2.5.5 Abs. 4 der Richtlinie 16-15de eine Tür, die in der Richtung des Fluchtweges öffnet.
Eine einzige Ausnahme steht im Text selbst, und sie betrifft eine der sechs Bauarten. Absatz 5 lässt es beim Schnelllauftor genügen, wenn es sich in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel von Hand rasch und sicher öffnen lässt. Die Richtlinie stellt damit für diese eine Bauart eine Anforderung an das Tor auf, und sie tut es in einem Absatz, der im Übrigen von automatischen Schiebe- und Drehtüren handelt. Wie sich die beiden Absätze zueinander verhalten, führt der Text an dieser Stelle nicht aus.
Die Trennlinie zur automatischen Schiebetüre
Dieselbe Ziffer 2.5.5 trägt bereits einen Eintrag in diesem Lexikon, und die Grenze zwischen beiden gehört ausgesprochen. Der Eintrag zur automatischen Tür im Fluchtweg bei Stromausfall steht auf dem Anhang zu Ziffer 2.5.5, Seite 21, Abschnitt «Automatische Schiebetüren». Dort leitet die Richtlinie das Verhalten eines Türblatts ohne Strom aus der Aufgabe ab, die dieses Blatt im Ereignisfall hat; das ist eine Aussage über ein Bauteil, und sie steht dort ausgeführt.
Diese Seite steht auf dem Haupttext derselben Ziffer, auf den Absätzen 4 und 5, und zieht daraus den entgegengesetzten Schluss: Über das Tor selbst trifft die Richtlinie an dieser Stelle keine Anordnung, sondern verlangt eine zweite Öffnung. Derselbe Erlass, dieselbe Ziffer, ein anderer Absatz, ein anderes Ergebnis. Der Abschnitt über die automatische Schiebetüre bleibt drüben.
Zwei weitere Nachbarn grenzen an, und beide von einer anderen Seite. Das Arbeitssicherheitsrecht behandelt das motorisch angetriebene Tor als Arbeitsmittel, mit UVG Art. 82 Abs. 1 und VUV Art. 24, und nimmt nach VUV Art. 2 Abs. 1 Bst. a den Privathaushalt aus; das steht im Eintrag zu den kraftbetätigten Toren und Türen im Betrieb. Der Brandschutz kennt diese Ausnahme nicht und gilt gebäudeartübergreifend. Und wer am gemeinsamen Tor einer Sammelgarage überhaupt Zutritt beanspruchen kann, ist eine sachenrechtliche Frage nach ZGB Art. 712b Abs. 1 und Art. 712g Abs. 4; sie steht im Eintrag zum Einstellplatz.
In der Wohnbau-Einstellhalle fällt die Tür ins Treppenhaus weg
Für Parkings führt die Richtlinie eine eigene Ziffer und dazu einen Anhang. Ziffer 3.7 Abs. 1 verlangt feuerwiderstandsfähige Schleusen oder Vorplätze, wenn Ausgänge in einen vertikalen Fluchtweg führen und der Einstellraum eine Brandabschnittsfläche von mehr als 1200 m2 hat. Der Anhang dazu auf Seite 33 fügt einen Satz an, der die Alltagslage im Wohnhaus trifft: «Werden Zugänge von Parkings zu vertikalen Fluchtwegen abgeschlossen (z. B. Wohnbauten) sind sie als Fluchtwege nicht anrechenbar.»
Der vertikale Fluchtweg ist das Treppenhaus, der Zugang die Tür von der Einstellhalle dorthin. Wird diese Tür abgeschlossen, verliert sie in der Rechnung der Richtlinie ihre Eigenschaft als Fluchtweg. Die Fluchtwege, die der Halle bleiben, liegen dann anderswo, in vielen Wohnbauten bei der Einfahrt mit dem Tor.
Damit schliesst sich der Bogen zu Ziffer 2.5.5 Abs. 4. Wo das Tor der Weg nach draussen ist, hängt seine Zulässigkeit an der zweckmässig angeordneten Tür daneben. Für objektbezogene Fragestellungen im Zusammenhang mit Fluchtweganforderungen lässt die Richtlinie in Ziffer 2.1 Abs. 3 zu, dass für einzelne Bereiche einer Baute oder Anlage Berechnungsmethoden eingesetzt werden, und bindet das an die Abstimmung mit der Brandschutzbehörde.
Welche Fassung hier zitiert ist, und warum das an dieser Fundstelle zählt
Die Richtlinie trägt auf dem Deckblatt zwei Daten, die Ausgabe 01.01.2017 und einen Stand. Auf Seite 2 führt sie ihre Änderungen einzeln auf, und die jüngste Zeile lautet «Fehlerkorrektur im Anhang vom 1. Dezember 2022:», gefolgt vom Verweis auf Ziffer 3.7 und Seite 33. Diese Korrektur hat den Stand auf dem Deckblatt von 01.08.2021 auf 01.12.2022 gesetzt.
Sie betrifft genau die Fundstelle, die auf dieser Seite zitiert ist. In der Fassung mit Stand 01.08.2021 sprach die Überschriftzeile des Anhangs zu Ziffer 3.7 von einer «Geschossfläche», in der geltenden Fassung von einer «Brandabschnittsfläche». Der Haupttext der Ziffer 3.7 Abs. 1 führte das zweite Wort schon vorher; die Korrektur gleicht den Anhang daran an. Der Satz über die abgeschlossenen Zugänge lautet in beiden Fassungen gleich, ebenso Ziffer 2.5.5 Abs. 4 und Abs. 5.
Ein Papier, das den Anhang zu Ziffer 3.7 richtig wiedergibt, kann trotzdem die Zahlengrundlage der überholten Fassung tragen; welche Fassung vorliegt, sagen der Standvermerk auf dem Deckblatt und die Änderungsliste auf Seite 2.
Der Bundesgesetzgeber schweigt zu diesem Bauteil
Die Frage, wie eine Person bei Stromausfall aus einer Garage kommt, wird im Alltag an einem Bauteil des Tors festgemacht. Im Schweizer Bundesrecht ist dieses Bauteil an den lokal vorliegenden Erlassen nicht auffindbar. Gemessen wurde am 3. September 2026 an den aus der Systematischen Rechtssammlung abgeleiteten Erlasstextdateien der Projektsammlung, an diesem Tag 54 Dateien mit zusammen 6 193 513 Byte, gross- und kleinschreibungsunabhängig und je mit einer Gegenprobe ohne weiches Trennzeichen; gesucht wurden die Zeichenfolgen Notentriegelung, Entriegelung, Notöffnung, Notbedienung, Handbetrieb, kraftbetätigt, Garagentor, Rolltor und schliesslich Sektionaltor, und jede von ihnen ergab null Treffer.
Dass die Suche greift, zeigt die Gegenprobe an derselben Menge: Mit Wortgrenze gesucht, steht «Türen» in diesen Dateien 40-mal, «Türe» 6-mal und «Tür» einmal, verteilt auf fünf Erlasse. Das Wort «Tor» und seine Zusammensetzungen stehen dort kein einziges Mal; das einzige Wort mit diesem Anfang steht in ZGB Art. 769 und lautet «Torfgräbereien». Gesagt ist das über den Textbestand dieser abgeleiteten Sammlung, die buchstabierte Aufzählungen einzelner Erlasse unvollständig wiedergibt; die Gegenprobe an der vollständigen Sprengstoffverordnung ergibt für alle neun Suchwörter ebenfalls null. Über kantonale Bauvorschriften und die Brandschutzvorschriften selbst trägt der Befund nichts aus.
Genau dort, in den Brandschutzvorschriften, liegt die Schweizer Antwort. Sie kommt ohne ein Wort über den Antrieb aus und besteht aus einer Anordnung. Bei Zweifeln über die Anforderungen an ein bestimmtes Objekt ist die kantonale Brandschutzbehörde beizuziehen, und wo daraus ein Streit über Kosten oder Verantwortung wird, eine Rechtsberatung.
Was die Ziffer für ein Tor im Fluchtweg festlegt, endet deshalb bei der Tür daneben, die sich nach der allgemeinen Türenregel derselben Ziffer in Fluchtrichtung jederzeit ohne Hilfsmittel rasch öffnen lassen muss; diese Regel ist im Eintrag zum Zielkonflikt zwischen Einbruchsicherung und Fluchtweg dargestellt.
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Quellen
- [1]Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): Brandschutzrichtlinie «Flucht- und Rettungswege», Dokument-Nr. 16-15de, gelesen Ziffer 2.1 Abs. 3 auf Seite 5, Ziffer 2.5.5 Abs. 4 und Abs. 5 auf Seite 8, Ziffer 3.7 Abs. 1 auf Seite 12, der Anhang zu Ziffer 3.7 Parking auf Seite 33 und die Änderungsliste auf Seite 2, Ausgabe 01.01.2017, Stand 01.12.2022, abgerufen 03.09.2026
- [2]Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF): Brandschutzrichtlinie 16-15de, ältere Fassung mit Stand 01.08.2021 als lokale Textkopie, hier allein zum Vergleich der beiden Fassungen an der Überschriftzeile des Anhangs zu Ziffer 3.7 herangezogen und nicht als geltender Wortlaut, Ausgabe 01.01.2017, Stand 01.08.2021, gelesen 03.09.2026
- [3]Sammlung der Erlasstexte dieses Projekts: Volltextsuche über 54 lokale Erlasstextdateien, Suchwörter Notentriegelung, Entriegelung, Notöffnung, Notbedienung, Handbetrieb, kraftbetätigt, Garagentor, Rolltor und Sektionaltor mit je null Treffern, Kontrollzählung mit Wortgrenze auf Tür, Türe, Türen und Tor, Suchlauf 03.09.2026
Stand:
Sowohl das Tor als auch die Tür daneben stehen an einem Gebäude, an dem eine Verwaltung den Betrieb hinter diesem Lexikon beizieht, und der Auftrag betrifft regelmässig die zweite von beiden. Das Leistungsverzeichnis des Betriebs führt das Wort Schloss 17-mal und das Wort Zylinder 17-mal und beschreibt damit Arbeit am Verschluss einer Tür. Ein Text, der die Antwort auf die Stromfrage an der Tür daneben verortet, verweist damit auf das Bauteil, an dem dieser Betrieb arbeitet und verdient. Wie an einem einzelnen Objekt anzuordnen ist, wird auf dieser Seite nicht beurteilt; Ziffer 2.1 Abs. 3 der Richtlinie lässt für objektbezogene Fragestellungen Berechnungsmethoden in Abstimmung mit der Brandschutzbehörde zu.
Bevor an einer Tür neben einem Tor im Fluchtweg ein Schloss oder ein Zylinder ersetzt wird, nehmen wir vor Ort auf, was verbaut und gekennzeichnet ist. Diese Aufnahme haben Sie zur Hand, wenn die Brandschutzbehörde nachfragt.