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Recht & Kosten

Kosten der Wegweisung bei häuslicher Gewalt

Nach einer polizeilichen Wegweisung wegen häuslicher Gewalt kann eine Gebührenrechnung folgen, und Adressatin ist die weggewiesene Person. In 22 im Volltext gemessenen kantonalen Erlassen verbindet allein § 70 des Solothurner Gebührentarifs BGS 615.11 die häusliche Gewalt mit einer Gebühr. St. Gallen belastet nach Ziff. 27.67.02 sGS 821.5 die Intervention.

Kurzfassung

  • § 70 des Solothurner Gebührentarifs trägt die Sachüberschrift «Häusliche Gewalt» und erhebt eine Gebühr für «Verfügungen über Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt (§ 37ter des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990)».
  • Diese Verfügung ist nach § 37ter Abs. 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei (BGS 511.11) der weggewiesenen Person zu eröffnen; die gefährdete Person erhält nach Abs. 3 eine schriftliche Mitteilung.
  • St. Gallen führt in Ziff. 27.67.02 des Gebührentarifs sGS 821.5 die Position «Intervention wegen Häuslicher Gewalt, in besonderen Fällen» und belastet damit die Handlung statt der Urkunde.
  • Gegen die Massnahme läuft nach § 37quinquies Abs. 1 die Anfechtung innert 10 Tagen beim Haftrichter; sie hat nach Abs. 4 keine aufschiebende Wirkung.
  • Auf der Gebührenrechnung läuft der Verzugszins nach § 9 Abs. 1 des Gebührentarifs weiter, «auch wenn die Rechnung angefochten ist».

In der Schweiz

Gemessen wurden 22 kantonale Polizeigesetze, Polizeiverordnungen und Gebührenerlasse im Volltext, zusammen 1 213 955 Zeichen, alle am 4. September 2026 über die Schnittstelle der jeweiligen kantonalen Rechtssammlung bezogen und keiner aufgehoben. Sie stammen aus zwölf Kantonen, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Graubünden, Luzern, Obwalden, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Thurgau und Zug, und stehen einzeln mit ihrer Nummer in der Quellenliste. Gesucht wurde nach Sätzen, die zugleich einen Wortstamm von häuslich und einen der Ausdrücke Gebühr, Kosten, Franken oder kostenpflichtig tragen. In diesem Bestand gibt es dafür genau eine Fundstelle, und das ist § 70 des Solothurner Gebührentarifs. Der Wortstamm häuslich allein steht in dreizehn der 22 Erlasse, in Bern achtmal und in Basel-Stadt fünfmal, an keiner weiteren Stelle jedoch im selben Satz wie eine Kostenfolge. Diese Zahl beziffert gemessene Erlasse und keine Kantone. Der St. Galler Gebührentarif sGS 821.5 liefert über dieselbe Schnittstelle keinen Volltext und fällt aus der Messung heraus; sein verlinktes PDF von 1 942 279 Byte trägt auf 61 Seiten eine Textebene, aus der sich 120 539 Zeichen ohne Texterkennung auslesen lassen, und darin steht die zweite Fundstelle.

Solothurn belastet die Verfügung, St. Gallen die InterventionVorbemerkung: Die Tabelle gibt Wortlaut und Aufbau zweier kantonaler Tarife wieder und nennt keine Beträge, obwohl beide Erlasse welche führen. Gemessen sind 22 kantonale Erlasse im Volltext und nicht 26 Kantone. Stand: Solothurn, Gebührentarif BGS 615.11, in Kraft seit 01.03.2026. St. Gallen, Gebührentarif sGS 821.5, in Vollzug seit 01.01.2026. Beide am 04.09.2026 im Volltext bezogen. Spalte links: Solothurn, BGS 615.11 Spalte rechts: St. Gallen, sGS 821.5 Gegenüberstellung von Solothurn, BGS 615.11 und St. Gallen, sGS 821.5 in 8 Merkmalen: Erlassform: Solothurn, BGS 615.11: Tarif mit eigenem allgemeinem Teil, vom 8. März 2016 (BGS 615.11, Erlasskopf), St. Gallen, sGS 821.5: Tarif der Regierung, gestützt auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz (sGS 821.5, Erlasskopf; sGS 951.1 Art. 100); Belasteter Gegenstand: Solothurn, BGS 615.11: die Verfügung über Wegweisung und Rückkehrverbot (§ 70 GT), St. Gallen, sGS 821.5: die polizeiliche Intervention (Ziff. 27.67.02 GebT); Wortlaut der Position: Solothurn, BGS 615.11: «Häusliche Gewalt» (§ 70 GT, Sachüberschrift), St. Gallen, sGS 821.5: «Intervention wegen Häuslicher Gewalt, in besonderen Fällen» (Ziff. 27.67.02 GebT); Nachbarpositionen im Tarif: Solothurn, BGS 615.11: § 69bis, polizeiliche Leistungen bei Veranstaltungen mit Gewaltausübung (§ 69bis GT), St. Gallen, sGS 821.5: «Intervention ohne Strafanzeige», «Polizeilicher Gewahrsam: je Tag» (Ziff. 27.67.01 und Ziff. 27.68 GebT); Verweis auf die Massnahmenorm: Solothurn, BGS 615.11: im Klammerzusatz der Position selbst (§ 37ter BGS 511.11), St. Gallen, sGS 821.5: in der Zwischenüberschrift über den Positionen 27.60 bis 27.69 (sGS 451.1, Art. 43 und Art. 52); Form der Massnahme: Solothurn, BGS 615.11: schriftliche Verfügung an die weggewiesene Person, Mitteilung an die gefährdete Person (§ 37ter Abs. 1 und Abs. 3 BGS 511.11), St. Gallen, sGS 821.5: Verfügung mit Verboten für vierzehn Tage (Art. 43 Abs. 1 sGS 451.1); Bemessung der Position: Solothurn, BGS 615.11: Rahmen, bemessen unter anderem nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 3 Abs. 1 GT), St. Gallen, sGS 821.5: ein einziger Ansatz ohne Rahmen (Ziff. 27.67.02 GebT); Allgemeiner Teil zur Forderung: Solothurn, BGS 615.11: Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühr, Vollstreckung, Haftung und Erlass im Tarif selbst (§§ 8, 9, 11, 12, 13 und 15 GT), St. Gallen, sGS 821.5: als Regel nicht enthalten, nur eine Gebührenposition für die Mahnung; der Kopf verweist auf zwei andere Erlasse (Ziff. 10.10 GebT; sGS 951.1 Art. 100, sGS 821.1 Art. 3).Vorbemerkung: Die Tabelle gibt Wortlaut und Aufbau zweier kantonaler Tarife wieder und nennt keine Beträge, obwohl beideErlasse welche führen. Gemessen sind 22 kantonale Erlasse im Volltext und nicht 26 Kantone.Stand: Solothurn, Gebührentarif BGS 615.11, in Kraft seit 01.03.2026. St. Gallen, Gebührentarif sGS 821.5, in Vollzug seit01.01.2026. Beide am 04.09.2026 im Volltext bezogen.Spalte links: Solothurn, BGS 615.11Spalte rechts: St. Gallen, sGS 821.5Solothurn, BGS 615.11St. Gallen, sGS 821.5ErlassformTarif mit eigenem allgemeinem Teil, vom8. März 2016BGS 615.11, ErlasskopfTarif der Regierung, gestützt auf dasVerwaltungsrechtspflegegesetzsGS 821.5, Erlasskopf; sGS 951.1 Art. 100Belasteter Gegenstanddie Verfügung über Wegweisung undRückkehrverbot§ 70 GTdie polizeiliche InterventionZiff. 27.67.02 GebTWortlaut der Position«Häusliche Gewalt»§ 70 GT, Sachüberschrift«Intervention wegen Häuslicher Gewalt,in besonderen Fällen»Ziff. 27.67.02 GebTNachbarpositionen im Tarif§ 69bis, polizeiliche Leistungen beiVeranstaltungen mit Gewaltausübung§ 69bis GT«Intervention ohne Strafanzeige»,«Polizeilicher Gewahrsam: je Tag»Ziff. 27.67.01 und Ziff. 27.68 GebTVerweis auf die Massnahmenormim Klammerzusatz der Position selbst§ 37ter BGS 511.11in der Zwischenüberschrift über denPositionen 27.60 bis 27.69sGS 451.1, Art. 43 und Art. 52Form der Massnahmeschriftliche Verfügung an dieweggewiesene Person, Mitteilung an diegefährdete Person§ 37ter Abs. 1 und Abs. 3 BGS 511.11Verfügung mit Verboten für vierzehn TageArt. 43 Abs. 1 sGS 451.1Bemessung der PositionRahmen, bemessen unter anderem nach derwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit§ 3 Abs. 1 GTein einziger Ansatz ohne RahmenZiff. 27.67.02 GebTAllgemeiner Teil zurForderungFälligkeit, Verzugszins, Mahngebühr,Vollstreckung, Haftung und Erlass imTarif selbst§§ 8, 9, 11, 12, 13 und 15 GTals Regel nicht enthalten, nur eineGebührenposition für die Mahnung; derKopf verweist auf zwei andere ErlasseZiff. 10.10 GebT; sGS 951.1 Art. 100, sGS821.1 Art. 3
Solothurn belastet die Verfügung, St. Gallen die Intervention

Zwei Kantone, und sie belasten zwei verschiedene Dinge

Solothurn stellt die Gebühr auf das Papier ab. § 70 des Gebührentarifs (BGS 615.11, in Kraft seit 1. März 2026) trägt die Sachüberschrift «Häusliche Gewalt» und lautet in seinem einzigen Absatz: «Die Gebühren für Verfügungen über Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt (§ 37ter des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990) betragen […]». Gegenstand der Gebühr ist damit die Verfügung, und der Klammerzusatz nennt die Bestimmung, die sie anordnet.

St. Gallen stellt auf die Handlung ab. Der Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5, in Vollzug seit 1. Januar 2026) führt unter der Ziffer 27.67 die Überschrift «Polizeiliche Intervention:» und darunter zwei Positionen: Ziff. 27.67.01 «Intervention ohne Strafanzeige» und Ziff. 27.67.02 «Intervention wegen Häuslicher Gewalt, in besonderen Fällen». Danach folgt Ziff. 27.68 «Polizeilicher Gewahrsam: je Tag». Das Wort Wegweisung kommt in diesem Tarif nirgends vor, gemessen an 120 539 Zeichen extrahierten Textes.

Gegenstand der Solothurner Gebühr ist die Verfügung über Wegweisung und Rückkehrverbot, Gegenstand der St. Galler Position die polizeiliche Intervention; derselbe Vorgang trägt damit je nach Kanton eine Gebühr für eine Urkunde oder eine für eine Handlung.

Wem die Verfügung eröffnet wird und wer eine Mitteilung erhält

Die Massnahme selbst steht in § 37bis Abs. 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei: «Die Kantonspolizei kann eine Person, die Familiengenossen ernsthaft gefährdet oder mit Gewalt bedroht, aus der gemeinsamen Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung wegweisen und ihr die Rückkehr für längstens 14 Tage verbieten.» Gliederungstitel und Randtitel stehen als zwei Zeilen darüber und verweisen auf das Bundesrecht: «7. Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt (Art. 28b Abs. 4 ZGB)» und «a) Grundsatz».

Die Adressatin der Verfügung nennt § 37ter Abs. 1: «Der weggewiesenen Person ist die Massnahme mit schriftlicher Verfügung zu eröffnen.» Der Absatz gibt ihr zugleich das Recht, sich vorher mündlich zur Sache zu äussern, und hält fest, dass die Verfügung im Zeitpunkt der Eröffnung in Kraft tritt.

Die gefährdete Person steht in einem anderen Absatz. Nach § 37ter Abs. 3 teilt die Kantonspolizei ihr schriftlich mit, auf welche Orte sich Wegweisung und Rückkehrverbot beziehen, «welche Beratungs- und Opferhilfestellen zur Verfügung stehen» und dass sie den Zivilrichter anrufen kann. Sie erhält damit eine Mitteilung über die Verfügung, und die Gebühr des § 70 knüpft an die Verfügung an. Die Abnahme der Schlüssel nach § 37quater Abs. 1 hat einen eigenen Eintrag in diesem Lexikon.

Die Gebühr steht im Tarif, die Massnahme im Polizeigesetz

In beiden Kantonen liegen Massnahme und Kostenfolge in verschiedenen Erlassen, und beide Tarife stellen die Verbindung selbst her. In Solothurn tut es der Klammerzusatz von § 70, der auf § 37ter des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 zeigt; es trägt die Nummer BGS 511.11 und steht in derselben Sammlung. In St. Gallen tut es eine Zwischenüberschrift: Über den Positionen 27.60 bis 27.69 steht im Tarif die Zeile «Polizeigesetz vom 10. April 1980» mit einer Fussnote auf sGS 451.1, darunter die Bereichsangabe Kantonspolizei.

Das St. Galler Polizeigesetz trägt dazu die Grundnorm. Art. 52 Abs. 1 sGS 451.1 lautet: «Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden.» Absatz 2 gibt die Ausgestaltung weiter: «Die Regierung regelt durch Verordnung die Vergütung für Einsätze der Kantonspolizei, insbesondere für:», und es folgt eine Aufzählung. Der Tarif sGS 821.5 ist diese Verordnungsstufe; er wurde von der Regierung erlassen, in Anwendung von Art. 100 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Der Solothurner Gebührentarif ist demgegenüber ein Erlass vom 8. März 2016 mit eigenem allgemeinem Teil.

Für das Nachschlagen ist eine Eigenheit der Sammlungen zu beachten: Die Abkürzung BGS trägt sowohl die solothurnische als auch die zugerische Gesetzessammlung, und unter BGS 512.1 führt Zug sein Polizeigesetz. Die Nummer allein trägt den Kanton also nicht.

Zwei Wege, und sie haben verschiedene Fristen

Gegen die Massnahme führt das Gesetz über die Kantonspolizei einen eigenen, kurzen Weg. § 37quinquies Abs. 1 bestimmt: «Die weggewiesene Person kann die Verfügung innert 10 Tagen seit Zustellung beim Haftrichter schriftlich anfechten.» Der Haftrichter prüft nach Abs. 2 aufgrund der Akten. Abs. 3 lautet: «Er begründet seinen Entscheid summarisch und eröffnet ihn den betroffenen Personen und der Kantonspolizei spätestens 72 Stunden nach Beschwerdeeingang. Gegen den Entscheid ist kein kantonales Rechtsmittel gegeben.» Abs. 4 hält fest: «Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.» Auf denselben Weg weist bereits die Verfügung selbst hin, nach § 37ter Abs. 2 Bst. b.

Die Gebührenforderung läuft nach den allgemeinen Bestimmungen desselben Tarifs. Nach § 8 Abs. 2 werden in Rechnung gestellte Gebühren mit der Zustellung fällig und sind innert 30 Tagen zu bezahlen. § 9 Abs. 1 verzinst unbezahlte Rechnungsbeträge zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern, und eine Anfechtung der Rechnung hält den Zins nicht an. Nach § 11 Abs. 1 kommt ab der zweiten Mahnung eine Mahngebühr dazu.

Damit stehen zwei Verfahren nebeneinander, und ein Erfolg im einen beendet das andere nicht. Welchen Weg eine Gebührenverfügung nach § 70 nimmt, ist allerdings weder dem Tarif noch dem Polizeigesetz zu entnehmen: Der Tarif führt für seine Forderungen keine Rechtsmittelbestimmung, und § 50 des Gesetzes über die Kantonspolizei regelt allgemein den Weiterzug von Verfügungen des Kommandos an das Departement des Innern und von dort an das Verwaltungsgericht.

Was aus der Forderung wird, wenn sie offen bleibt

Der Solothurner Tarif schreibt den weiteren Verlauf selbst aus. § 12 Abs. 1 lautet: «Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide über die im vorliegenden Tarif oder in anderen Erlassen begründeten Gebühren und Forderungen auf Auslagenersatz sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SchKG).»

Art. 80 Abs. 2 SchKG (SR 281.1, Stand 1. Januar 2026) zählt auf, was gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt ist, und nennt unter Ziff. 2 «Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden». Eine rechtskräftig gewordene Gebührenverfügung wird damit zum Titel für die definitive Rechtsöffnung. Die entsprechende Regel des Berner Baurechts führt der Eintrag zur Betretungsermächtigung der Baupolizei aus. Was danach in einer Betreibung geschieht und was Art. 80 Abs. 1 für gerichtliche Entscheide bestimmt, führt der Eintrag zum Zahlungsbefehl ohne Urteil aus.

Wonach sich die Gebühr bemisst

§ 70 nennt einen Rahmen, und wie innerhalb eines Rahmens bemessen wird, steht im allgemeinen Teil. § 3 Abs. 1 des Gebührentarifs lautet: «Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen.» Die Zahlungsfähigkeit der zahlenden Person gehört damit zu den Bemessungskriterien, und zwar von Gesetzes wegen.

Zwei weitere Bestimmungen knüpfen an dieselbe Lage an. Nach § 14 kann die Stelle, welche die Forderung festgesetzt hat, bei erheblicher Härte Stundung oder Teilzahlungen gewähren, in der Regel für längstens zwei Jahre. § 15 Abs. 1 erlaubt den ganzen oder teilweisen Erlass bei besonderen Verhältnissen wie Todesfall, Krankheit oder Arbeitslosigkeit, allerdings nur unterhalb einer im Tarif genannten Schwelle.

Die St. Galler Position ist anders gebaut. Ziff. 27.67.02 setzt einen einzigen Ansatz ohne Rahmen, und ein Bemessungsspielraum der Art, wie ihn § 3 Abs. 1 des Solothurner Tarifs eröffnet, entsteht dort für diese Position nicht.

Was dieser Eintrag nicht misst

Die Reichweite oben ist eine Reichweite über Erlasse. Gemessen sind 22 Erlasse aus zwölf Kantonen, dazu der St. Galler Tarif aus dem PDF; die übrigen Kantone und die kommunale Ebene stehen ausserhalb. Wie schmal der Rand ist, zeigt gerade dieser Tarif: Über die Schnittstelle der Rechtssammlung ist er ohne Volltext, und die zweite der beiden Fundstellen wäre ohne den Umweg über das PDF unentdeckt geblieben.

Offen bleibt auch das Verhältnis der St. Galler Positionen zueinander. Der erste Teil desselben Tarifs führt unter Ziff. 10.01 eine allgemeine Gebühr für «Verfügung oder Entscheid (Einsprache, Rekurs, Beschwerde usw.), soweit keine andere Gebühr festgelegt ist». Ob und wann sie neben der Position 27.67.02 zur Anwendung kommt, ergibt sich aus dem Tarif nicht.

Nicht gemessen ist schliesslich die Vollzugspraxis. Aus einer Gebührenposition im Erlass folgt noch keine Rechnung. Diese Seite gibt den Wortlaut zweier kantonaler Tarife, zweier Polizeierlasse und einer Bundesnorm wieder und beurteilt keinen einzelnen Vorgang. Für die Überprüfung einer Verfügung ist die im Erlass genannte Instanz zuständig, und im Zweifel gehört eine Rechtsberatung beigezogen.

Häufiger Irrtum

Wird die Wegweisung erfolgreich angefochten, ist damit auch die Rechnung dafür vom Tisch.

Es sind zwei Verfahren mit zwei Fristen. Die Massnahme wird nach § 37quinquies Abs. 1 des Gesetzes über die Kantonspolizei innert 10 Tagen seit Zustellung beim Haftrichter angefochten, und die Anfechtung hat nach Abs. 4 keine aufschiebende Wirkung. Für die Gebührenforderung gilt daneben § 9 Abs. 1 des Gebührentarifs: «In Rechnung gestellte, nicht bezahlte Beträge werden zum Verzugszinssatz für kantonale Steuern verzinst, auch wenn die Rechnung angefochten ist.» Der Zins läuft also während der Anfechtung weiter, und der Tarif selbst nennt für seine Forderungen keine eigene Rechtsmittelinstanz.

Verwandte Begriffe

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Quellen

  1. [1]Kanton Solothurn: Gebührentarif (GT), BGS 615.11, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14, § 15 Abs. 1 und § 70, vom 08.03.2016, Fassung in Kraft seit 01.03.2026, abgerufen 04.09.2026
  2. [2]Kanton Solothurn: Gesetz über die Kantonspolizei, BGS 511.11, § 37bis Abs. 1 samt Sachüberschrift, § 37ter Abs. 1, Abs. 2 Bst. b und Abs. 3, § 37quater Abs. 1, § 37quinquies Abs. 1 bis Abs. 4 sowie § 50, vom 23.09.1990, Fassung in Kraft seit 01.04.2024, abgerufen 04.09.2026
  3. [3]Kanton St. Gallen: Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (GebT), sGS 821.5, Ziff. 10.01, Ziff. 27.67, Ziff. 27.67.01, Ziff. 27.67.02 und Ziff. 27.68 sowie der Erlasskopf; gelesen im verlinkten PDF der geltenden Fassung, weil die Schnittstelle der Gesetzessammlung für diesen Erlass keinen Volltext führt, vom 02.05.2000, Fassung in Vollzug seit 01.01.2026, abgerufen 04.09.2026
  4. [4]Kanton St. Gallen: Polizeigesetz (PG), sGS 451.1, Art. 43 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 und Abs. 2, vom 10.04.1980, Fassung in Vollzug seit 01.01.2025, abgerufen 04.09.2026
  5. [5]Fedlex, Bundeskanzlei: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2; Volltext aus dem Fedlex-Filestore geladen, Manifestation cc/11/529_488_529/20260101/…-de-html-3, Stand 1. Januar 2026, gelesen 04.09.2026
  6. [6]Kantonale Rechtssammlungen der Kantone AR, BE, BL, BS, GR, LU, OW, SG, SH, SO, TG und ZG: Suchlauf über 22 kantonale Polizei-, Polizeiverordnungs- und Gebührenerlasse im Volltext (AR bGS 521.1, AR bGS 521.11, BE BSG 551.1, BE BSG 154.21, BL SGS 700, BL SGS 700.11, BS SG 510.100, BS SG 510.110, GR BR 613.000, GR BR 613.140, LU SRL 350, LU SRL 682, OW GDB 510.1, SG sGS 451.1, SH SHR 354.100, SH SHR 354.111, SO BGS 511.11, SO BGS 615.11, TG RB 551.1, TG RB 551.11, ZG BGS 512.1, ZG BGS 512.2), zusammen 1 213 955 Zeichen: Sätze mit einem Wortstamm von häuslich und zugleich einem der Ausdrücke Gebühr, Kosten, Franken oder kostenpflichtig ergeben 1 Treffer, § 70 BGS 615.11; der Wortstamm häuslich allein steht in 13 der 22 Erlasse, Erlasse abgerufen und Suchlauf durchgeführt am 04.09.2026

Stand:

Zum Herausgeber dieses Lexikons gehört ein Schlüsseldienst, der Zylinder ersetzt und Schlösser öffnet. Nach einer Wegweisung liegen solche Arbeiten nahe, und diese Seite handelt von der staatlichen Rechnung zur selben Massnahme. Sie enthält deshalb keine Empfehlung zu Arbeiten am Schloss und keinen Vergleich von Beträgen; ob und wann nach einer Wegweisung ein Zylinder gewechselt werden darf, ist in keinem der hier gelesenen Erlasse geregelt.

Über Wegweisung, Rückkehrverbot und die Rechnung dazu entscheiden die verfügende Stelle und die im Erlass genannte Instanz; ein Schlüsseldienst beurteilt davon nichts. Wenn an einer Wohnung Arbeiten am Schloss anstehen, klären wir vorher am Telefon, wer den Auftrag erteilen darf.