Türschaden bei der Hausdurchsuchung
Bricht die Polizei bei einer Hausdurchsuchung im Strafverfahren die Tür einer Person auf, die selbst nicht beschuldigt ist, richtet sich der Ersatz nach Art. 434 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung ist Bundesrecht und gilt in allen 26 Kantonen gleich. Sie deckt allein den Schaden, für den keine andere Stelle einsteht, und verlangt eine bezifferte und belegte Forderung.
Kurzfassung
- Art. 434 Abs. 1 StPO gibt Dritten Anspruch auf «angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung», wenn sie durch Verfahrenshandlungen Schaden erlitten haben.
- Dritter ist nach der Rechtsprechung, wer weder beschuldigt noch Privatkläger ist; Behörden fallen ausdrücklich heraus.
- Der Sachschaden muss unmittelbar aus dem Strafverfahren folgen. Bei einer Beschädigung anlässlich einer Hausdurchsuchung bejaht das Bundesstrafgericht diesen Zusammenhang in der Regel.
- Über Art. 433 Abs. 2 StPO trifft den Dritten die Pflicht, seine Forderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen; sonst tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
- Art. 435 StPO setzt die Verjährung solcher Forderungen gegenüber Bund und Kanton auf 10 Jahre seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides.
In der Schweiz
Die Antwort steht in einem einzigen Bundeserlass, und sie lautet in Genf gleich wie in Herisau. Art. 434 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0, Stand 1. April 2025) trägt die Sachüberschrift «Dritte» und lautet in Abs. 1: «Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.» Abs. 2 regelt, wer darüber befindet: «Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.» Die Verweisnorm Art. 433 Abs. 2 StPO verlangt, die Entschädigungsforderung «bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen», und fährt fort: «Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.» Die Frist steht in Art. 435 StPO: Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gegenüber dem Bund oder dem Kanton «verjähren nach 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides». Wie oft die Gerichte damit befasst sind, lässt sich beziffern: Über einen Bestand von 797 278 Entscheiden führt die Wortfolge «Art. 434 StPO» am 4. September 2026 zu 113 deutschsprachigen Treffern, 39 davon zusammen mit dem Wort «Hausdurchsuchung».
Wen die Norm als Dritten führt
Der Anspruch hängt an einer Rolle im Verfahren. Das Obergericht des Kantons Aargau fasst sie in SBK.2024.139 vom 4. Juli 2024 in E. 7.5 zusammen: Als Dritte gelten Personen, die weder als Beschuldigte noch als Privatkläger am Verfahren beteiligt sind, und zwar nur private natürliche oder juristische Personen, «nicht aber Behörden». Zeugen und Sachverständige stützen ihre Ersatzansprüche auf Art. 167 beziehungsweise Art. 190 StPO und bleiben von Art. 434 StPO unberührt. Es beruft sich dafür auf die Darstellung von Wehrenberg und Frank im Basler Kommentar.
Massgebend ist die Rolle im Verfahren; Eigentum an der Tür und Wohnsitz dahinter zählen dafür nicht.
Diese Erwägung des Aargauer Obergerichts betrifft im entschiedenen Fall die Forderung einer Gesellschaft, deren Betrieb von einem Polizeieinsatz betroffen war. Die daneben beurteilte Forderung für eine beschädigte Sicherheitstür stammte vom Beschwerdeführer, gegen den das Verfahren als Beschuldigten geführt und dann eingestellt worden war; sie wurde deshalb nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO beurteilt und gehört in einen anderen Zusammenhang.
Der enge Konnex und die aufgebrochene Tür
Die erste Schranke ist die Ursächlichkeit. Das Bundesstrafgericht hält in RR.2018.240 vom 12. Dezember 2018 in E. 5.1 fest: «Ersetzt werden nur Schäden, die unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht wurden, wobei ein enger Konnex zwischen [...] Strafverfahren und Schaden gefordert wird.» Für den Fall der beschädigten Tür zieht dieselbe Erwägung den Schluss, dieser Zusammenhang sei bei einer Sachbeschädigung «im Rahmen einer Hausdurchsuchung in der Regel zu bejahen».
Der Sachverhalt jenes Entscheids ist der Gegenstand dieser Seite. Die Kantonspolizei durchsuchte die Liegenschaft eines Vereins, und das Verfahren richtete sich gegen eine andere Person. Dabei «wurde die Türe zur Wohnung von A. beschädigt», und A. reichte der Staatsanwaltschaft eine Handwerkerrechnung ein. Nach der Darstellung der Staatsanwaltschaft übernahm der Staat die Instandstellung; streitig blieb der Aufwand, den der Betroffene daneben geltend machte.
Eine Besonderheit dieses Entscheids gehört dazu. Der Fall spielte in einem Rechtshilfeverfahren, und dort kam Art. 434 StPO über eine Verweisnorm zur Anwendung: Entschädigungsansprüche «im Rechtshilfeverfahren werden gestützt auf Art. 15 IRSG beurteilt». «Der in dieser Bestimmung enthaltene Verweis auf die Art. 429 und 431 StPO» müsse nach der Beschwerdekammer auch für Ansprüche Dritter im Sinn von Art. 434 StPO gelten. In einem innerstaatlichen Strafverfahren gilt die Bestimmung unmittelbar.
Was «nicht auf andere Weise gedeckt» bedeutet
Die zweite Schranke steht im Wortlaut von Abs. 1 und wird leicht überlesen. Ersetzt wird der «nicht auf andere Weise gedeckte» Schaden. Wo eine Versicherung für den Aufbruchschaden an Tür, Rahmen und Zylinder aufkommt, bleibt für die Staatskasse in diesem Umfang nichts übrig. Der Anspruch aus Art. 434 StPO greift also erst hinter der privaten Deckung und trägt vor allem das, was sie stehen lässt, etwa einen Selbstbehalt oder eine überschrittene Obergrenze.
Welche Police für einen Aufbruchschaden am Gebäude zuerst gefragt ist, hängt am eigenen Vertrag; der Eintrag zum Schlossschaden nach einem Einbruch stellt die gelesenen Bedingungen dar. Praktisch heisst Subsidiarität, dass die Deckungslage vor der Bezifferung geklärt sein sollte.
Eine weitere Deckungsquelle liegt bei der Behörde selbst: Im Fall des Bundesstrafgerichts übernahm der Staat die Instandstellung, wie die Staatsanwaltschaft festhielt. Ob eine Behörde so vorgeht, folgt aus keiner Bestimmung der Strafprozessordnung.
Die Forderung ist zu beziffern und zu belegen
Die dritte Schranke ist eine Mitwirkungslast. Über den Verweis in Art. 434 Abs. 1 StPO gilt Art. 433 Abs. 2 StPO sinngemäss: Die Forderung ist bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Die Folge steht im selben Absatz: «Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.» Das Aargauer Obergericht hält dazu in E. 7.5 fest: «Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt nicht». Der Dritte hat sich also aktiv um seinen Anspruch zu bemühen.
Damit trennt sich die Stellung des Dritten von derjenigen der beschuldigten Person, deren Anspruch die Strafbehörde nach Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen prüft. Ein Gegengewicht besteht immerhin: Nach derselben Erwägung 7.5 müssen die Behörden namentlich anwaltlich nicht vertretene Dritte, soweit erforderlich, auf ihr Recht auf Entschädigung und auf ihre Pflicht zur Bezifferung und zum Nachweis hinweisen.
Was der Dritte zu beziffern hat, zeigt dieselbe Entscheidung an ihrem Ausgang. Die betroffene Gesellschaft hätte nach E. 7.6 «ihre derzeitige finanzielle Situation darzulegen gehabt» und dieser die hypothetische Lage ohne den Einsatz «gegenüberstellen müssen»; behauptete Verzögerungen genügten dafür nicht.
Was als Beleg genügt, ist demgegenüber offengeblieben. Die Staatsanwaltschaft hatte im Aargauer Fall den Standpunkt vertreten, Offerten seien für den Schadensbeweis ohnehin ungeeignet; das Obergericht liess in E. 5.6 ausdrücklich offen, ob dieser Schluss richtig sei, und entschied den Punkt daran, dass die angekündigten Offerten nie eingereicht wurden. Offen bleibt damit, ob eine eingereichte Offerte genügt; entschieden ist nur, dass eine nie eingereichte nichts belegt.
Das Verfahren ist das Strafverfahren selbst
Über die Entschädigung des Dritten befindet nach Art. 434 Abs. 2 StPO die Strafbehörde im Strafverfahren, spätestens im Endentscheid; in klaren Fällen entscheidet schon die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren.
Ein eigener Haftungsprozess gegen den Kanton ist dafür nicht vorgesehen. Das Aargauer Obergericht formuliert den Grundsatz in E. 5.5 so: «Die Bestimmungen von Art. 429 ff. StPO regeln die Entschädigungspflichten in Strafverfahren insofern abschliessend», und es spricht von der Exklusivwirkung der strafprozessualen Entschädigungsregelung, unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Erwägung ergeht zu Art. 429 StPO; das Gericht erklärt sie in E. 7.5 für den Anspruch des Dritten entsprechend anwendbar.
Eine eigene Frist für die Geltendmachung führt Art. 434 StPO nach derselben Erwägung nicht: «Art. 434 StPO nennt zwar keine Frist», hält das Gericht fest, und fährt fort: «Über die Ansprüche ist allerdings spätestens im Rahmen des Endentscheids zu befinden». Wird das Verfahren eingestellt, kommt die rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO), und die Forderung gehört davor eingereicht. Für die Forderung als solche gilt danach die Verjährung von 10 Jahren nach Art. 435 StPO.
Verfehlt der Dritte diese Mitwirkungslast, trägt er die Folge: Die Aargauer Beschwerdekammer bestätigte in E. 7.7 die Abweisung des Begehrens der betroffenen Gesellschaft, soweit die Staatsanwaltschaft es nicht bereits zugesprochen hatte.
Der eigene Zeitaufwand ist noch kein ersatzfähiger Schaden
Beide gelesenen Entscheide scheitern an derselben Stelle. Ersatzfähig ist ein Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinn, also eine Verminderung der Aktiven, eine Vermehrung der Passiven oder ein entgangener Gewinn. Eigene Zeit, die für die Begleitung der Handwerker oder für das Aufräumen aufgeht, ist für sich allein noch keine solche Einbusse.
Das Bundesstrafgericht wies in RR.2018.240 die Position für die Begleitung der Reparaturarbeiten mit dieser Begründung ab: «Denkbar wäre allenfalls ein Schaden durch Lohn- oder Erwerbseinbusse. Ein solcher wird vom Beschwerdeführer aber gerade nicht geltend gemacht.» Die Schlosserarbeiten und die für die Schlüsselübergabe nötigen Wege wurden dagegen entschädigt. Das Aargauer Obergericht kam in E. 5.6 zum gleichen Ergebnis für Reinigungsarbeiten einer Angehörigen, dort für den Anspruch der beschuldigten Person.
Für die Forderung eines Dritten folgt daraus: Ausgeführte und in Rechnung gestellte Arbeit lässt sich belegen, aufgewendete eigene Zeit nur mit einer geltend gemachten Lohn- oder Erwerbseinbusse.
Die Grenze zum kantonalen Staatshaftungsrecht
Ob eine Bundesnorm greift, hängt am Anlass des Einsatzes und nicht an der Frage, ob die betroffene Person beschuldigt ist. Diese beiden Merkmale fallen auseinander. Eine Hausdurchsuchung ist eine Verfahrenshandlung im Strafverfahren, auch wenn die Person, deren Tür dabei aufgeht, nie beschuldigt war; für sie steht mit Art. 434 StPO gerade eine Bundesnorm bereit.
Der andere Fall ist die Gefahrenabwehr ausserhalb eines Strafverfahrens, etwa die Kontrolle nach einer Gefährdungsmeldung. Dort tragen kantonale Polizei- und Haftungserlasse die Antwort, mit einer Härteschwelle und mit dem Störerprinzip. Der Eintrag zum Türschaden nach dem Polizeieinsatz stellt diese Spur am Erlasstext dar.
Die Kostenseite desselben Strafverfahrens steht in Art. 422 bis 426 StPO und beantwortet die umgekehrte Frage. Mit dem Entschädigungsanspruch des unbeteiligten Dritten hat sie keine Artikelnummer gemeinsam.
Woran die Beleglage dieses Eintrags endet
Die genannten 113 Treffer sind an deutschsprachigen Wortfolgen gemessen und enthalten die französisch- und italienischsprachigen Entscheide zu derselben Bestimmung nicht; die Zahl ist eine Untergrenze und kein Gesamtwert. Im Volltext gelesen und hier ausgewertet sind zwei Entscheide.
Beide Gerichte berufen sich auf Wehrenberg und Frank, das Bundesstrafgericht auf die Ausgabe von 2014, das Obergericht auf die dritte Auflage von 2023. Dieser Kommentar ist für diesen Eintrag nicht beschafft worden und erscheint hier ausschliesslich so, wie die beiden Entscheide ihn wiedergeben. Ungeprüft bleibt ferner, wie die Staatsanwaltschaften der Kantone die Hinweispflicht gegenüber nicht vertretenen Dritten handhaben.
Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, beurteilt die Strafbehörde des Verfahrens, in dem der Schaden entstanden ist. Bei Unsicherheit über die Bezifferung oder über den Zeitpunkt der Eingabe hilft eine Rechtsberatung weiter; steht die Tür im Eigentum einer Vermieterschaft, kommt zusätzlich die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen in Betracht.
Häufiger Irrtum
Ohne Beschuldigung greift für den Türschaden allein kantonales Staatshaftungsrecht; eine Bundesnorm besteht dafür nicht.
Art. 434 Abs. 1 StPO gibt den Anspruch gerade demjenigen, der weder beschuldigt noch Privatkläger ist: «Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben.» Die Bestimmung setzt also keine Beschuldigung voraus, sondern eine Verfahrenshandlung einer Strafbehörde. Kantonales Staatshaftungsrecht trägt die Antwort dort, wo der Einsatz der Gefahrenabwehr ausserhalb eines Strafverfahrens gilt.
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Quellen
- [1]Schweizerische Eidgenossenschaft: Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), SR 312.0, Stand am 1. April 2025, gelesen Art. 320 Abs. 4, Art. 433 Abs. 2, Art. 434 Abs. 1 und 2 sowie Art. 435; Manifestation de-html-4, aus dem Fedlex-Filestore geladen, Stand 01.04.2025, abgerufen 04.09.2026
- [2]Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer: Entscheid RR.2018.240, Türschaden bei der Durchsuchung einer Liegenschaft, die einem anderen galt; gelesen Erwägung 2 zur Anwendung von Art. 434 StPO über Art. 15 IRSG sowie Erwägungen 5.1 bis 5.4, 12.12.2018
- [3]Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen: Entscheid SBK.2024.139, gelesen Erwägung 7.5 zur Auslegung von Art. 434 StPO, Erwägung 7.7 zum Ausgang, sowie Erwägungen 5.5 und 5.6 zum Schadensbegriff und zur offengelassenen Frage der Offerten; das Dokument nennt als Datum den 4. Juli 2024, die Ablagekennung den 7. Juli 2024, 04.07.2024
- [4]entscheidsuche.ch: Volltextabfragen über die Suchschnittstelle _searchV2.php, durchsuchter Gesamtbestand 797 278 Dokumente: Wortfolge «Art. 434 StPO» 113 Treffer, «Art. 434 StPO» zusammen mit «Hausdurchsuchung» 39 Treffer, jede Trefferzahl mit der Relation eq. Die Abfragen sind deutschsprachig und erfassen die französisch- und italienischsprachige Rechtsprechung nicht, gemessen 4. September 2026
Stand:
Die Instandstellung, um deren Ersatz es hier geht, führt der Herausgeber dieses Lexikons selbst aus und stellt sie in Rechnung. Der Eintrag beschreibt, unter welchen Voraussetzungen der Staat für eine solche Rechnung aufkommt, und gibt dafür ausschliesslich Erlasstext und Gerichtsentscheide wieder.
Für eine Forderung nach einer behördlichen Türöffnung zählt die Rechnung über ausgeführte Arbeit. Wir stellen Positionen einzeln aus, damit sich Notsicherung, Reparatur und Ersatz auseinanderhalten lassen.