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Recht & Kosten

Schlossschaden nach Einbruch, wer zahlt

Bei den beiden geprüften kantonalen Anstalten, der GVZ in Zürich und der GVB in Bern, umfasst der obligatorische Teil Feuer- und Elementarschäden; der Einbruch steht in keiner der beiden Gefahrenlisten. Der Aufbruchschaden an Tür, Rahmen, Zylinder und Beschlag läuft dort über private Policen, und die drei geprüften Versicherer ordnen ihn verschieden zu.

Kurzfassung

  • Die Zurich übernimmt nach Art. 114 lit. e ihrer AVB Haushaltversicherung, Ausgabe 05/2026, die Instandsetzung bei Gebäudeschäden durch einen versicherten Diebstahl, und zwar nur, soweit keine andere Versicherung dafür einstehen muss.
  • Notverglasungen, Nottüren, Notschlösser und Schlossänderungskosten führt derselbe Art. 114 als eigene Kostenarten neben lit. e, mit einer gemeinsamen Obergrenze von 20 Prozent der Hausratversicherungssumme.
  • Die Mobiliar setzt umgekehrt an und ordnet Gebäudeschäden zuerst der Gebäudeversicherung zu, lässt die Abwicklung über die Hausratversicherung aber ausdrücklich zu.
  • Ob der Fall überhaupt unter die Deckung fällt, hängt nach der geprüften Bedingung am gewaltsamen Eindringen und daran, dass sich das Ereignis über Spuren, Zeugen oder die Umstände nachweisen lässt.
  • Für diesen Eintrag wurden drei Versicherer gelesen. Jede Angabe daraus gilt für den benannten Versicherer, sein Produkt und den benannten Stand, nicht für den Markt.

In der Schweiz

Geprüft wurden am 28.08.2026 zwei kantonale Anstalten. Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich zählt ihre versicherten Gefahren so auf, wörtlich: «Feuerschäden: Versichert sind Feuerschäden, die durch Feuer, Rauch oder Hitze, elektrische Energie, Blitzschlag, Explosion, Sprengung sowie abstürzende Luftfahrzeuge oder Flugkörper entstanden sind.» Daneben nennt sie wörtlich die «Elementarschäden durch Sturmwind, Hagel, Überschwemmung infolge Niederschlägen […], Lawinen, Schneedruck und Schneerutsch sowie Steinschlag und Erdrutsch». Die Gebäudeversicherung Bern beschreibt ihr obligatorisches Produkt wörtlich so: «Mit der obligatorischen Gebäudeversicherung GVB Standard ist Ihr Zuhause gegen Feuer- und Elementarschäden versichert.» Welche Bauteile mitversichert sind, sagt sie ausdrücklich, darunter wörtlich «Türen, Treppen, Aufzüge, Fenster, Fensterläden, Storen, Bodenbeläge aller Art». Die Wohnungstür ist dort also ein mitversichertes Bauteil, aber gegen Feuer und Elementarereignisse; in beiden Gefahrenaufzählungen kommt der Einbruch nicht vor. Belegt ist damit die Deckungslage dieser zwei Anstalten in ihrem geprüften Stand, und daraus folgt, dass der Aufbruchschaden dort über private Deckungen läuft. Nicht belegt ist damit, wie die Anstalten der übrigen Kantone ihre Gefahren aufzählen, ob eine von ihnen eine freiwillige Zusatzdeckung führt und wie ein Gebäudeversicherungsvertrag ausserhalb eines kantonalen Obligatoriums lautet. Wer die Frage für seinen eigenen Kanton beantwortet haben will, liest die Bedingungen der dortigen Anstalt oder fragt bei ihr nach.

Wohin drei geprüfte Bedingungswerke den Gebäudeschaden legenVorbemerkung: Jede Zelle gilt für den benannten Versicherer, sein Produkt und den benannten Stand. Drei Bedingungswerke sind kein Markt. Stand: gelesen am 28.08.2026 Gegenüberstellung von Zurich, AVB Haushaltversicherung und Helvetia, Produktseite und Die Mobiliar, Ratgeberseite in 4 Merkmalen: Zuordnung: Zurich, AVB Haushaltversicherung: Instandsetzung bei Gebäudeschaden durch versicherten Diebstahl, nachrangig zu anderen Versicherungen, Helvetia, Produktseite: Gebäudebeschädigung bei versuchtem und vollendetem Einbruchdiebstahl wird vergütet, Die Mobiliar, Ratgeberseite: Gebäudeschaden zuerst Sache der Gebäudeversicherung, Abwicklung über die Hausratversicherung möglich; Genannte kostenarten: Zurich, AVB Haushaltversicherung: Notverglasungen, Nottüren, Notschlösser, Schlossänderungskosten, Helvetia, Produktseite: in der geprüften Quelle nicht einzeln aufgeführt, Die Mobiliar, Ratgeberseite: in der geprüften Quelle nicht einzeln aufgeführt; Obergrenze: Zurich, AVB Haushaltversicherung: 20 Prozent der Hausratversicherungssumme, für die Kostenarten a bis f zusammen, Helvetia, Produktseite: Versicherungssumme für Hausrat, abzüglich Selbstbehalt, Die Mobiliar, Ratgeberseite: nicht Gegenstand der geprüften Seite; Fundstelle: Zurich, AVB Haushaltversicherung: Art. 114 lit. e, Ausgabe 05/2026, im Volltext gelesen, Helvetia, Produktseite: Produktseite ohne Datum, abgerufen 28.08.2026, Die Mobiliar, Ratgeberseite: Ratgeberseite Stand August 2026, AVB nicht beschaffbar.Vorbemerkung: Jede Zelle gilt für den benannten Versicherer, sein Produkt und den benannten Stand. Drei Bedingungswerkesind kein Markt.Stand: gelesen am 28.08.2026Zurich, AVBHaushaltversicherungHelvetia, ProduktseiteDie Mobiliar,RatgeberseiteZuordnungInstandsetzung beiGebäudeschaden durchversicherten Diebstahl,nachrangig zu anderenVersicherungenGebäudebeschädigung beiversuchtem und vollendetemEinbruchdiebstahl wirdvergütetGebäudeschaden zuerstSache derGebäudeversicherung,Abwicklung über dieHausratversicherungmöglichGenannte kostenartenNotverglasungen, Nottüren,Notschlösser,Schlossänderungskostenin der geprüften Quellenicht einzeln aufgeführtin der geprüften Quellenicht einzeln aufgeführtObergrenze20 Prozent derHausratversicherungssumme,für die Kostenarten a bisf zusammenVersicherungssumme fürHausrat, abzüglichSelbstbehaltnicht Gegenstand dergeprüften SeiteFundstelleArt. 114 lit. e, Ausgabe05/2026, im VolltextgelesenProduktseite ohne Datum,abgerufen 28.08.2026Ratgeberseite Stand August2026, AVB nichtbeschaffbar
Wohin drei geprüfte Bedingungswerke den Gebäudeschaden legen

Wohin die geprüften Versicherer den Gebäudeschaden legen

Die Zurich regelt den Fall in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haushaltversicherung, Ausgabe 05/2026, in Art. 114 lit. e, wörtlich: «Bei Gebäudeschäden durch einen versicherten Diebstahl oder durch einen nachgewiesenen Versuch dazu werden die Kosten der Instandsetzung übernommen, sofern sie nicht von einer anderen Versicherung übernommen werden müssen.» Der Schaden am Gebäude wird hier aus der Hausratpolice getragen, aber nachrangig: Der Nebensatz stellt jede andere zuständige Versicherung voran.

Die Helvetia beschreibt dieselbe Lage auf ihrer Produktseite, abgerufen am 28.08.2026, wörtlich so: «Bei versuchtem Einbruch und bei Einbruchdiebstahl in Ihrem Zuhause werden auch die dabei entstandenen Gebäudebeschädigungen im Rahmen der Versicherungssumme für Hausrat abzüglich des Selbstbehalts vergütet.» Auch dort hängt der Gebäudeschaden an der Hausratsumme, und der Selbstbehalt wird abgezogen.

Die Mobiliar beginnt am anderen Ende. Auf ihrer Ratgeberseite mit Stand August 2026 steht wörtlich: «Gebäudeschäden fallen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Gebäudeversicherung. Sie können aber auch über die Hausratversicherung abgewickelt werden.» Diese Angabe stammt von einer Ratgeberseite, nicht aus Bedingungen; die Hausrat-AVB der Mobiliar lagen für die Recherche nicht vor.

Die drei Belege wiegen nicht gleich schwer, und das gehört dazugesagt. Die Zurich-Formulierung stammt aus den Bedingungen selbst, die also im Streitfall gelten; die Helvetia-Formulierung steht auf einer Produktseite, die Mobiliar-Formulierung auf einer Ratgeberseite. Produkt- und Ratgeberseiten beschreiben eine Deckung, sie bestimmen sie nicht. Wer sich auf eine solche Seite stützt, sollte den Satz in den eigenen Bedingungen suchen, bevor er darauf baut.

Aus diesen drei Formulierungen folgt keine Branchenregel, und sie ist auch nicht behauptet. Belegt ist, dass die Zuordnung bei den gelesenen Anbietern an verschiedenen Stellen ansetzt. Welche Police für Ihre aufgebrochene Tür zuerst gefragt ist, steht deshalb in Ihrem eigenen Vertrag und lässt sich nicht aus dem Schadensbild ablesen.

Notschloss und Schlossänderung hängen an der Hausratsumme

Derselbe Art. 114 der Zurich-AVB führt neben der Instandsetzung eigene Kostenarten, darunter wörtlich «Kosten für Notverglasungen, Nottüren und Notschlösser» sowie «Schlossänderungskosten». Für die Höhe zieht er eine gemeinsame Linie, wörtlich: «Maximalentschädigung für die Kostenarten a) bis f) zusammen: 20% der Hausratversicherungssumme».

Zwei Dinge stehen damit fest, die man einer Rechnung nicht ansieht. Die Grenze ist kein fester Frankenbetrag, sondern ein Anteil der eigenen Hausratversicherungssumme, und sie gilt für die aufgezählten Kostenarten zusammen und nicht je Position. Notsicherung in der Nacht und definitiver Schlossaustausch am Folgetag zehren also am selben Betrag.

Ändert sich Ihre Hausratversicherungssumme, so verschiebt sich damit auch die Obergrenze, welche die geprüfte Bedingung für Notsicherung und Schlossänderung zieht; der Wert der beschädigten Tür geht in diese Rechnung nicht ein.

Bei der Helvetia liegt die Grenze nach dem oben zitierten Satz ebenfalls bei der Versicherungssumme für Hausrat, davon abgezogen wird der Selbstbehalt. Beide Angaben gelten für den jeweiligen Anbieter, sein Produkt und den genannten Stand.

Dieselbe Ausgabe der Zurich-AVB regelt an anderer Stelle einen anderen Anlass, und die beiden Bestimmungen gehören auseinandergehalten. Art. 114 lit. e setzt für die Instandsetzung einen versicherten Diebstahl oder dessen nachgewiesenen Versuch voraus. Art. 904.3.2 betrifft dagegen die Assistance-Leistung für den Fall, dass versicherte Personen ihre Türen nicht öffnen können, und nimmt dort die definitive Reparatur und den Austausch des Schlosses ausdrücklich aus. Der Eintrag zur Aussperrung stellt diese zweite Bestimmung dar; nebeneinander gelesen wirken die beiden Sätze wie Gegenteile, sobald der Anlass wegfällt, auf den sie sich je beziehen.

Warum die beschädigte Tür zugleich der Nachweis ist

Die Zurich-AVB knüpfen die Deckung in Art. 110.1 an eine Bedingung, die vor allen Einzelfällen steht, wörtlich: «Versichert sind Schäden durch folgende Ereignisse, sofern sie mittels Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig nachgewiesen sind». Was als Einbruchdiebstahl gilt, bestimmt Art. 110.1.1, wörtlich: «Als Einbruchdiebstahl gilt die Entwendung von Sachen durch Täter, die gewaltsam in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin einen abgeschlossenen Behälter aufbrechen.»

Für den Aufbruchschaden hat das eine Folge, die über die Schadenhöhe hinausgeht. Aufgesprengter Rahmen, abgerissener Beschlag und abgedrehter Zylinder sind nicht nur der Schaden, sie sind auch die Spur, an der die zitierte Bestimmung das versicherte Ereignis erkennt. Wo diese Spuren fehlen, fehlt nach dem Wortlaut die Voraussetzung, unter der die Bedingung überhaupt greift.

Die Definition zieht zugleich eine Grenze, die für die Kostenfrage wichtiger ist als für die Rechtslage: Wo ohne Gewalt geöffnet wurde, etwa mit einem gefundenen oder nicht zurückgegebenen Schlüssel, liegt nach diesem Wortlaut kein Einbruchdiebstahl vor. Ein Zylinderwechsel aus diesem Anlass ist deshalb ein anderer Fall als der Aufbruchschaden, und er wird in den Einträgen zum Schlüsselverlust behandelt.

Daraus ergibt sich die Reihenfolge, die den meisten Streit erspart: erst aufnehmen und festhalten, dann ersetzen. Wer Zylinder und Beschlag austauschen lässt, bevor der Schaden aufgenommen ist, beseitigt gerade das, woran die Deckung nach dieser Bedingung hängt.

Wessen Police überhaupt gefragt ist

Vor der Frage nach der Police steht in einer Mietwohnung eine mietrechtliche. Der Aufbruchschaden trifft die Wohnungstür und damit die Mietsache selbst; wer sie instand zu stellen hat, beurteilt sich zuerst im Mietverhältnis und nicht an der eigenen Hausratpolice. Wie diese Ebene belegt ist, führt der Eintrag zur Aussperrung aus, die Meldung an die Gegenseite der Eintrag zur Meldepflicht gegenüber der Vermieterschaft. Erst danach stellt sich die Frage, welche Versicherung den bezifferten Schaden trägt.

Der subsidiäre Nebensatz der Zurich und die Grundregel der Mobiliar setzen beide voraus, dass jemand weiss, welche weiteren Policen für dasselbe Bauteil bestehen. Eine Wohnungstür kann Gegenstand einer Gebäudepolice der Eigentümerseite und zugleich einer Hausratpolice der Bewohnerseite sein. Welche davon eintritt, entscheidet sich nach den jeweiligen Bedingungen.

Die Mobiliar zieht daraus auf derselben Ratgeberseite den praktischen Schluss und schreibt wörtlich: «Sprechen Sie mit Ihrer Versicherung, Ihrer Verwaltung oder Ihrer Vermieterschaft, bevor Sie Schlösser austauschen oder Einbruchschäden reparieren lassen. So können Sie sicher sein, dass die Versicherung auch wirklich zahlt.» Der Satz nennt drei Stellen, weil an einer aufgebrochenen Wohnungstür regelmässig drei Verhältnisse zusammentreffen: der Versicherungsvertrag, der Mietvertrag und das Eigentum am Gebäude.

In dieselbe Richtung weist das Veränderungsverbot in Art. 38b VVG, das der Eintrag zu den Pflichten aus dem Versicherungsvertragsgesetz behandelt.

Die Reichweite dieser Angaben und der Weg im Streitfall

Was hier steht, gibt Bedingungen und Produktbeschreibungen wieder, im Stand, in dem sie gelesen wurden. Es sagt nicht, dass eine Versicherung in Ihrem Fall zahlt. Eine Zusage kommt vom Versicherer, der Ihre Police führt, und sie kommt am schnellsten, wenn die Frage vor dem Austausch gestellt wird und nicht nach der Rechnung.

Für den Streit im Mietverhältnis ist die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen zuständig; gegenüber dem Versicherer und bei unklarer Vertragslage führt der Weg über eine Rechtsberatung. Beide Stellen kosten weniger als eine Reparatur, die am Ende niemand bestellt hat.

Häufiger Irrtum

Wenn nichts gestohlen wurde, ist ein Einbruchversuch kein Versicherungsfall, und der Schaden an Tür und Zylinder bleibt an mir hängen.

Beide geprüften Bedingungswerke nennen den Versuch ausdrücklich: die Zurich in Art. 114 lit. e mit dem «nachgewiesenen Versuch dazu», die Helvetia mit dem «versuchten Einbruch» im selben Satz wie den vollendeten Einbruchdiebstahl. Gerade beim Versuch ist der Schaden an Rahmen, Beschlag und Zylinder oft der einzige Schaden, den es zu ersetzen gibt. Ob er im Einzelfall gedeckt ist, sagt Ihre eigene Police; die beiden Angaben gelten für den benannten Versicherer, sein Produkt und den benannten Stand.

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Quellen

  1. [1]Gebäudeversicherung Kanton Zürich GVZ: Versicherungsleistungen sowie Unser Engagement und Prävention, mit der Aufzählung der versicherten Feuer- und Elementarschäden, ohne Datum, abgerufen 28.08.2026
  2. [2]Gebäudeversicherung Bern GVB: GVB Standard, obligatorische Gebäudeversicherung, mit der Aufzählung der mitversicherten Bauteile, ohne Datum, abgerufen 28.08.2026
  3. [3]Bundesversammlung / Fedlex: Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1), Art. 38b Veränderungsverbot, Stand 01.01.2024, Volltext geprüft 28.08.2026
  4. [4]Zurich Insurance Company Ltd: Allgemeine Versicherungsbedingungen Haushaltversicherung, Art. 110.1, Art. 110.1.1, Art. 114 lit. e und Art. 904.3.2, 56 Seiten im Volltext gelesen, Ausgabe 05/2026, gelesen 28.08.2026
  5. [5]Helvetia Versicherungen: Der passende Versicherungsschutz bei Einbruch, Produktseite mit der Vergütung von Gebäudebeschädigungen, ohne Datum, abgerufen 28.08.2026
  6. [6]Die Mobiliar: Ratgeberseite Was tun bei Einbruch? Die Zuordnung und der Hinweis vor dem Schlossaustausch stammen von dieser Seite, nicht aus Bedingungen; die Hausrat-AVB waren nicht beschaffbar, Stand August 2026, abgerufen 28.08.2026

Stand:

Dieses Lexikon wird von einem Betrieb herausgegeben, der Notsicherung und Schlossaustausch nach einem Einbruch selbst ausführt und in Rechnung stellt. Die Angaben zur Deckung geben die gelesenen Bedingungen wieder; eine Zusage, dass Ihre Versicherung zahlt, ist damit nicht verbunden und kann nur von ihr selbst kommen.

Die Aufnahme des Schadens geht dem Ersatzteil voraus. Nennen Sie uns am Telefon, was an Rahmen, Beschlag und Zylinder sichtbar beschädigt ist und wie Ihre Versicherung heisst; danach besprechen wir, was an der Tür zuerst zu tun ist und was bis zur Schadenaufnahme warten kann.