Fehlalarmgebühr in der Schweiz
Acht Kantone kennen eine eigene Fehlalarmgebühr, und keine zwei sind gleich hoch: Aargau verlangt 325 Franken je Fehlalarm, Basel-Stadt bis zu 1450 Franken, während Zürich zwar eine Rechtsgrundlage in § 58 Abs. 1 lit. c PolG führt, aber im geprüften Kantonsrecht keinen Frankenbetrag dazu veröffentlicht.
Kurzfassung
- Acht Kantone regeln die Fehlalarmgebühr eigenständig, von 325 Franken im Aargau (GebührV AG, SAR 662.111, § 9, Stand 1.8.2026) bis 1450 Franken in Basel-Stadt (PolV BS, SG 510.110, § 18a, Stand 19.6.2025).
- Solothurn, Luzern und Basel-Stadt verrechnen die Gebühr ausdrücklich auch bei Anlagen, die nicht auf die Polizei aufgeschaltet sind, sobald ein Polizeieinsatz ausgelöst wird; St. Gallen führt dafür zwei getrennte Tarife.
- In Luzern haften die Besitzerinnen und Besitzer einer Anlage und die Fremdzentrale, der sie angeschlossen ist, solidarisch für die Gebühr (§ 7 Abs. 3 der Verordnung SRL 682).
- Bern staffelt die Gebühr nach drei Übertragungswegen zwischen 400 und 530 Franken und benennt dabei mit dem Alarmlink eine eigene technische Schnittstelle der Kantonspolizei.
In der Schweiz
Die Fehlalarmgebühr ist keine Bundessache. Acht Kantone wurden im Volltext ihrer Gesetzessammlung geprüft, mit den Suchbegriffen Fehlalarm, Alarmanlage und Aufschaltung: Zürich, Bern, Solothurn, Aargau, Luzern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und St. Gallen. Jeder kennt eine eigene Gebühr mit eigenem Betrag, eigenem Erlass und eigenem Stand, und die acht Stände liegen zwischen dem 1. Dezember 2015 in Basel-Landschaft und dem 1. August 2026 in Aargau; eine Zahl von 2015 gilt nicht automatisch heute noch. Solothurn schreibt in § 59 Abs. 2 seines Gebührentarifs (GT, BGS 615.11, Stand 1.3.2026) wörtlich: «Für das Ausrücken bei Fehlalarmen (auch bei Anlagen, die nicht bei der Polizei aufgeschaltet sind) betragen die Gebühren pro Fehlalarm 350 Franken.» Diese Bestimmung steht im selben Erlass wie die Kostenüberwälzung für eine polizeiliche Türöffnung, aber an anderer Stelle: Jene folgt den §§ 69 und 73bis desselben Gebührentarifs, nicht § 59. Die tiefste hier belegte Gebühr liegt bei 325 Franken im Aargau, die höchste bei bis zu 1450 Franken in Basel-Stadt.
Kantonales Recht statt einer gesamtschweizerischen Regel
Die acht geprüften Kantone unterscheiden sich nicht nur im Betrag, sondern auch darin, was sie damit tun. Solothurn halbiert die 350 Franken, wenn ein vereinbartes Codewort den Einsatz noch vor der Intervention widerruft (§ 59 Abs. 3 GT). Basel-Landschaft erhebt pauschal 390 Franken je Einsatz nach § 5 lit. d der Gebührenverordnung Polizei (SGS 145.35, Stand 1.12.2015), ohne eine solche Ermässigung. Aargau verlangt 325 Franken je Fehlalarm; die Grundlage dafür stand ursprünglich in § 72 der Polizeiverordnung (SAR 531.211) und wurde per 1.7.2024 nicht ersatzlos gestrichen, sondern in § 9 der neuen Gebührenverordnung (GebührV, SAR 662.111, Stand 1.8.2026) überführt. Wer nur die Aufhebung des alten Artikels sieht, findet die heute geltende Zahl nicht.
Luzern verlangt 350 Franken für einen Polizeieinsatz und staffelt den Feuerwehrpikett-Einsatz nach Häufigkeit zwischen 300 und 800 Franken (Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei, SRL 682, § 7, Stand 1.10.2016). Basel-Stadt bemisst die allgemeine Fehlalarm-Einsatzgebühr zwischen 290 und 1450 Franken je nach Aufwand, sofern die Einsatzzeit für Alarmbearbeitung und Ursachenklärung 45 Minuten nicht übersteigt (§ 18a Abs. 1 PolV, SG 510.110, Stand 19.6.2025). St. Gallen begrenzt die Gebühr auf höchstens 800 Franken je Alarm (Gebührentarif, sGS 821.5, Nr. 27.64.01 bis 05, Stand 1.1.2026), und Bern staffelt zwischen 400 und 530 Franken ab dem zweiten Fehlalarm im Jahr (Gebührenverordnung, BSG 154.21, Anhang 5C Ziff. 4, Stand 1.1.2023).
Auch ohne Polizeianschluss droht die Gebühr
Eine verbreitete Annahme lautet, wer seine Alarmanlage nicht auf die Polizei aufschalte, könne auch keine Fehlalarmgebühr erhalten. Drei der acht Kantone widersprechen dem wörtlich. Solothurn schreibt es direkt in den Klammerzusatz der oben zitierten Bestimmung von § 59 Abs. 2 GT. Luzern hält in § 7 Abs. 2 seiner Gebührenverordnung fest: «Die Gebühr und die Bedingungen gemäss Absatz 1d gelten auch bei Fehlalarmen von Anlagen, die der Alarmempfangszentrale Alarmnet der Polizei nicht angeschlossen sind, sowie von akustischen und optischen Anlagen aufgrund Meldungen Dritter, sofern diese das Ausrücken der Polizei zur Folge haben.» Basel-Stadt verlangt für nicht direkt angeschlossene Sicherheitseinrichtungen im Falle eines Fehlalarms nach § 18b Abs. 3 PolV eine eigene Gebühr, wörtlich: «Für private Sicherheitseinrichtungen, die nicht direkt bei der Kantonspolizei angeschlossen sind, wird im Falle eines Fehlalarms für das Erstellen des Einsatzdispositives eine Gebühr von Fr. 300 erhoben.»
St. Gallen löst dieselbe Frage über zwei getrennte, öffentlich verlinkte Tarife: einen «Gebührentarif Gefahrenmeldeanlagen mit Aufschaltung» und einen zweiten für Anlagen ohne Aufschaltung. Damit reicht in allen vier Kantonen eine Alarmanlage, die einen Polizeieinsatz auslöst, für eine Gebühr, ob sie nun bei der Polizei angemeldet ist oder nicht, etwa wenn eine Aussensirene Nachbarn zur Meldung veranlasst.
Eine Fehlalarmgebühr kann auch ohne Polizeiaufschaltung anfallen, wenn ein ausgelöster Alarm einen Polizeieinsatz nach sich zieht.
Solidarhaftung in Luzern, drei Übertragungswege in Bern
Luzern geht bei der Haftung einen Schritt weiter als die übrigen sieben Kantone. § 7 Abs. 3 der Gebührenverordnung bestimmt wörtlich: «Die Besitzerinnen und Besitzer von Alarmanlagen und die Fremdzentralen, denen diese angeschlossen sind, haften für die Gebühren nach Absatz 2 solidarisch.» Wer eine Anlage betreibt und sie einer privaten Drittzentrale angeschlossen hat, kann die Rechnung damit nicht allein auf diese Zentrale abwälzen; die Kantonspolizei Luzern kann sich an beide halten.
Bern unterscheidet nach dem Übertragungsweg. Eine Anlage mit direktem Polizeianschluss oder Übermittlung «mittels Alarmlink der Kantonspolizei» kostet 400 Franken je Fehlalarm, eine Anlage, deren Alarme «von einer privaten Alarmzentrale telefonisch oder auf andere Art und Weise (ohne Verwendung des Alarmlinks)» übermittelt werden, 480 Franken, und eine Anlage, die «weder Polizeianschluss, noch Alarmübermittlung durch eine private Alarmzentrale» hat und direkt telefonisch meldet, 530 Franken (Gebührenverordnung, BSG 154.21, Anhang 5C Ziff. 4.3, Stand 1.1.2023). Der Alarmlink ist dabei keine Marketingbezeichnung, sondern eine in der bernischen Gebührenverordnung selbst benannte technische Schnittstelle der Kantonspolizei für private Alarmzentralen.
Abgrenzung zur Türöffnungsgebühr und zum Zürcher Entscheid
Ob ein Kanton einen Fehlalarm überhaupt verrechnen darf, hängt an derselben Unterscheidung, die der Nachbareintrag zu den Kosten einer polizeilichen oder feuerwehrlichen Türöffnung im Detail entfaltet: dem Grundauftrag der Polizei gegenüber einer Leistung im Interesse einer Drittperson. Dieser Eintrag übernimmt diese Lehre nicht neu, sondern verweist darauf und behandelt hier nur die Fehlalarmgebühr selbst.
Für Zürich nennt § 58 Abs. 1 lit. c des Polizeigesetzes (PolG, LS 550.1, Stand 1.1.2026) die Rechtsgrundlage für die Gebühr, aber im geprüften Volltext dieses Erlasses liess sich kein Frankenbetrag dazu finden. Woraus die Kantonspolizei Zürich den Betrag im Einzelfall ableitet, zeigt der Gesetzestext an dieser Stelle nicht; eine kantonale Verordnung oder Weisung dazu wurde nicht gesondert geprüft. Was eine fehlende publizierte Bemessungsgrundlage rechtlich bedeuten kann, zeigt derselbe Nachbareintrag am Beispiel eines Entscheids des Zürcher Verwaltungsgerichts zu einer Fehlalarmgebühr der Feuerwehr, ohne dass dieser Eintrag ihn selbst neu herleitet. Geprüft wurde damit ein einziger von acht Kantonen ohne auffindbaren Betrag.
Wer eine Rechnung anficht
Eine Fehlalarmrechnung lässt sich, wie jede kantonale Gebührenverfügung, im kantonalen Verwaltungsverfahren anfechten; bleibt die Auslegung im Einzelfall streitig, empfiehlt sich vor einer Zahlung der Beizug einer Rechtsberatung oder der zuständigen kantonalen Schlichtungsstelle. Zwischen der tiefsten und der höchsten hier belegten Fehlalarmgebühr, 325 Franken im Aargau und bis zu 1450 Franken in Basel-Stadt, liegt der Faktor 4,5.
Häufiger Irrtum
Wer seine Alarmanlage nicht auf die Polizei aufschaltet, kann keine Fehlalarmgebühr erhalten.
Solothurn, Luzern und Basel-Stadt verrechnen eine Fehlalarmgebühr ausdrücklich auch bei nicht aufgeschalteten Anlagen, sobald deren Alarm einen Polizeieinsatz auslöst, und St. Gallen führt dafür zwei getrennte Tarife. Massgebend ist der ausgelöste Einsatz, nicht die Anmeldung der Anlage bei der Polizei.
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Quellen
- [1]Kanton Solothurn: Gebührentarif (GT), BGS 615.11, § 59 Abs. 2 und Abs. 3 «Alarm», Stand 1.3.2026
- [2]Kanton Basel-Landschaft: Gebührenverordnung Polizei BL, SGS 145.35, § 5 lit. d, Stand 1.12.2015
- [3]Kanton Aargau: Gebührenverordnung (GebührV), SAR 662.111, § 9 «Kantonspolizei»; vormals Polizeiverordnung SAR 531.211, § 72, aufgehoben per 1.7.2024, Stand 1.8.2026
- [4]Kanton Luzern: Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei, SRL 682, § 7 Abs. 1 bis 3, Stand 1.10.2016
- [5]Kanton Basel-Stadt: Verordnung betreffend die Kantonspolizei (Polizeiverordnung), SG 510.110, §§ 18a und 18b, Stand 19.6.2025
- [6]Kanton Bern: Gebührenverordnung der Kantonspolizei, BSG 154.21, Anhang 5C Ziff. 4, Stand 1.1.2023
- [7]Kanton St. Gallen: Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5, Nr. 27.64.01 bis 27.64.05 unter der Marginalie Kantonale Notrufzentrale, darunter Nr. 27.64.05 «Fehlalarm aufgrund Alarmanlage, je Alarm höchstens»; die Programmschnittstelle der kantonalen Gesetzessammlung gibt für diesen Erlass keinen XHTML-Volltext aus, wohl aber ein Fassungs-PDF von 61 Seiten mit Textebene, an dem die Ziffern gelesen sind, Fassung in Vollzug seit 01.01.2026, PDF bezogen 04.09.2026
- [8]Kanton Zürich: Polizeigesetz (PolG), LS 550.1, § 58 Abs. 1 lit. c, Stand 1.1.2026
Stand:
Die hier beschriebene Fehlalarmgebühr betrifft ausschliesslich Alarmanlagen, eine Technik, die der Betrieb der mechanischen Grundsicherung nachordnet und selbst nicht im Angebot führt.
Bevor eine Alarmanlage überhaupt zur Debatte steht, lohnt sich der Blick auf die mechanische Grundsicherung an der Tür. Melden Sie sich für eine Einschätzung, welche Massnahme an Ihrem Objekt zuerst greift.