Alarmaufschaltung auf die Polizei und ihre Bewilligung
Zürich, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und St. Gallen verlangen für die direkte Aufschaltung einer privaten Alarmanlage auf die Polizei eine ausdrückliche Bewilligung der Kantonspolizei, oft an eine nachgewiesene Gefährdung geknüpft. Solothurn, Aargau, Luzern und Bern kennen im geprüften Recht nur die Gebühr, keine eigene Bewilligungsnorm für diesen Vorgang.
Kurzfassung
- Acht Kantone wurden im Volltext geprüft: Zürich, Bern, Solothurn, Aargau, Luzern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und St. Gallen.
- Zürich, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und St. Gallen verlangen eine ausdrückliche Bewilligung für die Aufschaltung der eigenen Alarmanlage auf die Polizei.
- Solothurn, Aargau, Luzern und Bern regeln im geprüften Recht nur die Gebühr, ohne eigene Bewilligungsnorm für diesen Vorgang.
- Wo eine Bewilligung nötig ist, erteilt sie die Kantonspolizei selbst oder ihre zuständige Fachstelle, keine gesonderte Behörde.
- Der gewerbsmässige Betrieb einer fremden Alarmzentrale ist ein anderer Bewilligungstatbestand mit einer anderen Behörde, etwa dem Departement des Innern in Solothurn.
In der Schweiz
Zürich, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und St. Gallen begründen die Bewilligungspflicht mit eigenem Wortlaut. Zürich, Polizeigesetz (PolG), LS 550.1, §50, Stand 1.1.2026: «Private Alarmanlagen, mit denen die Polizei direkt alarmiert werden kann, bedürfen einer polizeilichen Bewilligung.» Basel-Stadt, PolG, SG 510.100, §67 Abs. 1, Stand 1.3.2023: «Private Sicherungseinrichtungen zur direkten Alarmierung der Kantonspolizei bei Überfällen und Einbrüchen bedürfen einer Bewilligung der Kantonspolizei.» Basel-Landschaft, PolG, SGS 700, §52a Abs. 1, Stand 1.1.2022: «Alarmsysteme, welche die Polizei Basel-Landschaft direkt alarmieren, bedürfen einer Bewilligung durch diese.» St. Gallen führt keinen eigenen Gesetzesartikel, sondern eine Richtlinie der Kantonspolizei, wörtlich: «Jede Aufschaltung einer Gefahrenmeldeanlage bei der KNZ ist bewilligungspflichtig.» Erteilt wird die Bewilligung in allen vier Fällen von der Kantonspolizei selbst oder ihrer zuständigen Fachstelle, nicht von einer eigens dafür geschaffenen Behörde. Der Befund, beschränkt auf diese acht geprüften Kantone, sagt nichts über die übrigen achtzehn.
Bewilligungstatbestände, und nur einer gehört auf diese Seite
Der Ausdruck Alarmaufschaltung deckt in den kantonalen Erlassen zwei verschiedene Vorgänge ab. Der eine ist die direkte Aufschaltung der eigenen Hausalarmanlage auf die Polizei, darum geht es hier. Der andere ist der gewerbsmässige Betrieb einer Alarmzentrale durch eine Sicherheitsfirma, die fremde Alarme entgegennimmt; dafür braucht es in Solothurn nach §45 des Gesetzes über die Kantonspolizei (BGS 511.11) eine Bewilligung des Departementes des Innern, nicht der Polizei. Beide Vorgänge tragen im Alltag denselben Namen, obwohl sie rechtlich nichts miteinander zu tun haben.
Wer nur einen der beiden Vorgänge prüft, verwechselt in Solothurn leicht die zuständige Behörde: Der eigene Hausalarm ist dort nur gebührenpflichtig, der fremde Betrieb einer Alarmzentrale dagegen bewilligungspflichtig beim Departement. Ausserhalb der acht hier geprüften Kantone regelt in mehreren Westschweizer Kantonen, darunter Freiburg, Waadt und Genf, ein interkantonales Konkordat der Lateinischen Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren denselben zweiten Tatbestand; auch das betrifft den Betrieb einer Alarmzentrale, nicht die eigene Hausanlage. Diese zweite Bewilligung, samt der Konkordatslösung, beschreibt ein eigener Eintrag.
Wie die Suche angelegt war, und was sie ergab
Acht Kantone trugen die Suche: Zürich, Bern, Solothurn, Aargau, Luzern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und St. Gallen, jeweils im Volltext ihrer eigenen Gesetzessammlung mit den Begriffen Alarmanlage, Alarmaufschaltung, Alarmempfangsstelle, Alarmempfangszentrale, Fehlalarm, Sicherheitsanlage, Alarmzentrale und Aufschaltung durchsucht. Eine kantonsübergreifende Suche über den Dienst lexfind.ch lieferte über den technischen Zugriffsweg keine Ergebnisse, deshalb wurde jeder Kanton einzeln über seine eigene Rechtssammlung geprüft.
Vier von ihnen, Zürich, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und St. Gallen, führen eine eigene Bewilligungsnorm für die direkte Aufschaltung einer privaten Anlage auf die Polizei. Vier weitere, Solothurn, Aargau, Luzern und Bern, kennen im geprüften Recht nur eine Gebühr für diesen Vorgang.
Basel-Stadt, Basel-Landschaft und St. Gallen: eine Gefährdung muss glaubhaft sein
Der wichtigste Einzelbefund zur Bewilligungspraxis kommt aus Basel-Stadt, wo die Verordnung zum Polizeigesetz (PolV, SG 510.110, §17 Abs. 1, Stand 19.6.2025) mehrere materielle Voraussetzungen nennt, unter anderem, wörtlich: «die Kantonspolizei über ausreichende personelle Einsatzmöglichkeiten verfügt» und «Objekte mit hohem Gefährdungsgrad haben Priorität».
Basel-Stadt vergibt die Bewilligung nach Kapazität und Gefährdungsgrad des Objekts.
Eine weitere Voraussetzung betrifft die Erreichbarkeit vor Ort: Der Zutritt muss «innerhalb von 15 Minuten» durch eine mit den örtlichen Gegebenheiten vertraute Kontaktperson möglich sein. Abs. 2 derselben Bestimmung erlaubt zudem, die Bewilligung bei wiederholten Fehlalarmen zu entziehen oder den Gebührenansatz progressiv zu gestalten. Basel-Landschaft und St. Gallen ziehen mit knapperem Wortlaut dieselbe Linie: Basel-Landschaft verlangt nach §52a Abs. 2 PolG (SGS 700) «ein öffentliches Interesse» und «eine besondere Gefährdung», St. Gallen laut der Richtlinie der Kantonspolizei eine «glaubhaft gemachte» Gefährdung durch die gesuchstellende Person. Nur Zürich verlangt keine solche Voraussetzung im Gesetzestext selbst.
St. Gallen verlangt zusätzlich eine zertifizierte Anlage
St. Gallen fügt der Bewilligungspflicht eine Zertifizierungsauflage hinzu, die keiner der anderen drei Kantone im geprüften Recht kennt. Die Richtlinie der Kantonspolizei hält wörtlich fest: «Auf die KNZ dürfen nur zertifizierte Anlagen aufgeschaltet werden.» Errichter, die solche Anlagen zertifizieren lassen, organisiert laut derselben Quelle der Verband Schweizerischer Errichter von Sicherheitsanlagen; was dieser Verband im Einzelnen prüft, führt ein eigener Eintrag aus, weil die eigene Verbandsseite dazu über den üblichen Zugriffsweg keinen Inhalt preisgibt.
Für die Aufschaltung selbst verlangt St. Gallen zusätzlich ein eigenes Verfahren mit einem Vertrag zwischen der Notrufzentrale und der anschliessenden Person. Die einzelnen Schritte dieses Verfahrens, vom Gesuch bis zur Inbetriebnahme, beschreibt ein eigener Eintrag zum Ablauf einer Alarmaufschaltung.
Solothurn, Aargau, Luzern und Bern: nur die Gebühr
Solothurn regelt die Aufschaltung im Gebührentarif (BGS 615.11, §59, Stand 1.3.2026) ausschliesslich als kostenpflichtige Leistung, ohne das Wort Bewilligung zu verwenden; das eigentliche Polizeigesetz des Kantons enthält für die eigene Hausanlage keinen Alarm-Artikel.
Aargau hat die frühere Alarmanlagen-Bestimmung der Polizeiverordnung per 1.7.2024 aufgehoben und in §9 der neuen Gebührenverordnung (SAR 662.111), in Kraft seit 1.8.2026 nach Beschluss vom 27.5.2026, überführt, nicht ersatzlos gestrichen; auch das Aargauer Polizeigesetz selbst nennt das Wort Alarm kein einziges Mal.
Luzern regelt in §7 der Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei (SRL 682, Beschlussdatum 6.9.2016) Gebühren für Alarmanlagen, ebenfalls ohne eigene Bewilligungsnorm. Bern erlaubt der Kantonspolizei in Art. 137 Abs. 1 lit. d PolG (BSG 551.1) lediglich Kostenersatz «von der Betreiberin oder vom Betreiber einer Alarmanlage für das Ausrücken bei Fehlalarm»; eine eigene Bewilligungsnorm für die Aufschaltung selbst fehlt dort, und Art. 138 Abs. 2 desselben Gesetzes delegiert die Bemessung der Gebühren vollständig an den Regierungsrat.
Was zur Bewilligung noch gehört: eine einmalige und eine jährliche Gebühr
Wo eine Bewilligung besteht, kommt eine Gebühr hinzu, aber ihre Höhe für den Fehlalarm gehört in den Nachbareintrag zu den Fehlalarmgebühren. Nur als Grössenordnung für die Bewilligung selbst: Basel-Stadt erhebt nach §18b PolV für das erstmalige Erstellen des Alarmeinsatzdispositivs je nach Aufwand bis maximal Fr. 1'100 sowie eine jährliche Anschlussgebühr von Fr. 390. Basel-Landschaft verlangt nach §5 lit. d seiner eigenen Gebührenverordnung der Polizei (SGS 145.35) eine einmalige Aufschaltgebühr von Fr. 300 und eine jährliche Anschlussgebühr von Fr. 400. Was ein Fehlalarm danach kostet und wie sich die Beträge über die acht Kantone unterscheiden, zeigt der eigene Eintrag zu den Fehlalarmgebühren.
Nicht die Türöffnung, und nicht die Beratung
Öffnet die Polizei eine Tür, weil niemand aufmacht, ist das eine andere Rechtsfrage als die Bewilligung einer eigenen Alarmanlage: Dort geht es um den Grundauftrag der Polizei gegenüber einer Drittperson, mit eigenen Gebührenpositionen und Gerichtsentscheiden, die ein eigener Eintrag beschreibt. Die kostenlose oder kostenpflichtige Sicherheitsberatung der Kantonspolizei wiederum berät zur Anlage, ersetzt aber keine Bewilligung und ist ebenfalls andernorts beschrieben. Beide Fragen kreuzen sich in der Praxis oft, weil ein ausgelöster Alarm sowohl die Bewilligungsfrage als auch die Frage der Kostentragung beim Ausrücken aufwirft, und beide sind wie die Bewilligung selbst kantonal geregelt, ohne einen gesamtschweizerisch einheitlichen Massstab.
Was das für den eigenen Wohnort heisst
Die Grenze zwischen beiden Gruppen verläuft nicht nach Sprachregion oder Kantonsgrösse, sondern allein nach dem geprüften Gesetzestext. Das gilt unabhängig davon, wie gross oder klein der eigene Kanton ist und wie viele Nachbarkantone dieselbe Lösung gewählt haben.
Bleibt nach der Lektüre des eigenen kantonalen Rechts etwas strittig, ist das eine Frage des kantonalen Verwaltungsrechts und gehört vor eine Rechtsberatung. Die Auskunft selbst erteilt zuverlässig nur eine Stelle, und deshalb steht am Schluss dieser Seite eine Frage statt einer Antwort: ob die zuständige Kantonspolizei am eigenen Wohnort eine Bewilligung verlangt und woran sie diese knüpft.
Häufiger Irrtum
Die Bewilligung für die private Alarmaufschaltung erteilt das Polizeikommando.
In keinem der acht geprüften Kantone erteilt eine Behörde mit diesem Namen die Bewilligung. Zürich, Basel-Stadt und Basel-Landschaft nennen die Kantonspolizei selbst, St. Gallen deren zuständige Fachstelle. Für den anderen Tatbestand, den gewerbsmässigen Betrieb einer Alarmzentrale, nennt Solothurn stattdessen das Departement des Innern. Eine Behörde mit dem Namen Polizeikommando kommt in keinem der acht geprüften Erlasstexte vor.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Das Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes behandelt die Einbruchmeldeanlage auf seiner Seite zur technischen Sicherheit allein als Empfehlung und rät, «sich im Vorfeld bei einer (Kriminal-)Polizeilichen Beratungsstelle beraten zu lassen». Von einer Bewilligung der Aufschaltung ist dort nicht die Rede; eine amtliche deutsche Fundstelle dazu liess sich für dieses Lexikon nicht beschaffen, gesucht wurde bei sechs Landes- und Bundesstellen.
- Schweiz
- Die Bewilligungspflicht für die Aufschaltung ist in der Schweiz kantonal uneinheitlich geregelt: Vier der acht geprüften Kantone führen eine ausdrückliche Norm, vier nur eine Gebühr.
Quelle [13]
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Quellen
- [1]Kanton Zürich: Polizeigesetz (PolG), LS 550.1, §50 (Private Alarmanlagen), Stand 1.1.2026 (Nachtrag 131)
- [2]Kanton Basel-Stadt: Polizeigesetz (PolG), SG 510.100, §67 (Private Alarmanlagen), Stand 1.3.2023 (Beschlussdatum 19.5.2021)
- [3]Kanton Basel-Stadt: Verordnung zum Polizeigesetz (PolV), SG 510.110, §§17, 18a und 18b, Stand 19.6.2025
- [4]Kanton Basel-Landschaft: Polizeigesetz (PolG), SGS 700, §52a (Anbindung von Alarmanlagen), Stand 1.1.2022 (Beschlussdatum 14.1.2021)
- [5]Kantonspolizei St. Gallen: Alarm- und Gefahrenmeldeanlagen, samt Richtlinie KNZ_Richtlinien_GMA_Version_2.0.pdf, abgerufen 29.8.2026
- [6]Kanton Solothurn: Gesetz über die Kantonspolizei, BGS 511.11, §45 (Bewilligungspflicht für gewerbsmässige Sicherheitsdienstleistungen), Stand 1.4.2024 (Beschlussdatum 7.11.2023)
- [7]Kanton Solothurn: Gebührentarif (GT), BGS 615.11, §59 (Alarm), Stand 1.3.2026 (Beschlussdatum 11.11.2025)
- [8]Kanton Aargau: Polizeigesetz, SAR 531.200; Gebührenverordnung (GebührV), SAR 662.111, §9 (Nachfolgenorm zum aufgehobenen §72 PolV), Stand 1.8.2026 (Beschlussdatum 27.5.2026)
- [9]Kanton Luzern: Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei, SRL 682, §7 (Gebühren für Alarmnet und andere Alarmanlagen), Stand 1.10.2016 (Beschlussdatum 6.9.2016)
- [10]Kanton Bern: Polizeigesetz (PolG), BSG 551.1, Art. 137 Abs. 1 lit. d und Art. 138 Abs. 2, Stand 1.9.2026 (Beschlussdatum 3.12.2025), abgerufen 04.09.2026
- [11]Kanton Basel-Landschaft: Verordnung über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft, SGS 145.35, §5 lit. d, Stand 1.12.2015 (Beschlussdatum 3.11.2015)
- [12]Lateinische Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren (LKJPD): Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen, Art. 4 Abs. 1, bezogen über die Publikationsliste des Branchenverbands VSSU statt über eine amtliche kantonale Gesetzessammlung, 18.10.1996
- [13]Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK), Deutschland: Einbruch, technische Sicherheit, abgerufen 29.08.2026
Stand:
Sicherheitszylinder, Schutzbeschläge und weitere mechanische Sicherungen, die dieser Betrieb anbietet, stehen nach eigener Kundenauskunft ausdrücklich vor der hier behandelten Alarmanlage; ein eigenes Alarmangebot führt der Betrieb nicht.
Mechanische Grundsicherung der Tür lohnt sich, bevor eine Alarmanlage dazukommt. Wir prüfen Zylinder, Beschlag und Rahmen vor Ort und zeigen, was zuerst sinnvoll ist.