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Betriebsbewilligung für eine private Alarmzentrale

Wer in der Schweiz gewerbsmässig eine private Alarmzentrale betreibt, statt nur die eigene Hausanlage auf die Polizei aufzuschalten, braucht eine eigene Bewilligung. Solothurn verlangt sie vom Departement des Innern, Bern über ein eigenes Sicherheitsdienstleistungsgesetz, sechs Westschweizer Kantone über ein gemeinsames Konkordat der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren.

Kurzfassung

  • Der gewerbsmässige Betrieb einer privaten Alarmzentrale ist ein eigener Tatbestand und nicht dasselbe wie die Aufschaltung der eigenen Hausanlage auf die Polizei.
  • Solothurn regelt ihn in § 45 des Gesetzes über die Kantonspolizei und verlangt die Bewilligung vom Departement des Innern, nicht von der Polizei.
  • Bern führt denselben Tatbestand in Art. 4 des Gesetzes über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private auf, mit einem eigenen Gebührenrahmen für die Betriebsbewilligung.
  • Freiburg, Neuenburg, Waadt, Jura, Wallis und Genf regeln den Betrieb von Alarmzentralen über das Konkordat der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren.
  • Geprüft wurden acht Kantone und dieses eine Konkordat, nicht das gesamte Kantonsrecht der Schweiz.

In der Schweiz

Der gewerbsmässige Betrieb einer privaten Alarmzentrale wurde für diesen Eintrag in acht Kantonen und einem interkantonalen Konkordat geprüft. Solothurn regelt ihn im Gesetz über die Kantonspolizei, BGS 511.11, § 45, Stand 1. April 2024. Die Bestimmung trägt den Titel «Bewilligungspflicht» und zählt fünf Tätigkeiten auf, darunter Buchstabe d, wörtlich: «Betrieb von Alarmempfangszentralen». Der Paragraph nennt die zuständige Stelle selbst: Zuständig ist das Departement des Innern, nicht die Kantonspolizei. Bern trifft dieselbe Tätigkeit in einem eigenen Erlass, dem Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private, BSG 551.4, Art. 4, Stand 1. Januar 2020, das unter Buchstabe h wörtlich «der Betrieb von Alarmzentralen für die Zwecke nach diesem Absatz» als bewilligungspflichtig führt. Der zugehörige Gebührentarif der Kantonspolizei Bern beziffert das Verfahren auf Erteilung einer Betriebsbewilligung auf 500 bis 1000 Franken, eine Verwarnung oder einen Entzug auf 300 bis 800 Franken. Ausserhalb der acht direkt geprüften Kantone regelt das Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren denselben Tatbestand für sechs Kantone der Westschweiz. Sein Art. 4 Abs. 1 nennt Alarmzentralen ausdrücklich als eine der Anlagen, mittels derer eine geregelte Tätigkeit ausgeübt werden kann. Für diesen Gewerbezweig steht damit fest: Die Bewilligungsbehörde wechselt zwischen einem kantonalen Departement, einem kantonalen Spezialgesetz und einem interkantonalen Konkordat, je nachdem, wo der Betrieb seinen Sitz hat.

Tatbestände, die sich leicht vermischen

Wer nach einer Bewilligung für eine private Alarmanlage sucht, meint fast immer den ersten der beiden Tatbestände: die Aufschaltung der eigenen Hausanlage direkt auf die Polizei. Dieser Vorgang ist Gegenstand eines eigenen Eintrags und hier nur zur Abgrenzung erwähnt. Der zweite Tatbestand betrifft nicht den Kunden, sondern die Firma: den gewerbsmässigen Betrieb einer eigenen Alarmzentrale, die Alarme mehrerer Kunden entgegennimmt, auswertet und weiterleitet.

Solothurn zeigt, wie weit die beiden Tatbestände auseinanderliegen können. Die Aufschaltung der eigenen Hausanlage regelt dort ein reiner Gebührenartikel, ohne dass das Wort Bewilligung fällt. Der gewerbsmässige Betrieb einer Alarmzentrale steht dagegen in einem eigenen Paragraphen mit dem Titel Bewilligungspflicht und braucht eine Bewilligung des Departements des Innern.

Der gewerbsmässige Betrieb einer Alarmzentrale braucht in mehreren Kantonen eine eigene Bewilligung und landet dabei bei einer anderen Behörde als die Aufschaltung der eigenen Hausanlage.

Solothurn: eine Bewilligung des Departements des Innern

§ 45 des Gesetzes über die Kantonspolizei, BGS 511.11, Stand 1. April 2024, trägt den Titel «Bewilligungspflicht» und listet fünf Tätigkeiten auf, die eine Bewilligung brauchen. Buchstabe d nennt wörtlich den «Betrieb von Alarmempfangszentralen», neben dem Schutz von Personen, der Bewachung von Grundstücken und Gebäuden, Kontroll- und Verkehrsdiensten und der Tätigkeit als Privatdetektiv. Der Paragraph nennt die zuständige Stelle im selben Atemzug: Erteilt wird die Bewilligung vom Departement des Innern.

Absatz 2 hält zusätzlich fest, die Bewilligung verleihe keine hoheitlichen Befugnisse. Eine bewilligte Alarmzentrale bleibt damit ein privater Betrieb ohne polizeiliche Kompetenzen, auch wenn sie Alarme entgegennimmt, die am Ende bei der Polizei landen können.

Bern: derselbe Tatbestand in einem eigenen Sicherheitsdienstleistungsgesetz

Bern hat den Tatbestand nicht im Polizeigesetz belassen, sondern in ein eigenes Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG), BSG 551.4, Stand 1. Januar 2020, ausgelagert. Art. 4 listet die bewilligungspflichtigen Sicherheitsdienstleistungen und führt unter Buchstabe h wörtlich «der Betrieb von Alarmzentralen für die Zwecke nach diesem Absatz» auf.

Anders als die Solothurner Norm nennt dieser Artikel die erteilende Stelle nicht im selben Satz, er zählt nur die bewilligungspflichtige Tätigkeit auf. Die Kosten stehen in der Gebührenverordnung, BSG 154.21, Anhang 5C: Das Verfahren auf Erteilung einer Betriebsbewilligung kostet zwischen 500 und 1000 Franken, eine Verwarnung oder ein Entzug zwischen 300 und 800 Franken. Dieser Tarif trägt in der Gebührenverordnung den Titel Kantonspolizei, was zeigt, dass die Kantonspolizei zumindest am Verfahren beteiligt ist, auch wenn Art. 4 SDPG selbst keine Behörde beim Namen nennt.

Zürich: ausgegliedert, aber nicht neu geöffnet

Im Zürcher Polizeigesetz steht unmittelbar vor der Aufschaltungsnorm zur Hausanlage, § 50, eine Fussnote zu § 49: Der Paragraph ist «aufgehoben durch G über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleistungen vom 4. April 2016 […] In Kraft seit 1. Januar 2018». Zürich hat die Regelung privater Sicherheitsunternehmen damit ebenfalls aus dem allgemeinen Polizeigesetz herausgelöst, in ein eigenes Gesetz.

Was dieses eigene Gesetz zur Bewilligungsbehörde für den Betrieb einer Alarmzentrale konkret sagt, wurde für dieses Dossier nicht im Volltext geprüft. Der Befund aus Zürich beschränkt sich deshalb auf die Existenz und das Datum dieser Auslagerung, nicht auf ihren Inhalt.

Sechs Kantone der Westschweiz unter einem gemeinsamen Konkordat

Ausserhalb der acht direkt geprüften Kantone regelt das Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen der Lateinischen Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren denselben Tatbestand für Freiburg, Neuenburg, Waadt, Jura, Wallis und Genf, mit Beitritt zwischen 1997 und 2000. Art. 4 Abs. 1 umschreibt den Geltungsbereich wörtlich: «Das vorliegende Konkordat regelt folgende Tätigkeiten, die im öffentlichen oder privaten Raum, haupt- oder nebenamtlich, bezahlt oder unbezahlt, entweder von Personen oder mittels geeigneter Anlagen (namentlich Alarmzentralen) ausgeübt werden: a) die Überwachung oder Bewachung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern; b) den Schutz von Personen; c) den Sicherheitstransport von Gütern oder Wertsachen.»

Der zitierte Absatz nennt die Alarmzentrale ausdrücklich als eine der Anlagen, über die eine geregelte Tätigkeit läuft, aber keine Behörde beim Namen, er umschreibt nur den sachlichen Geltungsbereich des ganzen Konkordats. Damit ist für sechs Kantone belegt, dass sie den Betrieb von Alarmzentralen über ein gemeinsames, interkantonales Instrument statt über ein eigenes kantonales Gesetz regeln. Der Dachverband VSSU listet auf seiner Startseite für weitere Kantone eigene kantonale Bewilligungsstellen auf, was zu diesem Bild passt: Die Pflicht selbst wiederholt sich schweizweit, nur ihre Rechtsform wechselt zwischen Departement, kantonalem Spezialgesetz und Konkordat.

Wie weit acht Kantone und ein Konkordat reichen

Geprüft wurden für diesen Befund acht Kantone im Volltext ihrer Gesetzessammlung sowie das eine Konkordat für sechs weitere; das ergibt vierzehn von sechsundzwanzig Kantonen mit einer belegten Aussage zu diesem Tatbestand. Über die übrigen zwölf Kantone lässt sich daraus nichts ableiten, weder dass sie eine Bewilligungspflicht kennen noch dass ihnen eine fehlt.

Wo dieser Eintrag endet und andere beginnen

Von der Aufschaltung der eigenen Hausanlage auf die Polizei unterscheidet sich dieser Tatbestand durch die Bewilligungsbehörde: Dort erteilt die Kantonspolizei selbst oder deren zuständige Fachstelle die Bewilligung, hier ein Departement, ein eigenes Gesetz oder ein Konkordat.

Vom Befund zu geprüften Betriebslisten für Einbruchschutz unterscheidet sich dieser Eintrag im Kern des Ergebnisses. Dort gibt es keine geprüfte behördliche Liste, nur den Verweis auf eine Vereinsmitgliederliste. Hier dagegen steht in mehreren Kantonen eine gesetzliche Bewilligungspflicht mit einer benannten Behörde, kein Vereinsbeitritt.

Vom Befund zum Berufszugang im Schlüsseldienst unterscheidet sich dieser Eintrag ebenso deutlich. Für die Schliesstechnik besteht auf eidgenössischer Ebene keine eigene Berufsbezeichnung und kein Zulassungssystem. Für den gewerbsmässigen Betrieb einer Alarmzentrale besteht dagegen in mehreren Kantonen eine ausdrückliche Bewilligungspflicht mit eigener Behörde und eigenem Verfahren.

Was das für einen einzelnen Fall heisst

Wer prüfen will, ob ein bestimmter Anbieter überhaupt bewilligungspflichtig ist, kann sich nicht auf eine einzige gesamtschweizerische Anlaufstelle verlassen, weil die Zuständigkeit von Kanton zu Kanton wechselt. Fragen zu einem Vertrag oder einer Rechnung, die sich mit dieser Übersicht nicht klären lassen, gehören vor eine Rechtsberatung. Massgeblich bleibt am Ende nicht ein Name, sondern die Stelle, die das im Sitzkanton des Anbieters anwendbare Gesetz oder Konkordat für die Bewilligung bezeichnet.

Häufiger Irrtum

Für den Betrieb einer privaten Alarmzentrale braucht es dieselbe Bewilligung wie für die Aufschaltung der eigenen Hausanlage auf die Polizei, erteilt vom Polizeikommando.

Beide Vorgänge sind rechtlich getrennt. Solothurn regelt den gewerbsmässigen Betrieb einer Alarmzentrale in § 45 des Gesetzes über die Kantonspolizei und verlangt die Bewilligung vom Departement des Innern, nicht von der Polizei. Bern führt denselben Tatbestand in einem eigenen Sicherheitsdienstleistungsgesetz, sechs Kantone der Westschweiz über ein gemeinsames Konkordat. Ein Polizeikommando als eigens benannte Bewilligungsbehörde ist in keinem der geprüften Erlasse zu finden.

Die Regelungsebenen der Alarmzentralen-BetriebsbewilligungAufsteigende Stufen von Einzelparagraph im allgemeinen Polizeigesetz bis Interkantonales Konkordat: Einzelparagraph im allgemeinen Polizeigesetz (1 Kantone), Solothurn, § 45 des Gesetzes über die Kantonspolizei: Bewilligung durch das Departement des Innern.; Eigenes kantonales Sicherheitsdienstleistungsgesetz (1 Kantone), Bern, Art. 4 SDPG: eigener Erlass ausserhalb des Polizeigesetzes.; Aus dem Polizeigesetz ausgegliedertes eigenes Gesetz (1 Kantone), Zürich: eigenes Gesetz seit 1. Januar 2018, Inhalt hier nicht im Volltext geprüft.; Interkantonales Konkordat (6 Kantone), LKJPD-Konkordat vom 18. Oktober 1996 für Freiburg, Neuenburg, Waadt, Jura, Wallis und Genf..KantoneInterkantonales Konkordat6LKJPD-Konkordat vom 18. Oktober 1996 fürFreiburg, Neuenburg, Waadt, Jura, Wallis undGenf.Aus dem Polizeigesetzausgegliedertes eigenes Gesetz1Zürich: eigenes Gesetz seit 1. Januar 2018, Inhalt hiernicht im Volltext geprüft.Eigenes kantonalesSicherheitsdienstleistun-gsgesetz1Bern, Art. 4 SDPG: eigener Erlass ausserhalb des Polizeigesetzes.Einzelparagra-ph imallgemeinenPolizeigesetz1Solothurn, § 45 des Gesetzes über die Kantonspolizei: Bewilligung durch dasDepartement des Innern.
Die Regelungsebenen der Alarmzentralen-Betriebsbewilligung

Verwandte Begriffe

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Quellen

  1. [1]Kanton Solothurn: Gesetz über die Kantonspolizei, BGS 511.11, § 45 «Bewilligungspflicht» samt Abs. 2, Stand 1. April 2024 (Beschlussdatum 7.11.2023)
  2. [2]Kanton Bern: Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG), BSG 551.4, Art. 4 «Bewilligungspflichtige Sicherheitsdienstleistungen», Bst. h, Stand 1. Januar 2020 (Beschlussdatum 13.6.2018)
  3. [3]Kanton Bern: Gebührenverordnung (GebV), BSG 154.21, Anhang 5C, Gebühren für die Betriebsbewilligung nach SDPG, Stand 1. Januar 2023
  4. [4]Kanton Zürich: Polizeigesetz (PolG), LS 550.1, Fussnote zu § 49 zur Aufhebung durch das Gesetz über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleistungen vom 4.4.2016, in Kraft seit 1.1.2018, Stand 1.1.2026 (Nachtrag 131)
  5. [5]Lateinische Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren (LKJPD): Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen, Art. 4 Abs. 1 samt Anhang mit den Beitrittskantonen, bezogen über die Publikationsliste des Branchenverbands VSSU statt über eine amtliche kantonale Gesetzessammlung, abgerufen 29.08.2026
  6. [6]Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen (VSSU): Startseite mit Liste kantonaler Bewilligungsstellen für private Sicherheitsunternehmen, abgerufen 29.08.2026

Stand:

Mechanische Einbruchsicherung und der gewerbsmässige Betrieb einer Alarmzentrale sind zwei getrennte Gewerbe, und nur das erste gehört zu den auf dieser Website beschriebenen Leistungen. Der Leistungstext zur Einbruchsicherung nennt Sicherheitszylinder mit Ziehschutz, Schutzbeschlag, abschliessbare Fenstergriffe und Bandseitensicherungen als Grundsicherung und führt Alarmanlagen und Kameras erst danach auf. Eine eigene Bewilligung für den Betrieb einer Alarmzentrale besteht damit nicht und wird hier auch nicht behauptet.

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