Installationsbewilligung für elektrische Türöffner
Eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats verlangt Art. 6 der Niederspannungs-Installationsverordnung für den festen Anschluss eines elektrischen Erzeugnisses an eine elektrische Installation. Für Stromkreise bis 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung und bis 2 A gelten nach Art. 1 Abs. 3 NIV nur die allgemeinen Bestimmungen, solange die Anlage weder Personen noch Sachen gefährden kann.
Kurzfassung
- Art. 6 der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV, SR 734.27, Stand 31. Oktober 2025) nennt zwei Handlungen: das Erstellen, Ändern und Instandstellen einer Installation, und das feste Anschliessen elektrischer Erzeugnisse an eine solche Installation.
- Die Verordnung kennt eine allgemeine Installationsbewilligung (Art. 7 und 9), die befristete Ersatzbewilligung für einen Betrieb ohne fachkundige Person (Art. 11), drei eingeschränkte Arten (Art. 13, 14 und 15) und einen schmalen Bereich ohne Bewilligung (Art. 16).
- Alarmanlagen nennt Art. 14 Abs. 1 ausdrücklich; Abs. 4 verlangt für Service- und Reparaturarbeiten daran einen Kurs von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit.
- Art. 42 Bst. a NIV stellt Installationsarbeiten ohne die nötige Bewilligung unter Strafe, mit dem Rahmen von Art. 55 EleG: Busse bis 100 000 Franken bei Vorsatz, bis 20 000 Franken bei Fahrlässigkeit.
In der Schweiz
Der elektrische Teil einer Türöffnungs- oder Zutrittsanlage fällt in der Schweiz unter einen eigenen Bundeserlass. Die Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV, SR 734.27, Stand 31. Oktober 2025) bestimmt ihren Gegenstand in Art. 1 Abs. 1 so: «Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installationen.» Die tragende Norm für das Anschliessen steht in Art. 6: «Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung des Inspektorates.» Gemeint ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat, das Art. 1 Abs. 4 mit vollem Namen einführt. Erteilt wird die Bewilligung für die ganze Schweiz, unbefristet und nicht übertragbar (Art. 18 Abs. 1), und sie hängt an einer Person: Verlässt der fachkundige Leiter oder, bei den eingeschränkten Bewilligungen, die Person mit den verlangten Fachkenntnissen den Betrieb, so erlischt sie für diesen Betrieb (Art. 18 Abs. 2).
Zwischen Klingeltrafo und Hausinstallation verläuft die Grenze der Verordnung
Viele Türöffner arbeiten mit 12 oder 24 Volt und beziehen ihre Spannung über einen Transformator. Art. 1 Abs. 3 NIV lautet im ersten Satz: «Für elektrische Installationen mit einer maximalen Betriebsspannung von 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung und einem maximalen Betriebsstrom von 2 A gelten nur die allgemeinen Bestimmungen […] dieser Verordnung.» Ausgelassen ist an der markierten Stelle allein die Klammer des Originals, die mit einem Bis-Strich die Artikel 1 bis 5 nennt. Die beiden Voraussetzungen stehen mit «und» verbunden und müssen zusammen erfüllt sein. Der zweite Satz desselben Absatzes hebt die Erleichterung wieder auf: «Können solche Installationen Personen oder Sachen gefährden, gilt die Verordnung im vollen Umfang.»
Nach oben begrenzt Art. 1 Abs. 2 Bst. a den Anwendungsbereich auf Installationen, die «mit Starkstrom, höchstens jedoch mit 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung, betrieben werden». Der Transformator liegt darin, denn er hängt mit seiner Speiseseite an der Hausinstallation. Was eine Hausinstallation ist, bestimmt Art. 14 EleG, auf den Art. 2 Abs. 1 Bst. a NIV verweist: «Hausinstallationen im Sinne dieses Gesetzes sind elektrische Einrichtungen in Häusern, zugehörigen Räumen und Nebengebäuden, bei denen nicht höhere als die vom Bundesrat als zulässig erklärten elektrischen Spannungen verwendet werden.» Art. 2 Abs. 1 Bst. g zählt ortsfeste Erzeugnisse, die an eine solche Installation fest angeschlossen werden, selbst zu den elektrischen Installationen; diese Wiedergabe ist eine Zusammenfassung und kein Zitat.
Einen eigenen Begriff für die untere Zone führt der Erlass nicht: Das Wort Kleinspannung kommt im vollständigen Verordnungstext der Fassung mit Stand vom 31. Oktober 2025 an keiner Stelle vor. Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, entscheidet sich deshalb an der Anlage und an den beiden Zahlen des Art. 1 Abs. 3. Über die Vollzugspraxis des Eidgenössischen Starkstrominspektorats und über kantonale Anforderungen sagt dieser Befund nichts, sofern diese neben dem Bundeserlass eigene Massstäbe setzen.
Der feste Anschluss eines Erzeugnisses löst die Bewilligungspflicht aus
Art. 6 NIV steht im Abschnitt mit dem Titel Bewilligungspflicht und beschreibt zwei Handlungen nebeneinander. Die erste betrifft die Installation, die jemand erstellt, ändert oder in Stand stellt. Die zweite betrifft das Erzeugnis: das feste Anschliessen und ebenso das Unterbrechen, Ändern und Instandstellen eines bestehenden Anschlusses. Ein elektrischer Türöffner oder ein Türsteuergerät fällt unter die zweite Handlung, sobald es fest angeschlossen und nicht in eine Steckdose gesteckt wird.
Den festen Anschluss eines elektrischen Erzeugnisses an eine elektrische Installation bindet Art. 6 NIV an eine Installationsbewilligung des Inspektorates.
Die Folgen einer Arbeit ohne diese Bewilligung stehen im Erlass selbst. Art. 42 NIV beginnt: «Nach Artikel 55 Absatz 3 EleG wird bestraft, wer: a. Installationsarbeiten ohne die dafür notwendige Bewilligung (Art. 6) ausführt». Der Verweis führt in das Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0, Stand 1. April 2026). Dessen Art. 55 Abs. 3 erlaubt es, solche Widerhandlungen «mit den gleichen Strafen» zu bedrohen; das sind nach Abs. 1 eine Busse bis zu 100 000 Franken bei Vorsatz und nach Abs. 2 bis zu 20 000 Franken bei Fahrlässigkeit.
Alarmanlagen führt der Erlass als eigene Kategorie mit eigener Mindestausbildung
Unter den eingeschränkten Bewilligungen steht eine, die Anlagen der Sicherheitstechnik beim Namen nennt. Art. 14 Abs. 1 NIV beginnt: «Eine Bewilligung für Installationsarbeiten an Anlagen, deren Erstellung spezielle Kenntnisse erfordert, insbesondere an Alarmanlagen, Hebe- und Förderanlagen, Leuchtschriften, Photovoltaikanlagen, stationären Batterieanlagen, Systemen zur unterbrechungsfreien Stromversorgung und an Schiffen wird einem Betrieb erteilt». Die Alarmanlage steht in dieser Aufzählung an erster Stelle.
Absatz 4 desselben Artikels regelt einen Sonderfall, der in der Praxis oft der wichtigere ist: «Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Serviceund Reparaturarbeiten an Alarm-, Hebe- und Förderanlagen sowie auf Schiffen ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit im Betrieb oder in einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben. Die Arbeiten sind mit einer Kontrolle der ausgeführten Arbeiten abzuschliessen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist zu dokumentieren.» Die Zusammenschreibung «Serviceund» steht so im amtlichen Text und ist hier unverändert übernommen; die gleich gebaute Parallelstelle in Art. 15 Abs. 4 führt an derselben Stelle «Service- und».
Gesucht wurde im ganzen Verordnungstext nach den Wörtern Türöffner, Schloss und Schliessanlage, und keines der drei steht darin; ob eine bestimmte Zutrittsanlage eine Alarmanlage im Sinn von Art. 14 Abs. 1 ist, lässt sich aus dem Wortlaut daher weder bejahen noch verneinen. Was andere Bundeserlasse und technische Normen zur selben Anlage vorschreiben, bleibt ausserhalb dieses Befundes. Dass die Verordnung solche Anlagen nach ihrer Bauart und nicht nach der Branche des Betriebs ordnet (mindestens 40 Lektionen Elektrosicherheit, Art. 14 Abs. 4), zeigt der Kurs, den sie für Service- und Reparaturarbeiten an Alarmanlagen verlangt.
Wie eng diese Zuschnitte gefasst sind, zeigt Art. 12 Abs. 2: Ein Betrieb kann die eingeschränkten Bewilligungen für besondere Anlagen und für den Anschluss von Erzeugnissen gleichzeitig innehaben, «wenn die in der Bewilligung aufgeführten Personen nicht identisch sind».
Die Stufen zwischen der eigenen Wohnung und der Meisterprüfung
Art. 12 Abs. 1 NIV zählt die eingeschränkten Bewilligungen in drei Buchstaben auf, ohne sie als Rangordnung zu bezeichnen. Eine Reihenfolge ergibt sich trotzdem, weil die Artikel ihre Voraussetzungen aufeinander aufbauen. Am schmalsten ist die Anschlussbewilligung nach Art. 15; sie «berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden oder fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen» (Abs. 2) und setzt nach Abs. 1 die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 oder eine Prüfung des Inspektorats voraus.
Art. 13 Abs. 1 nennt diese Voraussetzungen: ein Fähigkeitszeugnis als «Elektroinstallateur EFZ» und mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit unter Aufsicht einer fachkundigen Person (Bst. a), ein nahe verwandtes Fähigkeitszeugnis und mindestens fünf Jahre solcher Tätigkeit (Bst. b), oder eine Prüfung des Inspektorats (Bst. c). Art. 14 Abs. 1 Bst. a legt darüber noch einmal drei Jahre an solchen besonderen Anlagen.
Oben steht die allgemeine Installationsbewilligung. Fachkundig ist nach Art. 8 Abs. 1 «eine Person, welche die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte bestanden hat». Natürliche Personen mit dieser Fachkundigkeit erhalten die Bewilligung nach Art. 7, Betriebe nach Art. 9 über einen fachkundigen Leiter, dessen Beschäftigungsgrad bei Teilzeit nach Abs. 3 Bst. a mindestens 40 Prozent betragen muss. Fällt die fachkundige Person vorübergehend weg, kennt Art. 11 die Ersatzbewilligung: Das Inspektorat kann sie einem Betrieb erteilen, der mindestens eine kontrollberechtigte Person oder eine Person mit den Voraussetzungen des Art. 13 beschäftigt. Sie ist «sechs Monate gültig; sie kann um höchstens sechs Monate verlängert werden» (Abs. 2), und nach Abs. 3 muss das Inspektorat den Betrieb solange besonders beaufsichtigen.
Ganz unten liegt ein enger Bereich ohne Bewilligung. Art. 16 Abs. 2 erlaubt einzelne Steckdosen und Schalter «in von ihnen bewohnten Wohnräumen und in den zugehörigen Nebenräumen» an Endstromkreisen mit Fehlerstromschutzeinrichtungen «für maximal 30 mA Nennauslösestrom», dazu das Montieren von Beleuchtungskörpern. Ein Türöffner gehört zu keiner dieser Gruppen.
Die Meldung an die Netzbetreiberin ersetzt keine Bewilligung
Zwei Pflichten stehen in der Verordnung nebeneinander und werden leicht verwechselt. Die Bewilligung sagt, wer arbeiten darf; die Meldepflicht sagt, wem eine bevorstehende Arbeit anzuzeigen ist. Art. 23 Abs. 1 verpflichtet die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung, Installationsarbeiten vor der Ausführung der Netzbetreiberin zu melden, Art. 25 Abs. 1 stellt dieselbe Pflicht für die eingeschränkten Bewilligungen auf. Adressat ist in beiden Fällen die Netzbetreiberin und nicht das Inspektorat.
Ebenso getrennt sind Installationsbewilligung und Kontrollbewilligung. Art. 26 Abs. 1 zählt vier Kontrollorgane auf, die unabhängigen Kontrollorgane, die akkreditierten Inspektionsstellen, die Netzbetreiberinnen und das Inspektorat; von ihnen brauchen nach Abs. 2 die beiden erstgenannten «für die Ausübung der Kontrolle eine Bewilligung des Inspektorates». Art. 27 Abs. 1 nennt dafür vier Voraussetzungen, darunter kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte. Die betriebsinterne Schlusskontrolle vor der Übergabe führt nach Art. 24 Abs. 2 eine fachkundige Person nach Art. 8 oder eine kontrollberechtigte Person durch. Bei den eingeschränkten Bewilligungen verlangt Art. 25 Abs. 2 von den dort aufgeführten Personen eine Erstprüfung oder eine Kontrolle samt Protokoll: «Sie unterzeichnen es und bewahren es zuhanden der Kontrollorgane auf.»
Wo diese Bewilligung neben dem Gewerberecht steht
Die NIV ist Bundesrecht und knüpft an eine Tätigkeit an einer Anlage an. Das kantonale Sicherheitsgewerberecht knüpft an eine Aufzählung von Dienstleistungen an und wird vom Sitzkanton bestimmt; das behandelt ein eigener Eintrag zur Gewerbebewilligung. Die Frage nach einem eidgenössischen Berufstitel für Schliesstechnik ist eine dritte Ebene und Gegenstand des Eintrags zum Berufszugang. Eine Aussage aus einer dieser Ordnungen trägt in den anderen nichts.
Für die Eigentümerschaft hat die NIV eine eigene Pflichtenreihe. Art. 5 Abs. 1 lautet: «Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen.» Abs. 3 fügt an: «Er muss Mängel unverzüglich beheben lassen.» Nach Abs. 4 muss, wer eine fremde Installation unmittelbar betreibt und nutzt, festgestellte Mängel der Eigentümerschaft nach Massgabe der Regelung seines Nutzungsrechtes unverzüglich melden und deren Behebung veranlassen.
Der deutsche Weg läuft über das Verzeichnis des Netzbetreibers
Zuständig für die Zulassung ist in Deutschland das Unternehmen, das das Netz betreibt. § 13 Abs. 2 Satz 4 der Niederspannungsanschlussverordnung lautet wörtlich: «Die Arbeiten dürfen ausser durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen.» Satz 5 desselben Absatzes nimmt Instandhaltungsarbeiten davon aus, mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung.
Daneben steht das Handwerksrecht. Die Anlage A zur Handwerksordnung, das «Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können», führt unter der Nummer 25 den Elektrotechniker. Angeknüpft wird dort an ein Gewerbe, während die schweizerische Verordnung an die einzelne Tätigkeit anknüpft und die eingeschränkte Bewilligung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. c auf «Art und Umfang der bewilligten Installationsarbeiten» begrenzt.
An einer Stelle stimmen die beiden Ordnungen überein, und das gehört ebenso festgehalten. § 13 Abs. 1 Satz 1 NAV macht den Anschlussnehmer für die ordnungsgemässe Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der Anlage hinter der Hausanschlusssicherung verantwortlich, Art. 5 Abs. 1 NIV legt die entsprechende Sorge dem Eigentümer auf. Verschieden ist der Weg zur Fachkraft, gleich ist die Verantwortung dessen, dem die Anlage gehört.
Die Unterschrift unter dem Sicherheitsnachweis
Dieser Eintrag gibt den Wortlaut zweier Bundeserlasse und zweier deutscher Vorschriften wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Bleibt nach einem Einbau streitig, wer den Sicherheitsnachweis schuldet oder wer die Kosten einer Mängelbehebung trägt, so sind dafür die kantonale Schlichtungsbehörde und eine Rechtsberatung die zuständigen Stellen; über die Bewilligungslage eines bestimmten Betriebs gibt allein das Eidgenössische Starkstrominspektorat verbindlich Auskunft.
Am Ende einer Installation steht ein Papier mit einer Unterschrift, und die Verordnung sagt genau, wer sie leisten darf. Art. 37 Abs. 2 verlangt den Sicherheitsnachweis unterzeichnet «von den Personen, welche die Kontrolle durchgeführt haben» und «von einer der kontrollberechtigten Personen, welche in der Installationsbewilligung aufgeführt sind». Bei den eingeschränkten Bewilligungen unterzeichnen nach Art. 25 Abs. 2 die dort aufgeführten Personen das Protokoll der Kontrolle. Und Art. 17 Abs. 1 Bst. c verlangt, dass die allgemeine Installationsbewilligung eines Betriebs namentlich diejenigen weiteren fachkundigen Personen aufführt, die er zur Unterschrift gegenüber den Netzbetreiberinnen ermächtigt hat.
Häufiger Irrtum
Ein Türöffner läuft mit 12 Volt, deshalb darf ihn jede handwerklich geschickte Person anschliessen.
Art. 1 Abs. 3 NIV setzt die untere Grenze bei einer maximalen Betriebsspannung von 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung zusammen mit einem maximalen Betriebsstrom von 2 A und behält im zweiten Satz desselben Absatzes den vollen Geltungsbereich vor, wenn die Installation Personen oder Sachen gefährden kann. Der Transformator, der die niedrige Spannung erzeugt, hängt zudem seinerseits fest an der Hausinstallation, und Art. 6 NIV erfasst das feste Anschliessen elektrischer Erzeugnisse ausdrücklich. Ohne Bewilligung arbeiten lässt Art. 16 NIV in zwei getrennten Fällen zu. Abs. 1 nimmt vier Gruppen von Fachpersonen, darunter Elektroinstallateure EFZ, für Installationsarbeiten in von ihnen bewohnten oder in ihrem Eigentum stehenden Wohnräumen und den zugehörigen Nebenräumen aus, ohne die Arbeiten selbst einzuschränken. Für alle übrigen Personen gilt Abs. 2, und der reicht nur bis zu einzelnen Steckdosen und Schaltern in von ihnen bewohnten Wohnräumen sowie bis zu Beleuchtungskörpern. Die handwerklich geschickte Person ohne einschlägiges Fähigkeitszeugnis fällt unter den zweiten Fall.
Gilt das auch in Deutschland?
- Deutschland
- Die Zulassungsstelle ist in Deutschland der Netzbetreiber. § 13 Abs. 2 Satz 4 der Niederspannungsanschlussverordnung lautet: «Die Arbeiten dürfen ausser durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen.» Satz 5 nimmt Instandhaltungsarbeiten aus, ausgenommen den Abschnitt zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung. Daneben führt die Anlage A zur Handwerksordnung, das «Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können», unter Nummer 25 den Elektrotechniker; angeknüpft wird dort an ein Gewerbe.
- Schweiz
- Die Bewilligung erteilt in der Schweiz eine Bundesstelle, und sie knüpft an die Tätigkeit an. Art. 6 NIV verlangt für das feste Anschliessen elektrischer Erzeugnisse an eine elektrische Installation eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats, und Art. 17 Abs. 2 Bst. c begrenzt die eingeschränkten Bewilligungen auf «Art und Umfang der bewilligten Installationsarbeiten». Den Zugang zur Arbeit an der elektrischen Installation steuert dort die Bewilligung des Inspektorats; das kantonale Sicherheitsgewerberecht und ein eidgenössischer Berufstitel stehen auf eigenen Ebenen daneben. Übereinstimmung besteht bei der Verantwortung der Eigentümerschaft: § 13 Abs. 1 Satz 1 NAV und Art. 5 Abs. 1 NIV legen sie in beiden Ländern derjenigen Person auf, der die Anlage gehört.
Quellen [3], [4]
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Quellen
- [1]Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex: Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV), SR 734.27, Art. 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 23, 24, 25, 26, 27, 37 und 42, gelesen am lokalen Volltext der Fedlex-Filestore-Fassung, vom 7. November 2001, Stand am 31. Oktober 2025, gelesen 29.08.2026
- [2]Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex: Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG), SR 734.0, Art. 14 (Begriff der Hausinstallation) und Art. 55 Abs. 1, 2 und 3 (Strafrahmen), vom 24. Juni 1902, Stand am 1. April 2026, abgerufen 29.08.2026
- [3]Bundesministerium der Justiz (Deutschland): Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung, NAV), § 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Sätze 4 und 5, Volltext auf gesetze-im-internet.de, abgerufen 29.08.2026
- [4]Bundesministerium der Justiz (Deutschland): Handwerksordnung (HwO), Anlage A «Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können», Nummer 25 Elektrotechniker, Fundstelle BGBl. I 2020, Seiten 142 und 143, abgerufen 29.08.2026
Stand:
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Bei einer Zutritts- oder Türöffneranlage können Sie vor der Vergabe fragen, unter welcher Installationsbewilligung die elektrischen Arbeiten ausgeführt werden. Diese Frage können Sie jedem Betrieb stellen, auch uns.