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Recht & Kosten

Ein fremdes Fahrzeug öffnen lassen

Beim fremden Fahrzeug knüpfen in der Schweiz drei Normen an: Art. 144 StGB an die Beschädigung, Art. 94 SVG an die Entwendung zum Gebrauch, Art. 172ter StGB an den geringen Vermögenswert oder Schaden. Zwei Erlasse teilen sich einen Lebenssachverhalt, und die Verfolgung trennt sie: Art. 144 Abs. 1 StGB auf Antrag, Art. 94 Abs. 1 SVG von Amtes wegen.

Kurzfassung

  • Art. 144 Abs. 1 StGB bedroht das Beschädigen einer Sache mit fremdem Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, verfolgt auf Antrag. Zwei weitere Absätze nehmen diese Antragsschranke weg: Abs. 2 bei einer Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung, Abs. 3 bei grossem Schaden.
  • Für die Entwendung zum Gebrauch ist das Strassenverkehrsgesetz zuständig: Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG erfasst das Motorfahrzeug, Art. 94 Abs. 4 SVG das Fahrrad, und Art. 94 Abs. 5 SVG erklärt Art. 141 StGB für diese Fälle als nicht anwendbar.
  • Art. 172ter Abs. 1 StGB setzt für die Tat, die sich nur auf einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden richtet, Busse an die Stelle der ordentlichen Strafdrohung, wiederum auf Antrag. Damit verschiebt sich bei kleinen Beträgen die ganze Strafdrohung, während die Verfolgungsvoraussetzung dieselbe bleibt.
  • Drei Rollen stehen am selben Fahrzeug nebeneinander, die haltende Person, die bestellende Person und der ausführende Betrieb. Die Auftragserteilung fällt dabei nicht zwangsläufig mit der Rechtsposition zusammen, auf deren Willen es für die Berechtigung ankommt.
  • Antragsberechtigt ist nach Art. 30 Abs. 1 StGB, wer durch die Tat verletzt worden ist. Bei einem geleasten Fahrzeug fallen Halterschaft und Eigentum auseinander, und die Zuordnung der Verletzung ergibt sich aus dem Wortlaut nicht.

In der Schweiz

Die schweizerische Grundnorm für den unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs liegt ausserhalb des Strafgesetzbuchs. Art. 94 SVG (SR 741.01, Stand 1. Juli 2026, Volltext geprüft über die lokale Fedlex-Filestore-Kopie) trägt den Randtitel «Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch» und gliedert den Stoff in fünf Absätze mit auffällig verschiedenen Strafdrohungen. Abs. 1 lautet: «Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet; b. ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.» Was ein Motorfahrzeug ist, bestimmt Art. 7 Abs. 1 SVG: «jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird». Abs. 2 senkt die Strafe auf Busse und macht die Verfolgung vom Antrag abhängig, wenn die Täterschaft Angehöriger oder Familiengenosse der haltenden Person ist und die führende Person den erforderlichen Führerausweis hatte. Abs. 3 droht Busse auf Antrag an, wenn jemand ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, «zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist». Abs. 4 lautet: «Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.» Erst der zweite Satz knüpft die Verfolgung an einen Antrag, und auch das nur, wenn die Täterschaft Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers ist; im Regelfall des Absatzes bleibt es bei der Verfolgung von Amtes wegen. Abs. 5 schliesst mit einem Satz, der eine ganze Norm des Strafgesetzbuchs verdrängt: «Artikel 141 des Strafgesetzbuches findet in diesen Fällen keine Anwendung.» Drei Jahre Freiheitsstrafe im ersten Absatz und blosse Busse im vierten, für denselben Randtitel: An dieser Spanne hängt in der Schweiz mehr als die Höhe der Strafe, denn sie entscheidet zugleich über die Deliktskategorie nach Art. 10 und Art. 103 StGB.

Der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs in zwei ErlassenVorspann: Gegenübergestellt sind Art. 94 SVG (SR 741.01, Stand 1. Juli 2026, lokale Fedlex-Filestore-Kopie) und § 248b des deutschen Strafgesetzbuchs, abgerufen am 29. August 2026 über gesetze-im-internet.de. Die Angaben zur Deliktskategorie und zur Frist stammen aus den daneben genannten Artikeln des Allgemeinen Teils. Spalte links: Schweiz Spalte rechts: Deutschland Gegenüberstellung von Schweiz und Deutschland in 7 Merkmalen: Standort der Norm: Schweiz: Strassenverkehrsgesetz, Art. 94 (SR 741.01, Randtitel «Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch»), Deutschland: Strafgesetzbuch, § 248b (Überschrift «Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs»); Motorfahrzeug beziehungsweise Kraftfahrzeug: Schweiz: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG), Deutschland: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 248b Abs. 1 StGB); Fahrrad: Schweiz: Busse (Art. 94 Abs. 4 SVG), Deutschland: derselbe Absatz und derselbe Strafrahmen wie beim Kraftfahrzeug (§ 248b Abs. 1 StGB); Verfolgung: Schweiz: Abs. 1 und der Regelfall von Abs. 4 von Amtes wegen, Abs. 3 auf Antrag, Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 auf Antrag nur bei Angehörigen oder Familiengenossen (Art. 94 Abs. 1 bis 4 SVG), Deutschland: durchgehend auf Antrag (§ 248b Abs. 3 StGB); Versuch: Schweiz: richtet sich nach der Deliktskategorie: Vergehen nach Art. 10 Abs. 3 StGB bei Abs. 1, Übertretung nach Art. 103 StGB bei Abs. 4 mit der Regel von Art. 105 Abs. 2 StGB (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 StGB), Deutschland: ausdrücklich für strafbar erklärt (§ 248b Abs. 2 StGB); Antragsfrist: Schweiz: drei Monate (Art. 31 StGB), Deutschland: drei Monate (§ 77b Abs. 1 Satz 1 StGB); Begriffsbestimmung des Fahrzeugs: Schweiz: im Allgemeinen Teil des Erlasses (Art. 7 Abs. 1 SVG), Deutschland: im Straftatbestand selbst (§ 248b Abs. 4 StGB).Vorspann: Gegenübergestellt sind Art. 94 SVG (SR 741.01, Stand 1. Juli 2026, lokale Fedlex-Filestore-Kopie) und § 248b desdeutschen Strafgesetzbuchs, abgerufen am 29. August 2026 über gesetze-im-internet.de. Die Angaben zur Deliktskategorie undzur Frist stammen aus den daneben genannten Artikeln des Allgemeinen Teils.Spalte links: SchweizSpalte rechts: DeutschlandSchweizDeutschlandStandort der NormStrassenverkehrsgesetz, Art. 94SR 741.01, Randtitel «Entwendung einesFahrzeugs zum Gebrauch»Strafgesetzbuch, § 248bÜberschrift «Unbefugter Gebrauch einesFahrzeugs»Motorfahrzeug beziehungsweiseKraftfahrzeugFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oderGeldstrafeArt. 94 Abs. 1 Bst. a SVGFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oderGeldstrafe§ 248b Abs. 1 StGBFahrradBusseArt. 94 Abs. 4 SVGderselbe Absatz und derselbe Strafrahmenwie beim Kraftfahrzeug§ 248b Abs. 1 StGBVerfolgungAbs. 1 und der Regelfall von Abs. 4 vonAmtes wegen, Abs. 3 auf Antrag, Abs. 2und Abs. 4 Satz 2 auf Antrag nur beiAngehörigen oder FamiliengenossenArt. 94 Abs. 1 bis 4 SVGdurchgehend auf Antrag§ 248b Abs. 3 StGBVersuchrichtet sich nach der Deliktskategorie:Vergehen nach Art. 10 Abs. 3 StGB beiAbs. 1, Übertretung nach Art. 103 StGBbei Abs. 4 mit der Regel von Art. 105Abs. 2 StGBArt. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22StGBausdrücklich für strafbar erklärt§ 248b Abs. 2 StGBAntragsfristdrei MonateArt. 31 StGBdrei Monate§ 77b Abs. 1 Satz 1 StGBBegriffsbestimmung desFahrzeugsim Allgemeinen Teil des ErlassesArt. 7 Abs. 1 SVGim Straftatbestand selbst§ 248b Abs. 4 StGB
Der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs in zwei Erlassen

Der Hausfriedensbruch und die Grenze seiner Aufzählung

Die Frage nach der Berechtigung beantwortet das Schweizer Strafrecht am Gebäude über Art. 186 StGB. Die Norm benennt die Orte, an denen sie das Hausrecht schützt (ein Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum eines Hauses, einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten, einen Werkplatz; die Reihe endet beim Werkplatz, und ein Fahrzeug kommt in ihr nicht vor), und knüpft die Strafdrohung an das unrechtmässige Eindringen gegen den Willen des Berechtigten sowie an das Verweilen trotz Aufforderung. Geprüft wurde der Wortlaut in der Fassung mit Stand vom 12. Juni 2026.

Ob ein solcher Befund überhaupt trägt, hängt daran, ob der Gesetzgeber die Aufzählung geöffnet hat. Derselbe Erlass zeigt, wie er das tut, wenn er es tun will: Art. 142 Abs. 1 StGB stellt vor sein Beispiel das Wort «namentlich», Art. 128bis StGB stellt vor die seinen das Wort «insbesondere», und der Katalog von Art. 186 StGB kommt ohne ein solches Wort aus. Daneben steht Art. 1 StGB, wonach eine Strafe «nur wegen einer Tat verhängt werden» darf, «die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt».

Soweit nicht ein Gericht den Begriff des abgeschlossenen Raumes weiter fasst, als der Wortlaut ihn führt, reicht dieser Befund genau bis ans Ende des zitierten Satzes. Über Art. 144 StGB, über Art. 94 SVG und über Art. 172ter StGB sagt er nichts; diese drei Normen sind in den folgenden Abschnitten für sich zu lesen. Ebenso wenig sagt er etwas über ein Fahrzeug, das jemandem als Wohnung dient. Ob Art. 186 StGB je auf ein Wohnmobil angewendet worden ist, wurde für diesen Eintrag nicht recherchiert und bleibt deshalb offen.

Die Beschädigung und das fremde Recht am Fahrzeug

Art. 144 Abs. 1 StGB bedroht das Beschädigen einer Sache, «an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht», mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und lässt die Verfolgung nur auf Antrag zu. Ob am Fahrzeug ein fremdes Recht im Sinn dieser Bestimmung besteht, bemisst sich nach der Rechtsposition der öffnenden Person; bei einem geleasten Wagen liegen zwei solche Rechte nebeneinander, das Eigentum der Leasinggeberin und das Gebrauchsrecht der haltenden Person.

Die beiden folgenden Absätze ändern das Verfolgungsregime, jeder aus einem eigenen Grund. Abs. 2 verfolgt von Amtes wegen, wenn die Täterschaft «die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen» hat. Nach Art. 144 Abs. 3 StGB steigt die Strafdrohung bei grossem Schaden auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, und der Absatz schliesst mit dem Satz: «Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.» Für diesen Eintrag ist daran weniger die Zahl bemerkenswert als die Folge für den Schluss: Die Antragsschranke, an der die übrigen hier behandelten Tatbestände hängen, entfällt in beiden Fällen.

Was ein grosser Schaden ist, beziffert der Artikel nicht. Der Wortlaut nennt keinen Frankenbetrag, und eine Zahl aus einer anderen Quelle wäre hier keine Auslegung dieses Artikels.

Was das Strassenverkehrsgesetz an sich zieht

Der Randtitel von Art. 94 SVG, «Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch», beschreibt einen anderen Vorwurf als die Beschädigung. Erfasst ist die Wegnahme ohne Aneignungsabsicht, also der Fall, in dem jemand ein Fahrzeug benutzt und es hinterher wieder stehen lässt. Der ganze Absatz 1 setzt keinen Schaden voraus.

Für dieselbe Handlung an einer beliebigen beweglichen Sache hält das Strafgesetzbuch die Sachentziehung nach Art. 141 bereit. Der Artikel lautet: «Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.» Das Zufügen des erheblichen Nachteils gehört damit zum Tatbestand; verfolgt wird auch dieser nur auf Antrag. Art. 94 Abs. 5 SVG erklärt diesen Artikel «in diesen Fällen» für nicht anwendbar, und welche Fälle gemeint sind, umschreiben die vier Absätze davor.

Bleibt der Vermögenswert oder der Schaden gering, tritt eine dritte Bestimmung dazu. Art. 172ter Abs. 1 StGB lautet: «Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.» Abs. 2 zählt auf, worauf diese Vorschrift nicht angewendet wird: qualifizierter Diebstahl, Raub und Erpressung.

Zwei Erlasse für ein Fahrzeug: Das Strafgesetzbuch erfasst die Beschädigung, das Strassenverkehrsgesetz die Entwendung zum Gebrauch.

Drei Rollen am selben Fahrzeug

Die haltende Person, die den eigenen Wagen öffnen lässt, weil der Schlüssel im Innenraum liegt, kommt in diesem Eintrag nur als Abgrenzung vor. An ihrem Fall hängt keine der genannten Normen, weil Art. 30 Abs. 1 StGB das Antragsrecht der verletzten Person zuweist und diese hier mit der auftraggebenden zusammenfällt; Deckung, Ersatzschlüssel und Wegfahrsperre sind im Eintrag zum verlorenen Autoschlüssel behandelt.

Anders liegt der Fall der bestellenden Person, die ein Fahrzeug öffnen lässt, das ihr nicht gehört. Für sie zählt, wessen Wille massgebend ist und wem nach der Öffnung die Verletzung im Sinn des Antragsrechts zusteht. Die tatsächliche Nähe zum Fahrzeug, etwa ein zweiter Schlüssel oder eine frühere Nutzung, beantwortet diese Frage nach dem Wortlaut der drei Tatbestände nicht; sie alle setzen an einer Rechtsposition an.

Für den ausführenden Betrieb schliesslich stellt sich die Frage doppelt, weil er die Handlung vornimmt und den Auftrag entgegennimmt. Was daran die Berechtigungsprüfung vor einer Öffnung trägt und wo die Grenze der Gehilfenschaft liegt, ist im Eintrag dazu ausgeführt, wer eine Tür öffnen lassen darf; die dort entwickelten Massstäbe sind am Gebäude gewonnen und in diesem Eintrag nicht auf das Fahrzeug übertragen worden.

Befindet sich dagegen ein Mensch oder ein Tier im verschlossenen Fahrzeug und ist Gefahr im Verzug, gehört der Fall zur Polizei. Der Anruf beim Polizeinotruf ist die einzige Handlung, die dieser Eintrag dazu nennt.

Die Rechnung folgt einer anderen Ordnung als die Strafbarkeit

Die Kostenfrage beantwortet keine der bisher genannten Normen. Bestellt eine dritte Person den Einsatz ohne Auftrag der haltenden Person, richtet sich der Ausgleich nach dem Vierzehnten Titel des Obligationenrechts, Art. 419 bis 424 OR. Diese zivilrechtliche Achse ist in den Einträgen zum verlorenen Autoschlüssel und zur Türöffnung ohne Auftrag entwickelt und wird hier nicht wiederholt.

Die beiden Ordnungen laufen unabhängig voneinander. Ein Ersatzanspruch nach Art. 422 Abs. 1 OR sagt nichts darüber, ob ein Tatbestand des Strafgesetzbuchs erfüllt ist, und umgekehrt beseitigt ein unterbliebener Strafantrag keine offene Rechnung. Die Rechnung des beigezogenen Betriebs beruht ohnehin auf dem Vertrag mit der bestellenden Person und nicht auf der Rechtslage am Fahrzeug.

Der Strafantrag, an dem alles hängt

Antragsberechtigt ist nach Art. 30 Abs. 1 StGB «jede Person, die durch sie verletzt worden ist», wobei sich das Fürwort auf die Tat bezieht. Am Fahrzeug bleibt damit eine Frage offen, die der Wortlaut nicht beantwortet: Bei Leasing, Miete, Firmenwagen oder Geschäftsfahrzeug fallen Eigentum und Halterschaft auseinander, und welche der beiden Positionen die Verletzung im Sinn dieser Bestimmung trägt, ergibt sich aus dem Artikel nicht. Zu dieser Frage wurde für diesen Eintrag keine Rechtsprechung ausgewertet.

Die Frist für den Antrag steht in Art. 31 StGB und beträgt drei Monate; ihre Eigenart bei unbekannter Täterschaft ist im Eintrag dazu ausgeführt, wer eine Tür öffnen lassen darf. Zurückziehen lässt sich der Antrag nach Art. 33 Abs. 1 StGB, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist, und Abs. 2 schliesst daran an: «Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.»

Wiedergegeben ist auf dieser Seite der Wortlaut der genannten Bundeserlasse, ohne Beurteilung eines einzelnen Falls. Eine Rechtsberatung oder, sobald es um die Rechnung aus einer Öffnung geht, die zuständige Schlichtungsbehörde beizuziehen, ist die nüchterne Antwort auf einen Zweifel an der Berechtigung. Günstiger kommt ein Anruf vor der Anfahrt, in dem das Vorgehen und die Berechtigung geklärt werden.

Für die auf Antrag verfolgten unter den hier behandelten Tatbeständen läuft am Ende alles auf denselben Akt zu, auf den Strafantrag der verletzten Person, ohne den die Strafverfolgung in keinem von ihnen anhebt.

Häufiger Irrtum

Solange beim Öffnen eines fremden Fahrzeugs nichts kaputtgeht, bleibt die Sache strafrechtlich folgenlos.

Ein Schaden ist nur die Voraussetzung von Art. 144 Abs. 1 StGB. Art. 94 Abs. 1 SVG knüpft an die Entwendung zum Gebrauch an und verlangt im Wortlaut keinen Schaden, ebenso wenig Art. 94 Abs. 3 SVG für das anvertraute Motorfahrzeug. Art. 141 StGB setzt für die Sachentziehung keine Beschädigung voraus; er verlangt aber, dass die Täterschaft dem Berechtigten einen erheblichen Nachteil zufügt. Für die Fälle des Art. 94 SVG verdrängt ihn dessen Abs. 5. Ob im Einzelfall einer dieser Tatbestände erfüllt ist, beurteilt eine Strafbehörde und nicht ein Lexikon.

Gilt das auch in Deutschland?

Deutschland
§ 248b StGB trägt die Überschrift «Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs» und lautet in Abs. 1: «Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.» Abs. 2 lautet: «Der Versuch ist strafbar.» Abs. 3 lautet: «Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.» Abs. 4 bestimmt die Kraftfahrzeuge im Sinn der Vorschrift als «die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind». Der deutsche Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB schützt «die Wohnung», «die Geschäftsräume», «das befriedete Besitztum eines anderen» und «abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind»; ein Fahrzeug führt auch dieser Katalog nicht.
Schweiz
Vier Unterschiede lassen sich am Wortlaut festhalten, dazu zwei Übereinstimmungen. Kraftfahrzeug und Fahrrad teilen sich in Deutschland einen Absatz und damit denselben Strafrahmen, während Art. 94 SVG das Fahrrad in einen eigenen Absatz stellt und dort nur Busse androht. Die Verfolgung hängt in Deutschland durchgehend am Antrag, in der Schweiz nur teilweise: Abs. 3 verlangt den Antrag ohne weitere Bedingung, Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 verlangen ihn nur, wenn die Täterschaft Angehöriger oder Familiengenosse ist, und Abs. 1 wie der Regelfall des Abs. 4 werden von Amtes wegen verfolgt. Den Versuch erklärt § 248b Abs. 2 StGB ausdrücklich für strafbar; im schweizerischen Recht richtet sich das nach der Deliktskategorie, weil Art. 94 Abs. 1 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren nach Art. 10 Abs. 3 StGB ein Vergehen ist und Art. 94 Abs. 4 SVG mit Busse nach Art. 103 StGB eine Übertretung, für die Art. 105 Abs. 2 StGB gilt. Die Begriffsbestimmung des Fahrzeugs führt Deutschland im Straftatbestand selbst, die Schweiz weit vorne im Strassenverkehrsgesetz, in Art. 7 Abs. 1 SVG. Übereinstimmend ist der Strafrahmen für das Motorfahrzeug beziehungsweise Kraftfahrzeug, in beiden Ländern Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und übereinstimmend ist die Antragsfrist von drei Monaten nach Art. 31 StGB hier und § 77b Abs. 1 Satz 1 StGB dort.

Quellen [3], [4], [5]

Verwandte Begriffe

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Quellen

  1. [1]Schweizerische Eidgenossenschaft: Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), SR 311.0, Art. 1, 10, 22, 30, 31, 33, 103, 105, 128bis, 141, 142, 144, 172ter und 186; Volltext geprüft über die lokale Kopie aus dem Fedlex-Filestore, Stand 12.6.2026
  2. [2]Schweizerische Eidgenossenschaft: Strassenverkehrsgesetz (SVG), SR 741.01, Art. 7 Abs. 1, Art. 94 Abs. 1 bis 5 und Art. 102 Abs. 1; Volltext geprüft über die lokale Kopie aus dem Fedlex-Filestore, Stand 1.7.2026
  3. [3]Bundesministerium der Justiz, Deutschland: Strafgesetzbuch (StGB), § 248b Abs. 1 bis 4, unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs; die Zitate sind in Schweizer Schreibung mit Doppel-s wiedergegeben, abgerufen 29.08.2026
  4. [4]Bundesministerium der Justiz, Deutschland: Strafgesetzbuch (StGB), § 123 Abs. 1, Hausfriedensbruch; die Zitate sind in Schweizer Schreibung mit Doppel-s wiedergegeben, abgerufen 29.08.2026
  5. [5]Bundesministerium der Justiz, Deutschland: Strafgesetzbuch (StGB), § 77b Abs. 1 Satz 1, Antragsfrist, abgerufen 29.08.2026
  6. [6]Schweizerische Eidgenossenschaft: Obligationenrecht (OR), SR 220, Vierzehnter Titel (Geschäftsführung ohne Auftrag), Art. 419 bis 424, insbesondere Art. 422 Abs. 1; Volltext geprüft über die lokale Kopie aus dem Fedlex-Filestore, Stand 1.1.2026

Stand:

Am fremden Fahrzeug beginnt die Arbeit des Betriebs hinter diesem Lexikon mit der Frage nach der Berechtigung, und sie ist zugleich eine Erwerbstätigkeit: Für jede Öffnung wird Rechnung gestellt, und die hier referierten Normen binden den ausführenden Betrieb selbst, sobald er eine Öffnung vornimmt, die eine andere Person als die haltende bestellt hat.

Gehört Ihnen das Fahrzeug nicht selbst, klären wir vor der Anfahrt am Telefon, worauf sich Ihre Berechtigung stützt und wer den Auftrag erteilt. Bleibt das offen, fahren wir nicht los.